BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 199/06 Verk374ndet am: 2. April 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ausbeinmesser UWG 247247 3, 4 Nr. 9 Allein der Umstand, dass es sich bei einer Gestaltung eines Werkzeugs um eine f374r den Gebrauchszweck "optimale" Kombination technischer Merkmale handelt, n366tigt noch nicht zu der Annahme, es handele sich um eine technisch zwingend notwendi-ge Gestaltung mit der Folge, dass Anspr374che aus wettbewerbsrechtlichem Leis-tungsschutz ausgeschlossen seien. Denn es kann sich auch um Gestaltungsmerk-male handeln, die zwar technisch bedingt, gleichwohl aber frei austauschbar sind. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-ter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 20. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerin stellt her und vertreibt Messer f374r den Fleischerfachhandel, dar-unter ein als "MasterGrip" bezeichnetes, nachfolgend abgebildetes spezielles Aus-beinmesser, das insbesondere in Schlachth366fen und in der fleischverarbeitenden Industrie verwendet wird. - 3 - Die Beklagte vertreibt gleichfalls Messer f374r den Fleischerfachbedarf, unter anderen ein nachfolgend abgebildetes Ausbeinmesser in der Gestaltungsform der Anlage CBH 11. 2 Die Kl344gerin h344lt das von der Beklagten angebotene Ausbeinmesser in der Gestaltungsform der Anlage CBH 11 f374r eine identische Nachahmung des "MasterGrip" und hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtli- 3 - 4 - chen Leistungsschutzes sowie der Mitbewerberbehinderung auf Unterlassung, Aus-kunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genom-men. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344-gerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat Anspr374che der Kl344gerin aus erg344nzendem wett-bewerbsrechtlichem Leistungsschutz verneint, weil das Produkt "MasterGrip" der Kl344gerin nicht 374ber die nach 247 4 Nr. 9 UWG erforderliche wettbewerbliche Eigenart verf374ge. Eine Anwendung des 247 4 Nr. 10 UWG scheide im Streitfall neben 247 4 Nr. 9 UWG aus. 5 6 Die wettbewerbliche Eigenart des Ausbeinmessers der Kl344gerin k366nne sich al-lenfalls aus der besonderen Gestaltung des Griffs ergeben. Die Gestaltungselemen-te, die die Besonderheiten des Produkts der Kl344gerin ausmachten und die sich bei dem angegriffenen Ausbeinmesser der Beklagten wiederf344nden, folgten jedoch un-eingeschr344nkt technischen Notwendigkeiten, ohne zugleich durch frei w344hlbare und austauschbare Variationen, etwa in Zuschnitt, Formung oder Ma337 der fraglichen Merkmale, ersetzt werden zu k366nnen. Bei den besonderen Merkmalen des Griffs handele es sich um uneingeschr344nkt durch den Gebrauchszweck der Messer vorge-gebene Notwendigkeiten. Die tastbaren Formelemente des Griffs wirkten sich n344m-lich unmittelbar auf die Sicherheit und Einsatzf344higkeit der Messer aus. Deshalb - 5 - schlie337e die f374r den Gebrauchszweck nach dem eigenen Vorbringen der Kl344gerin optimale Merkmalskombination des "MasterGrip" frei variierbare und solcherart zu einer Unterscheidbarkeit geeignete 304nderungen aus. Da die Merkmale, welche die Besonderheit der Messer der Kl344gerin ausmachten, technisch bedingt und nicht will-k374rlich w344hlbar und austauschbar seien, ermangele es ihnen an wettbewerblicher Eigenart. 247 4 Nr. 9 UWG regele grunds344tzlich abschlie337end die Frage, unter Hinzu-treten welcher besonderen Voraussetzungen eine Ware wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmung genie337e, so dass der Vertrieb nachgeahmter Produkte nicht zugleich dem Tatbestand einer gezielten Absatzbehinderung i.S. des 247 4 Nr. 10 UWG unterfalle. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht. 7 1. Nach der Verk374ndung des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den un-lauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Ge-setzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008, ge344ndert worden. Die f374r die Be-urteilung des Streitfalls ma337gebliche Rechtslage hat sich dadurch allerdings inhaltlich nicht ver344ndert. 8 9 2. Nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen k366nnen Anspr374che der Kl344gerin unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leis-tungsschutzes nach 247247 3, 4 Nr. 9, 247247 8, 9 UWG nicht verneint werden. a) Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn dieses von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umst344nde hinzu- 10 - 6 - treten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit344t der 334bernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst344nden. Je gr366337er die wettbewerbliche Eigenart und je gr366337er der Grad der 334bernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umst344nde zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begr374nden (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2008 - I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Tz. 27 = WRP 2009, 76 - Geb344ckpresse, m.w.N.). Wettbewerbliche Eigenart setzt auch bei technischen Produkten voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses ge-eignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 16 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege). Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr - anders als dies bei "Allerweltserzeug-nissen" oder "Dutzendware" der Fall ist - auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnis-ses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Her-kunft zu schlie337en (BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 26 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern, m.w.N.). Weitere Voraussetzung f374r die wettbe-werbliche Eigenart technischer Produkte ist es, dass es sich bei den betreffenden Gestaltungselementen nicht um Merkmale handelt, die bei gleichartigen Erzeugnis-sen aus technischen Gr374nden zwingend verwendet werden m374ssen. Bei solchen technisch notwendigen Gestaltungselementen ist nach dem Grundsatz des freien Stands der Technik bereits die wettbewerbliche Eigenart zu verneinen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Tz. 36 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe, m.w.N.). Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkma-le, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, so k366nnen sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit) begr374nden, sofern der Verkehr im Hinblick auf sie auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert - 7 - legt oder mit ihnen gewisse Qualit344tserwartungen verbindet (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Tz. 20 - Gartenliege, m.w.N.). b) Das Berufungsgericht ist zwar gleichfalls von diesen Grunds344tzen ausge-gangen. Es hat sie jedoch nicht rechtsfehlerfrei auf den von der Kl344gerin vorgetrage-nen Sachverhalt angewendet. 11 aa) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob das Produkt "MasterGrip" der Kl344gerin herkunftshinweisende oder sonstige besondere Merkmale aufweist, die es aus dem wettbewerblichen Umfeld heraushebt, keine Feststellungen getroffen, son-dern hat insoweit das - von der Beklagten bestrittene - Vorbringen der Kl344gerin zugrunde gelegt. Von diesem Vorbringen ist auch f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen. Danach soll sich die wettbewerbliche Eigenart des Ausbeinmessers der Kl344gerin aus der besonderen Gestaltung des Messergriffs erge-ben. Folgende Gestaltungselemente seien als solche bzw. in ihrer Kombination nur bei ihrem Messer gegeben: dreieckige, muldenf366rmige und nahezu parallel zur Klin-ge verlaufende Daumenauflagen, Daumenauflage auf der Griffoberseite, 135260-Winkel des Griffs am 334bergang zur Klinge, offen geformtes Griffende mit abgeflachtem Oval am Knauf. Diese Merkmale dienen nach dem Vorbringen der Kl344gerin einem aus-schlie337lich technischen Zweck. Die seitlichen Daumenauflagen sollen ein Abrutschen der Hand auch bei hoher Kraftanstrengung verhindern und sowohl Rechts- als auch Linksh344ndern eine Verwendung des Messers erm366glichen. Auch die Daumenauflage an der Oberseite des Griffs dient dazu, ein Abrutschen zu verhindern. Der spezielle Winkel zwischen Griff und Klinge soll eine Spaltenbildung und damit verhindern, dass die Arbeit durch sich dort verfangende Fleischst374cke oder 304hnliches behindert wird. Die besondere Ausformung des Griffendes soll wiederum eine abrutschsichere Handhabung des Messers erlauben, und zwar unabh344ngig von der jeweiligen Hand-gr366337e des Benutzers. 12 - 8 - bb) Den Feststellungen des Berufungsgerichts l344sst sich nicht entnehmen, wa-rum es sich seiner Ansicht nach bei diesen Merkmalen gerade in der von der Kl344ge-rin verwendeten Ausgestaltung um technisch zwingend notwendige Gestaltungsele-mente handelt, die nicht durch frei w344hlbare und austauschbare andere Gestaltun-gen, die denselben technischen Zweck erf374llen, ersetzt werden k366nnen. Aus dem vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erw344gungen gestellten Umstand, dass es sich bei s344mtlichen in Rede stehenden Merkmalen des Messergriffs um er-f374hlbare Gestaltungselemente handelt, ergibt sich dies nicht ohne weiteres. Es mag sein, dass die angesprochenen Fachkreise den haptischen Eigenschaften der Aus-beinmesser h366chste Bedeutung zumessen, weil die mit dem Ausbeinen besch344ftig-ten Facharbeiter infolge der 374ber viele Stunden auszu374benden, einseitig ausgerichte-ten und k366rperlich anstrengenden Arbeit in Fleischkolonnen in hohem Ma337e auf die einfache, sichere und effektive Gebrauchsf344higkeit der Messer als ihrem Hand-werksger344t angewiesen sind, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Allein dar-aus folgt jedoch nicht, dass eine einfache, sichere und effektive Gebrauchsf344higkeit von Ausbeinmessern auch im Hinblick auf ihre haptischen Eigenschaften technisch zwingend nur durch eine Gestaltung des Messergriffs herbeigef374hrt werden k366nnte, wie sie das Produkt "MasterGrip" der Kl344gerin aufweist. Dass sich die tastbaren Formelemente des Griffs unmittelbar auf die Sicherheit und die Einsatzf344higkeit der Messer auswirken, schlie337t nicht aus, dass auch bei anderen Griffgestaltungen eine auch unter haptischen Gesichtspunkten einfache, sichere und effektive Handhabung m366glich sein kann. Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, dass es nach dem Vorbringen der Kl344gerin eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten mit abweichen-den Gestaltungen im Gesamtbild wie im Detail gibt. Dem Vortrag der Kl344gerin zur Gestaltung der Konkurrenzprodukte sowie zu den besonderen Gestaltungsmerkma-len ihres Produkts l344sst sich nicht entnehmen, dass die Griffgestaltungen der Wett-bewerber f374r den Gebrauchszweck der Ausbeinmesser auch unter Ber374cksichtigung 13 - 9 - einer einfachen, sicheren und effektiven Gebrauchsf344higkeit nicht geeignet sind. Das folgt auch nicht ohne weiteres aus dem Vorbringen der Kl344gerin, bei ihrer Gestaltung handele es sich um eine f374r den Gebrauchszweck optimale Merkmalskombination. Es ist nichts dazu festgestellt, dass das Messer der Kl344gerin einen derart gro337en technischen Vorsprung gegen374ber anderen Gestaltungen aufweist, dass die Benut-zung anderer Messer den angesprochenen Facharbeitern aus technischen Gr374nden nicht zumutbar ist. Auch der Vortrag der Beklagten, die Fleischerei-Berufsgenossen-schaften w374rden aus Gr374nden des Unfallschutzes einzelne der Gestaltungsmerkmale empfehlen, die der Messergriff der Kl344gerin aufweise, gibt daf374r nichts her, weil die Beklagte weiterhin vortr344gt, der spezifische Einsatz von Ausbeinmessern erfordere diese Gestaltungsmerkmale, so dass es zahlreiche Messer mit einer entsprechenden Gestaltung gebe. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter anf374hrt, der t344gliche Gebrauch versetze die mit der Ausbeinarbeit besch344ftigten Facharbeiter in die Lage, "ihr" Messer und damit die Modelle verschiedener Hersteller ohne weiteres allein an der Art und Weise, wie es sich anf374hle, zu unterscheiden, und auch hierf374r liege der Grund in technischen Umst344nden, l344sst sich daraus gleichfalls nicht herlei-ten, dass es sich bei der von der Kl344gerin verwendeten Gestaltung um eine technisch zwingend vorgegebene L366sung handelt. Die Feststellung, dass die die Messer hand-habenden Facharbeiter die Produkte verschiedener Hersteller danach unterscheiden k366nnen, wie diese sich aufgrund der jeweiligen Gestaltung des Messergriffs anf374hlen, spricht vielmehr im Gegenteil daf374r, dass es sich insoweit um herkunftshinweisende und im Hinblick auf den Gebrauchszweck austauschbare Merkmale handelt. Eine technische Notwendigkeit der Messergestaltung der Kl344gerin ergibt sich daraus nicht, weil auch bei Messern mit einer anderen Griffgestaltung der t344gliche Gebrauch die betreffenden Facharbeiter in die Lage versetzt, das betreffende Messer als "ihr" Messer erkennen zu k366nnen. 14 - 10 - c) Da die Kl344gerin behauptet hat, die von ihr angef374hrten Gestaltungsmerkma-le oder deren Kombination w374rden von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft der Messer aufgefasst oder stellten jedenfalls Besonderhei-ten dar, die ihr Produkt aus dem wettbewerblichen Umfeld heraush366ben, kann nach ihrem Vorbringen demnach eine wettbewerbliche Eigenart ihres Messers nicht ver-neint werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts macht das angegriffe-ne Ausbeinmesser der Beklagten von den nach dem Vortrag der Kl344gerin die wett-bewerbliche Eigenart ihres "MasterGrip" begr374ndenden Gestaltungsmerkmalen in identischer Form Gebrauch. Zu dem Vorliegen besonderer unlauterkeitsbegr374nden-der Umst344nde hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Auch insoweit ist daher von dem Vorbringen der Kl344-gerin auszugehen. Danach verf374gt ihr Messer insbesondere 374ber eine f374r die An-nahme der Gefahr einer Herkunftst344uschung ausreichende Bekanntheit. Bei einer identischen 334bernahme besteht zudem grunds344tzlich die Gefahr einer Herkunftst344u-schung. Die auf die Beklagte hinweisende Kennzeichnung auf der Messerklinge so-wie die Farbgebung ihres Produkts schlie337en die Annahme einer vermeidbaren Ge-fahr einer Herkunftst344uschung nicht von vornherein aus. Denn f374r die Gefahr einer Herkunftst344uschung reicht es aus, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen, wie die Kl344gerin behauptet hat, der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Messer der Beklagten um eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Kl344gerin oder es best374nden zumindest lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zur Kl344-gerin. Ob diese Gefahr im Streitfall gegeben ist, h344ngt von der tatrichterlichen W374rdi-gung der Umst344nde des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 f. = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 f. = WRP 2001, 534 - Viennetta), die das Berufungsgericht gegebenenfalls nachzuholen haben wird. Bei einer identi-schen 334bernahme kann sich der Nachahmer grunds344tzlich auch nicht darauf beru- 15 - 11 - fen, er habe lediglich eine nicht unter Sonderrechtsschutz stehende angemessene technische L366sung 374bernommen (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Tz. 35 f. - Gartenliege). III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen. 16 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Richter am BGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben Pokrant Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 07.02.2006 - 33 O 264/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 20.10.2006 - 6 U 65/06 -
Full & Egal Universal Law Academy