BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 19 9/11 vom 1 6 . August 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 6. August 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. K irchhoff , Dr. K och und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet . I. Der Senat hat den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision g e gen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2011 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Er hat dies damit begründet, der Antrag sei unzulässig, weil es an der Da rlegung eines Zulassungsgrundes fehl e (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO). II. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansicht des Senats müsse der Zulassungsgrund als solcher nach § 566 Abs. 2 S atz 3 ZPO - im Gegensatz zu § 544 Abs. 2 S atz 3 ZPO - nicht darge legt werden ; es gen ü- g e vielmehr , dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision dargelegt w ü rden. Der Senat habe dann zu entscheiden, ob die geltend g e- machten Voraussetzungen eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt gr undsät z- liche r Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Si cherung einer einheitlichen Rech t- sprechung g e b ö ten. 1 2 3 - 3 - Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO - Reform ist die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht a b hängig, die an die selben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT - Drucks. 14/4722 , S. 109). Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision müssen daher gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO - in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO - dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - IX ZR 46/ 08, WM 2008, 2225 Rn. 4; Zö l ler/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 566 Rn. 5; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 566 Rn. 6 ). Entgegen der Ansicht der Beklagten weicht die Regelung des § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO , wonach i ie Voraussetzungen für die Zulassung der S prungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO der Sache nach nicht von der Regelung des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ab , wonach in der Begründung der Nichtzulassung s- sind . Vorauss e t zung für die Zulassung der Sprungrevision und für die Zulassung der Revision ist gleicher maßen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert . Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist daher wie auch in der Begründung der Nich t zulassungsbeschwerde darzulegen , dass und welche Zulassungsgründe bestehen. Es ist nach der gesetzlichen Regelung auch bei der Sprungrevis ion nicht Sache des Revisionsgerichts , den Vortrag des - von einem beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenen - Antragstellers auf das Vorliegen von Zulassungsgründen zu unters u chen. 4 5 - 4 - III. Die Beklagte macht vergeblich geltend, eine Zulas sung der Sprungr e- vision sei allein schon deshalb geboten, weil sie in der Zulassungsschrift a b- schließend unter Ziffer IV ausdrücklich die Verle t zung de r Art. 5 Abs. 1 S atz 2, Art. 12 Abs. 1 GG gerügt habe. Es widerspräche den Intentionen des § 566 Abs. 2 und 4 ZPO, wenn die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Sprungrevision allein deshalb verneint würde, weil unter Ziff er IV der abschli e- ßende Satz fehl Die vors tehenden Ausführungen g e bieten gemäß § 566 Abs. 4 Nr. 2 ZPO die Zulassung der Sprungrevi sion zur Sicherung einheitli cher Rechtsprechung "; dies verstehe sich nach den Ausführungen i n der Zula s- sungsschrift von selbst. Im Falle einer Nichtzulassungsbeschwe r debe gründung wäre ein sol cher Satz ausreichend, da ausdrücklich die Verletzung der Art. 5 Abs. 1 S atz 2, 12 Abs. 1 GG gerügt werde und Grundrechtsve r stöße nach der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs eo ipso die Zulassung der Revis i on geb öten . Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt allein die Rüge, es seien b e- stimmte Grundrechte verle tzt, nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die bl o- ße Behauptung eines Zulassungsgrundes reicht zu r Darlegung nicht aus. Vie l- mehr muss der Antragsteller in der Zulassungsschrift - wi e der Beschwerdefü h- rer in der Beschwerdeschrift - d en Zulassungsgrund benennen und zu se i nen Voraussetzungen substant iiert vortragen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 , BGHZ 152, 18 1 , 185 f. ; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, NJW - RR 2010, 784 Rn. 5; Zöller/Heßler aaO § 544 Rn. 10a; Musielak/Ball aaO § 544 Rn. 17 ). Auch das Vorbringen des Beklagten unter Ziffer III der Zulassungsschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte hat dort vorgetragen: § 50 UrhG muss über den Wortlaut hinaus auch nach Sinn und Zweck der g e- wollten Privile gierung interpretiert werden. Damit streitet zu Gunsten der von der Beklagten ver tretenen Auffassung insbesondere Art. 5 Abs. 1 S atz 2 GG 6 7 8 - 5 - (Berufsausübung) sowie Art. 12 Abs. 1 GG. Die durch Zuf all erfolgte Zuscha l- tung des masturbierenden Mannes soll, wie die Ein gangspassage des vorst e- hend zitierten Textes zeigt, auf die Folgen globaler Vernetzung hinweisen. Di e- se Intention wird durch Art. 5 Abs. 1 S atz 2 GG g e schützt. Damit ist eine Verletzun g der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 12 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Grundrechte nicht substantiiert dargelegt. IV. D a die Beklagte keinen Zulassungsgrund substantiiert dargelegt hat, verstößt die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Sprung revision en t- gegen der Ansicht der Beklagten weder gegen das Gebot effektiven Recht s- schu t zes ( Art. 2 Abs. 1 , 20 Abs. 3 GG ) noch gegen das Willkürverbot ( Art. 3 Abs. 1 GG ) und verletzt sie auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Bornkamm Büscher Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2011 - 16 O 474/10 - 9 10
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