BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 1/99 Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja UmwG §§ 207, 210, 212, 305 Der in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ordnung s - gemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß gilt auch insoweit, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden - 2 - abfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruc h - verfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 1/99 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14 . Zivilsenat in Fre i - burg - vom 13. November 1998 werden hinsichtlich des Bestät i - gungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 1 zu 1/3 und dem Kläger zu 2 zu 2/3 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Am 6. Dezember 1996 b e - schloß deren außerordentliche Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit die formwechselnde Umwandlung in eine GmbH. Die hiergegen von der Klägerin zu 1 erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist erstinstan z - lich abgewiesen, das Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf - 4 - den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt worden. Da die Klägerin zu 1 das Fehlen eines Prüfungsberichts zur angebotenen Barabfindung beanstandet hatte, ließ der Vorstand der Beklagten einen solchen Bericht durch eine Wir t - schaftsprüfungsgesellschaft erstellen. Die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 beschloß mit der erforderlichen Mehrhei t u. a. die Entlastung des Vorstands und die Bestätigung des Umwandlungsbeschlusses vom 6. Dezember 1996; dagegen erklärten die Kläger Widerspruch zur Niede r - schrift des Notars. Mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wenden sich sämtliche Kläger gegen den Bestätigungsbeschluß, die Kläger zu 2 und 3 a u - ßerdem gegen den Entlastungsbeschluß. Bezüglich des Bestätigungsb e - schlusses machen die Kläger u.a. eine Verletzung ihres Auskunftsrechts hi n - sichtlich der Herleitung, Plausibilität und Angemessenheit des Barabfindung s - angebots sowie hinsichtlich des Prüfungsberichts geltend; insbesondere seien Fragen zur voraussichtlichen Geschäftsentwicklung der Beklagten im ersten Halbjahr 1997 und zu den Prognosen für die Folgejahre, zu der im Prüfungsb e - richt erwähnten Dokumentation des Vorstands für die Ermittlung der angebot e - nen Abfindung, zur Bewertung der Beklagten in der Bilanz ihrer Großaktionärin und zum Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens - speziell zu den Feuerversicherungswerten der Gebäude - nicht oder nu r unzureichend bean t - wortet worden; ferner leide der Prüfungsbericht selbst an Mängeln. Das Lan d - gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die nur von den Kl ä - gern zu 1 und 2 eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen wenden sich diese Kläger mit der Revision. Der Senat hat durch Beschluß vom 7. Februar 2000 die Rechtsmittel beider Kläger hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses angenommen, die weitergehende Revision des Klägers zu 2 bezüglich des Entlastungsbeschlusses hingegen verworfen. - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revisionen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 sind unbegründet. I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die von den Klägern behaupteten Verletzungen ihres aktienrechtlichen Auskunftsrechts im Zusammenhang mit Fragen zum Barabfindungsangebot und zum hierzu eingeholten Prüfungsb e - richt berechtigten nicht zur Anfechtung des von der Hauptversammlung gemäß § 244 AktG gefaßten Bestätigungsbes chlusses, weil auch sie dem Klageau s - schluß nach § 210 UmwG unterfielen. Bei derartigen Informationsmängeln sei die Barabfindung bereits als "nicht ordnungsgemäß angeboten" im Sinne des § 210 UmwG anzusehen, zumindest ergebe sich der Anfechtungsausschluß aus dem Gesetzeszweck; wenn nämlich schon das völlige Fehlen eines Bara b - findungsangebots nicht zur Anfechtung berechtige, so müsse dies erst recht für den Fall der weniger schwerwiegenden Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre im Zusammenhang mit dem Barabfindungsangebot und dem hierzu erstellten Prüfungsbericht gelten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. II. - 6 - § 210 UmwG schließt Klagen gegen die Wirksamkeit des Umwan d - lungsbeschlusses aus, die darauf gestützt werden, daß das Barabfindungsa n - gebot zu niedrig bemessen oder die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist; § 212 UmwG sieht für diese Fälle vor, daß die angemessene Barabfindung auf Antrag des gemäß § 207 UmwG antragsbe rechtigten Anteilsinhabers durch das Gericht im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG zu bestimmen ist. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschriften gilt der Klageausschluß - verbunden mit der en t - sprechenden Verweisung in das Spruchverfahren - auch insoweit, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Minderheitsaktionäre die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen. 1. Die §§ 210, 212 UmwG verfolgen das Z iel, zu einem angemessenen Ausgleich der Interessen der Gesellschaft und der ihr weiter angehörenden Gesellschafter einerseits und der aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden Gesellschafter andererseits beizutragen. Im Hinblick auf das berechtigte U n - ternehmensinteresse an einer zügigen Durchführung der beschlossenen Strukturmaßnahme beschränkt § 210 UmwG den Umfang der Eintragungsspe r - re, die § 198 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 und 3 UmwG bei Erhebung einer A n - fechtungsklage anordnet und die zu erheblichen finanziellen Schäden bei der Gesellschaft führen kann. Den schutzwürdigen Belangen der freiwillig au s - scheidenden Anteilsinhaber wird gemäß § 212 UmwG dadurch Rechnung g e - tragen, daß die Höhe der ihnen nach § 207 UmwG zustehenden Abfindung im gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG überprüft und festg e - setzt wird; dadurch ist sichergestellt, daß ihnen voller Wertausgleich für die aufgegebene Beteiligung zuteil wird. Vor diesem Hintergrund ist aus dem s y - - 7 - stematischen Zusammenhang der drei Tatbestandsvarianten des zu niedrigen, des fehlenden und des nicht ordnungsgemäßen Barabfindungsangebots in § 210 UmwG zugleich der weiterreichende generelle Ausschluß von Anfec h - tungsklagen wegen Verletzung der Informationsrechte zur Barabfindung (§ 131 AktG) abzuleiten. a) Das wirklich oder nur angeblich zu niedrige Angebot (§ 210, 1. Alt. UmwG) berechtigt nicht zur Anfechtungsklage. Demgegenüber dienen R ü - gen, die abfindungswertbezogene Informationsmängel - wie fehlende Angaben zur Berechnung der Höhe der Abfindung oder die mangelnde Plausibilität der Begründung zur Angebotshöhe oder die Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Berechnungen - beanstanden, fast ausschließlich dem Ziel, die "Hauptrüge", das Angebot sei zu niedrig, zu begründen. Insofern könnten derartige abfi n - dungswertbezogene Rügen schon deshalb als unzulässig anzusehen sein, weil sie den Gesetzeszweck, die Durchführung der im Unternehmensinteresse li e - genden Umwandlung nicht durch einen bloßen Streit über die Höhe der Abfi n - dung zu blockieren, unterlaufen würden. Allerdings griffe eine solche Arg u - mentation zu kurz, weil die Information über die Abfindung auch dem weiterg e - henden Ziel dient, daß der noch unentschiedene Gesellschafter in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der angebotene bzw. vereinbarte Ausgleichsa n - spruch angemessen ist und der Zustimmung zu der Strukturmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken entgegenstehen (vgl. z.B.: BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, WM 1990, 140, 142 - zu § 352 c AktG a. F.; BGHZ 122, 211, 238 - zu § 304 AktG; Urt. v. 19. Juni 1995 - II ZR 58/94, ZIP 1995, 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 5 AktG). Allein aus dem zu niedrigen A n - gebot ließe sich daher der vollständige Anfechtungsausschluß für die Rüge abfindungswertbezogener Informationsmängel nicht herleiten. Er ergibt sich - 8 - jedoch aus dem Zusammenhang mit den Regelungen über das fehlende und das nicht ordnungsgemäße Angebot, die weitergehend auch Fälle von Beei n - trächtigungen Informationsrechte betreffen. b) Das Fehlen des Barabfindungsangebots im Umwandlun gsbeschluß bewirkt das weitestgehende Informationsdefizit des Anteilsinhabers in bezug auf die ihm nach § 207 UmwG geschuldete Abfindung. Der für diesen Fall a n - geordnete Anfechtungsausschluß steht daher in einem Spannungsfeld zu den Bestrebungen des Reformgesetzgebers, den Interessen der von der Struktu r - maßnahme der formwechselnden Umwandlung betroffenen Anteilsinhaber an hinreichend ausführlicher Vorabinformation auch hinsichtlich der zu gewähre n - den Barabfindung durch Formalisierung grundlegender Information in einer Reihe von Vorschriften Rechnung zu tragen: So muß der ausführliche schriftl i - che Umwandlungsbericht gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 193, 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG auch eine Darstellung und Erläuterung des Abfindungsangebots nach § 207 UmwG enthalten; gemäß § 238 i.V.m. §§ 230, 231 UmwG hat die formwechselnde Kapitalgesellschaft anläßlich der Vorbereitung der Hauptve r - sammlung den Anteilsinhabern das Barabfindungsangebot nach § 207 UmwG zu übersenden oder im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesel l - schaftsblättern bekannt zu machen, ferner den Umwandlungsbericht in ihren Geschäftsräumen zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und ihnen auf Verla n - gen in Abschrift zu übersenden; weiterhin hat gemäß §§ 208, 30 UmwG eine Prüfung der Barabfindung durch Umwandlungsprüfer zu erfolgen; schließlich ist bezüglich der Durchführung der Hauptversammlung gemäß § 239 UmwG die Auslegung des Umwandlungsberichts und eine mündliche Erläuterung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft durch das Ve r - tretungsorgan vorgeschrieben. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in §§ 210, 212 - 9 - Satz 2 UmwG auch für das fehlende und das nicht ordnungsgemäße Abfi n - dungsangebot - in bewußter Abkehr von den früheren Regelungen der §§ 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG a.F., 13 UmwG 1969, die in diesen Fällen eine Su b - sidiarität des Spruchstellenverfahrens gegenüber der Anfechtungsklage vors a - hen - den Klageausschluß und damit zugleich die ausschließliche Überprüfung im Rahmen des Spruchverfahrens angeordnet. Im Falle des fehlenden Bara b - findungsangebots sind sämtliche vorstehend erwähnten, durch das Umwan d - lungsgesetz eingeräumten Informationsrechte der Anteilsinhaber tangiert. Fehlt das Barabfindungsangebot im Umwandlungsbeschluß, so gibt es mangels Da r - stellung auch keine Herleitung und Erläuterung hierzu im Umwandlungsbericht, keine entsprechende Barabfindungsprüfung und keine der verschiedenen Mi t - teilungen aus Anlaß der Vorbereitung der Hauptversammlung. Dieses durch das fehlende Barabfindungsangebot verursachte Ausbleiben der vorgesehenen Vorabinformation des Anteilsinhabers unterfällt ebenso dem Anfechtungsau s - schluß wie die daraus resultierenden sachlichen Informationsdefizite im Z u - sammenhang mit Berichten oder Auskünften des Vertretungsorgans der G e - sellschaft auf Fragen der Aktionäre in der Hauptversammlung. Denn es ist nicht ersichtlich, welche essentiellen mündlichen Erläuterungen des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses gemäß § 239 UmwG der Vorstand in bezug auf ein fehlendes Abfindungsangebot geben könnte. Der Bericht - und dass elbe muß, da die Informationspflicht als Gesamtheit zu sehen ist, auch für Auskünfte g e - mäß § 131 AktG gelten - könnte allenfalls (wahrheitsgemäß) ausführen, man habe das Angebot schlicht vergessen oder bewußt unterlassen, um Anfec h - tungsklagen, die auf die unvollständige Begründung eines solchen Angebots gestützt werden, den Boden zu entziehen; man wolle sich mit etwa aussche i - denden Anteilseignern darüber erst im Beschlußverfahren auseinandersetzen. Danach ist in diesem Fall das gesamte die Barabfindung betreffende Verfahren - 10 - - ohne daß eine Anfechtung unter dem Blickwinkel einer Verletzung des aktie n - rechtlichen Auskunftsrechts im Sinne des § 131 AktG in Betracht käme - von Gesetzes wegen in das Spruchverfahren verwiesen. Soweit in der Kommenta r - literatur (Decher in: Lutter, UmwG 2. Aufl. § 210 Rdn. 3 unter Hinweis auf Grunewald in: Lutter aaO § 32 Rdn. 3, 4) die Ansicht vertreten wird, bei fehle n - dem Angebot könne der Registerrichter die Eintragung der Umwandlung a b - lehnen, steht dies nicht in Einklang mit den §§ 210, 212 UmwG; denn dadurch würde eine Blockade des Vollzugs der Umwandlung bewirkt, die durch den Ausschluß der Anfechtungsklage in § 210 UmwG gerade verhindert werden soll. c) Der verbleibende Bereich zwischen dem zu niedrigen und dem fe h - lenden Angebot wird durch das ebenfalls dem Klageausschluß unterliegende nicht ordnungsgemäße Angebot ausgefüllt. Es ist - entgegen einer in der Lit e - ratur vertretenen Ansicht (vgl. Grunewald in: Lutter aaO § 32 Rdn. 4; Kal l - meyer/ Marsch-Barner, UmwG § 32 Rdn. 2) - nic ht nur bei unklarer, wide r - sprüchlicher oder unvollständiger Formulierung gegeben, sondern erfaßt da r - über hinaus sämtliche Verstöße - einzeln oder kombiniert - gegen die bereits vorstehend unter 1. b) erwähnten, durch das UmwG 1994 zugunsten der A n - teilsinhaber angeordneten Informations- bzw. Mitteilungspflichten der Gesel l - schaft im Zusammenhang mit dem Barabfindungsangebot (vgl. § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 193, 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG; §§ 238 i.V.m. 230, 231 UmwG; § 239 sowie §§ 208, 30 UmwG; vgl. insoweit auch zum alten Umwandlungsrecht: § 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 369 Abs. 4 AktG a.F.). Bei Information s - rechtsverstößen solcher Art ist die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß sowohl im Wort- als auch im Rechtssinne "nicht ordnungsgemäß angeboten" worden. - 11 - Auch die von der Revision in den Vordergrund gestellte Verletzung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG durch Nichtbeantwortung oder unzure i - chende Beantwortung abfindungswertrelevanter Fragen unterfällt dem A n - fechtungsausschluß, da sie dem nicht ordnungsgemäßen Angebot im Sinne des § 210 UmwG zumindest gleichsteht. Gerade im Verhältnis zu einer fehle r - haften, unvollständigen oder sogar ganz fehlenden Darstellung und Erläut e - rung der Barabfindung im schriftlichen Umwandlungsbericht oder seiner mün d - lichen Erläuterung gemäß § 239 UmwG, die dem Anfechtungsausschluß u n - mittelbar unterliegen, ist eine unterschiedliche Behandlung von Information s - defiziten unter dem Blickwinkel des § 131 AktG nicht gerechtfertigt. Die Gleichstellung derartiger Verstöße gegen das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG mit dem nicht ordnungsgemäßen Angebot im Sinne des § 212 UmwG in bezug auf wertrelevante, das Abfindungsangebot betreffende Fragen ist jedenfalls im Vergleich zu dem fehlenden Angebot gerechtfertigt: Wenn nicht einmal das gänzliche Fehlen eines Abfindungsangebots, das ein vollständiges Informationsdefizit des Aktionärs zur Folge hat, die Anfechtba r - keit des Umwandlungsbeschlusses begründet, kann erst recht nicht eine Au s - kunftspflichtverletzung in Form des nur unvollständig oder mangelhaft begrü n - deten und erläuterten Abfindungsangebots - als geringerer Mangel im Hinblick auf die Willensbildung des Aktionärs - die Anfechtungsklage eröffnen. d) Die solchermaßen gesetzlich vorgesehene Einbeziehung von Info r - mationsmängeln über die Höhe der angemessenen Abfindung in den Au s - schluß des Anfechtungsrechts wegen eines zu niedrig bemessenen, nicht or d - nungsgemäßen oder gar fehlenden Angebots der Abfindung (§ 210 UmwG) - 12 - führt allerdings dazu, daß die Gesellschaft Auseinandersetzungen über die Höhe der Abfindung durch Unterlassen von Angaben, die zu ihrer Berechnung erforderlich sind, ganz oder teilweise in das Spruchstellenverfahren verlagern kann. Damit wird zwar sowohl den zum Ausscheiden entschlossenen als auch den noch unentschlossenen Anteilseignern zugemutet, über die Umwandlung zu befinden, ohne konkret zu wissen, wie hoch die ihnen bei ihrem Aussche i - den zustehende Abfindung wäre. Diese Rechtsfolge ist indessen infolge der teilweisen Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Anfechtungsklage und Spruchverfahren hinzunehmen. Wenn die Anteilsinhaber diesen Unsiche r - heitsfaktor nicht in Kauf nehmen wollen, steht es ihnen frei, die Umwandlung insgesamt abzulehnen. Im übrigen besteht die Ungewißheit praktisch ohnehin fast immer, weil in nahezu allen Fällen die Höhe der Abfindung erst Jahre später nach Abschluß eines langwierigen Spruchverfahrens feststeht; wie die bisherige Erfahrung mit Anfechtungsklagen bei anderen Strukturmaßnahmen zeigt, ist der durch Anfechtung erzielbare Informationsgewinn mit Blick auf die Frage der Durchführung des Spruchverfahrens eher gering. Von daher bede u - tet der Verzicht des Gesetzgebers in den §§ 210, 212 UmwG auf die frühere Zweigleisigkeit gerichtlicher Verfahren bezüglich der Barabfindung bei der formwechselnden Umwandlung zugleich eine Straffung und Beschleunigung, die sogar auch dem wohlverstandenen Interesse der ausscheidenswilligen Minderheitsaktionäre an einem gezielten und effektiven Rechtsschutz en t - spricht (vgl. schon Hommelhoff, ZGR 1993, 452, 471). Eine bleibende rechtl i - che Beeinträchtigung derjenigen, die ausscheiden wollen, ist in keinem Falle zu befürchten. Ihr Anspruch auf die volle, dem Wert ihrer aufgegebenen Bete i - ligung entsprechende Abfindung ist durch das von Amts wegen zu führende, zugunsten aller, nicht nur der Beteiligten wirkende streitige Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG in vollem Umfang sichergestellt. Auch Kostennachteile - 13 - muß der ausscheidende Gesellschafter nicht befürchten, weil gerade in den von §§ 210, 212 UmwG erfaßten Fällen des zu niedrigen, nicht ordnungsg e - mäßen oder gar fehlenden Barabfindungsangebots eine Abweichung von der Grundregel des § 312 Abs. 4 Satz 1 UmwG, wonach der Rechtsträger neuer Rechtsform die Gerichtskosten des Spruchverfahrens zu tragen hat, nicht ve r - anlaßt ist; entsprechendes gilt gemäß § 13 a Abs. 1 FGG hinsichtlich der nach Billigkeit von der Gesellschaft zu übernehmenden außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. 2. Gegen eine Erstreckung des Anfechtungsausschlusses gemäß § 210 UmwG auf Verletzungen des allgemeinen aktienrechtlichen Auskunfts- und Fragerechts zur Angemessenheit des Barabfindungsangebots läßt sich nicht der Gang des Gesetzgebungsverfahrens zum Klageausschluß hinsich t - lich des Verschmelzungsbeschlusses bei zu niedrigem Umtauschverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 UmwG anführen. Zwar ist danach ein Vorschlag des Bu n - desrats, daß nach § 14 Abs. 2 UmwG bereits die unzureichende Erläuterung des Umtauschverhältnisses zur Anfechtung des Strukturbeschlusses nicht g e - nügen soll, nach ablehnender Stellungnahme der Bundesregierung nicht G e - setz geworden (vgl. Begr. RegE bei Neye, UmwG/UmwStG 1994, S. 137 f.). Dieser Umstand läßt indes sichere Rückschlüsse für den hier betroffenen we i - ter gehenden Anfechtungsausschluß im Zusammenhang mit der Barabfindung gemäß § 210 UmwG (vgl. bei der Verschmelzung: § 32 UmwG) nicht zu, zumal ein vergleichbarer Hinweis in den Gesetzesmaterialien zu §§ 210, 212 UmwG nicht zu finden ist. Dagegen spricht vor allem die bereits erwähnte bewußte Erweiterung des Anfechtungsausschlusses in Abkehr von den einschlägigen Regelungen des alten Rechts in §§ 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG, 13 UmwG a. F.. - 14 - 3. Soweit der Senat - wie bereits erwähnt - zu Teilausschlüssen des Klagerechts im Zusammenhang mit Abfindungsregelungen aus Anlaß anderer aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen entschieden hat, die Aktionäre müßten durch hinreichende Informationen in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob der angebotene bzw. vereinbarte Ausgleichsanspruch angemessen sei und der Zustimmung zu der Strukturmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt keine B e - denken entgegenstünden (vgl. z.B.: BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, WM 1990, 140, 142 - zu § 352 c AktG a. F.; BGHZ 122, 211, 238 - zu § 304 AktG; Urt. v. 19. Juni 1995 - II ZR 58/94, ZIP 1995, 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 5 AktG), kann daran im Hinblick auf die gesetzlichen Neureg e - lungen der §§ 210, 212 UmwG, soweit es den Abfindungsanspruch betrifft, nicht festgehalten werden (Aufgabe von BGH, Urt. v. 19. Juni 1995 - II ZR 58/94, ZIP 1995, 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 6 AktG). 4. Aus dem Umstand, daß die §§ 210, 212 UmwG keine ausdrückliche Aussage hinsichtlich eines zu hohen Angebots enthalten, läßt sich nichts En t - scheidendes gegen die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung der Varia n - ten des fehlenden oder des nicht angemessenen Angebots in § 210 UmwG ableiten. Ein zu hohes Angebot kann für die bei dem Unternehmensträger der neuen Rechtsform verbleibenden Anteilseigner eine Beeinträchtigung darste l - len, gegen die sie sich gerichtlich zur Wehr setzen können müssen. Soweit das neue Umwandlungsgesetz für diese Form der Beeinträchtigung nicht ausdrüc k - lich ein Spruchverfahren vorsieht, könnte ihnen Rechtsschutz sowohl durch die analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren als auch durch die Eröffnung der Möglichkeit einer Anfechtungsklage gewährt werden. Die E r - öffnung der Anfechtungsklage stünde allerdings im Widerspruch zu den Zielen, - 15 - die der Gesetzgeber mit den §§ 210, 212 UmwG verfolgt, und könnte den e r - forderlichen Rechtsschutz der verbleibenden Anteilsinhaber überdies auch nur in einem Teil der in Betracht kommenden Fälle gewährleisten. Wird nämlich die Abfindung ausscheidender Anteilseigner erst im Spruchverfahren heraufg e - setzt oder erstmals zu hoch festgesetzt und ist dann wegen Ablaufs der A n - fechtungsfrist die Anfechtungsklage für die betroffenen, im Unternehmen ve r - bliebenen Anteilseigner nicht mehr möglich, so stünde ihnen - vom Gesetzg e - ber offenbar nicht bedacht - kein Rechtsbehelf offen, mit dessen Hilfe sie auf eine zutreffende Festsetzung der Abfindung hinwirken könnten. Deshalb könnte es auch von Verfassungs wegen geboten sein, ihnen ebenfalls Recht s - schutz im Spruchverfahren zu eröffnen, weil sie ansonsten einen Vermögen s - verlust erleiden müßten, der möglicherweise auf eine verfassungswidrige B e - einträchtigung ihres durch Art. 14 GG geschützten Mitgliedschaftsrechts hi n - ausliefe. III. Das Berufungsgericht hat daher die von den Klägern gerügte Verletzung ihres Auskunftsrechts hinsichtlich der Herleitung, Plausibilität und Angeme s - senheit des Barabfindungsangebots sowie hinsichtlich des Prüfungsberichts bezüglich des Bestätigungsbeschlusses mit Recht als von dem Anfechtung s - ausschluß des § 210 UmwG erfaßt angesehen und die Kläger gemäß §§ 212, 305 ff. UmwG insoweit auf das Spruchverfahren verwiesen. Weitergehende substantiierte Rügen zum angefochtenen Urteil enthält die Revisionsbegründung nicht; dieses läßt im übrigen auch keinen sonstigen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger erkennen. - 16 - Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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