BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 1/99 vom 7. Februar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: I. Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberla n - desgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 13. November 1998 werden angenommen, soweit ihre B e - rufungen hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 z u - rückgewiesen worden sind. II. Die weitergehende Revision des Klägers zu 2 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten vom 26. Juni 1997 über die Entlastung des Vo r - standes für das Geschäftsjahr 1996 gerichtet ist. III. Streitwert: Bis zur Teilannahme 200.000, - - DM, danach 100.000, - - DM. Gründe: (Zu II): Die nach den Revisionsanträgen unbeschränkt eingelegte Rev i - sion des Klägers zu 2 ist unzulässig, soweit sie den von ihm angefochtenen Entlastungsbeschluß betrifft, weil ihr insoweit eine Begründung fehlt (§ 554 - 3 - Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Wird ein Urteil unbeschränk t durch ein Rechtsmittel ang e - griffen, muß dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessu a - len Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden wurde, begründet werden; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, BGHR ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 - Anfechtungsgründe 2 m.w.N.). So liegt es hier. Die Ausfü h - rungen in der Revisionsbegründung betreffen nur den Bestätigungsbeschluß, nicht jedoch den davon zu unterscheidenden Streitgegenstand des Entl a - stungsbeschlusses, den das Berufungsgericht aus selbständigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen für wirksam erachtet hat. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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