BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 199/06 Verk374ndet am: 10. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG 247247 304, 305 Abs. 3 Satz 3 Die Anrechnung der vom au337enstehenden Aktion344r auf der Grundlage des Ge-winnabf374hrungsvertrages empfangenen Ausgleichszahlungen (247 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nach den "Referenzzeitr344umen" der einzelnen Kalender- bzw. Gesch344ftsjahre vorzunehmen. Danach geb374hrt dem abfindungsberechtigten Aktion344r - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeitr344ume - die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung f374r die Abfin-dung in jenem Zeitraum hinter dem (h366heren) Ausgleich zur374ckbleibt (Best344tigung von BGHZ 152, 29; 155, 110). BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden - unter deren Zur374ckwei-sung im 334brigen - das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 21. Juli 2006 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 30. September 2005 abge344ndert, soweit die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2004 hinsichtlich der Hauptforderung von 1.929,00 200 abgewiesen worden ist und dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2004 - AZ: 0 - wird aufrechterhalten. Hin-sichtlich des Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger war vom 1. Januar 1992 bis 16. Oktober 2001 au337enstehen-der Aktion344r der F. AG (vormals F. N. AG). In dieser Ei-genschaft erhebt er gegen die Beklagte als herrschendes Unternehmen auf der Grundlage eines Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrages Anspruch auf restliche Verzinsung der bereits geleisteten Abfindung (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) f374r 300 Aktien. Nach Erwerb der ihr Mitte Oktober 2001 vom Kl344ger angedienten 300 Aktien zahlte die Beklagte zwar die unstreitige Abfindung von 161,00 200 je Aktie, blieb aber die Abfindungszinsen zun344chst in vollem Umfang schuldig. Auf entsprechende Mahnung des Kl344gers vom 14. Juli 2003 errechnete die Beklag-te f374r den gesamten Zeitraum ab 1. Januar 1992 bis 16. Oktober 2001 eine Ab-findungsverzinsung in H366he von insgesamt 98,05 200 je Aktie, von der sie die Summe der unstreitig in dieser Zeit geleisteten Ausgleichszahlungen (247 304 AktG) von 78,28 200 (f374r das Kalenderjahr 1992: 8,18 200, f374r die Kalenderjahre 1993 bis 1997: je 8,95 200 sowie f374r das Rumpfgesch344ftsjahr 2000: 7,45 200) in Ab-zug brachte; den daraus resultierenden Differenzbetrag von insgesamt 5.931,00 200 (19,77 200 x 300) 374berwies sie an den Kl344ger als ihrer Ansicht nach geschuldete Verzinsung der Abfindung. Der Kl344ger h344lt die von der Beklagten angewandte "Saldierungsmethode" insoweit f374r unrichtig, als in den Referenz-zeitr344umen der Gesch344ftsjahre von 1996 bis 1999 die empfangenen Aus-gleichszahlungen h366her als die Abfindungszinsen gewesen seien und ihm des-halb nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 152, 29; 155, 110) auch die jeweilige Differenz verbleiben m374sse (1996: 1,46 200; 1997 und 1998 je 1,73 200 und 1999: 2,20 200). Da die Beklagte eine Nachzahlung der vom Kl344ger errechne-ten ausstehenden Differenzbetr344ge von insgesamt 2.136,00 200 (7,12 200 x 300) verweigerte, hat dieser gegen sie - unter Ber374cksichtigung eines "Sicherheits- 2 - 4 - abschlags" f374r etwaige Berechnungsdifferenzen von 207,00 200 - einen Vollstre-ckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart 374ber 1.929,00 200 nebst 5,00 200 vorge-richtlicher Mahnkosten erwirkt. 3 Auf den Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht den Vollstre-ckungsbescheid aufgehoben und die - um Verzugszinsen ab 14. Juli 2003 er-weiterte - Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver-folgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist im Wesentlichen begr374ndet und f374hrt - mit Ausnahme des zu Recht abgewiesenen Verzugszinsanspruchs - zur 304nderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Aufrechterhaltung des Vollstre-ckungsbescheids. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung der Klageabweisung ausge-f374hrt: 5 Die mit einer Meistbeg374nstigung des abfindungsberechtigten Aktion344rs verbundene Berechnungsmethode des Kl344gers nach j344hrlichen Abrechnungs-zeitr344umen finde in der Senatsrechtsprechung keine Grundlage. Vielmehr m374s-sten im Rahmen einer - von der Beklagten zutreffend angewandten - ''Gesamt-saldierungsmethode" f374r den gesamten Zeitraum ab Wirksamwerden des Be-herrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrags bis zur Abfindungszahlung die geleisteten Ausgleichszahlungen in vollem Umfang von der Gesamtverzinsung der Abfindung abgesetzt werden. Danach stehe dem Kl344ger die wegen des je- 6 - 5 - weils h366heren Ausgleichs in den Kalenderjahren von 1990 bis 1999 begehrte Differenz nicht zu. 7 II. Die vom Berufungsgericht bef374rwortete "Gesamtsaldierungsmethode" hinsichtlich der Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf entsprechende Ab-findungszinsen (247247 304, 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) beruht auf einem offensichtli-chen Fehlverst344ndnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 29; 155, 110). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht viel-mehr allein die vom Kl344ger zugrunde gelegte Abrechnungsmethode nach den "Referenzzeitr344umen" der einzelnen Kalender- bzw. Gesch344ftsjahre, die hier zur Begr374ndetheit der Klageforderung f374hrt. 1. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 16. September 2002 (BGHZ 152, 29) - von der auch das Berufungsgericht noch im Ansatz aus-geht - sind dann, wenn - wie hier - der au337enstehende Aktion344r der beherrsch-ten Gesellschaft bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabf374hrungsvertrag nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gem344337 247 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach 247 305 AktG aus374bt, die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschlie337lich mit den Abfin-dungszinsen nach 247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen. 8 2. a) F374r die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen - die zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber mit der Einf374-gung der Verzinsungsregelung (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) nicht beabsichtigten unverh344ltnism344337igen "334berkompensation" geboten ist - hat der Senat die Ab-rechnungsmethode nach den genannten j344hrlichen "Referenzzeitr344umen" vor-gegeben. 334bersteigt danach "der Ausgleich rechnerisch die Abfindungszinsen w344hrend der Referenzzeitr344ume nicht" (Senat aaO S. 35), so gewinnt der Akti- 9 - 6 - on344r zul344ssiger Weise die Differenz und verbessert sich seine Position in Bezug auf die zumindest zu gew344hrleistende durchschnittliche Verzinsung der Barab-findung gegen374ber der fr374heren Rechtslage. Aber auch im umgekehrten Fall, in dem die (jeweiligen) Ausgleichszahlungen den Zinsbetrag 374bersteigen, ist ihm die Differenz zu belassen; er wird dann so behandelt wie vor der Gesetzes344n-derung (Senat aaO S. 36). b) Diese Berechnungsmethode nach Referenzzeitr344umen hat der Senat - was die vorinstanzlichen Gerichte offensichtlich verkannt haben - ausdr374cklich im Urteil vom 2. Juni 2003 (BGHZ 155, 110) fortgef374hrt. Auch f374r den dort zu-n344chst behandelten Sonderfall, dass der Zeitraum der Verzinsung in einem Ge-sch344ftsjahr kleiner ist als die f374r jenes Jahr empfangene Ausgleichsleistung, hat der Senat ausgesprochen, dass eine Anrechnung bzw. Verrechnung des 334ber-schusses nur insoweit stattzufinden hat, als die Zeitr344ume deckungsgleich sind (BGHZ 155, 110, 116); bereits daraus wird deutlich, dass es hinsichtlich der Frage der Anrechnung stets auf die konkreten Verh344ltnisse in dem betreffenden Referenzjahr ankommt. Im 334brigen hat der Senat in jener Entscheidung, da die dort geschuldeten Abfindungszinsen "f374r die jeweils entsprechenden Gesch344fts-jahreszeitr344ume" in allen F344llen die empfangenen Ausgleichsleistungen 374ber-stiegen, die Verrechnungsmethode nach den Grunds344tzen von BGHZ 152, 110 f374r anwendbar erkl344rt. Das gilt auch und gerade f374r die - im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche - Konstellation h366herer Ausgleichsleistungen in ein-zelnen Gesch344ftsjahren; hierzu hei337t es (BGHZ 155, 110, 118): 10 "Soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unter-nehmen - die Abfindungszinsen f374r entsprechende Referenz-zeitr344ume 374bersteigt, darf der Aktion344r sie sogar ohne Anrech-nung behalten." c) An dieser Abrechnungsmethode ist festzuhalten. Sie hat nichts mit willk374rlichem "Rosinenpicken" - wie die Vorinstanzen gemeint haben - zu tun, 11 - 7 - sondern ist aufgrund der Funktion von Ausgleich (247 304 AktG) und Abfindungs-verzinsung (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) nach der historischen Entwicklung der beiden Rechtsnormen allein systemkonform. Nach der Senatsrechtsprechung stellt die gewinnunabh344ngige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszusch374ttenden Dividende tritt, wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktion344r ge-leisteten Einlage (BGHZ 152, 29, 35); die Entgegennahme der Ausgleichszah-lung ist Fruchtziehung, 344hnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung. Bei diesem Grundverst344ndnis liegt es auf der Hand, dass - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeitr344ume - dem abfindungsberechtigten Aktion344r die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann geb374hrt, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umge-kehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung f374r die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (h366heren) "Dividendenersatz" (Einlagenverzinsung) zur374ckbleibt. Diese Konsequenz ist systembedingte Folge des vom Gesetzgeber nicht ordnungsgem344337 aufgel366sten "Nebeneinanders" von Ausgleich und Abfindungszinsen. III. Der aufgezeigte Rechtsfehler n366tigt zur Aufhebung des angefochte-nen Berufungsurteils (247 562 ZPO). Da die Sache aufgrund des festgestellten Sachverhalts endentscheidungsreif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 12 1. Danach ist der erwirkte Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, weil der Kl344ger jedenfalls in diesem Umfang von 1.968,00 200 einen weiteren An-spruch auf Verzinsung der Abfindung nebst vorgerichtlicher Mahnkosten von 5,00 200 gegen die Beklagte hat. 13 - 8 - a) Bei der Errechnung der Klageforderung kann dahinstehen, dass die Parteien in ihren Berechnungsans344tzen im Einzelnen zum Teil zu geringf374gigen Abweichungen gelangt sind, wie der Kl344ger selbst vorgetragen hat: Dies gilt einerseits f374r die Ausgleichszahlungen, die der Kl344ger irrt374mlich - zu seinem Nachteil - mit insgesamt 79,05 200 zu hoch angesetzt hat, w344hrend diesbez374glich die Berechnungen der Beklagten mit 78,28 200 aufgrund des zutreffenden gerin-geren Ansatzes f374r das Gesch344ftsjahr 1992 richtig sind. Andererseits ist die Zinsberechnung des Kl344gers f374r das Gesch344ftsjahr 1992 mit 21,20 200 offenbar rechnerisch unrichtig, auf der Basis der Berechnungen der Beklagten ist hier nur ein Ansatz von 16,60 200 berechtigt. Selbst wenn die Beklagte mit ihrer Ge-samtsaldierung die unzutreffende Rechnungsmethode gew344hlt hat, so wirkt sich - wie der Kl344ger richtig erkannt und geltend gemacht hat - im Endeffekt auch bei Zugrundelegung jener Gesamtabrechnung nur der streitige unzutreffende Ab-zug der vollen Ausgleichsbetr344ge f374r die Kalenderjahre 1996 bis 1999 durch die Beklagte aus. Reduziert man die Rechendifferenzen - wie dies geboten ist - hierauf, so errechnet der Kl344ger f374r die vier einschl344gigen Gesch344ftsjahre einen Gesamtbetrag von 7,12 200 je Aktie (1996: 1,46 200; 1997 und 1998 je 1,73 200 und 1999: 2,20 200); auf Basis der Abrechnung der Beklagten ergeben sich f374r die betreffenden Gesch344ftsjahre nur geringf374gig niedrigere Betr344ge (1996: 1,42 200; 1997: 1,70 200; 1998: 1,70 200; 1999: 2,20 200), die sich auf 7,02 200 summieren. In beiden F344llen ist - bezogen auf 300 Aktien - wegen des vom Kl344ger vorgenom-menen Sicherheitsabschlags von 207,00 200 die mit dem Vollstreckungsbescheid erhobene Restforderung von 1.929,00 200 gerechtfertigt. 14 b) Daneben kann der Kl344ger die Mahnkosten von 5,00 200 als Verzugs-schaden gem344337 247247 288 Abs. 4, 286 BGB beanspruchen, da er die Beklagte nach Inverzugsetzung nochmals vorgerichtlich zur Begleichung seiner Forde-rung aufgefordert hat. 15 - 9 - 2. Demgegen374ber hat der Kl344ger angesichts des hier grunds344tzlich ein-schl344gigen Zinseszinsverbots (247247 289 Satz 1, 291 Satz 2 BGB) bez374glich seiner Zinsforderung von 5 % 374ber dem Basiszinssatz ab 14. Juli 2003 einen "weiteren Schaden" gem344337 247 289 Satz 2 BGB bzw. 247 291 Satz 2 BGB i.V.m. 247247 288 Abs. 4, 286 BGB nicht substantiiert dargetan. Angesichts der Tatsache, dass der Kl344ger eine entsprechende Zinsforderung bereits in seinen Mahnbe-scheidsantrag aufgenommen, der Rechtspfleger jedoch schon auf das Zinses-zinsverbot hingewiesen und - mangels einer Substantiierung durch den Kl344ger - den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid ohne Gew344hrung eines Zinsan- 16 - 10 - spruchs erlassen hat, bedurfte es eines weiteren gerichtlichen Hinweises an den Kl344ger als Rechtsanwalt nicht, um ihm die Unschl374ssigkeit seiner diesbe-z374glichen Forderung bewusst zu machen. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.09.2005 - 41 C 12510/04 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.07.2006 - 22 S 576/05 -
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