BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 198/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) Die mit der Einleitung eines Güteverfahrens verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell - rechtlichen Anspr ü- che, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich, wenn der Strei t- gegenstand der Schadensersatzklage eines A n legers hinreichend individualisiert ist, die Hemmungswirkung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Ber a- tungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzunge n, die der Anleger zur B e- gründung seines Schadensersatzbegehrens im Güteantrag aufgeführt hat (im A n- schluss an BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 und Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1). b) Zu den Anforder ungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemac h- ten prozessualen A n spruchs in einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. c) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kap i talanlage zu bezeichnen, die Zeichnungss umme sowie den (ungefähren) B e ratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art u nd Umfang der verfol g- ten Forderung möglich ist. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick u nd die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Reiter für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 2014 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung der für die Beklagte tätigen Mitarbeiter R . H . , T . J . und A . C . zeichneten die Kläger am 27./28. Dezember 2001 eine Beteiligung als mittelbare Kommanditisten an der Falk Beteiligungsgesellschaft 75 G mbH & Co. KG (im Folgenden: F. - Fonds 75), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von K läger mit einem Darlehen der B. Bank AG. 1 2 - 3 - Die Kläger haben geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Bekla gten zustande gekommen und sie seien von den Mitarbeitern der Beklagten nicht anleger - und objektgerecht beraten worden. Sie haben vorg e- tragen, sie hätten eine sichere Anlage gewünscht und seien über den unte r- nehmerischen Charakter der Beteiligung, das Tot alverlustrisiko, die stark eing e- schränkte Fungibilität, die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und Vertrieb s- provisionen von insgesamt 19 % (14 % zzgl. 5 % Agio) nicht aufgeklärt worden. Der Emissionsprospekt sei ihnen nicht übergeben worden, auch kein Prosp ekt für den F. - Fonds 74. Der Prospekt sei überdies mängelbehaftet, da das Agio darin fehlerhaft dargestellt werde. Mit Schriftsatz vom 8. November 2013 haben sie sodann mitgeteilt, dass mit der vorliegenden Klage lediglich Pflichtverle t- zungen im Zusamm enhang mit der Falschaufklärung über Provisionen geltend gemacht würden. Die Beklagte ist den Beratungsfehlervorwürfen der Kläger entgegen g e- treten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Am 23. Dezember 2011 reichten die Kläger bei de r staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F . X. R . in F . im Br . einen Güteantrag ein . Der Antrag der Kläger, der von ihren vorinstan z- lichen Prozessbevollmächtigten im Internet als " Mustergüteantrag " für Kunden der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin (Allgemeiner Wir t- schaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH) bereit gestellt worden war , enthält folgende " Musterbegründung " , wobei jeweils die Singularform (i ch, mir) durchgestrichen ist: 3 4 5 - 4 - " Ich/wir mache/n Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter A n- lageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am Immobilie n- fonds F. Beteiligungsges ellschaft 75 GmbH & Co. KG (F. - Fonds Nr. 75). Ich/wir erwarb /en Anteile an diesem geschlossenen Immob i- lienfonds. Ich/wir habe/n Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und - berater tätig. Die B e- ratun g wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgeno m- men. Mir/uns wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und mir/uns suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbri n- gende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Prospekt selbst keine au s- reichenden Risikohinweise enthält. Der Emissionspros pekt zur Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondsko n- zeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüll t hat. Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit mir/uns geschlossenen Anlageber a- tungsvertrag. Darüber hinaus wurde/n ich/wir von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher H öhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Der AWD - Konzern hat für die Vermittlung von F. - Gesellschaftsbeteiligungen Provi sionen von über 15% von der F. - Gruppe erhalten. Im Beratungsgespräch ist das Thema Pr o- vision nicht angesprochen worden . Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile em p- fiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, wenn er Provisionen in - 5 - dieser Höhe für die Vermittlung dieser Beteiligungen erhält. Das ist vorliegend nicht passi ert. Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit mir/uns g e- schlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückvergütu n- gen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des mit mir/uns geschlossenen Beratervertrages dar. Ich/wir strebe/n eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfertigung des Güteantrags der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzuste l- le n, dem Güteverfahren beizutreten. " Das verwendete Antragsformular schließt mit dem Hinweis ab: " Muste r- güteantrag bereitgestellt von Kanzlei H . & Hä . - H . , E . " . D ie Beklagte wurde von Seiten der Gütestelle schriftlich unte rrich tet . Nachdem die Beklagte hierauf nicht geantwor tet hatte, stellte die Gütestel le mit Schreiben vom 8. November 2012 den Klägern gegenüber d as Scheitern des Verfahrens fest. Mit Eingang vom 22. April 2013, der Beklagten zugestellt am 6. Mai 2013, habe n die Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die K läger ihr Klagebegehren weiter. 6 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch ebenso wie das Landg e- richt als verjährt a ngesehen u nd hierzu ausgeführt: Die kenntnisunabhängige (mit Ablauf des 2. Januar 2012 endende) Ve r- jährungsfrist sei durch den Güteantrag der Kläger nicht gehemmt worden. Die Hemmungswirkung des Güteantrags erstrecke sich nur auf die darin konkret bezeichneten Beratungspflichtverletzungen. Nicht nur für den Beginn der Ve r- jährungsfrist, sondern auch für ihre Hemmung müsse nach den einzelnen Ber a- tungsfehlervorwürfen unterschieden werden, die jeweils eigenständige Anspr ü- che darstellten. Dementsprechend sei es erfor derlich, dass aus Sicht des A n- spruchsgegners erkennbar sei, aufgrund welcher einzeln zu beurteilenden Pflichtverletzungen der maßge bliche Antrag gestellt werde. Hinsichtlich der an die Beklagte gezahlten Provisionen werde im Güteantrag der Kläger allein di e Höhe der erhaltenen Provisionen (mehr als 15 %) genannt ; die insoweit einzig relevante Frage, ob es infolge dieser Zahlungen zu einem Abfluss von mehr als 15 % aus dem Fondsvermögen gekommen sei , werde indes nicht angespr o- chen . Die Rüge fehlerhafter Pros pektangaben zum Agio se i erstmals in der Klageschrift - die erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist eing e- reicht wurde - enthalten. 9 10 11 - 7 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die R e- vision ist gleichwohl als un begründet zurückzuweisen, weil sich die Entsche i- dung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). 1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Güteantrag der Kläger die Hemmung der Verjährung nur für die darin eigens erwähnten Pflichtverletzungsvorwür fe bewirken konnte. a) Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deu t lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageber a- tungsfällen materiell - rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (s. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 50 7 Rn. 17 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 373 Rn. 14; S e- natsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 1 19 f Rn. 15; vom 22. Juli 2 010 - III ZR 203/09, NJW - RR 2 010, 1623, 1624 Rn. 13; vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW - RR 2011, 842 , 843 Rn. 11; vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087, 2088 Rn. 15; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111, 112 f Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Okto ber 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 302 f Rn. 24 und XI ZR 57/12, BeckRS 2013, 20081 Rn. 26 sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 Rn. 142 ). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverle t- 12 13 14 - 8 - zungen eigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (voneinander abgrenzbare) Pflichtverletzu n- gen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (voneinander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (s. Senatsurteile vom 7. Juli 2011 aaO S. 2088 f Rn. 15 un d vom 22. September 2011 aaO S. 113 Rn. 9). b) Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfo lgungsma ß- nahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die mat e- rielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell - rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden pr o- zessualen Anspruch. Die ser erfasst alle materiell - rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unte r- breiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlage entscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverle t- zungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI Z R 42/12 aaO S. 298 ff Rn. 15 ff und X I ZR 57/ 12 aaO Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 59 ff Rn. 142 ff; s. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW - RR 1996, 1409 f [zu § 209 Abs. 1 BGB aF] und Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn . 1). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde li e- genden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn - oder Güteverfahren einge leitet wird (s. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn . 145 f; s. auch Senat aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 - 3 U 126/13, BeckRS 2015, 06046 15 - 9 - Rn. 29; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I - 6 U 84/12, BeckRS 2013 , 09015; OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 335 f Rn. 33 ff, 43, 47; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; s. auch Duc h- stein, NJW 2014, 342, 345). Dies hat das Berufungsgericht verkannt. 2. Die Ents cheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisu n- abhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteant rag der Kläger mangels ausre i- chender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt hat. a) Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessu a- len A nspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach A b- lauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 17, 19 und vom 10. Oktobe r 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509, 3510 Rn. 17 mwN sowie Senatsbeschlu ss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2 [jeweils für Mahnbescheid]). b) Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch g e- nommen zu werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 343 mwN [zu § 209 BGB aF]). Entscheidend ist mithin, ob die konkrete 16 17 18 - 10 - Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt (MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 36; s. auch OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 34 U 30/14, BeckRS 2015, 03463 Rn. 53). Der Anspruch s- gegner muss erkennen können, " worum es geht " . c) Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten A n- spruchs im Mahnantrag (Mahnbescheid; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist maßge b- lich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Re chtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allg e- mein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der e r- forderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehe n- den Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f Rn. 13 mwN; vom 21 . Oktober 2008 a aO Rn 18; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW - RR 2009, 544 Rn. 18; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2013 aaO Rn. 14) . d) Diese den Mahnantrag (Mahnbescheid) betreffenden Erwägungen gelten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch für die Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; s. OLG Hamm, WM 2015, 611, 613; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 - 17 U 172/13, Bec kRS 2014, 15969 Rn. 25 f und WM 2014, 2361, 2362; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475; KG, Urteil vom 8. Januar 2015 - 8 U 141/13, BeckRS 2015, 03316 Rn. 46 f; Grü neberg, WM 2014, 1109, 1111 f). 19 20 - 11 - aa) Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderunge n erfü l- len, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Ve r- fahrensvorschriften gefordert werden (s. etwa BGH , Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 12 sowie vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, BeckRS 2008, 046 80 Rn. 10 und V ZR 87/07, BeckRS 2008, 04681 Rn. 10; s. ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 26 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 9a U 12/14, BeckRS 2015, 08433 Rn. 56; KG aaO Rn. 47). bb) Zum ande ren muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen la s- sen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfa h- ren eintreten möchte (s. OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 5 U 1320/13, BeckRS 2014, 15965 Rn. 12 ; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015 aaO und Urteil vom 30. Dezember 2014 aaO Rn. 55; KG aaO Rn. 47, 50; Duchs tein, NJW 2014, 342, 343, 344) . Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurc h- setzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO R n. 53 ; MüKoBGB/Grothe aaO). Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284, 287 Rn. 13; OLG Mü n- chen, Urteil vom 6. November 2013 - 20 U 2064/13, BeckRS 20 13, 19644 unter II 5; OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO und WM 2015 aaO; OLG Dresden aaO Rn. 13; OL G Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO und 21 22 23 - 12 - WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015 aaO ; KG aaO Rn. 47; Staudinger/ Peters/Jac oby, BGB [2014], § 204 Rn. 61). Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mah n- verfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab und führt erst im Falle einer Eini gung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn - oder Klageverfahren (s. d a- zu OL G Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 28; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475 f; Duchstein aaO S. 344). Andererseits ist zu berücksicht i- gen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Ve r- mit t ler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (vgl. OLG Karl s- ruhe, WM 2015, 474 , 476; Duchstein aaO S. 343). e) Zufolge dieser Grundsätze hat der Güteantrag in Anlageberatungsfä l- len regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnung s- summe sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den He r- gang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das ang e- strebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Ford e- rung möglich ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 55 f und WM 2015 aaO; OLG Dresden aaO Rn. 15 f; OL G Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 29 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015, 4 74, 476; KG aaO Rn. 50 f; Duchstein aaO S. 344; abweichend wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 aaO Rn. 27). Eine genaue Beziff e- rung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgege n- 24 25 - 13 - über grundsätzlich nicht enthalten (so auch: OL G Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 28; OLG Karlsru he, WM 2015, 474, 475 f und Urteil vom 30. Dezember 2014 aaO Rn. 58; OLG Stuttgart aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. März 2015 - 4 U 46/14, juris Rn. 39; Duchstein aaO S. 344; a.A. wohl OL G München aaO; OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 53 mwN; offen: KG aaO Rn. 51). f) Hiernach genügt der Güteantrag der Kläger nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gema chten Anspruchs. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 5 Satz 3 des Schlichtungsgese tzes Baden - Württemberg und in § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts F . X. R . , wonach der Güteantrag " eine kurze Darstel lung der Streitsache, den Gege n- stand des Streits und des Begehrens " enthalten muss; insoweit bestehen keine Abweichungen von den allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. auch OLG Hamm, WM 2 015 aaO; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO aaO Rn. 28 f). aa) Bei dem Güteantrag der Kläger handelt es sic h nach den Festste l- lungen der Vorinstanzen um einen von den vorinstanzlichen Prozessbevol l- mächtigten der Kläger im Internet zur Verfügung gestellten " Musterantrag " , der senatsbekannt in sehr großer Zahl verwendet wurde (unter anderem a uch in den vom Senat zeitgleich verhandelten Parallelverfahren III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 227/14) und keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er en thält als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antra g- ste l ler) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F . - Fonds 75) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum 26 27 - 14 - noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Damit war es der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter größeren Mühen möglich festzustellen, um welche Anlag e- beratung es im vorliegenden Fall geht. Um den Jahreswechsel 2011/2012 sah sich die Beklagt e angesichts des Ablaufs der für die vor dem Jahr 2002 stattg e- funden en Anlageberatungsfälle geltenden kenntnisunabhängige n Verjährung s- frist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 2. Januar 2012 (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) zudem einer Vielzahl von Güteanträgen gegenüber, während die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) für diese Beratung s- fälle in den allerm eisten Fällen bereits abgelaufen waren (s. auch OLG Hamm, WM 2015, 611, 613). Vor diesem Hintergrund genügten die Angaben des Güt e- antrags nicht für die nötige Individualisierung des dem Anspruchsbegehren z u- grundeliegenden Sachverhalts. bb) Auch das an gestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von " Schadensersatz aus fehlerhafter Anl a- geberatung " sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, " so gestellt zu werden, als hätte/n ich /wir die Bete iligung nie getätigt " . Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar: mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (z.B. nach zwische n- zeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer gün s- t igeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldn e- rin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschre i- ben der Kläger, auf dessen In halt h ätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines 28 - 15 - Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (so auch für ähnlich gelagerte Fälle: OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361, 2362; KG aaO Rn. 53). 3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als g e- rechtfertigt und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. Mangels wirksame r vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Ve r- jährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Jan u- ar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im April 2013 abgelaufen . Schlick Hucke Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.12.2013 - 8 O 107/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.05.2014 - 11 U 15/14 - 29
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