BUNDESGERICHTSHOF ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR198.13.0 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 198 /1 3 Verkündet am: 21 . April 201 6 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Verlegeranteil UrhWG § 7 Satz 1 Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG ausschließlich an die B e- rechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Anspr üchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Ve r- te i lungsplan dieser Verw ertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verte i- lungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eing e- räumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 10 . März 20 1 6 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B ü scher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Prof . Dr. K och , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Nebeninterven tion wird zu ge lassen. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 1 7 . Ok tober 2013 werden zurüc k gewiesen. Die Kosten des Revisions verfahrens tragen die Beklagte zu 37 /40 und de r Kläger zu 3/40 . Die durch die Nebenintervention verur - sachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklag te ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verl eger zur gemeinsamen Verwertung von Urheber - rechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt a ls einzige Verwertungs - gesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtliche n Befugnisse von Wortautoren und deren Verlege rn wahr. Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten am 26. Januar 1984 einen Wah rnehmungsvertrag geschlossen und ist seit dem 13. Mai 1994 Mitglied der B e klagten . 1 1 - 3 - Gemäß § § 1, 2 des Wahrnehmungsvertrag s hat der Kläger der Beklagten näher bezeichnete Rechtsbefugnisse aus allen ihm zustehenden oder erwachsenden Urheberrechten an all en bereits geschaffenen oder künftig geschaffenen Sprachwerken zur treuhänderischen Wahrnehmung ein g e räumt . Dazu gehören auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen aufgrund bestimmte r Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zuläss i ge r Nutzunge n seiner Werke und insbesondere d ie Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen eines Werkes zum privaten Gebrauch (Gerätevergütung , § 53 Abs. 5 UrhG aF, jetzt § 54 Abs. 1 UrhG ) und das Verleihen eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einri chtung (Bibliothekstantieme , § 27 Abs. 2 UrhG ). Der Kläger hat der Beklagten seit dem 1. Januar 2008 jedenfalls neun Werke gemeldet , die überwiegend von der Streithelferin verlegt werden . Für zwei dieser Werke hat er mit der Streithelferin geschlossen e Verlagsverträge aus den Jahren 1985 und 1998 vorgelegt . Mit einem dieser Verträge hat er der Streithelferin gesetzliche Vergütungsansprüche zur Wahrnehmung übertragen und diese sich ihm gegenüber verpflichtet, übertragene Rechte, soweit sie durch eine Ve rwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, in diese Gesell - schaft zur Wahrnehmung einz u bringen. Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Be - stimmungen ihres Ver teilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seine n Anteil an diesen Einnahmen schmälert . Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008 nicht berechtigt ist , bei ihrer jährlichen Ausschüttung der auf seine verlegte n Werke entfallenden 2 2 3 3 4 4 5 5 - 4 - Vergütungsanteile diese unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu b e- rec h nen: a) Abzug eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 ihrer Verteilung s- pläne Wissenschaft in der i m Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i n der Fassung vom 21. Mai 2011; b ) Abzüge, die sich aus § 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft der in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fa s sung, zuletzt i n der Fassu ng vom 21. Mai 2011, ergeben ; 2. die Beklagte zu verurteilen , ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche B e- träge sie s eit dem Jahr 2008 aufgrund der § 3 Abs. 1 bis 3 und § 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft von den auf seine verlegten Werke entfa l- lende n Vergütun gsanteile n in Abzug gebracht hat. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und den Auskunftsantrag abgewiesen ( LG München I, MMR 2012, 618 ). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren A ntrag auf vollst än dige Abweisung der Klage weiterver folgt hat. Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der dem Feststellungsantrag stattgebende Urteilsausspruch wie folgt g e fasst wird : Es wird festgestellt, dass die Beklag te seit dem Jahr 2008 in der Vergange n- heit nicht berechtigt war und in der Zukunft nicht berechtigt ist, bei der Au s- schüttung der auf seine verlegte n Werke entfallenden Vergütungsanteile di e se unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen: a) Abzu g eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt in der Fassung vom 21. Mai 2011, ab dem Jahr 2013 g e- mäß § 3 Abs. 2 Buchst. b ihres Verteil ungsplans in der Fassung vom 2. Juni 2012; b) Abzüge, die sich aus § 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt in der Fassung vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund § 3 Abs. 2 B uchst. b und § 46 ihres Verteilungsplans in der Fassung vom 2. Juni 2012 , ergeben. Ferner hat der Kläger im Wege der Anschlussberufung - soweit noch von Bedeutung - beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 6 6 7 7 8 8 - 5 - die Beklagte zu v erurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem Jahr 2008 aufgrund der § 3 Abs. 1 bis 3 und § 12 ihrer Verte i- lungspläne Wissenschaft in der Fassung vom 21. Mai 2011, seit der Au s- schü t tung 2013 aufgrund der § 3 Abs. 2 Buchst. b und § 46 ihres Verteilung s- plans in der Fassung vom 2. Juni 2012 von den auf seine verlegten Werke entfallenden Verg ü tungen in Abzug gebracht hat. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung de r Beklagten und der Anschlussberufung des Klägers im Übrigen d as land - gerichtliche Urteil abgeändert und wie folgt neu g e fasst (OLG München, GRUR 2014, 272) : I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008 in der Verga n- genheit nicht berechtigt war und in der Zukunft nicht berechtigt ist, b ei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Verg ü- tungsanteile diese unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berec h nen: a) Abzug eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 ihrer Verteilung s- pläne Wissenschaft in der im Zeitpunk t der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt in der Fassung vom 21. Mai 2011, ab dem Jahr 2013 gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b ihres Verteilungsplans in der Fassung vom 2. Juni 2012; b) Abzüge, die sich aus § 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fa s sung, zuletzt in der Fassung vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund § 3 Abs. 2 Buchst. b und § 46 ihres Verteil ungsplans in der Fassung vom 2. Juni 2012 ergeben, soweit die Ausschüt tungen an den Deutschen Hochschulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker vorg e- nommen wurden. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, we l- che Beträge sie seit dem Jahr 2008 aufgrund der § 3 Abs. 1 bis 3 und § 12 i hrer Verteilungspläne Wissenschaft in der Fassung vom 21. Mai 2011 von auf seine verlegten Werke entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat, soweit die Ausschüttungen gemäß § 12 der Verteilungspläne Wisse n- schaft in der Fassung vom 21. Mai 2011 an den D eutschen Hochschulve r- band und die Gesellschaft D eutscher Chem i ker erfolgt sind. Gegen diese Entscheidung ha t die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingel egt , mit der er seine zuletzt ges tellten Anträge weiter - verfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit im Laufe des Revision s- 9 9 10 10 - 6 - verfahrens auf Seiten der Beklagten beigetreten . Sie erstrebt die vollständige Abweisung der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 a und des hierauf b e- zogenen Klageantrags zu 2 und die Zurückweisung der diese Klageanträge b e- treffenden Anschlussrevision des Klägers. Der Kläger beantragt, die Nebeni n- t ervention zurückzuweisen. En t scheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Klage sei mit dem Feststellungs an trag und dem Auskunftsantrag jeweils überwiegend begründet . Dazu hat es ausg e führt: Die Beklagte sei nicht berechtigt, von den auf die Werke des Klägers entfallenden Erlösen einen Verlegeranteil abzuziehen. Die pauschal e Beteiligung der Verleger an den Erlösen der Beklagten aus der Verwertung der ihr zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragenen gesetzlichen Vergü - tungsans prüche der Urheber verstoße gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG . F ür eine solche Beteiligung habe es im relevanten Zeitraum seit dem Jahr 2008 in Bezug auf die Werke des Klägers keine n sachlichen Gr und gegeben. Da Verlage nach dem Urheberrechtsges etz über kein eigenes Leistungsschutzrecht verfügten , könnten sie bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die Werke des Klägers nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger ihnen seine gesetzlichen Vergütungs - ansprüche abge treten hätte und sie diese d er Beklagten übertragen hätten. Verlage könnten zwar nach § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG gesetzliche Vergütungs - ansprüche des Urhebers in eine Wahrnehmungsgesellschaft einbringen. Der Klä ger habe seine gesetzlichen Vergütungsa n sprüche jedoch bereits mit dem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 an die Beklagte abgetreten und daher später nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten kö n nen. 11 11 12 12 - 7 - Die Ausschüttungen an den D eutschen Hochschulverband u nd die G esellschaft Deutscher Chemike r sei en zu Unrecht erfolgt; dagegen seien die Ausschüttungen an die D eutsche Physikalische Gesellschaft nicht zu bean - standen . Eine Beteiligung von Berufsverbände n an den Einnahmen der Beklagten aus der Verwertung gesetzlicher Vergütungsansprüche der Urheb er sei ( nur ) zulässig, soweit die Berufsverbände über die entsprechenden Ansprüche ihrer Mitglieder verfügten. Die Mitglieder könnten den Verbänden nur bereits entstandene gesetzliche Vergütungsansprüche abtreten. Die Mitglieder der Deu t schen Physikalische n Gesellschaft hätten der Gesellschaft ihre aufgrund veröffentlichter Beiträge dem Grunde nach entstandenen Vergütungsansprüche abgetr e ten. Dagegen könne nicht festgestellt werden, dass die Mitglieder des Deutschen Hochschulverband es und d er Gesellschaft D eutscher Chemiker diesen Verbänden ihre in Bezug auf bestimmte Werke entstandene n Vergütungsansprüche a b getreten hätten. Der Antrag auf Auskunftserteilung sei hinsichtlich de r Ausschüttung für die J ahre 2008 bis 201 1 begrü ndet, soweit Auskunft über den Abzug des pauschalen Verlagsanteils und d ie Aus zahlungen an den Deutschen Hoch - schulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker begehrt werde. H insichtlich de r erst im Jahr 2013 erfolgenden Ausschüttung für das Jahr 201 2 sei der A n trag dagegen unbe gründet . B. Der Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Nebenintervention der Streithelferin hat keinen Erfolg. Die Nebeninterven tion ist zuzulassen. I. Auf Antrag einer Hauptpartei sind die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention und insbesondere das rechtliche Interesse des Nebeni n- tervenienten am Obsiegen der einen Hauptpartei im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358 , 363 mwN). Dabei kann d as Zwischenurteil über die Ne benintervent i on mit 13 13 14 14 15 15 16 16 - 8 - de m Endurteil verbunden w erden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070). I I. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwi schen and e- ren P ersonen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser P a r- tei nach § 66 Abs. 1 ZPO zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Die Ne - b e nintervention kann nach § 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen. Sie ist daher auch im Laufe des R e- vis ionsverfahrens zulässig (BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - X ZR 8/96, NJW 1999, 2046, 2047). I I I. Die Streithelferin hat glaubhaft gemacht, ein rechtliches Interesse d a- ran zu haben, dass die Beklagte in dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstr eit o b siegt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO setzt voraus, d ass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die En tscheidung des Recht s streits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, B e schluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, GRUR 2011, 557 Rn. 10 = WRP 2011, 900, mwN). 2. Der Kläger beantragt d ie Feststellung, dass die B e klagte seit dem Jahr 2008 nicht berechtigt ist, bei der Ausschüttung die auf verlegte Werke des Kl ä- gers entfallenden Vergütungsanteile unter Abzug eines Verlegeranteils zu b e- rechnen. Der Kläger hat der Beklagten seit dem 1. Janu ar 2008 jedenfalls neun Werke gemeldet , die überwiegend von der Strei t helferin verlegt werden . Würde dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben, könnte die Streithe l ferin von der Beklagten nur die Auszahlung eines entsprechend geringere n A n teil s an d er Verteilungssumme beanspruchen und die Beklagte von der Strei t helferin grundsätzlich die Rückzahlung überzahlter Beträge wegen ungerech t fertigter 17 17 18 18 19 19 20 20 - 9 - Bereicherung verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZR 230/03, ZUM 2004, 921). Das begründe t ei n rechtliches Interesse der Streithelferin an einem Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Recht s streit. C . Die Rechts mittel der Parteien haben keinen Erfolg. Der Feststellungs - antrag ist begründet , soweit der Kläger damit die Feststellung der Un zu - lässigkeit des Abzug s eines pauschalen Verlegeranteil s erstrebt (dazu C I). Soweit er die Feststellung der Unzulässigkeit von Abzügen für Urheber - organisationen begehrt , ist der Feststellungsantrag hinsichtlich der A uszah - lungen an den D eutschen Hochsch ulverband und die G esellschaft Deutscher Chemiker begründet und hinsichtlich der Ausschüttungen an die D eutsche Physikalische Gesellschaft unbegründet (dazu C II). Der Auskunftsantrag hat Erfolg , soweit er die Ausschüttungen für die Jahre 2008 bis 2012 und den Abzug eines Verlegeranteil s sowie d ie Zahlungen an den Deutschen Hochschulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker betrifft ; im Übrigen hat dieser Antrag keinen Erfolg (d a zu C III). I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008 nicht berechtigt war und ist, den auf verlegte Werke des Klägers entfallenden und an d iesen auszuschüttenden Anteil an ihren Erlösen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 des Verteilungsplans Wissenschaft in der Fassung vom 21. Mai 2011 (V erteilungsplan 2011) und § 3 Abs. 2 Buchst. b des Verteilungsplans in der Fassung vom 2. Juni 2012 (Verteilungsplan 2012) unter Abzug eines pauschalen Verlegeranteils von der Verteilungsmasse zu berechnen (Urteilstenor zu I a) . 1. D er Kläger kann vo n der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Wahrnehmungsvertrag s verlangen , mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, d ie sie durch die Auswertung seiner Rechte erzielt hat ( vgl. BGH, Urteil v om 19. Mai 2005 21 21 22 22 23 23 - 10 - - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO - Verfahren ; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 162/09 , BGHZ 192, 285 Rn. 11 - Delcantos Hits ; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 22 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen ). Abrechnung und Auszahlung dieses Anteils richten sich g emäß § 6 des Wahrnehmungsvertrags nach der Satzung und de m Verteilungspl an der Beklagten . Diese bilden gemäß § 3 Satz 1 des Wahrnehmungsvertrags, auch soweit sie künftig geändert werde n sollten, dessen B e standteil. 2. Der dem Kläger aufgrund des Wahrnehmungsvertrag s zustehende und auszuzahlende Vergütungsanteil ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 3 des Verteilungsplan s 2011 bzw. § 3 Abs. 2 Buchst. b des Verteilungsplan s 2012 unter Abzug eines pauschalen Verlegeranteils von der Verteilungsmasse zu berechnen . § 9 Abs. 1 der Satzung regelt die Grundsätze des Verteilungsplans. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung hat jeder Berechtigte, so weit mit angemessenen Mitteln feststellbar, den auf die Nutzung seines Werkes entfallenden Anteil am Ertrag zu erhalten. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung steht den Verlegern ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zu. § 3 des Ve rtei - lungsplan s 2011 konkretisiert die Verteilungsg rundsätze . Gemäß § 3 Abs. 1 des Verteilungsplan s 2011 besteht die Verteilungssumme zur gleichen Hälfte aus einem Urheberanteil und einem Verlagsanteil, die gegenüber den Urhebern und den Verlagen jeweils g esondert abgerechnet und verteilt werden. Davon abweichend sehen § 3 Abs. 2 und 3 des Verteilungsplans 2011 für bestimmte Werke und Geschäftsjahre vor, dass der Verlagsanteil etwas geringer ist und der Urheberanteil sich entsprechend erhöht. § 3 Abs. 2 Buc hst. b des Verteilungsplan s 2012 enthält eine § 3 Abs. 1 des Verteilungsplans 2011 ent - sprechende Regelung. 24 24 - 11 - 3 . Soweit § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung sowie § 3 Abs. 1 bis 3 des Verteilungsplans 2011 und § 3 Abs. 2 Buchst. b des Verteilungs plans 2012 ge mäß § 3 Satz 1 des Wahrnehmungs vertrags dessen Bestandteil bilden, sind diese Bestimmungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Beklagte war und ist daher nicht berechtigt, den auf verlegte Werke des Klägers entfallenden und an den Kl äger auszuschüttenden Anteil an ihren Erlösen nach diesen Bestimmungen unter Abzug eines pauschalen Verle - geranteils von der Verteilungsmasse zu berechnen . a) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allg e meinen Geschäftsbedingungen unwirks am, wenn sie den Vertragspartner des Ver - wenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesent - lichen Grundg e danken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu verei n baren ist. b) § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung sowie § 3 Abs. 1 bis 3 des Verteilungsplans 2011 und § 3 Abs. 2 Buchst. b des Verteilungsplans 2012 sind B e stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Bei den Regelungen des Wahrnehmungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbe - dingungen. Gemäß § 3 Satz 1 des Wahrnehmungsvertrags bilden Satzung und Verteilungsplan, auch soweit sie künftig geändert werden sollten, einen Best andteil des Wahrnehmungsvertrags. Als Bestandteil e des Wahrnehmungs - vertrags sind sie daher gleichfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Deze m ber 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verte i lungsp lans, mwN). 25 25 26 26 27 27 - 12 - c ) § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung sowie § 3 Abs. 1 bis 3 des Verteilungs - plans 2011 und § 3 Abs. 2 Buchst. b des Verteilungsplans 2012 sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 7 Satz 1 UrhWG, von der sie abweich en , nicht zu vereinbaren . aa ) Gemäß § 7 Satz 1 UrhWG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. bb) Diese gesetzliche Regelung beruht auf dem wesentlichen Grundge - danken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der B e rechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu verte i- len hat , und zwar in dem Verhältnis, in dem di e se Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen ( vgl. BGHZ 192, 285 Rn. 25 - Delcantos Hits; vgl. auch BVerfG, ZUM 1997, 555 f. ) . Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechti gte an diesen Einnahmen zu beteil i gen. (1) § 7 Satz 1 UrhWG liegt zunächst der wesentliche Gedanke zugru n de, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilli - gungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern ver - wandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urhe - berrec ht, 4. Aufl., § 63a UrhG Rn. 21 ) . Gemäß § 7 Satz 1 UrhWG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnah - men aus ihrer Tätigkeit aufzuteilen. Die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft besteht darin, die Rechte und Ansprüche von Berechtigten wahrz u nehmen ( § 6 UrhWG). Mit diesen Rechten und Ansprüchen sind die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwill i gungsrechte oder 28 28 29 29 30 30 31 31 32 32 - 13 - Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte gemeint ( § 1 Abs. 1 UrhWG). Aus der Stellung der Verwertungsgesellschaft als Treu hä n derin der Berechtigten fol gt, dass sie die Erlöse aus der Wahrnehmung dieser Rechte und Ansprüche nicht an Nichtb e rechtigte auskehren darf (vgl. nunmehr auch Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von U r heber - und verwa ndten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musi k werken für die Online - Nutzung im Binnenmarkt) . Entgegen der Ansicht der Revision kann danach nicht jeder, der mit der Verwe r tungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag g eschlossen oder dieser ein Werk gemeldet hat, schon deshalb als Berechtigter angesehen werden, der an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft zu beteiligen ist . E ine Beteiligung von Verleger n an den Einnahmen der Beklagten ist nicht allein deshalb zuläss ig, weil die se mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen oder ihr Werke gemeldet haben. Eine Beteiligung von Verleger n setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer oder von den Wortautoren abgeleiteter Rechte oder A nsprüche d ies er Verleger beruhen. (2) § 7 Satz 1 Urh W G liegt ferner der wesentliche Gedanke zugrunde, dass Verwertungsgesellschaft en ihre Einnahmen ohne Willkür an d ie Berechtigten zu verteilen ha ben . Da nach muss eine Verwertungsgesellschaft bei der Verteilung ihrer Einnahmen maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Berechtigten beruhen. Ist der auf die Nutzung eines bestimmten Werkes entfallen de Anteil am Ertrag nicht mit angemessenen Mitteln feststellbar ( vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung ), hat die Beklagte das aus der treuhänderischen Auswertung der 33 33 34 34 35 35 - 14 - Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen Erlangte in der Weise an die einzelnen Berechtigten h erauszugeben, dass sie nach bestimmten allgemeinen Verte i lungsgrundsätzen jeweils einen möglichst leistungsgerechten Anteil an den Einnahmen ausschüttet . Dabei steht der Beklagten wegen der un - vermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick au f die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein zwar außerordentlich weiter, a ber durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspie l raum zu (vgl. BGH, GRUR 2014, 479 Rn. 21 bis 25 - Verrechnung von Musik in We r befi lmen, mwN). Dieser Grundgedanke kommt jedoch allein bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen. Eine Ausschüttung der durch die treuhänderische Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen der Berechtigten erzielten Einnahmen an Nichtber echtigte kann nicht mit der Erwägung gerech t- fertigt werden, d as sei materiell leistungsgerecht, weil die betreffenden Nichtb e- rechtigten schützenswerte Leistungen erbracht hätten . Entgegen der Ansicht der Revision dürfen V erleger nicht allein deshalb an den Einnahmen der Beklagten beteiligt werden , weil ihre verlegerische Leistung eine Vorausse t zung für verg ü tungspflichtige Nutzungen der verlegten Werke schafft . Es ist allein Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit die verlegerische Leistung urheberrechtlichen Schutz genießt und ihre Nutzung gesetzliche Vergütungsansprüche begründet. cc ) M it d iese m wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG ist es un vereinbar , dass Verlegern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung ein ihrer verlegerisch en Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der Beklagten zusteht und Verlage nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Verteilungsplans 2011 und § 3 Abs. 2 Buchst. b des Verteilungsplans 2012 einen pauschalen Antei l der Verteilungs - summe unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der 36 36 37 37 - 15 - Beklagten auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. dd) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte o der übertragenen Ansprüche tatsäc h- lich Einnahmen in einem Umfang e rzielt, d er es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger au s zuschütten. D en Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansp rüche zu , die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind - von den hier nicht in Rede stehenden Presseverl e gern abgesehen - nicht Inhaber eines Lei stungsschutzrecht s (dazu C I 4) . Die g e- setzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verle gter Werke stehen kraft Ges etzes originär den Urhebern zu ( da zu C I 5 ). Die B e stimmung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG fingiert weder ein Leistungsschutzrecht noch einen Verg ü- tung s anspruch der Verleger (dazu C I 6) . D ie Beklagte nimmt ferner keine den Verlegern von den Urhebern eing e- räumten Rechte oder abgetretenen Anspr ü che in einem Umfang wahr, der die hier in Rede stehende Beteiligung der Ve r leger am Vergütungsaufkommen der Beklagten begründen könnte. Das ihnen von den Urhebern verschaffte Verlag s- rec ht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein ( dazu C I 7). G esetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jede n- falls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der eine pauschale Beteiligung der Verl e ger am Vergütungsaufko mmen der Beklagten in Höhe von regelmäßig der Hälfte der Einnahmen rech t fertigt (dazu C I 8 ). 38 38 39 39 40 40 - 16 - 4. Verleger sind - vom im Streitfall nicht relevanten Ausnahmefall der Presseverleger (§ 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG) abgesehen - nicht Inhaber eines u r- heber rechtlichen Leistungsschutzrecht s . 5 . Verlegern steht kein originärer Anspruch auf Beteiligung an den Ei n- nahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für nach den Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Nutzung en verlegter Werke zu. Entgegen der Ansicht der Revision gebietet das Unionsrecht nicht, die Verleger an diesen Einnahmen zu beteiligen. Nach dem Unionsrecht müssen die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche vielmehr kraft Gesetze s unbedingt den unmittelbar und or i ginär berechtigten Wortautoren zukomm en. a) Die Einnahmen aus der Wahrnehmung de r gesetzlichen Vergütungs - ansprüche wegen des Vervielfältigens eines Sprachwerkes zum Privatgebrauch oder im Wege der Reprographie (G erätevergütung) müssen nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berec h tigten Wortautoren zukommen . aa) Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Asp ekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in näher bezeic h- neten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 di e- ser Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen. Dazu gehören Au s- nahm en und Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Ve r fahren oder anderer V erfahren mit ä hnlicher Wirkung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG ; Reprographieausnahme ) und in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und 41 41 42 42 43 43 44 44 - 17 - w e der für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ; Privatkopieausnahme ). Beide Ausnahm en oder B e- schränkungen stehen unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen g e- rechten Ausgleich erha l ten . bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben d ie Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme der Reprographie - a usnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG oder der Privatkopieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausg leich s an die Inhaber des ausschließ lichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen ( zur Reprographieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C - 457/11 bis C - 460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 62 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a. ; zur Privatkopieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C - 521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 19 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro - Mechana ; U r- teil vom 5. März 2015 - C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 19 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia ) . Als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und orig inär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind kraft Gesetzes allein die in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Urheber und Leistungsschutzbe rechtigte n anzusehen ( zum Hauptregisseur und zum Produzenten eines Filmwerks vgl. EuGH, Urteil vom 9 . Februar 2012 - C - 277/10, GRUR 2012, 489 Rn. 89 bis 95 = WRP 2012, 806 - Luksan/van der Let ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C - 435/12, GRUR 20 14, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT ) . Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs zwar nicht unmittelbar erhalten; es ist zulässig, dass ihnen ein Teil der dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöse mittelbar über zu ihren Gunsten geschaffene 45 45 46 46 - 18 - soziale und kulturelle Einrichtungen ausbezahlt wird (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 46 bis 55 - Amazon/Austro - Mechana). Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (vgl. EuGH, GRUR 2012, 489 Rn. 100 und 10 8 - Luksan/van der Let). Die Mitgliedstaaten dürfen daher weder Recht s vorschriften schaffen, wonach die Rechtsinhaber auf ihren Anspruch auf gerechten Ausgleich verzichten können, noch eine unwiderlegbare oder abdingbare Vermutung der Abtretung der den Rec htsinhabern zustehenden Vergütungsansprüche an Dritte aufstellen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 489 Rn. 96 bis 109 - Luksan/van der Let). Die Verleger gehören nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht zu den Inhaber n des ausschließlichen Vervielfältigungs rechts . Sie können daher ke i- nen Ausgleich aufgrund der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG erhalten, wenn den Inhabern des Vervielfältigung s- rechts dadurch der gerechte Ausgleich ganz oder teilweise entzogen wird , auf den sie aufgrund dieser Ausnahmen An spruch haben . Die Regelungen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG stehen nationalen Rechtsvo r- schriften entgegen, die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerech ten Au s gleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflic h- tet sind, die Urheber zumindest indirekt in den Genuss des ihnen vorenthalt e- nen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen (EuGH, Urteil vom 12. N o vember 2015 - C - 572/13 , GRUR 2016, 55 Rn. 46 bis 49 = WRP 2016, 176 - Hewlett - Packard/Reprobel ). cc) Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen sind, dass sie den Mitglie d- staa ten gebieten oder jedenfalls ermöglichen, einen Teil des gerechten Au s- gleichs für die Rechtsinhaber den Verlegern der von den Urhebern geschaff e- nen Werke zu gewähren, ist danach eindeutig zu verneinen und erfordert keine 47 47 48 48 - 19 - Vorlage an den Gerichtshof der Euro päischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV . Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i schen Union den originär den Urhebern zustehenden gerechten Ausgleich nicht durch eine Beteiligung der Ve r leger schmälern. dd ) D ie Streithelferin macht ohne Erfolg geltend, nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei eine Beteiligung der Verl e- ger am Vergütungsaufkommen der Beklagten unionsrechtlich zulä s sig, weil de r den Urhebern zustehende gerechte Ausgleic h dadurch nicht verkürzt we r de. (1) Es kann offenbleiben, ob eine gesetzliche Regelung im nationalen Recht mit der Richtl i nie 2001/29/EG vereinbar wäre , die eine Beteiligung von Verlagen am Ver gütung s aufkommen einer Verwertungsgesellschaft vorsieht , soweit eine solche Beteil i gung den gerechten Ausgleich von Rechtsinhabern im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG nicht einschränk t (vgl. Schlussanträge des G e- neralanwalts vom 11. Juni 2015 - C - 572/13, juris Rn. 132 bis 142 - Hewlett - Packard/Reprobel ) . Ferner kann offenbleiben, ob die Mitgliedstaaten für Vervie l- fältigungen im Wege der Reprographie und zu Zwecken des Privatgebrauchs die Zahlung einer Vergütung vorsehen können, die den g e rechten Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG übersteigt (bejahend Reinbothe, GRUR - Prax 2015, 454, 455 f.; verneinend Koch/ D ruschel, GRUR 2015, 957, 967 f. ). (2) Es gibt im geltenden deutschen Recht keine Regelung, die ein eig e- nes Leistungsschutzrecht oder eine n eigene n Vergütung san spruch für Ve r leger schafft . Es gibt daher keine Grundlage für eine den Verlegern zustehende Ve r- gütung, die von dem den Urhebern und den übrigen Rechtsinhabern nach Art. 5 Abs. 2 Buchst . a und b der Richtlinie 2001/29/EG geschuldeten gerechten Au s- gleich ve rschieden ist . D er Beklagten ist es als Treuhänderin nicht gestattet, Nichtb e rechtigte an dem Vergütungsauf kommen zu beteiligen, das sie mit der 49 49 50 50 51 51 - 20 - Wahrnehmung von Rec h ten und Ansprüchen der Berechtigten erzielt. Selbst wenn die von der Beklagten für Vervielf ältigungen im Wege der Reprographie und zu Zwecken des Privatgebrauchs verein nahmte angemessene Vergü tung im Sinne des Urheberechtsgesetzes den an die Rechtsinhaber (mindestens) zu za h lenden gerech ten Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG überst i e ge, dürfte die Beklagte den Unterschiedsbetrag nicht Verlegern zukommen lassen, die ihr keine Rechte oder Ansprüche zur Wahrnehmung eing e räumt haben . (3) Die von der Streithelferin aufgeworfene Frage, ob Art. 5 Abs . 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG es ausschließt, dass die Verlage e i- nen Teil des Ve rgütungsaufkommens erhalten, der darauf beruht, dass die im nationalen Recht festgelegte angemessene Vergütung über das unionsrech t- lich festgelegte (Mindest - ) Niveau eines gerechten Ausgleich hinausgeht, stellt sich nicht. Eine Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof der Europä i- schen Union ist nicht veranlasst . Der Beklagten muss entgegen der A n sicht der Streithelferin keine Gelegenheit gegeben werden, ergänz end vorz u tragen, ob und inwieweit die von ihr in den fraglichen Jahren vereinnahmte angeme s sene Vergütung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes über den gerechten Au s- gleich im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG hinausgeht . Eine Zurückverwe i sung des Rechtsstr eits an das Berufungsgericht ist insoweit nicht erforde r lich. ee ) Die Streithelferin macht weiter geltend, eine Beteiligung der Verl eger am Vergütungsaufkommen der Beklagten sei unionsrechtlich zulässig, weil die Verleger die Urheber im Sinne der Re chtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union indirekt in den Genuss d ieses Teils des Ausgleichs kommen l i e ßen. Die Verleger erbrächten durch die Auswahl, d ie Präsentation und d as Verfügbarhalten von Werken eine kulturelle Leistung. Die Urheber käme n mi t- telbar in den Genuss dieser verlegerischen Leistung, da diese erst die Vorau s- setzung für vergütungspflichtige Nutzungen ihrer Werke schaffe. 52 52 53 53 - 21 - Damit kann die Streithelferin keinen Erfolg haben. Verl eger sind keine zugunsten der Urheber geschaffen en sozialen und kulturellen Einrichtungen im Sinne der Rechtspr e chung des Gerichtshofs der Europäischen Union; sie sind mit solchen Einrichtungen auch nicht vergleichbar ( vgl. Schlussanträge des G e- neralanwalts vom 11. Juni 2015 - C - 572/13, juris Rn. 130 - Hewlett - Packard/ Reprobel ). Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Verl e ger die Urheber durch die finanziellen Investitionen im Rahmen der verlegerischen Ve r- vielfältigung und Verbreitung des Werkes und entsprechende vorb e reitende und begleite nde Ma ß nahmen nicht zumindest indirekt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Genuss des ihnen vorentha l- tenen Teils des gerechten Ausgleichs kommen lassen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist insow eit nicht geboten . ff ) Der Annahme, dass Verleger nicht originäre Inhaber des ausschließ - lichen Vervielfältigungsrechts und originär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG gesc huldeten gerechten Ausgleichs sind, steht nicht entgegen, dass nach Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2014/26/EU n- r- son bezeichnet, die aufgrund eines Rechteve rwertungsve r trags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat. D er bezeichnet nach Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26/EU die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs - oder Ausgleichsanspruch. Ve r- leger kö n nen aufgrund von Rechteverwertungsvertr ägen allerdings Inhaber des - von den Urhebern abgeleiteten - ausschließlichen Recht s zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes und des Anspruchs auf Zahlung des im Rahmen der Au s nahmen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG 54 54 55 55 56 56 - 22 - geschuldeten gerechten Ausgleichs sein (vgl. unten Rn. 75 bis 82 ) . D em steht aber nich t entgegen, dass entsprechende Rechte und Ansprüche originär allein den Urhebern zustehen. n ne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG bezeichnet nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein die originären Rechtsi n- der Richtlinie 2014/26/EU nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Buchst. c d ieser R ichtlinie auch die Inh a- ber abgeleiteter Rechte umfasst. Deshalb lässt auch der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen in dem ihm vom Bundesgerichtshof vorg e- le g ten Vorabentscheidungsverfahren im Zusammenhang mit Verleger n verwendet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Se p- tember 2014 - C - 117/13, GRUR 2014, 1078 = WRP 2014, 1178 - TU Dar m- stadt/Ulmer) , nicht darauf schließen, dass Verleger nach Auffassung des G e- richtshofs der Europäischen Union originäre Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und orig inär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind. b) Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungs - ansprüche wegen des Verleihe ns ei nes Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothekstantieme) müssen nach dem Unionsrecht gleichfalls kraft Gesetzes unb e dingt den unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zukommen . aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Ric htlinie 200 6 / 115 /EG zu m Vermie t- recht und V erleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums können die Mitgl ie dsta a ten hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließl i- 57 57 58 58 59 59 - 23 - chen Recht nach Art. 1 dieser Richtlinie vorsehen, sofern zumindest die Urh e- ber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. bb) Danach sind d ie Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme einer so l- chen Ausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden , verpflichtet, die Zahlung eine r Vergütung für dieses Verleihen zumindest an die Urheber vorzusehen . Entgegen der Ansicht der Revision liegt darin, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 200 6 / 115 /EG eine Verg ü- tung für dieses Verleihen erhalten müssen, keine unionsrechtliche Grundlage für eine Beteiligung der Verleger an den Erlösen der Beklagten aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Verle i he ns eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung . Das erg ibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG , die auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 200 6 / 115 /EG entsprechend anwendbar ist. Die Verleger gehören nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200 6 / 115 /EG nicht zu den Inhaber n des ausschließlichen Rechts nach Art. 1 d ieser Richtlinie, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbi e ten. Sie können daher keine Vergütung aufgrund der Ausnahme ge mäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 d er Richtlinie 200 6 / 115 /EG erhalten, wenn dadurch den Urhebern die Vergütung , auf d ie sie aufgrund dieser Ausnahme Anspruch h a ben, ganz oder teilweise entzogen wird. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 d er Richtlinie 200 6 / 115 /EG steht daher nat i- o nalen Rechtsvo r schrift en entgegen, die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil de r den Urhebern zustehenden Vergütung den Verlegern der von den U r- hebern geschaffenen We r ke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indir ekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Au s gleichs kommen zu lassen. 60 60 61 61 62 62 - 24 - Es gibt im geltenden deutschen Recht keine Regelung, die eigene Rec h- te oder Ansprüche der Verleger wegen des Verleihe ns eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zug ängliche Einrichtung begründet. Der Beklagten ist es als Treuhänd e rin nicht gestattet, Nichtberechtigte an dem Vergütungsaufkommen zu beteil i gen, das sie mit der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen der Berechtigten erzielt. Selbst wenn die von der Bekla gten für das Verleihe n eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung vereinnahmte angemessene V ergütung im Sinne des Urheberechtsgesetzes d ie z u mindest an die Urheber a ls Rechtsinhaber zu zahlende Vergütung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 200 6 / 115 /EG übe r stiege, dürfte die Beklagte den Unterschiedsbetrag nicht Verlegern zukommen lassen, die ihr keine Rechte oder Ansprüche zur Wahrnehmung ein geräumt haben (vgl. oben Rn. 43 bis 57) . c) Nichts anderes gilt in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und d und Abs. 3 Buchst. a bis o der Richtlinie 2001/29/EG , in denen es den Mitgliedstaaten , die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervie l- fältigungsrecht (Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ) oder das Recht der ö ffentl i- chen Wiedergabe (Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG ) schaffen , freiste ht, einen gerechten Ausgleich für die Rechtsinh a ber vorzusehen ( vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2001/29/EG ). Auch in diesen Fällen gibt es keine unionsrech t- liche Grundlage für eine originäre Beteiligung der Verleger an den Erlösen der Beklagten aus der Wahrnehmung der entsprechenden gesetzlichen Verg ü- tungs ansprüche , da die Verleger nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG nicht zu den originären Inhaber n dieser ausschließli chen Rechte gehören . Nach dem nationalen Recht ist es der Beklagten nicht gestattet, die Verleger als Nichtberechtigte an dem Vergütungsau f kommen zu beteili g en, d as sie mit der Wahrnehmung der entsprechenden Rechte und Ansprüche der Berechtigten e r zielt. 63 63 - 25 - 6. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, die Bestimmung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG fingiere ein Leistungsschutzrecht der Verleger oder einen originären Anspruch der Verleger auf pauschale Beteiligung an den Erlösen der Be klagten aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche. a) Nach § 63a Satz 1 UrhG kann der Urheber auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach dem sechsten Abschnitt des Urheberrechtsgese t- zes (§§ 44a bis 63a UrhG) im Voraus nicht verzichten. Dies e Vergütungsa n- sprüche können n ach § 63a Satz 2 UrhG im Voraus nur an eine Verwertungs - gesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungs - gesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. b) Es kann offenbleiben, ob die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene R e- gelung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG auf V o r - ausabtretungen von Vergütungsansprüchen anwendba r ist, wenn - wie im vo r- liegenden Fall - die Vorausabtretungen in vor dem 1. Juli 2002 geschlossenen Ve r lagsverträgen vereinbart und die Vergütungsansprüche seit dem 1. Juli 2002 entstanden sind ( vgl. dazu Flechsig in Loewenheim, Handbuch des Urhebe r- rechts , 2. Aufl., § 85 Rn. 20 bis 23; Schaefer in Fromm/Nordemann, Urhebe r- re cht, 11. Aufl., § 63a UrhG Rn. 3 f. ; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 63a UrhG Rn. 11). Diese Bestimmung begründet jedenfalls keine eig e- nen Rechte oder Ansprüche der Verleger. c) Aus dem Wortlaut d es § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG folgt lediglich , dass der Urheber dem Verleger seine gesetzlichen Vergütungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen im Voraus abtreten kann. Von einer Begründung eigener Rechte oder Ansprüche des Verl egers ist insoweit keine Rede. Auch 64 64 65 65 66 66 67 67 - 26 - s o weit § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG von einer Verwertungsgesellschaft spricht, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt , kann darin keine mittelb a re Anerkennung originärer Rechte der Verleger gesehen werden, da mit den Rechten der Verleger von den Urhebern abgeleitete Rechte gemeint s i n d . d) Der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 63a UrhG ist zwar zu entnehmen, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, die Regelung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG gewährleiste im Blick auf die verlegerische Leistung eine Beteiligung der Verleger an den Erträgen der Beklagten in Form einer pauschalen Vergütung (BT - Drucks. 16/1828, S. 32) . Dazu heißt es in der Begründung: Ein Ausschluss d er Verleger von der pauschalen Vergütung wäre angesichts der von ihnen erbrachten erheblichen Leistung auch sachlich nicht hinnehmbar. Dies gilt umso mehr, als den Verlegern im Gegensatz zu anderen Verwertern vom Gesetzgeber bisher keine eigenen Leistungss chutzrechte zugesprochen worden sind. Der neue Satz 2 soll gewährleisten, dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen sind. aa) Darauf kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil diese Erw ä- gung im Gesetz ke inen Niederschlag gefunden hat. Für die Auslegung eine s Gesetzes ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten O rgane oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dar - gelegt wurden, im Gesetze swortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden, mwN; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12, GRUR 2013, 536 Rn. 21 = WRP 2013, 628 - Die Heiligtümer des Todes). 68 68 69 69 - 27 - bb) Darüber hinaus widerspräche es dem Unionsrecht, wenn die Bestim - mung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG dahin ausgelegt würde, dass sie einen or i- ginären Anspruch der Verleger auf pauschale Beteiligung an den Erlösen der Beklagten aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche begründet (vgl. oben Rn. 43 bis 57 ). 7. Ein Anspruch der Verleger auf pauschale Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass die Verleger Inhaber des ihnen von den Wortautoren eingeräumten Verlagsrechts - also des aus - schließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung des Sprachwerks (vgl. § 8 VerlG) - sind. a) Die von der Beklagten erzielten Erlöse beruhen nicht auf einer Verwertung des den Verleg ern von den Wortautoren eingeräumten aus - schließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Sprachwerke. Die Verleger nutzen das ihnen von den Wortautoren verschaffte Verlagsrecht selbst zur Erzielung von Einnahmen und räumen es nicht der Bekl agten zur Wahrnehmung ein. b) Den V erlegern steht allein aufgrund ihr es Verlagsrechts kein Anspruch auf Beteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu, den sie der Bekla g- ten zur Wahrnehmung einräumen könnten. Zwar kann der Verleger nach § 9 Abs . 2 VerlG, soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, gegen den Ve r- fasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urh e- berrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. Das aus dem Verlagsrecht fo l- gende Abwehrrecht des Verl e gers ist seinem Umfang nach daher nicht durch das dem Verleger eingeräumte Recht zur Ve r vielfältigung und Verbreitung des Werkes begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 - I ZR 142/58, GRUR 1960, 636, 637 f. = Kommentar ). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Strei t- helferin jedoch nicht, dass dem Verleger aufgrund des Verlagsrechts ein eig e- 70 70 71 71 72 72 73 73 - 28 - nes Recht auf anteilige Beteiligung an den Erlösen aus gesetzlichen Verg ü- tungsansprüchen z u kommt. c) Die Streithelferin macht ohne Erfolg geltend, es sei mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Eu ropäischen Union (EU - Grundrechte charta) unvereinbar, dass Verlage, denen der Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eing e räumt hat und für die in der Satzung eine r Verwertungsgesellschaft eine Beteiligung am Erlö s- aufkommen vorgesehen ist, von einer Beteiligung an den Erlösen der Verwe r- tungsgesellschaft ausgeschlossen sind. Es kann offenbleiben, inwieweit das dem Verleger vom Urheber eingeräumte Verlagsrecht als (ab geleitetes) au s- schließliches Immaterialgüterrecht dem Schutzb e reich des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 EU - Grundrechte charta unterfällt ( zu vertraglich erworbenen exklusiven Fernse h übertragungsrechten vgl. EuGH, Urteil vom 22. Janu ar 2013 - C - 283/11, GRUR Int. 2013, 288 Rn. 3 1 bis 40 - Sky/ORF ). Das dem Verleger vom Urheber eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes ist von vornherein durch die g e- setzlichen Schranken des Urheberrechts d inglich beschränkt. Es kann daher durch eine nach den Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes z u- lässige Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigt werden. Die von der Streithe l- ferin aufgeworfene Frage, ob es mit Art. 17 Abs. 1 der EU - Grundrechtecharta ve r einbar ist, dass Verlage, denen der Urheber das ausschließliche Recht zur Ve r vielfältigung und Verbreitung eingeräumt hat, von einer Beteiligung an den Erlösen eine r Verwertungsgesellschaft ausgeschlossen sind, die der Gewä h- rung eines gerechten Ausglei chs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG dienen, ist danach zweifellos zu bejahen und muss dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht zur Vorabentscheidung vor gelegt werden. 74 74 75 75 - 29 - 8 . Die Verleger können von der Beklagten allerdings aufgrund von zw i- schen den Verlegern und der Beklagten abgeschlossenen Wahrnehmungsve r- träge n beanspruchen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Wahrnehmung von gesetzl i chen Vergütu ngsansprüche n erzielt, die die Wortautoren den Verlegern nach der Entstehung dieser Ansprüche abgetreten und die Verleger der Beklagten eing e- räumt haben. Es ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Verleger der Beklagten solche Vergüt ungsansprüche in einem Umfang zur Wahrnehmung übertragen haben, der es rechtfertigt, die Verleger in Höhe des in den Verteilungsplänen vorgesehenen Verlagsanteils an de n Ei n nahmen der Beklagten zu beteiligen. a) Die Verleger können eine Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten allein im Hinblick auf die Einnahmen aus der Geltendmachung von gesetzlichen Vergütungsansprüche n beanspruchen, die ihnen die Wortaut o ren im Nachhinein - also nach dem Entstehen dieser Ansprüche - abgetreten haben und die sie ihrerseits der Beklagten zur Wahrnehmung übertragen haben. aa) Zwar lässt § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG es zu, dass der Urheber dem Verleger im Voraus seine gesetzlichen Vergütungsansprüche zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts abtr itt , wenn die ser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemei n sam wahrnimmt. Diese Bestimmung ist jedoch im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie allein den Fall erfasst, in de m der Verleger die ihm vom Urheber im Voraus abgetretenen Vergütungsansprüche im Interesse des Urhebers von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt. (1) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG verlang t nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro - 76 76 77 77 78 78 79 79 - 30 - päischen Union , dass der Urheber die Vergütung für Vervielfältigungen seiner Werke im Wege der Reprographie und zu Zwecken des Privatgebrauch s kraft Gesetzes unbedi ngt erhält . Die Mitgliedstaaten dürfen daher weder Recht s - vorschriften schaffen, wonach die Rechtsinhaber auf ihren Anspruch auf gerechten Ausgleich verzichten können, noch eine unwiderlegbare oder abdingbare Vermutung der Abtretung der den Rechtsinhabern zustehenden Vergütungsansprüche an Dritte aufstellen (vgl. oben Rn. 43 bis 57 ) . Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten keine Regelung schaffen dürfen, die es zulässt, das s der Urheber dem Verleger seine gesetzliche n Vergütungsansprüche im Voraus abtritt, w enn dieser sie nicht allein im Interesse des Urhebers, sondern auch oder allein in seinem eigenen Interesse durch eine Verwertungs - gesellschaft wahrnehmen lässt (vgl. Flechsig, MMR 2012, 293, 299; ders., ZUM 2012, 855, 865; aA Walter , MuR 2012, 29, 32 f .). Eine solche Vorausabtretung des Verg ü tungsanspruchs an den Verleger liefe im Ergebnis auf einen Verzicht des Urh e bers auf seinen Vergütungsanspruch hinaus. (2) Die von der Streithelferin aufgeworfene Frage, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Rich tlinie 2001/29/EG auch anwendbar ist, wenn die Verte i- lung der Vergütungsaufkommen für Reprogr a phie und Privatkopien im Rahmen eines Verlagsvertrags oder einer privatautonomen Beschlussfassung zwischen Urhebern und Verlegern festgelegt ist, ist auf der Grun dlage der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Hinblick auf die Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG zweifellos zu bejahen. Art. 5 Abs. 2 Buchst . a und b der Richtlinie 2001/29/EG erfordert eine Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG , wonach Urheber und Verleger keine Vorausabtretung von Vergütung s- ansprüchen zu Gunsten des Verlegers verei n baren können. (3) Die Revision und die St reithelferin mach en vergeblich geltend, die A b tretung gesetzlicher Vergütungsansprüche sei von der Ab tretung der A n- sprüche des U r hebers gegen die Verwertungsgesellschaft auf Herausgabe des 80 80 81 81 - 31 - Erlöses aus der Durchsetzung dieser gesetzlichen Vergütungsansprüche zu unte r scheiden. Der Anspruch auf Herausg abe des Erlöses sei abtretbar. Es ist zwar nicht au s gesch lossen, dass ein Urheber die Rechte, die ihm aufg rund des mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsvertrages z u stehen, an einen Dritten abtritt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1963 - Ib ZR 75/62, GRUR 1964, 326, 332 - Subverleger). E ntgegen der Ansicht der Revision und der Streithelferin kann aber nicht angenommen werden, die Pa r- teien hätten im Wahrnehmungsvertrag eine Vorausabtretung des Erlösbeteil i- gungs anspruchs zug unsten der Verleger im Umfang ihrer nach Satzung und Verteilungspla n vorgesehenen Beteiligung vereinbart. Der Wortlaut des Wah r- nehmungsvertrags bietet keine n Anhaltspunkt für die Annahme einer solchen V o rausabtretung. Eine entsprechende Auslegung des Wahrnehmungsvertrags verbietet sich auch deshalb , weil sie im Ergebnis a uf eine unzulässige Vorau s- abtretung von Vergütungsansprüchen hinausliefe und dazu führte, dass der Urheber die Vergütung für Vervielfältigungen seiner Werke im Wege der R e- prographie und zu Zwecken des Privatgebrauch s entgegen den Vorgaben des Unionsrechts nicht unbedingt e r h ielte . bb) Auch im Nachhinein kann der Urheber dem Verleger seine gesetzlichen Vergütungsansprüche nur wirksam abtreten, wenn er sie nicht bereits zuvor an einen Dritten abgetreten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Urheb er einer Verwertungsgesellschaft seine gesetzlichen Verg ü- tungsansprüche nach § 63a Satz 2 Fall 1 UrhG auch im Voraus abtreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 29 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5) . b) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Verleger der Beklagten ihnen von den Urhebern im Nachhinein wirksam abgetretene gesetzliche Vergütungsansprüche in einem Umfang übertragen haben, der die in den Verteilungsplänen vorgesehene Verlagsbeteili gung in Höhe von regel - 82 82 83 83 - 32 - mäßig der Hälfte der Verteilungssumme rechtfertigt. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger seine gesetzlichen Vergütungsansprüche den Verlegern seiner Werke und insbesondere der Streithelferin im Nachhinein wirksam abg etreten hat und diese die Ansprüche ihrerseits der Beklagten zur Wahrnehmung übertragen haben. Die Frage, ob und inwieweit den Verlegern der Werke des Klägers aufgrund nachträglich abgetretener Vergütungsanspr ü- che ein bestimmter Erlösanteil zusteht und der Erlösanteil des Klägers entsprechend zu kürzen ist, ist nicht Gegenstand des Feststellungsantrags. Der Feststellungsantrag betrifft allein die - zu bejahende - Frage, ob die Beklagte nicht berechtigt war und ist, den im Verteilungsplan vorgesehenen pausch alen Verlagsanteil bei der Berechnung des auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden und an ihn auszuzahlenden Erlösanteils außer Acht zu lassen. Es ist keine Voraussetzung, sondern eine Rechtsfolge der Begründetheit des Fes t- stellungsantrags, dass di e Beklagte von der Streithelferin im Hinblick auf Werke des Klägers grundsätzlich die Rückzahlung überzahlter Beträge wegen ung e- rechtfertigter Bereicherung ve r langen kann . 9. Ein Anspruch der Verleger auf pauschale Beteiligung an den Erträgen der B eklagten aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen zum Privatgebrauch kann entgegen der Ansicht der Revision nicht au f Gewohnheitsrecht gestützt we r den. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert eine dauernd e und ständige, gleichmäßige und allgemeine tatsächliche Übung, die von den Beteiligten als verbindliche Recht s norm anerkannt wird . Notwendig ist mithin die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu bef olgen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 29; Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 16, jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die beteiligten Verkehrskre ise - also 84 84 85 85 - 33 - nicht nur die Beklagte und die Verleger, sondern auch die Urheber - im hier in Rede stehenden Zeitraum davon überzeugt waren, dass die pauschale Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Beklagten bestehendem Recht entspricht. Es kann offenb leiben, ob das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten die Annahme einer solchen Überzeugung rechtfertigen könnte. Da Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Geset - zesrecht steht, ist der Gesetzgeber - wie b eim Gesetzesrecht - ohne weiteres befugt, Gewohnheitsrecht durch die Schaffung einer abwei chenden Regelung außer Kraft zu setzen (BGH, NJW 2014, 387 Rn. 17 mwN). Eine auf Gewohnheitsrecht beruhende Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Bekla g ten au s der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Reprographie und zu m Zwecke des Privat - gebrauch s wäre jedenfalls durch die Regelung en des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG außer Kraft gesetzt worden, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2001/29/EG seit dem 22. Dezember 2002 anwendbar sind (zur zeitlichen Anwendbarkeit vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 24 bis 29 - VG Wort/ Kyocera u.a). Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt müssen die Einnahmen der Beklagten aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für derartige Vervielfältigungen kraft Gesetzes unbedingt den Wortautoren zukommen (vgl. oben Rn. 43 bis 57 ). 10 . Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb an die Bestimmu ngen von § 3 Abs. 1 bis 3 des Verteilungsplans 2011 und § 3 Abs. 2 Buchst. b des Verteilungsplans 2012 gebunden, weil er Mitglied der Beklagten ist und d ie Verteilungspläne in der Mitgliederversammlung beschlossen worden sind . Der Kläger kann von der Bekla gten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Wahrnehmungsvertrags beanspruchen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch 86 86 87 87 - 34 - die Auswertung seiner Rechte erzielt hat. Die rechtlichen Wirkungen des Wahrnehmungsvertrags ergeben sich - ungeachtet der bei ordentlichen Mitglie - dern durch das Vereinsrecht gewährten Möglichkeit der Einflussnahme auf dessen Gestaltung - allein aus dem Wahrnehmungsvertrag (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 15 - Missbrauch des Verte i lungsplans, mwN). 1 1 . D er Feststellungsantrag ist auch hinsichtlich des Ausschüttungs - jahres 2013 begründet. Soweit es im Berufungs urteil heißt, die Fest - stellungsklage sei insoweit unbegründet, handelt es sich um ein e offenbare Unrichtigkeit . Das Berufungsgericht hat ausdrücklich aus geführt , der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte auch im Aus - schüttungsjahr 2013 nicht berechtigt sei, den auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteil unter Berücksichtig ung der im Urteilstenor zu I a und I b genannten Abz üge - mit Ausnahme der Ausschüttungen an die Deutsche Physikalische Gesellschaft - zu berechnen. Im Urteilstenor zu I a sind der Abzug des Verlegeranteils und das Ausschüttungsjahr 2013 ausdrücklich genan nt. Die gegen die vermeintliche Teilabweisung des Feststellungsantrags hinsichtlich des Ausschüttungsjahres 2013 gerichteten Angriffe der An - schlussrevision g e hen daher ins Leere. II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008 nicht berechtigt war und ist, den auf die Nutzung der verlegten Werke des Klägers entfallenden Anteil a m Ertrag g e mäß § 12 des Verteilungsplans 2011 und § 46 des Verteilungsplans 2012 unter Berück - sichtigung des Abzugs von Ausschüttunge n an den Deutschen Hoch - schulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker zu berechnen (Urteils - tenor zu I b) ; es hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Ausschüttungen an die Deutsche Physikalische Gesellsc haft bei dieser Berechnung zu Unrecht abgezogen worden seien. 88 88 89 89 - 35 - 1. Nach § 1 Abs. 3 des Verteilungsplans 2011 sind für Urheber, die noch keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, Rückstellungen zu bilden. Gemäß § 12 Abs. 1 des Verteilungsplans 2 0 1 1 werden die für noch nicht wahrnehmungsberechtigte Urheber zurückgestellten Mi t tel nach Ablauf von vier Jahren ab dem Jahr, für das Rückstellungen gebildet wurden, an diejenigen Urheberorganisat ionen ausgeschüttet, denen Berechtigte ihre Ansprüche übert ragen haben und welche die Beklagte en t sprechend freistellen. Nach § 12 Abs. 2 des Verteilungsplans 2011 sind der Deutsche Hochschulverband, die Gesellschaft Deu t scher Chemiker und die Deutsche Physikalische Gesellschaft als Organisati o nen anerkannt. Der V ertei lungsplan 2012 enthält in § 2 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 und 2 entsprechende Regelung en. 2. Die gemäß § 3 des Wahrnehmungsvertrags in diesen Vertrag einbezogenen Bestimmungen in § 12 des Verteilungsplans 20 1 1 und § 46 des Verte i lungsplans 2012 sind nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam . Sie verstoßen nicht gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher R e gelungen. Die Beklagte muss die aus der Wahrnehmung von Rechten und A n sprüchen erzielten Erträge nach dem Grundgedanken des § 7 S atz 1 UrhWG zwar an die Inhaber dieser Recht e und Ansprüche ausschütten. Eine Ausschüttung der für noch nicht wahrnehmungsberechtigte Urheber zurückgestellten Mittel an eine Urheberorganisation setzt jedoch nach § 12 Abs. 1 des Verte i lungsplans 2011 und § 46 Abs. 1 des Verteilungsplans 2012 voraus, dass die Berechtigten ihre Ansprüche der Urheberorganisation übertragen haben. Eine Ausschüttung an Urheberorganisationen ist danach nur zulässig, wenn diese Inhaber der von den Berechtigten abgeleiteten Anspr ü ch e sind . 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, di e Ausschüttungen an den Kläger seit dem Jahr 2008 unter A b zug von Ausschüttungen an den Deutschen Hochschul verband und die 90 90 91 91 92 92 - 36 - Gesel l schaft Deutscher Chemiker zu berechnen. Die sen Organisationen seien von ihren Mitgliedern keine entstandenen Vergütungsansprüche in Bezug auf bestimmte Werke abgetr e ten worden . a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe sich damit, dass es die Beteili gung dieser Organisationen an einer ange b lich fehlenden Abtretung der Mitglieder zugunsten der Verbände habe scheitern lassen, über das Vorbringen der Parteien hinweggesetzt. Die Parteien hätten übereinstimmend vorgetragen, dass die Satzung des Deutschen H ochschul - verbandes den Rechtsübergang vorsehe. Die Beklagte habe darüber hinaus vorgetragen, dass sich in der Satzung der Gesellschaft Deutscher Chemiker eine vergleic h bare Regelung finde. Das Berufungsgericht hat den Übergang der Ansprüche auf die Verbände entgegen der Ansicht der Revision nicht an der fehlenden A b tretung durch die Mitglieder der Verbände , sondern an der fehlenden Wirksamkeit einer solchen Abtretung scheitern lassen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Gesetzliche Vergütungsansprüche können gemäß § 63a Satz 2 UrhG im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder - unter bestimmten Voraussetzungen - dem Verleger abgetreten werde n . Eine Voraus - abtretung von Vergütungsansprüchen an Urheberorganisationen ist danach un zulässig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Mitglieder des Deu t schen Hochschulverband e s und der Gesellschaft Deutscher Chemiker diesen Verbä n den keine bereits entstandene n Vergütungsansprüche abgetreten. Eine Vorausabtretung künftiger Vergütungsansprüche war unwirk - sam. b) Die Beklagte ist auch im Ausschüttungsjahr 2013 nicht b e rechtigt, den auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteil unter Be - rücksichtigung des Abzugs von Ausschüttungen an den Deutschen Hochsch ul - 93 93 94 94 95 95 - 37 - verband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker zu berechnen. S o weit es im Berufungs urteil auch insoweit heißt, die Feststellungsklage sei unbegrü n det, handelt es sich wiederum um ein e offenbare Unrichtigkeit (vgl. oben Rn. 88 ) . Aus den Urteilsgründen u nd dem Urteilstenor zu I b geht eindeutig hervor, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag insoweit als begründet erachtet und ihm stattgegeben hat. Die gegen die vermeintliche Teilabweisung des Feststellungsantrags hinsichtlich des Ausschüttungsj ahres 2013 gerichteten Angriffe der Anschlussrevision gehen daher auch insoweit ins Leere. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die an die Deutsche Physikalische Gesellschaft vorgenommenen Ausschüttungen seien nicht zu beanstanden . 218 Mitgliede r der Gesellschaft hätten ihre aufgrund veröffent - lichter Beiträge dem Grunde nach entstandenen Vergütungsa n sprüche zum Zwecke ihrer Geltendmachung gegenüber der Beklagten an die Gesellschaft abgetreten. Die anschließende Ausschüttung durch die Beklagte an die Gesellschaft sei auf der Grundlage geprüfte r Abtretungserklärungen erfolgt . a) Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei damit einseitig dem Vortrag der Beklagten gefolgt und habe nicht b e rücksichtigt, dass der Kläger de r en Vorbringen zur Abtretung der Ansprüche bestri t ten habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen de r Beklagten nicht einseitig zugrunde gelegt , sondern dieses durch das Schreiben des Deutschen Patent - und Markenamtes vom 10. Dezem ber 2010 als erwiesen an gesehen. Bei di e- sem Schreiben handelt es sich um die amtliche Auskunft einer Behörde, die das Berufungsgericht grundsätzlich als Bew e ismittel verwerten durfte (§ 273 Abs. 2 Nr. 2, § 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO) . Im Hinblick auf die Vielzahl der Berechtigten, die Ansprüche an Urheberorganisationen abtreten , sind an den Nachweis der A b tretung auch im gerichtlichen Verfahren keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Der Kläger hat keine konkreten A n haltspunkte dargelegt, die gegen die Richtigkeit der erteilten A uskunft spr e chen. 96 96 97 97 - 38 - b) D as sich aus § 63a Satz 2 UrhG ergebende Verbot von Vorausab - tretungen steh t, anders als die Anschlussrevision meint, einer Wirksamkeit der Abtretung en nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben d ie Mitgl ieder der Deutschen Physikalischen Gesellschaft dieser keine künftigen, sondern bereits entstandene Vergütungsansprüche abg e treten. c) Die Anschlussrevision wendet ve rgeblich ein , die Mitglieder der Deutschen Physikalischen Gesellschaft hätten gegen die Beklagte keine Vergütungsansprüche g e habt. Es sei nicht festgestellt, dass sie ihre Rechte bei der Beklagten eingebracht hätten; vielmehr sei festgestellt, dass sie ihre Ansprüche in individuellen Abtretungserklärungen an die Deutsche Physikalische Ge sel l schaft abgetreten hätten. Der Umstand, dass die Mitglieder der Deutschen Physikalischen Gesellschaft mit der Beklagten keine Wahrnehmungsverträge geschlossen und g e genüber der Beklagten keine Einzelmeldungen abgegeben haben, steht der Fes t stel lung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass den Mitgliedern gegen die Beklagte dem Grunde nach Ausschüttungs ansprüche hinsichtlich ihrer veröffentlichten Werke zustanden, die sie an die Gesellschaft abgetreten haben. Soweit die Verwertungsgesellschaft die - hier in Rede stehenden - gesetzl i chen Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen eines Werkes zum privaten G e brauch (§ 54 Abs. 1, § 54c Abs. 1 UrhG) oder das Verleihen eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (§ 27 Abs. 2 U rhG) geltend macht und dabei Za h lungen auch für Berechtigte erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten gemäß § 13c Abs. 2 Satz 3 UrhWG von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtig - ten freizustellen. Die Berechtigten k önnen von der Verwertungsgesellschaft in einem solchen Fall nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB die Aus schüttung der verei n nahmten Vergütung beanspruchen . Diesen mit der Vereinnahmung der 98 98 99 99 100 100 - 39 - Vergütung entstandenen Anspruch gegen die Verwertungsgesellschaft kö nnen die Berechtigten an Dritte a b treten. d) Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungs - gericht habe nicht festgestellt, dass die Deutsche Physikalische Gesellschaft der Beklagten konkrete Werke ihrer Mitglieder gemeldet habe. Nach den Festste l lungen des Berufungsgerichts lagen den Ausschüttungen der Beklagten an die Deutsche Physikalische Gesellschaft von der Beklagten überprüfte indivi duelle Abtretungserklärungen der Mitglieder zu Grunde. I II. D er mit der Klage gelte nd gemachte Auskunftsantrag ist nur insoweit begründet, als der Kläger damit Auskunft über die Beträge verlangt, die die Beklagte bei der Berechnung seines Erlösanteils von den in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 erzielten Einnahmen als Verlagsanteil und wegen Ausschüttungen an den Deutschen Hochschulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker abgezogen hat (Urteilstenor zu II) . Soweit der Kläger damit Auskunft über Beträge begehrt, die die Beklagte bei der Berechnung seines - im Jahr 2013 auszuschütte nden - Erlösanteils von den im Geschäftsjahr 2012 erzielten Einnahmen abgezogen hat, i st der Antrag dagegen unb e gründet. 1. D er Kläger kann von der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Beträge verlangen, die sie bei der B erechnung seines Erlösanteils von den in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 erzielten Einnahmen als Verlagsanteil und wegen Ausschüttungen an den Deutschen Hochschulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker abgezogen hat. Der Kläger kann von der Bekla gten aufgrund des zwischen den Parteien gesch lossenen Wahrnehmungsvertrages verlangen, dass diese die auf seine verlegten Werke entfallenden und an ihn auszuzahlenden Vergütungsanteile berechnet, ohne diese Beträge von der Verteilungssumme abzuziehen . Er k ann 101 101 102 102 103 103 - 40 - von ihr daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung über di e- se Beträge verlangen, soweit er in entschuldbarer Weise über d eren Höhe im Unklaren ist und sie unschwer Aufklärung geben k ann ( zum Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Berech nung eines Schadensersatzanspruchs vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 28 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN). 2 . Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d er vom Kläger erhobene Auskunftsa ns pruch für die Geschäftsjahre 2008 bis 2011 bezüglich des Verlagsanteils und der Ausschüttungen an den Deutschen Hochschulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker begründet ist . Die Beklagte hat bei der Berechnung des auf den Kläger entfallenden Ante ils an der in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 erzielten Verteilungssu m me zu Unrecht den pauschalen Verlagsanteil und die Zahlungen an den Deutschen Hoch - schulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker von der Verteilungs - summe abgezogen. Diese Beträ ge sind daher bei einer Neuberechnung des dem Kläger zustehenden Vergütungsanteils der Verteilungssumme wieder hinzuzurechnen. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend , sie könne die begehrte Auskunft über diese Beträge nicht erte i len. a) Für die Au skunftsert eilung über d en Verl agsanteil kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die Verleger der Werke des Klägers bekannt sind oder die Verteilung an die Verleger nach anderen Grundsätzen erfolgt als die Verteilung an die Autoren. D er Kläger begehrt Auskunft über den Gesamtbetrag des an die Verleger für die jeweiligen Geschäftsjahre ausgeschüttete n Verl agsanteil s , den die Beklagte bei der Berechnung seines Verg ü tungsanteils zu Unrecht außer A nsatz gelassen hat . Für die Erteilung dies er Auskunft ist es unerheblich, wie d er auf die Verleger insgesamt entfallende Ver l ags anteil an die einzelnen Verleger oder die Verleger de r Werke de s Klägers verteilt wo r den ist. 104 104 105 105 - 41 - b) Die Revision wendet vergeblich ein, die vom Kläger erstrebte Au s kunft Urheberorganisationen könne nicht erteilt werden, weil keine Zahlungen an Urheberorganisationen von dem Erlösanteil des Klägers abgezogen w orden seien . Der Kläger erstrebt mit sei nem Antrag ersichtlich Auskunft über die von der Beklagten bei der Berechnung seines Erlösanteils von der Verteilungs - summe abgezogenen Zahlungen an Urheberorganisatione n. Di ese Beträge kann die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ermitt eln . 3 . Das Berufungsgericht hat den Auskunftsantrag ohne Rechtsfehler als unbegründet erachtet, soweit der Kläger damit Auskunft über Beträge b e gehrt, die die Beklagte bei der Berechnung seines - im Jahr 2013 auszuschü t tenden - Erlösanteils von den im Geschäftsjahr 2012 erzielten Einnahmen a b gezogen hat. D ie Erteilung einer Auskunft über Ausschüttungen ist nur möglich, wenn solche Ausschüttungen bereits erfolgt sind. D ie Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2012 war zum maßgeblichen Zeitpunkt de s S chlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht n och nicht erfolgt . Soweit der Kläger geltend macht, die Ausschüttung sei mittlerweile vorgenommen worden , handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz unz u lässig ist ( § 559 Abs. 1 ZPO). D. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt s ich k eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. insbesondere Rn. 48, 52, 54 , 75 und 80 ) . 106 106 107 107 108 108 - 42 - E . Danach si nd die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Die K ostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.05.2 012 - 7 O 28640/11 - OLG München, Entscheidung vom 17.10.2013 - 6 U 2492/12 - 109 109
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