BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 199/00Verkündet am: 14. November 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja StaatsbibliothekUrhG § 8Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.UrhG § 10Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermu-tung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung,nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wiees in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtetworden ist.BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 199/00 - Kammergericht LG Berlin - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscherund Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats desKammergerichts vom 9. Mai 2000 wird hinsichtlich des Feststel-lungshauptantrags mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieserAntrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Klägersaufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Beklagte, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Ein-richtung Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, für die in Berlin-Tiergartender Neubau der Staatsbibliothek errichtet worden ist. Als Urheber der Staatsbi-bliothek als eines Werkes der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. HansScharoun. Der klagende Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. Scharoun zu-sammen, nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen fürdie Staatsbibliothek als dessen Partner.Der Kläger behauptet, Miturheber zu sein. Die Beklagte, die dies in Ab-rede stellt, plant Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Klägerbefürchtet, diese könnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung,ihn als Miturheber (im ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die Be-klagte nicht nach.Der Errichtung der Staatsbibliothek ging ein Wettbewerb voraus, den dieBundesbaudirektion Berlin als Vertreterin der Beklagten im Jahre 1963 für elfArchitekten, darunter Prof. Scharoun, ausschrieb. Der Kläger erstellte dafür zuÜbersichtszwecken eine graphische Umsetzung des in der Ausschreibung vor-gegebenen Raumprogramms sowie erste Strukturskizzen zu einem Erdge-schoß und zu einem zweiten Obergeschoß. Weiter fertigte er u.a. eine Hand-skizze zu Sonderlesesälen im zweiten Obergeschoß, sieben Skizzen einer Le-sesaal-Landschaft (mit weiteren Skizzen für dort einzusetzende kreuzförmigeStützen), Querschnittsskizzen zum geplanten Gebäude (vom Reichpietschuferaus gesehen) sowie Skizzen zur Entwicklung einer Hänge- und Spannbeton-konstruktion für drei an einem brückenartigen Haupttragwerk abzuhängendeGeschoßebenen im Ostfoyer. - 4 -Nach Einreichung der Wettbewerbsarbeiten vergab das Preisgericht imJuli 1964 auf der Grundlage eines anonym durchgeführten Preisvergabeverfah-rens den ersten Preis an Prof. Scharoun. Da der Stiftungsrat der Beklagten eineVerringerung des in der Wettbewerbsarbeit vorgesehenen Bauvolumens von403.257 m³ verlangte, entwickelte der Kläger nunmehr eine sog. Schrumpffas-sung mit einem Bauvolumen von 322.777 m³. Er entwarf weiter zwei Flächen-magazine als Tiefgeschosse und fünf Hochmagazine, weil das - in der Wettbe-werbsfassung als Tiefanlage geplante - Magazin die doppelte Kapazität erhal-ten sollte. In der Zeit von 1964 bis 1968 fertigte er Skizzen und skizzenhafteZeichnungen zur Planung eines Tiefmagazins und einer Tiefgarage vor demGebäude. In Abstimmung mit dem Bibliotheksausschuß arbeitete er Ende 1964eine Konzeption für die Lesesäle aus, die nach seinem Vorbringen die Grundla-ge für die weitere Planung bis zur Bauausführung bildete.Auf der Grundlage der sog. Schrumpffassung schlossen die Beklagteund Prof. Scharoun unter dem 18. Januar/5. Februar 1965 einen Architekten-vertrag. Von 1965 bis 1975 erstellte der Kläger Skizzen und skizzenartigeZeichnungen zur Deckengestaltung des Lesesaals und zu verschiedenen Ent-wicklungsphasen des Bauwerkes. Der Kläger behauptet, er habe weiterhin diePlanungen für das Ibero-Amerika-Institut durchgeführt, das dem Gebäude (nacheinem im Juni 1966 gefaßten Beschluß) an der Südwestecke - statt eines bisdahin vorgesehenen Restaurants - angegliedert werden sollte.Die am 5. August und 10. Oktober 1966 eingereichten Vorentwurfspläneweisen im Architektenvermerk jeweils "Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun" aus.Auf ihrer Grundlage wurden im Büro Scharoun Entwurfspläne gefertigt und - von Prof. Scharoun unterzeichnet - der Bundesbaudirektion Berlin übergeben. - 5 -Für die Ausführungsplanung, die im wesentlichen von 1969 bis 1971 ent-stand, wurden Zeichnungen für den Rohbau des Hauptbauteils mit den Lese-sälen und Foyers sowie für alle bibliothekarischen Bereiche, Magazine undtechnischen Anlagen erarbeitet.Im November 1972 - die Staatsbibliothek befand sich bereits im Bau -verstarb Prof. Scharoun. Zum 1. Januar 1973 schlossen die Parteien einenVertrag, nach dem der Kläger im Rahmen der weiteren Planung für die Staats-bibliothek als beauftragter Architekt beratend mit der Bundesbaudirektion zu-sammenarbeiten sollte. Seine Mitarbeit sollte danach "der Weiterführung undVollendung des Werkes von Prof. Scharoun im Sinne von dessen Planung undGestaltung" dienen. Nach dem Tod von Prof. Scharoun entstandene Entwürfezu Treppen- und Vitrinendetails übernahm die Bundesbaudirektion in die end-gültige Baugestaltung. Auf den anderen Ausführungsplänen ist Prof. Scharounals Entwurfsverfasser aufgeführt.Der Kläger hat behauptet, er habe bis zum Wettbewerbsentwurf dieschöpferische Arbeit zur Gestaltung der Staatsbibliothek allein geleistet. Dem-entsprechend habe er bereits 1963 die wesentlichen Strukturelemente desBauwerkes entwickelt. Erst danach habe Prof. Scharoun begonnen, die Pla-nung beratend zu begleiten. Dies habe sich aber vor allem auf Detailüberlegun-gen der Planung ausgewirkt.Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe nach 1968 in jeder Entwick-lungsphase und in allen Bereichen der Staatsbibliothek in dem von ihm gelei-teten Planungsbüro die wesentlichen gestalterischen Vorgaben für die Werk-pläne geleistet. Nach dem Tod von Prof. Scharoun hätten ihm als Alleinurheberdie Gestaltungsvorgaben für den Innenausbau des öffentlichen Bereichs (ins-besondere die Gestaltung der Brüstungen, der Treppengeländer, der Decken - 6 -und aller Wandverkleidungen) sowie für die Fassadenverkleidungen des Bau-körpers oblegen. Seine Planungsleistungen hätten vorrangig den Hauptbauteilund den Bau des Ibero-Amerika-Instituts mit dem Otto-Braun-Saal und demSimon-Bolivar-Saal betroffen.Der Kläger hat beantragtfestzustellen, daß er gleichwertig Prof. Hans Scharoun Miturheberder Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Stra-ße 33, 10785 Berlin, ist,hilfsweise,festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Miturheber derStaatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33,10785 Berlin, ist,hilfs-hilfsweise,festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Urheber derStaatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33,10785 Berlin, ist.Die Beklagte hat entgegnet, Prof. Scharoun habe sämtliche urheber-rechtlich schutzfähigen Leistungen für die Staatsbibliothek erbracht. Der Klägerhabe bei der zeichnerischen Umsetzung (durch ihn selbst und andere Mitar-beiter) als Leiter des Büros lediglich koordinierend gewirkt. Auf der Grundlageder vorhandenen Entwürfe von Prof. Scharoun habe die Bundesbaudirektionnach dessen Tod die technischen Detailzeichnungen durch eigene Mitarbeiterfertigen lassen.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dieBerufung des Klägers zurückgewiesen. - 7 -Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ver-folgt der Kläger seine Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag als hinreichend bestimmtangesehen. Dieser ziele auf die Feststellung ab, daß der Kläger zu "mindestens50 %" Miturheber sei. Der Kläger habe ein Interesse an dieser Feststellung, weildie Beklagte seine Miturheberschaft leugne.Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag seien jedoch unbegründet,weil nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger Miturheber der neuen Staatsbi-bliothek sei.Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sei ein urheberrechtlich ge-schütztes Werk, das den später ausgeführten Bau schöpferisch vorwegnehme.Urheberrechtsschutz komme aber auch für die Ausführungsplanung in Betracht,soweit diese vom Wettbewerbsentwurf abweiche und dabei die erforderlicheGestaltungshöhe aufweise.Schöpferische Beiträge des Klägers zur Gestaltung der Staatsbibliothekals eines Werkes der Baukunst könnten nicht festgestellt werden. Der Umstand,daß der Kläger die organisatorische Hauptlast getragen habe, genüge dazunicht. Nach § 10 UrhG spreche für die Alleinurheberschaft von Prof. Scharouneine Vermutung, weil dieser hinsichtlich des Wettbewerbsentwurfs und hinsicht-lich der späteren Vorentwurfs- und Entwurfspläne durch den Architektenver-merk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet worden sei. Der Kläger ha- - 8 -be diese Vermutung nicht widerlegen können. Er behaupte selbst nicht, daß dieStaatsbibliothek nicht nach diesen Plänen errichtet worden sei. Bei Abgabe derWettbewerbsarbeit habe Prof. Scharoun seine Urheberschaft daran ehrenwört-lich versichert. Der Kläger habe es jahrzehntelang hingenommen, daß allge-mein Prof. Scharoun als Alleinurheber der Staatsbibliothek angesehen wordensei. Auch bei den Vertragsverhandlungen mit der Bundesbaudirektion nachdem Tod von Prof. Scharoun habe der Kläger eine Miturheberschaft nicht gel-tend gemacht.Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen, von denen nur zwei ei-genes Wissen zur Wettbewerbsphase gehabt hätten, sei ebenfalls nicht er-kennbar, daß der Kläger als Miturheber schöpferische Beiträge zu dem Wett-bewerbsentwurf oder zu der Entwurfs- und Ausführungsplanung geleistet habe.Aus seinen behaupteten zeichnerischen Leistungen sei eine Miturheberschaftebensowenig herzuleiten wie daraus, daß es - wie er behaupte - keineGrobskizze von Prof. Scharoun gebe. Entscheidend sei nicht, wer die einzelnenZeichnungen gefertigt habe, sondern auf wen die schöpferischen Vorgabendafür zurückgingen. Ob es in der Phase der Entwurfs- und Ausführungsplanungnoch schöpferische Beiträge zur Gestaltung der Staatsbibliothek gegeben habe,könne offenbleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest-stehe, daß diese dem Kläger zuzurechnen seien.Auf schöpferische Leistungen nach dem Tod von Prof. Scharoun - wiebei der Innengestaltung und der Vollendung der Fassade - könne der Klägerseine Anträge auf Feststellung einer Miturheberschaft, die eine Zusammenar-beit der Urheber voraussetze, nicht stützen. - 9 -Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Der Kläger ha-be nicht beweisen können, daß er jedenfalls originäre Urheberrechte an einzel-nen Werkteilen, z.B. der Inneneinrichtung, erworben habe.II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Der Hauptantrag des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, daß er"gleichwertig Prof. Scharoun" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Dieser Antragist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig.a) Der Antrag ist allerdings - wie das Berufungsgericht zu Recht ange-nommen hat - nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat den Antrag zutreffend - abweichend von sei-nem Wortlaut - dahin ausgelegt, daß es dem Kläger um die Feststellung geht,daß er zu "mindestens 50 %" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Zwar ist beider Auslegung von Prozeßerklärungen zunächst auf den Wortlaut abzustellen,eine Prozeßpartei darf aber nicht unter allen Umständen am Wortsinn festge-halten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrerProzeßhandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnungvernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ146, 298, 310; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - KZR 13/01, Umdruck S. 9, jeweilsm.w.N.). Der Kläger ist, wie aus der Klagebegründung, die zur Auslegung her-anzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178= WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.), hervorgeht, der Ansicht,daß er den weit überwiegenden Anteil an der schöpferischen Gestaltung derStaatsbibliothek als einem Werk der Baukunst habe. Es geht ihm demgemäßmit seinem Hauptantrag nicht darum, daß festgestellt wird, er sei genau "zu - 10 -50 %" Miturheber, sondern um die Feststellung, daß sein schöpferischer Beitragdem von Prof. Scharoun zumindest gleichkomme. Der Antrag zielt deshalbnach seiner Begründung auf eine Feststellung über den Umfang seiner Mitwir-kung an der Schöpfung des Werkes, wie sie nach § 8 Abs. 3 UrhG zwischenMiturhebern als Voraussetzung für die Verteilung der Erträgnisse aus der Nut-zung des Werkes in Betracht kommt.b) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungshauptantrag zwar bestimmt,aber - wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist(BGHZ 145, 316, 330) - mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256Abs. 1 ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger im Verhältnis zu Prof. Scharounzu mindestens 50 % an der Schöpfung der Staatsbibliothek mitgewirkt hat, istnur von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Erben vonProf. Scharoun. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch einRechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein; dafür ist aberVoraussetzung, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehun-gen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger einrechtliches Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urt.v. 14.7.1995 - V ZR 31/94, NJW 1995, 3183; Urt. v. 17.4.1996 - XII ZR 168/94,NJW 1996, 2028 f., jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil jeder Mitur-heber - grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Miturheberbeteiligung -nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Verhältnis zu Dritten berechtigt ist, Ansprüchewegen einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen.Auch für die - im einzelnen umstrittene - Befugnis eines Miturhebers, Ansprüchewegen einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend zu machen(vgl. dazu Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 10, 20; Möh-ring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 29 ff., 40; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 8 Rdn. 21, jeweils m.w.N.), kommt es - 11 -- anders als für das Innenverhältnis zu den anderen Miturhebern - grundsätzlichnicht auf den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes an.Der Feststellungshauptantrag ist danach statt als unbegründet als unzu-lässig abzuweisen.2. Die Revisionsangriffe gegen die Abweisung des ersten Hilfsantragshaben dagegen Erfolg.Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung, daß der Kläger nebenProf. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ist, so wie es in dem errichteten Gebäude verkörpert ist(vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Trep-penhausgestaltung). Der Antrag geht davon aus, daß die Staatsbibliothek alsGebäude eine Vervielfältigung eines einheitlichen Werkes der Baukunst ist.Die Revision rügt zu Recht, daß die Entscheidung über diesen Antragverfahrensfehlerhaft ist.a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, daß der Kläger nichtnachgewiesen habe, daß er neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbiblio-thek sei, gegen seine aus § 286 ZPO folgende Pflicht verstoßen, sich mit demihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinanderzusetzen.(1) Der Kläger hat in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Skizzen undZeichnungen vorgelegt. Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß diese - wie der Kläger mit konkreten Ausführungen behauptet und unter Sachverstän-digenbeweis gestellt hat - belegen, daß er beginnend mit den ersten Ideenskiz-zen die urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung erarbeitet hat, die Grundlage - 12 -des Wettbewerbsentwurfs für die Staatsbibliothek geworden ist und Eingang indie später durch den Neubau verwirklichte Staatsbibliothek als Werk der Bau-kunst gefunden hat.Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß dieser Sachvortrag nichthinreichend substantiiert war. Dies könnte auch nicht ohne weiteres angenom-men werden. Wer sich auf eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung beruft,hat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlichauch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zubeweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll(vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 458 - Goggolore).Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt aber we-sentlich von der konkreten Werkart ab. So sind bei Werken der bildenden Kunstkeine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnendie Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, ästhetisch wirkende Formen überhauptmit den Mitteln der Sprache auszudrücken (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebs-system, m.w.N.). Nähere Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die maßgeb-lichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. Insolchen einfach gelagerten Fällen kann ein Kläger seiner Darlegungslast auchdurch die Vorlage des Werkes genügen (vgl. dazu auch Haberstumpf, Hand-buch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 97, 565; vgl. weiter österr. OGH MuR2001, 106, 107 f. - Weinviertelkarte). Bei Architektenplänen, deren Verständniseine besondere Sachkunde erfordert, wird dies dagegen nicht angenommenwerden können. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, daß der Klä-ger im Hinblick auf die Art der Unterlagen, mit denen er seine Miturheberschaftan der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst belegen will, seiner Dar-legungslast nicht nachgekommen ist. - 13 -Die Urheberschaft des Klägers an den vorgelegten Skizzen und Zeich-nungen ist für einen Teil von ihnen unstreitig; für die anderen hat der Klägerzum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.(2) Das Berufungsgericht hat diese Unterlagen verfahrensfehlerhaft nichtgewürdigt.aa) Wird das Vorbringen des Klägers unterstellt, sind die von ihm vorge-legten Skizzen und Zeichnungen im vorliegenden Verfahren die bei weitemwichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sindbei einem Werk der Baukunst für die Klärung der Urheberschaft in aller Regelwesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt im vorliegenden Fallum so mehr, als die maßgeblichen Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen undkaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung desWettbewerbsentwurfs aussagen können, zur Verfügung stehen.Das Berufungsgericht durfte von der Würdigung der eingereichten Un-terlagen auch nicht mit der allgemeinen Erwägung absehen, entscheidend seinicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern wer die schöpferi-schen Vorgaben dazu gemacht habe. Ob der Rechtsgrundsatz, daß nicht Urhe-ber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl.RGZ 108, 62, 64; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Hap-pening; Schricker/Loewenheim aaO § 7 Rdn. 8; Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO§ 7 Rdn. 12; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 7 Rdn. 9; Schack, Urhe-ber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 282; Rehbinder, Urheberrecht,11. Aufl., Rdn. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre gerade anhandder vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen. Dabei wäre gege-benenfalls ebenso zu untersuchen gewesen, ob und in welchem Umfang eineUrheberschaft eines anderen als desjenigen, der die einzelnen Entwürfe eigen- - 14 -händig niedergelegt hat, in Betracht kommen kann. Je mehr ein Entwurf derAnfangsphase eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individuellerdie eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, um so weniger wird regelmäßig einanderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein können. BloßeIdeen, die noch nicht Gestalt angenommen haben oder Anregungen zu einemWerk begründen jedenfalls keine Urheberschaft (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994- I ZR 156/92, GRUR 1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant,m.w.N.).bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich aus denArchitektenvermerken auf den für den Neubau verwendeten Plänen eine Ver-mutung für die Urheberschaft von Prof. Scharoun ergeben kann (vgl. dazu Möh-ring/Nicolini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 8). Entgegen der Ansicht der Revision giltdie Urhebervermutung des § 10 UrhG entsprechend dem Wortlaut und demZweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu er-leichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst. Die - ohnehin wi-derlegliche - Vermutung der Urheberschaft aufgrund von Urhebervermerken aufArchitektenplänen gilt aber nur für die Urheberschaft an den in diesen Entwür-fen verkörperten Gestaltungen. Aus dem Berufungsurteil geht nicht zweifelsfreihervor, welche Tragweite danach der Urhebervermutung im konkreten Fall zu-kommt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß die Staatsbibliotheknach den Entwürfen, die Prof. Scharoun im Architektenvermerk angeben, ge-baut worden ist, aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, daß alleschöpferischen Gestaltungen, die im Lauf der Jahre in die Staatsbibliothek alsWerk der Baukunst Eingang gefunden haben, einschließlich aller schöpferi-schen Beiträge, für die der Kläger seine Urheberschaft behauptet, bereits indiesen Entwürfen verkörpert sind. - 15 -b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungs-hilfsantrag kann aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben.Eine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. DieZeichnungen und Entwürfe, die der Kläger in den Vorinstanzen vorgelegt hat,um seine Miturheberschaft zu beweisen, sind nach Abschluß des Berufungs-verfahrens zurückgegeben worden. Es kann offenbleiben, ob der Mangel, daßdie Unterlagen für die revisionsrechtliche Prüfung nicht zur Verfügung stehen,geheilt werden könnte, wenn sie erneut eingereicht und von der Beklagten alsvollständig und mit den ursprünglich zu den Akten gegebenen Unterlagen iden-tisch anerkannt würden (vgl. dazu BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urt. v. 8.3.1982- II ZR 10/81, NJW 1982, 2071). Eine Prüfung der Frage, ob alle vorgelegtenSkizzen und Zeichnungen von der Hand des Klägers stammen, und eine Wür-digung, inwieweit sich aus ihnen Hinweise auf eine Miturheberschaft des Klä-gers an der Staatsbibliothek ergeben, wäre dem Senat ohnehin mangels eige-ner Sachkunde nicht möglich. Diese Beurteilung wird auch das Berufungsge-richt im neu eröffneten Berufungsverfahren nur mit sachverständiger Hilfe vor-nehmen können.III. Für das erneute Berufungsverfahren wird hinsichtlich des ersten Fest-stellungshilfsantrags auf folgendes hingewiesen:1. Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsamesSchaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitragleistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Bei einem während eines langenZeitraums entstehenden Werk - wie im vorliegenden Fall der Staatsbibliothek -können in verschiedenen, aufeinander aufbauenden Stadien des Gestaltungs-prozesses mehrere schöpferisch als Miturheber mitwirken. Erforderlich ist dabeiallerdings, daß jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die - 16 -gemeinsame Gesamtidee erbringt (vgl. BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungs-programm; Schricker/Loewenheim aaO § 8 Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/ThumaaO § 8 Rdn. 9; Schack aaO Rdn. 277 ff.) und dadurch ein einheitliches Werkentsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auchBGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engelwären). Dementsprechend bestimmt im vorliegenden Fall der Todestag vonProf. Scharoun - anders als es das Berufungsgericht gemeint hat - nicht not-wendig eine zeitliche Grenze, bis zu der eine Miturheberschaft des Klägers al-lenfalls denkbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann es möglicherweiseschon bei der Entscheidung über den ersten Hilfsantrag des Klägers auf dieEinvernahme von Zeugen ankommen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom15. November 1999 zum Beweis dafür benannt hat, daß er nach dem Tod vonProf. Scharoun schöpferische Leistungen zur Gestaltung der Staatsbibliothekerbracht hat.2. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht gegebe-nenfalls auch den Rügen der Revision gegen die Würdigung der Aussagen derbisher vernommenen Zeugen nachzugehen haben. Ebenso werden die Partei-en Gelegenheit haben, zu der Frage vorzutragen, welche weiteren Originalent-würfe zur Gestaltung der Staatsbibliothek vorgelegt werden können. Nach demTatbestand des Berufungsurteils besitzt die Beklagte solche Unterlagen. Ande-rerseits hat die Beklagte behauptet, daß sehr viele - noch nicht ausgewertete -Zeichnungen für die Staatsbibliothek aus dem Nachlaß von Prof. Scharoun imBesitz des Klägers seien.IV. Für den Fall, daß sich der erste Feststellungshilfsantrag im erneutenBerufungsverfahren als unbegründet erweisen sollte, ist zum zweiten Hilfsan-trag folgendes auszuführen: - 17 -Nach der Fassung dieses Antrags ist unklar, auf welchen Gegenstandsich der Antrag bezieht und welche Art der Urheberschaft der Kläger insoweitgeltend macht. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichtetenGebäude zu unterscheiden, in dem es - in unveränderter oder veränderterForm - konkretisiert ist. Die unveränderte Umsetzung eines Werkes der Bau-kunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1UrhG; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Veränderungenbei der Umsetzung können, wenn ihnen urheberrechtlich schutzfähige Leistun-gen zugrunde liegen, u.a. darauf beruhen, daß das Werk der Baukunst bear-beitet worden ist (§ 23 UrhG) oder - von diesem zu unterscheidende - weitereWerke der Baukunst geschaffen worden sind, die in selbständigen Bauteilendes errichteten Gebäudes konkretisiert sind. Es ist demgemäß Sache des Klä-gers, gegebenenfalls den Gegenstand seines zweiten Hilfsantrags klarzustel-len.V. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungs-hauptantrags war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieser Antragstatt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision des Klä-gers gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge war das Berufungsurteil insoweit - 18 -aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckBüscher Schaffert
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