BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 199/04 Verk374ndet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 12. November 2004 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die HERM310S SELLIER S.A., geh366rt zu dem weltweit t344ti-gen, in Frankreich ans344ssigen HERM310S-SELLIER-Konzern, der hochwertige Damenhandtaschen herstellt. Zur Produktpalette geh366rt eine seit den drei337iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts produzierte Modellreihe, welche seit den f374nfziger Jahren unter der Bezeichnung "Kelly-Bag" (im Folgenden: "Kelly") un-ter anderem in den aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlichen Aufma-chungen auch in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. 1 - 3 - (Abbildung 1) 2 Seit 1984 vertreibt der Konzern eine "Les Birkins" (im Folgenden: "Bir-kin") genannte Modellreihe, die auch in Deutschland vertrieben wird und deren Aufmachung sich aus den nachstehenden Abbildungen ergibt: 3 - 4 - (Abbildung 2) 4 Am 12. August 2002 erwarb der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin in einem Lederwarengesch344ft in K. die in den folgenden Abbil- dungen dargestellten Damenhandtaschen: 5 - 5 - (Abbildung 3) - Anlage K 7 6 - 6 - (Abbildung 4) - Anlage BB 1 7 Ausstellerin der den Kauf vom 12. August 2002 betreffenden Rechnung ist die Beklagte zu 1, deren pers366nlich haftende Gesellschafter nach Darstel-lung der Kl344gerin die Beklagten zu 2 und 3 sind. 8 Die Kl344gerin behauptet, innerhalb des Konzerns Herstellerin der Handta-schen "Kelly" und "Birkin" zu sein. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den Handtaschen in der Gestaltung der Abbildung 3 (im Folgenden: "Kelly-Nach-ahmung") um wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmungen einer "Kelly" und bei der in der Abbildung 4 wiedergegebenen Tasche (im Folgenden: "Birkin- 9 - 7 - Nachahmung") um eine solche der "Birkin" handele. Die Nachbildungen erf374ll-ten den Tatbestand einer vermeidbaren T344uschung 374ber die betriebliche Her-kunft. Zudem werde der gute Ruf der in Deutschland ber374hmten HERM310S-Taschen ausgebeutet. Der Verbraucher erhalte durch die Nachahmungen die M366glichkeit, das mit dem Tragen einer HERM310S-Tasche verbundene Prestige zu erlangen, ohne den entsprechenden Preis zahlen zu m374ssen. Durch den Verkauf billiger Nachahmerprodukte werde zudem der Ruf der exklusiven Origi-nalerzeugnisse beeintr344chtigt. 10 Die Kl344gerin hat in der Berufungsinstanz - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, Damen-Handtaschen - wie nachstehend foto-grafisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem Le-der bzw. Oberfl344chenmaterial feilzuhalten, zu bewerben, anzubie-ten und/oder sonst wie in Verkehr zu bringen: (es folgen die Abbildungen 3 [Anlage K 7] und 4 [Anlage BB 1]); 2. ihr Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie Hand-lungen gem344337 Ziffer I. 1. vorgenommen hat, und zwar unter Vor-lage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach Ka-lendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbetr344ger, der Auflage, der Erscheinungszeit, des Verbrei-tungsraums und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Lie-fermengen und Ums344tze sowie Gewinne - unter Benennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich sind; 3. ihr Angaben zu machen 3.1. 374ber den Bezug der Taschen gem344337 Ziffer I. 1., und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift des jeweiligen Herstellers und/oder des Lieferanten, Bezugszeitpunkts und Bezugsmenge und unter Vorlage entsprechender Bezugsbelege und Liefer-scheine oder Rechnungen, insoweit festzustellen, dass sich - 8 - - dieser Auskunftsanspruch nach Ma337gabe der mit Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2003, mit der Berufungserwide-rung vom 25. August 2004 sowie der Streitverk374ndungsschrift gleichen Datums erfolgten Ausk374nfte - sowie der urspr374ngliche Auskunftsantrag zu Ziffer I. 3.2 teilweise erledigt haben; II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, den sie durch die unter Ziffer I. 1. genannten Handlun-gen erlitten hat oder noch erleiden wird. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin die Antr344ge hinsichtlich der "Kel-ly-Nachahmung" erg344nzend auf eine zugunsten der Firma HERM310S Internatio-nal S.c.A. am 22. April 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetra-gene dreidimensionale Marke gest374tzt, die der 344u337eren Form einer "Kelly"-Handtasche entspricht. In diesem Zusammenhang beruft sich die Kl344gerin dar-auf, von der Markeninhaberin zur Geltendmachung markenrechtlicher Anspr374-che erm344chtigt zu sein. 11 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie bestreiten die Aktiv-legitimation der Kl344gerin und die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 und 2. Sie haben geltend gemacht, die in Rede stehenden Taschen der Kl344gerin ver-f374gten nicht 374ber wettbewerbliche Eigenart. Jedenfalls sei diese im Kollisions-zeitpunkt wegen der jahrzehntelangen 334berschwemmung des Marktes mit Nachahmungen entfallen. Die Annahme einer Rufausbeutung bzw. Rufbeein-tr344chtigung scheitere schon daran, dass die Taschen wegen einer sehr gerin-gen Marktdurchdringung nicht hinreichend bekannt seien. Aufgrund der beste-henden Unterschiede zwischen den Taschen "Kelly" sowie "Birkin" und den an-gegriffenen Aufmachungen sei ausgeschlossen, dass das Publikum die Ta-schen verwechsle und 374ber ihre betriebliche Herkunft get344uscht werde. Dabei sei auch zu ber374cksichtigen, dass die von ihnen vertriebenen Handtaschen f374r den Verkehr gut sichtbar mit ihrer Marke gekennzeichnet seien. 12 - 9 - 13 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG K366ln, Urt. v. 30.1.2004 - 81 O 45/03 - abrufbar unter juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der (vom Berufungsgericht im Umfang der vor-stehenden Klageantr344ge zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Be-gehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b UWG verneint. Zur Begr374ndung hat es aus-gef374hrt: 14 Es bed374rfe keiner Feststellungen dazu, ob die Kl344gerin die Herstellerin der Taschen aus den Modellreihen "Kelly" und "Birkin" sei. Es k366nne auch of-fenbleiben, ob die Beklagten zu 1 und 2 f374r die streitgegenst344ndlichen Forde-rungen passivlegitimiert seien. Die Klageanspr374che scheiterten daran, dass sich das Inverkehrbringen der angegriffenen Damenhandtaschen unter keinem Aspekt als wettbewerbsrechtlich unlauter i.S. der 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b UWG darstelle. 15 Allerdings verf374gten die Handtaschen "Kelly" und "Birkin" 374ber wettbe-werbliche Eigenart. Die "Kelly" weise eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer Kombination in hohem Ma337 geeignet seien, auf die betriebliche Herkunft hinzu-weisen. Die Merkmale w374rden in ihrem gestalterischen Zusammenwirken der Handtasche eine distinguiert vornehm wirkende Anmutung verschaffen. Die "Birkin" verf374ge ebenfalls 374ber charakteristische, auf die betriebliche Herkunft 16 - 10 - hinweisende Merkmale. Ob aufgrund einer Vielzahl von Nachahmungen ein Verlust der wettbewerblichen Eigenart der Taschen der Modellreihen "Kelly" und "Birkin" eingetreten sei, k366nne offenbleiben. Die weiteren f374r die Zuerken-nung der Klageanspr374che erforderlichen Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Unlauterkeitstatbest344nde l344gen nicht vor. Die zwei angegriffenen Taschenmodelle seien in der Gestaltung der die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale einer "Kelly" und einer "Bir-kin" nur angen344hert. Eine identische Nachahmung liege nicht vor. Die angegrif-fenen Modelle wiesen zwar 304hnlichkeiten mit einer "Kelly" bzw. einer "Birkin" auf, aufgrund verschiedener Abweichungen sei der Gesamteindruck der sich gegen374berstehenden Taschen jedoch unterschiedlich. 17 Unabh344ngig vom Grad der Ann344herung sei eine vermeidbare T344uschung 374ber die betriebliche Herkunft i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. a UWG nicht anzunehmen. Die Gefahr von Verwechslungen sei angesichts des Bewusstseins des Ver-kehrs vom gleichzeitigen Vorhandensein von Original und Kopie ausgeschlos-sen. Es handele sich bei den Handtaschen um Artikel, die erst nach genauer Begutachtung erworben w374rden. Hinzu komme, dass die Kl344gerin ihre Produkte ganz 374berwiegend in eigenen, als solche gekennzeichneten HERM310S-Gesch344ften oder in Verkaufsst344tten ver344u337ere, in denen eigene, als solche ge-kennzeichnete HERM310S-Abteilungen existierten. 18 Eine unlautere Ausnutzung des Rufs der Taschen der Kl344gerin i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. b UWG liege ebenfalls nicht vor. Eine unlautere Anlehnung an den Prestigewert und den guten Ruf einer Ware komme zwar in Betracht, wenn nicht der Erwerber wohl aber das Publikum bei der Wahrnehmung des Produkts 374ber dessen Herkunft get344uscht werden k366nne und der Kaufinteressent zu ei-nem Erwerb des nachgeahmten Produkts verleitet werde, um mit einem billigen 19 - 11 - Nachahmerprodukt die Wirkung eines Luxusgegenstands erreichen zu k366nnen. Im vorliegenden Fall unterliege aber auch das Publikum angesichts der Unter-schiede in der Gestaltung der Taschen nicht der Annahme, die Originale vor sich zu haben. Bei der "Birkin-Nachahmung" komme hinzu, dass die Gestaltung das Bem374hen belege, sich von dem Original abzusetzen, weil ein Anh344nger mit dem Namen des Herstellers "P. " angebracht sei. Auch eine unangemesse- ne Beeintr344chtigung der Wertsch344tzung i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. b UWG sei nicht gegeben. Aus den genannten Gr374nden sei auch keine unangemessene Beein-tr344chtigung der Wertsch344tzung der Handtaschenmodelle der Kl344gerin i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. b UWG gegeben. Die Geltendmachung von markenrechtlichen Anspr374chen bezogen auf die "Kelly-Nachahmung" sei eine unzul344ssige Klageerweiterung, da sie nicht auf Tatsachen gest374tzt werden k366nne, die nach 247 529 ZPO ohnehin der Verhand-lung und Entscheidung 374ber die Berufung zugrunde zu legen seien. 20 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 21 1. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zul344s-sig. Die Klageantr344ge sind hinreichend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 22 Allerdings m374ssen in den F344llen des erg344nzenden wettbewerbsrechtli-chen Leistungsschutzes Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Ankn374p-fungspunkt des Wettbewerbsversto337es und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter). Die Kl344gerin begehrt jedoch kein Verbot des Inver- 23 - 12 - kehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale um-schrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Oberfl344-chenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezo-genen Antr344ge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenser-satzpflicht durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig fest-gelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des Verbotsausspruchs mit ausreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten Ver-letzungsform (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 = WRP 2006, 75 - Jeans I). 2. Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der ma337geblichen Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begr374ndet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1063 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Ge-winnauskunft). Demgegen374ber kommt es bei der Feststellung der Schadenser-satzpflicht und der Auskunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). Nachdem die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in 247 4 Nr. 9 UWG lediglich die gesetzlichen Grund-lagen, nicht aber den Inhalt des erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leis-tungsschutzes ge344ndert hat (BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen; vgl. auch Begr374ndung 24 - 13 - des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung nach neuem und altem Recht nicht erforderlich. 25 3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage getroffen, ob die Kl344gerin Herstellerin der Taschen und dementsprechend zur Verfolgung der Anspr374che aktivlegitimiert ist. F374r das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Kl344gerin von ihrer Aktivlegitimati-on auszugehen. 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der "Kelly-Nachahmung" und der "Birkin-Nachahmung" sowie die darauf bezogenen Anspr374che auf Auskunft und Feststellung der Schadenser-satzpflicht f374r unbegr374ndet erachtet. Ein Versto337 gegen die Grunds344tze des erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist weder unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftst344uschung (247 4 Nr. 9 lit. a UWG) noch der Ausnutzung bzw. Beeintr344chtigung der Wertsch344tzung (247 4 Nr. 9 lit. b UWG) gegeben. Auch eine unlautere Behinderung der Kl344gerin durch die Be-klagten liegt nicht vor. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Fra-ge, ob Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftst344uschung oder Ausnutzung und Beeintr344chti-gung der Wertsch344tzung des Handtaschenmodells "Kelly" ganz oder teilweise nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil f374r die Kl344gerin eine ihrem Pro-dukt entsprechende Formmarke eingetragen worden ist, kommt es danach nicht an. 26 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umst344nde hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad 27 - 14 - der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit344t der 334ber-nahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst344nden eine Wechselwir-kung. Je gr366337er die wettbewerbliche Eigenart und je h366her der Grad der 334ber-nahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umst344nde zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begr374nden (BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 - Metallbett; GRUR 2006, 79 Tz 19 - Jeans I). b) Ob dem Berufungsgericht bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart der in Rede stehenden Taschenmodelle, bei der Einsch344tzung des Grades der 334bereinstimmung der Modelle der Kl344gerin auf der einen und der angegriffenen Ausf374hrungsformen auf der anderen Seite sowie bei dem Merkmal einer ver-meidbaren Herkunftst344uschung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann im Streit-fall allein anhand des bei den Akten befindlichen Fotomaterials beurteilt werden. Auf Originale der Taschen der Kl344gerin kann sich die Revision - soweit sie eine abweichende W374rdigung beansprucht - nicht st374tzen. Zwar unterliegen der Be-urteilung durch das Revisionsgericht nach 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch zu den Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom Beru-fungsgericht konkret in Bezug genommen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 559 Rdn. 14). Das Berufungsurteil enth344lt aber eine solche Bezugnahme auf die (Original-)Taschen der Kl344gerin nicht. Der Umstand, dass - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt - die Original-Taschen der Kl344gerin dem Beru-fungsgericht vorgelegen haben, aber nicht zu den Akten genommen worden sind, stellt daher keinen von Amts wegen zu beachtenden Mangel im Tatbe-stand dar, der grunds344tzlich zur Aufhebung und Zur374ckverweisung f374hrt (vgl. BGHZ 80, 64, 68; M374nchKomm.ZPO-Aktualisierungsbd/Wenzel, 247 559 Rdn. 4). 28 - 15 - c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass Handtaschen der Modellreihen "Kelly" und "Birkin" urspr374nglich 374ber wettbewerbliche Eigen-art verf374gten. 29 30 aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkre-te Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-zuweisen (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 Tz 21 - Jeans I). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht f374r die Mo-delle "Kelly" und "Birkin" der Kl344gerin rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat zur "Kelly" angenommen, die herkunftshinweisende Form ergebe sich aus der Form des Taschenk366rpers, der bei seitlicher Sicht in der Art eines sich nach oben verj374ngenden Keils gestaltet sei und bei frontaler Sicht eine leicht trapezf366rmige Kontur aufweise. Hinzu komme die den oberen Rand des Taschenk366rpers 374berlappende Klappe, die die Frontseite des Taschenk366rpers zu etwa einem Viertel im oberen Bereich 374berdecke und die an den seitlichen R344ndern jeweils rechteckig eingeschnittene Einkerbungen aufweise. Die bau-chig wirkende Form des Taschenk366rpers und die durch die Klappe geschaffe-nen Proportionen w374rden den Taschenk366rper dominieren lassen und suggerier-ten auf diese Weise ein den Gebrauchszweck der Tasche gestalterisch beto-nendes Fassungsverm366gen. Im besonderen Ma337e werde das Gesamterschei-nungsbild durch den Tascheng374rtel mitbestimmt. Bei der "Birkin" best374nden die charakteristischen, auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Merkmale in der beinahe dreieckigen Form der Seitenansicht der Tasche, den parallel in Form eines unvollst344ndigen Ovals ausgestalteten Griffen, der sichtbaren Scheinla-sche auf der Vorderseite der Tasche sowie der Gestaltung des Tascheng374rtels. 31 - 16 - Der Annahme der wettbewerblichen Eigenart steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass es sich bei den verschiedenen Handtaschen um Modell-reihen handelt. Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart aus den 374bereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare der beiden Modellrei-hen hergeleitet. Auf den von der Revisionserwiderung hervorgehobenen Um-stand, dass die Handtaschen in unterschiedlicher Gr366337e, Farbe, Oberfl344chen-struktur und -ausschm374ckung hergestellt werden, kommt es deshalb nicht an. Die Kl344gerin begehrt auch nicht nur Schutz f374r einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zug344ngliche Grundidee, sondern f374r konkrete Gestaltungs-merkmale, die jeweils allen Modellen der "Kelly"- und "Birkin"-Handtaschen ei-gen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begr374nden. 32 bb) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-gunsten der Kl344gerin im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die wettbe-werbliche Eigenart nicht infolge einer von den Beklagten behaupteten h344ufigen Nachahmung verloren gegangen ist. Von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart ist im 334brigen auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem Markt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet (BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren). 33 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die angegriffe-nen "Kelly-" und "Birkin-Nachahmungen" den Originalen in deren eine wettbe-werbliche Eigenart ausmachenden Merkmalen nur angen344hert sind und keine identischen oder fast identischen Nachahmungen vorliegen. 34 aa) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, das Berufungsge-richt sei von einem zu geringen Grad der 334bernahme ausgegangen und habe bei der Feststellung der Unterschiede von Original und Nachahmung nicht be-r374cksichtigt, dass der Verkehr die sich gegen374berstehenden Produkte nicht ne- 35 - 17 - beneinander sehe. Das Berufungsgericht habe deshalb zu sehr auf die Unter-schiede und nicht auf die 334bereinstimmungen abgestellt. 36 bb) Die tatrichterliche Beurteilung der 304hnlichkeit der sich gegen374berste-henden Handtaschenmodelle ist revisionsrechtlich lediglich eingeschr344nkt 374ber-pr374fbar (vgl. BGHZ 153, 131, 147 - Abschlussst374ck). Sie unterliegt im Revisi-onsverfahren nur insoweit der Kontrolle, als gepr374ft wird, ob der Tatrichter den Sachvortrag umfassend ber374cksichtigt hat und keine Verst366337e gegen Denkge-setze oder Erfahrungss344tze vorliegen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der 304hnlichkeit auf die Gesamtwirkung der sich gegen374berstehen-den Produkte ankommt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 632 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel; GRUR 2005, 166, 168 - Puppen-ausstattungen; GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Dabei ist zu pr374-fen, ob gerade die 374bernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, f374r die der Schutz bean-sprucht wird (BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD). 37 cc) Das Berufungsgericht hat die Annahme eines hinreichenden Ab-stands der "Kelly-Nachahmung" damit begr374ndet, dass zwar 304hnlichkeiten bei der Form des Taschenk366rpers und der die Vorderseite teilweise bedeckenden Lasche vorhanden seien. Die Gesamtanmutung der angegriffenen Tasche sei jedoch eine andere, weil das Modell deutlich plumper als die Handtasche der Kl344gerin wirke. Die Nachahmung greife die ausgepr344gte Trapezform des Origi-nals nicht auf. Zudem sei die 334berschlagslasche weiter heruntergezogen, wo-durch dem Taschenk366rper die f374r die "Kelly" typische Dominanz genommen werde. In der Seitenansicht finde sich die f374r die "Kelly" ma337geblich pr344gende 38 - 18 - Dreiecksform nicht. Diese tatrichterliche Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 39 Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den Erfahrungssatz unbe-r374cksichtigt gelassen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regel-m344337ig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. In diesem Eindruck treten regelm344337ig die 374bereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unter-schiede, so dass es ma337geblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die 334bereinstimmungen ankommt. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abwei-chungen sind in ihrer Summe jedoch nicht unerheblich. Zu Recht hat das Beru-fungsgericht insoweit festgestellt, dass die Nachahmung dadurch weit weniger elegant wirkt und deshalb ein anderer Gesamteindruck besteht. dd) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch bei der "Birkin" nur von ei-ner Ann344herung der angegriffenen Produkte an die Handtaschenmodelle der Kl344gerin ausgegangen. 40 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung eines hinreichenden Abstands zwischen dem Original und der "Birkin-Nachahmung" ausgef374hrt, dass zwar 304hnlichkeiten bei der Grundform des Taschenk366rpers best374nden sowie - wie beim Original - zwei Griffe und eine dreiteilige Lasche vorhanden seien. Die Gesamtgestaltung weiche aber unverkennbar von der einer "Birkin" ab. Das die 344u337ere Form der "Birkin" wesentlich pr344gende Merkmal einer dreigeteilten (334berschlags-)Lasche finde sich bei dem angegriffenen Modell nur mit signifi-kanten Unterschieden wieder. Es handele sich nicht um eine Scheinlasche, sondern um einen in einem St374ck geschnittenen Taschen374berschlag. Au337er-dem seien die vorderen drei Laschen unterschiedlich gestaltet. Hinzu komme, dass die beiden Griffe l344nger seien. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgr374n- 41 - 19 - den nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abweichun-gen sind auch hier in ihrer Summe nicht unerheblich und betreffen mit den Grif-fen und der (334berschlags-)Lasche zwei deutlich in Erscheinung tretende, die wettbewerbliche Eigenart begr374ndende Faktoren. 42 e) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der Nachahmungen keine vermeidbare T344uschung 374ber die betriebliche Herkunft i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. a UWG gesehen. aa) Das Berufungsgericht hat eine Herkunftst344uschung verneint, weil der Verkehr vom Vorhandensein von Nachbildungen Kenntnis habe. Daher werde der Kaufinteressent seine Vorstellung von der konkreten betrieblichen Herkunft nicht allein an der 344u337eren Gestaltung festmachen, sondern sich anhand ande-rer Merkmale zun344chst Klarheit verschaffen. Hinzu komme, dass der Verbrau-cher dem Erwerb der Produkte der Kl344gerin eine erhebliche Aufmerksamkeit entgegenbringe und die Tasche genau begutachten werde. Daher werde er das Fehlen eines auf die Kl344gerin hinweisenden Kennzeichens bemerken. In die-sem Zusammenhang sei auch zu ber374cksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Kenntnis vom selektiven Vertriebssystem des HERM310S-Kon-zerns h344tten. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 43 bb) Der Annahme einer Herkunftst344uschung kann der Umstand entge-genstehen, dass dem Verkehr das Nebeneinander von Originalen und Nach-ahmungen bekannt ist und er deshalb davon ausgeht, dass er sich anhand be-stimmter Merkmale zun344chst Klarheit dar374ber verschaffen muss, wer das jewei-lige Produkt hergestellt hat (BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex; BGHZ 138, 143, 150 f. - Les-Paul-Gitarren). Zwar kann es f374r die Annahme einer Herkunftst344uschung gen374gen, 44 - 20 - dass durch die 304hnlichkeit der konkurrierenden Produkte zun344chst eine T344u-schung hervorgerufen wird, auch wenn diese noch vor dem Kauf aufgrund einer n344heren Befassung mit dem Angebot wieder entf344llt (BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1109 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III). Wenn aber die angesprochenen Verkehrskreise von dem Vorhandensein von Original und Nachahmungen Kenntnis haben, werden sie dem Angebot mit einem entsprechend hohen Auf-merksamkeitsgrad begegnen und weder im Zeitpunkt der Werbung noch beim Kauf einer Herkunftst344uschung unterliegen. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der unterschiedliche Vertriebsweg einer Herkunftst344uschung entgegenstehen kann (BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973, 975 = WRP 2003, 1338 - Tupperwareparty). Die Produkte der Kl344gerin werden ganz 374berwiegend nur in HERM310S-Gesch344ften oder als solche gekennzeichneten HERM310S-Abteilungen ver344u337ert. 45 cc) Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten un-terschiedlichen Gesamtanmutungen der Handtaschen der Kl344gerin und der an-gegriffenen Ausf374hrungen besteht ein ausreichender Abstand zwischen den sich gegen374berstehenden Produkten, der schon bei geringer Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer Herkunftst344uschung ent-gegensteht. Eine T344uschung 374ber die betriebliche Herkunft bei Dritten wird da-gegen nicht von 247 4 Nr. 9 lit. a UWG, sondern allenfalls von 247 4 Nr. 9 lit. b UWG erfasst (dazu nachstehend II 4 f bb). 46 f) Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Inverkehrbringen der "Kel-ly-" und der "Birkin-Nachahmung" auch keine unangemessene Ausnutzung der Wertsch344tzung der Klagemodelle i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. b UWG dar. 47 - 21 - 48 aa) Zu einer Wertsch344tzung der Taschen der Modellreihen "Kelly" und "Birkin" hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. F374r die Revi-sionsinstanz ist daher zugunsten der Kl344gerin eine entsprechende Wertsch344t-zung der in Rede stehenden Erzeugnisse der Kl344gerin zu unterstellen. bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Ausnutzung der Wertsch344tzung in Betracht kommt, wenn die Gefahr der T344uschung zwar nicht bei den Abnehmern der nachgeahmten Produkte der Be-klagten eintritt, wohl aber bei dem Publikum, das bei den K344ufern die Nachah-mungen sieht und zu irrigen Vorstellungen 374ber die Echtheit verleitet wird (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). Nicht ausreichend ist insoweit aller-dings, dass durch die Herbeif374hrung von blo337en Assoziationen an ein fremdes Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird (BGH GRUR 2003, 973, 975 - Tupperwareparty; BGHZ 161, 204, 215 - Klemmbausteine III). Der Schutz der Wertsch344tzung eines Produkts i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. b UWG ist nicht den Son-derschutzrechten mit Ausschlie337lichkeitsbefugnis gleichzusetzen (BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 11/94, GRUR 1996, 508, 509 = WRP 1996, 710 - Uhren-Applikation). 49 cc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das allgemeine Publikum, das die Nachahmungen der "Kelly" und "Birkin" bei den K344ufern sieht, keiner Herkunftst344uschung unterliegt, weil es an einer aus-reichend gro337en 304hnlichkeit der von den Parteien vertriebenen Handtaschen fehlt (hierzu oben unter II 4 d). Anders als die Revision meint, l344sst sich eine andere Beurteilung in der Revisionsinstanz anhand des bei den Akten befindli-chen Fotomaterials nicht treffen. 50 - 22 - Vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht festgestellten unter-schiedlichen Gesamtwirkung der sich gegen374berstehenden Produkte ist die Annahme rechtsfehlerfrei, die Nachahmungsprodukte wichen in einem Ausma337 von den Originalen der Kl344gerin ab, dass auch keine Gefahr einer Herkunfts-t344uschung beim Publikum bestehe, das die Taschen bei Dritten sehe. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis des Verkehrs vom Vorhan-densein von Original und Nachahmungen sowie der unterschiedlichen Gesamt-anmutung der Handtaschen wird auch das allgemeine Publikum 374ber die be-triebliche Herkunft der Produkte nicht get344uscht. 51 Die Annahme einer fehlenden Herkunftst344uschung beim Publikum ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Vortrag der Kl344gerin als richtig unterstellt wird, es handele sich bei der "Kelly" und der "Birkin" um ber374hmte Produkte. Zwar werden dem Verkehr bekannte Erzeugnisse eher in Erinnerung bleiben, so dass das Publikum deshalb auch eher in einer Nachbildung das Original wie-derzuerkennen glaubt. Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-gestellten unterschiedlichen Gesamtanmutung ist aber auch vor diesem Hinter-grund ein hinreichender Abstand gewahrt. 52 g) Zu Recht hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der "Kelly-" und der "Birkin-Nachahmung" auch keine unangemessene Beeintr344chtigung der Wertsch344tzung i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. b UWG gesehen. Zwar kann bei Luxus-g374tern durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerst366rung des Prestigewerts zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeintr344chtigung i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. b UWG f374hren (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn aufgrund eines hinreichenden Abstands nicht nur bei den Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum, das die Produkte bei Dritten sieht, keine Gefahr einer Herkunftst344uschung be-steht (BGHZ 138, 143, 151 - Les-Paul-Gitarren). 53 - 23 - 54 h) Schlie337lich liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine wettbewerbswidrige Behinderung der Kl344gerin vor. 55 aa) Allerdings kann in diesem Zusammenhang eine Behinderung eben-falls in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die Auf-z344hlung der Fallgruppen in 247 4 Nr. 9 UWG nicht abschlie337end ist (BGH GRUR 2004, 941, 943 - Metallbett; Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 18; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbs-recht, 24. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 9.63; M374nchKomm.UWG/Wiebe, 247 4 Nr. 9 Rdn. 210; Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., 247 43 Rdn. 127; Fezer/G366tting, UWG, 247 4 Nr. 9 Rdn. 64; Kotthoff in HK-WettbewR, 2. Aufl., 247 4 Rdn. 404; a.A. Harte/Henning/Sambuc, UWG, 247 4 Nr. 9 Rdn. 3; Ullmann in Ullmann jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 9 Rdn. 17). Eine unlautere Behinderung der Kl344gerin ist jedoch nicht gegeben. bb) Liegt keiner der F344lle des 247 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann mit Blick auf die grunds344tzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahme-f344llen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angese-hen werden. F374r die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es dazu besonderer Umst344nde (so bei der fast identischen Nachahmung des Designs eines ber374hmten Produkts, ohne dass ein Grund f374r die Anlehnung zu erkennen w344re: BGHZ 138, 143 - Les-Paul-Gitarren). Derartige besondere Um-st344nde sind hier auch dann nicht ersichtlich, wenn die "Kelly"- und die "Birkin"-Handtaschen entsprechend dem Vortrag der Kl344gerin Ber374hmtheit erlangt ha-ben. Da aufgrund des hinreichenden Abstands der sich gegen374berstehenden Handtaschen keine Gefahr besteht, dass ma337gebliche Teile des allgemeinen Publikums die "Kelly-" oder die "Birkin-Nachahmung" f374r das Original halten, sondern aufgrund des 344u337eren Erscheinungsbilds Original und Kopie unter- 56 - 24 - scheiden k366nnen, wird die Kl344gerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bem374hen behindert, die Wertsch344tzung und die Exklusivit344t ihrer Waren und somit ihrer Absatzm366glichkeiten aufrecht zu erhalten. 57 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 30.01.2004 - 81 O 45/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 12.11.2004 - 6 U 57/04 -
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