BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 19 9/11 vom 1 0 . Mai 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Mai 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision g e gen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27 . September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e wiesen. Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 37 .750 . Gründe: I. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftl i- chen Einwilligung der Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz stat t haft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Er ist aber unzulässig, weil es an de r Darl e- gung eines Zulassungsgrundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO - Reform ist die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht a b hängig, die an dieselben Zulassungskr iterien wie di e Revision anknüpft (BT - Drucks. 14/ 4722 , S. 109). Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision müssen daher g e- mäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO - in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwe rde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO - dargelegt werden (vgl. BGH, 1 2 - 3 - Beschluss vom 16. Oktober 2009 - IX ZR 46/08, WM 2008, 2225 Rn. 4; Zö l ler/ Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 566 Rn. 5; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 566 R n. 6 ). Die Beklagte hat in der Antragsschrift einen Zulassungsgrund weder da r- gelegt noch überhaupt geltend gemacht. Sie stellt darin die Beurteilung des Landgerichts als rechtlich fehlerhaft dar, ohne dabei darzutun, dass die Recht s- sache grundsät z liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfo r dert. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2011 - 16 O 474/10 - 3
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