BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 199/99 Verkündet am: 8. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Noppenbahnen UWG § 1 a) Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistung s - schutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: Noppenbahnen). b) Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern - 2 - auch, daß es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekann t - heit erlangt hat. c) Begründet ein Nachahmer die Gefahr von Herkunftstuschungen dadurch, daß er besondere technische Gestaltungsmerkmale eines anderen Erzeugnisses in zulssiger Weise übernimmt, handelt er nur dann wettb e - werbswidrig, wenn er der Gefahr der Herkunftstuschung nicht durch zumu t - bare Maßnahmen entgegenwirkt. Zur Vermeidung einer Herkunftstuschung kann es gegebenenfalls erforderlich sein, nicht nur die Verpackung der W a - re, sondern auch diese selbst mit einem Herkunftshinweis zu kennzeichnen. BGH, Urteil v. 8. November 2001 - I ZR 199/99 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerich tshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 23. Juni 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Materialien fr den Bautenschutz. Die Klgerin bringt seit 1994 unter der Bezeichnung "D." eine Schutzbahn fr den Grundmauerschutz von Gebuden auf den Markt, d e - - 4 - ren Noppen in diagonalen, senkrecht zueinander ausgebildeten Reihen au s - geformt sind. Sie ist Inhaberin des am 17. Februar 1994 eingetragenen G e - brauchsmusters Nr. G 93 08 077.8 "Schutzbahn fr Bauzwecke", das sich auf derartige Noppenbahnen bezieht. Die Beklagte zu 1, deren Geschftsfhrer der Beklagte zu 2 ist, stellt ebenfalls Noppenbahnen mit einer diagonalen Anordnung der Noppenreihen her. Seit Dezember 1995/Januar 1996 vertreibt sie derartige Noppenbahnen unter den Bezeichnungen "P. S" und "P. N" in brauner und schwarzer Farbe. Die Klgerin ist der Ansicht, daû die Beklagten bei dem Vertrieb ihrer P.-Noppenbahnen wettbewerbswidrig handeln, weil diese unlautere Nacha h - mungen ihres Erzeugnisses "D." seien. Sie hat die Beklagte zu 1 zwar auch wegen einer behaupteten Verletzung ihres Gebrauchsmusters abg e - mahnt, ihre Klage aber nur auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des erg n - zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gesttzt. Sie hat dazu vo r - getragen, die besonderen Merkmale ihres Erzeugnisses seien in Verbindung mit dessen auûer gewhnlichem Markterfolg zu einem Herkunftshinweis auf sie geworden. Die Beklagten htten ihr Produkt ohne technische Notwendigkeit in Anordnung, Form, Hhe, Abstand und brauner Farbe der Noppen praktisch identisch nachgebildet. Die Klgerin hat beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, - 5 - 1. es zur Meidung nher bezeichneter Ordnungsmittel zu unte r - lassen, Schutzbahnen fr Bauzwecke aus einer aus Niede r - druckpolyethylen bestehenden Folie mit aus deren Oberflche ausgeformten Noppen zum Schutz gegen mechanische Feuc h - tigkeitseinflsse sowie zur Lftung und Wrmedmmung des zu schtzenden Mauerwerks anzubieten und/oder in den Ve r - kehr zu bringen, wie nachstehend [in schwarz-weiû Kopie, Or i - ginal in brauner Farbe] wiedergegeben: 2. Auskunft ber den Umfang der vorstehend unter Ziff. I.1. b e - zeichneten und in nicht rechtsverjhrter Zeit begangenen Handlungen zu erteilen unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlsselt nach Lieferme n - gen, -zeiten und -preisen, - 6 - b) der einzelnen Angebote, aufgeschlsselt nach Angebot s - mengen, -zeiten und -preisen, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlsselt nach Werbetr - gern, deren Auflagenhhe, Verbreitungszeitraum und Ve r - breitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. II. festzustellen, daû die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Klgerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und in nicht rechtsverjhrter Zeit begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben in A b - rede gestellt, daû der "D."-Noppenbahn der Klgerin wettbewerbliche Eigenart zukomme. Alle uûerlichen Merkmale dieser Noppenbahn seien technisch oder wirtschaftlich bedingt. Da erdberhrende Auûenwnde von Gebuden in aller Regel schwarz oder braun seien, habe auch die Farbgebung keine produktu n - terscheidende Bedeutung; eine schwarze oder braune Einfrbung sei zudem erheblich preiswerter als eine andere Farbgebung. Sollte die "D."-Noppenbahn ursprnglich wettbewerblich eigenartig gewesen sein, habe sie diese Eige n - schaft jedenfalls infolge des Vertriebs von Wettbewerbsprodukten verloren. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfo l - gen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. - 7 - - 8 - Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des B e - rufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû die Klageansprche nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergnzenden wettbewerbsrechtl i - chen Leistungsschutzes begrndet seien, weil die Beklagten in Kenntnis der Umstnde nicht alles Erforderliche getan htten, um die Gefahr einer He r - kunftsverwechslung mglichst zu beseitigen oder zu verringern. Dies knne aus eigener Sachkunde festgestellt werden, weil die Parteien ihre Erzeugnisse nicht nur an Fachkreise des Baugewerbes vertrieben, sondern auch an Hei m - werker. Die "D."-Noppenbahn besitze wettbewerbliche Eigenart. Ihr Ersche i - nungsbild werde geprgt durch die besondere Gestaltung der Noppen selbst als an der Spitze abgeflachte Kegelstmpfe und ihre Anordnung mit gleichm - ûigem Abstand in regelmûigen diagonalen Reihen, die ber die gesamte Oberflche der Schutzbahn verliefen. Diese beiden Merkmale seien geeignet, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu wecken und sich als Hinweis auf das E r - zeugnis und dessen Herkunft von einem bestimmten Hersteller einzuprgen. Es sei unschdlich, daû diese Merkmale die technische Funktion htten, eine bestimmte Druckfestigkeit und eine verbesserte Verbindungs- und Anschlu û - mglichkeit der Noppenbahnen untereinander zu gewhrleisten. Wie das Marktumfeld zeige, gebe es fr Noppenbahnen zahlreiche andere, ebenso - 9 - brauchbare und deutlich abweichende Mglichkeiten der Gestaltung. Demg e - mû sei anzunehmen, daû der Verkehr gerade mit den besonderen Merkmalen der Noppenbahnen der Klgerin bestimmte Vorstellungen ber die Herkunft und die Qualitt der Erzeugnisse verbinde. Die wettbewerbliche Eigenart der "D."-Noppenbahn der Klgerin sei weder im Zeitpunkt des Beginns des Ve r - triebs der P.-Noppenbahnen der Beklagten noch spter durch die Gestaltung der Noppenbahnen anderer Unternehmen beeintrchtigt worden. Die P.-Noppenbahnen der Beklagten seien der "D."-Noppenbahn der Klgerin so hnlich, daû die Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der b e - trieblichen Herkunft bestehe, da nicht nur die Gestaltung der einzelnen No p - pen, sondern auch deren Anordnung bereinstimme. Mit der Form der Noppen und ihrer Anordnung seien zwar technisch-funktional bedingte Elemente der Noppenbahnen betroffen, diese seien aber bei Beibehaltung ihrer technischen Funktion und Brauchbarkeit im brigen frei whlbar. Den Beklagten sei deshalb eine abweichende Produktgestaltung zumutbar. Der Aufdruck der Marke und der Firma der Klgerin auf ihrem Erzeugnis knne allenfalls eine unmittelbare Verwechslung ausschlieûen, nicht aber eine Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daû der Verkehr annehme, der Hersteller von "D."-Noppenbahnen bringe nunmehr eine preiswertere Zweitlinie auf den Markt oder der Hersteller der P.-Noppenbahnen sei aufgrund organisatorischer oder wirtschaftlicher Beziehungen mit ihm berechtigt, seine Erzeugnisse in der Gestaltung der "D."-Noppenbahn zu vertreiben. Obwohl die Klgerin ihr Erzeugnis bisher nur in brauner Farbe auf den Markt bringe, bestehe die Gefahr der betrieblichen Herkunftstuschung auch - 10 - bei den schwarzen P.-Noppenbahnen, weil der Verkehr diese als Variante der ihm bekannten "D."-Noppenbahn ansehen werde. II. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts knnen A n - sprche aus ergnzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 1 UWG) nicht zuerkannt werden. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender techn i - scher Erzeugnisse nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn die E r - zeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstnde hi n - zutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 199 6, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Gllepumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerst; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, WRP 2001, 1294, 1298 - Laubhefter). Seine Ansicht, daû hier solche Umstnde gegeben sind, wird jedoch von den festgestellten Umstnden nicht getragen. 1. Auch technische Erzeugnisse wie die "D."-Noppenbahn der Klgerin knnen, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat, wettbewerbliche Eigenart besitzen. - 11 - Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daû die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine B e - sonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 148 - Les-Paul- Gitarren; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerst; BGH WRP 2001, 12 94, 1298 - Laubhefter). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus den techn i - schen Merkmalen des Erzeugnisses ergeben (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerst; BGH WRP 2001, 1294, 1298 - Laubhefter). Fr technisch notwendige Gestaltung s - elemente entfllt allerdings ein Schutz nach § 1 UWG, weil nach dem Grun d - satz der Freiheit des Standes der Technik die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale wettbewerbsrech t - lich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend knnen technisch notwendige Merkmale, d.h. solche Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus tec h - nischen Grnden zwingend verwendet werden mssen, aus Rechts grnden keine wettbewerbliche Eigenart begrnden (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modul ge rst, m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht bei technischen Gestaltungsel e - menten, die zwar technisch bedingt, aber willkrlich whlbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerst, m.w.N.). Danach ist es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht ausgeschlossen, mit dem Berufungsgericht die wettbewerbliche Eigenart der "D."-Noppenbahn der Klgerin aus technischen Merkmalen herzuleiten wie besonderen Merkmalen der Gestaltung ihrer Noppen und deren Anordnung auf der Schutzbahn in regelmûigen diagonalen Reihen. Denn diese Merkmale sind nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsg e - - 12 - richts bei derartigen Schutzbahnen technisch nicht zwingend; vielmehr ko m - men bei gleichartigen Noppenbahnen unstreitig auch andere brauchbare G e - staltungen in Betracht. Der ergnzende Leistungsschutz aus § 1 UWG wird aber bei techn i - schen Erzeugnissen dadurch beschrnkt, daû die technische Lehre und der Stand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehlter; BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH WRP 2001, 1294, 1299 - Laubhefter). Wenn ein Erzeugnis aufgrund technischer Merkmale wettbewerblich eigenartig ist, kann es deshalb grundstzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter a n - gesehen werden, wenn solche Merkmale bernommen werden, die dem freiz u - haltenden Stand der Technik angehren und - unter Bercksichtigung des G e - brauchszwecks, der Verkuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwa r - tung - der angemessenen Lsung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehlter; BGH GRUR 1981, 517, 519 - Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerst). 2. Das Berufungsgericht ist zwar von diesen Grundstzen ausgegangen, hat aber gleichwohl angenommen, daû den Beklagten nur solche Abweichu n - gen der Gestaltungsform unzumutbar gewesen seien, die die technische Brauchbarkeit und Handhabung des Erzeugnisses beeintrchtigen oder nur unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile vorgenommen werden knnen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - 13 - htte zur Folge, daû eine angemessene technische Lsung als solche allein deshalb nicht bernommen werden darf, weil der Verkehr an die entspreche n - den gemeinfreien technischen Gestaltungsmerkmale Herkunfts- und Gtevo r - stellungen knpft. Damit wird jedoch den Wettbewerbern entgegen dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit allgemein aufgebrdet, statt eine nicht unter Sonderrechtsschutz stehende technische Lsung zu nutzen, andere G e - staltungsmglichkeiten zu suchen. Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Pulverbehlter" (BGHZ 50, 125, 129; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wet t - bewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 463 m.w.N.) dargelegt hat, wird das Recht auf Benutzung des freien Standes der Technik miûachtet, wenn im Ei n - zelfall der Übernehmer einer gemeinfreien technischen Gestaltung auf das R i - siko verwiesen wird, es mit einer anderen Lsung zu versuchen oder es auf einen Rechtsstreit darber ankommen zu lassen, ob nach dem letzten Stand der Technik eine andere gleichwertige Lsung objektiv mglich ist. Danach kann den Beklagten mit der bisher gegebenen Begrndung nicht untersagt werden, Noppenbahnen mit der beanstandeten besonderen Ausformung und diagonalen Anordnung der Noppen zu vertreiben. Die Klg e - rin hat nicht in Abrede gestellt, daû gerade mit diesen Merkmalen eine ang e - messene Lsung technischer Probleme erreicht wird, die bei dem Einsatz von Schutzbahnen fr Bauzwecke bestehen. Die von den Beklagten bernomm e - nen Ge stal tungsmerkmale sind nach dem eigenen Gebrauchsmuster der Kl - gerin, auf das sie noch ihre Abmahnung, wenn auch nicht mehr ihre Klage g e - sttzt hat, technisch sogar besonders vorteilhaft. Nach der Gebrauchsmuste r - schrift kann gerade durch die Ausbildung einer Schutzbahn mit Noppenreihen in der Anordnung und Ausformung, wie sie die Beklagten bernommen haben, eine wesentliche Steigerung der Festigkeit der Schutzbahn gegenber dem - 14 - Erddruck erreicht werden. Eine solche Gestaltung soll u.a. auch gewhrleisten, daû die Schutzbahn auf der Baustelle einfach verarbeitet werden kann und leicht handhabbar ist. Eine identische Übernahme der Gestaltung ihrer "D."- Noppenbahn in allen Abmessungen behauptet die Klgerin nicht. 3. Ansprche aus ergnzendem wettbewerbsrechtlichem Leistung s - schutz knnen hier jedoch unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren betriebl i - chen Herkunftstuschung gegeben sein, wenn die Gestaltung der nachg e - ahmten "D."-Noppenbahn der Klgerin zur Zeit der Markteinfhrung der No p - penbahnen der Beklagten den maûgeblichen Verkehrskreisen in hinreiche n - dem Umfang bekannt war und die Beklagten zumutbare und geeignete Ma û - nahmen zur Vermeidung einer Herkunftstuschung unterlassen haben. a) Der ergnzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daû das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, daû es bei den maûgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstuschung nicht bestehen knnte (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehlter; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 450, 457; Gloy/Schmidt-Diemitz/Eck, Handbuch des Wettbewerb s - rechts, 2. Aufl., § 43 Rdn. 38; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 97; a.A. Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 524). Eine Verkehrsgeltung ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehlter). Es g e - ngt, daû das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, daû sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstuschung erg e - ben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. dazu auch - 15 - Gloy/Schmidt-Diemitz/Eck aaO § 43 Rdn. 39). Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann dies nicht schon dann angenommen werden, wenn das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis in nicht nur vllig irrelevantem Umfang auf den inlndischen Markt gelangt ist. Maûgebend ist hier die Bekanntheit bei den Fachkreisen - als den allein wirtschaftlich bedeutsamen Abnehmerkreisen - im Zeitpunkt der Markteinf h - rung der beanstandeten Erzeugnisse der Beklagten. Die Beweislast fr diese Anspruchsvoraussetzung trifft die Klgerin. Falls festzustellen ist, daû die maûgeblichen Verkehrskreise zu der damaligen Zeit mit der besonderen G e - staltung der "D."-Noppenbahn der Klgerin in ausreichendem Umfang He r - kunfts vorstellungen verbunden haben, wrde sich daraus zugleich der Nac h - weis ergeben, daû die "D."-Noppenbahn - ungeachtet eines etwaigen Vertriebs von Noppenbahnen hnlicher oder gleicher Gestaltung durch Wettbewerber - eine hinreichende wettbewerbliche Eigenart besessen hat. b) Begrndet ein Nachahmer die Gefahr von Herkunftstuschungen d a - durch, daû er besondere technische Gestaltungsmerkmale eines anderen E r - zeugnisses in zulssiger Weise bernimmt, handelt er nur dann wettbewerb s - widrig, wenn er der Gefahr der Herkunftstuschung nicht durch zumutbare Maûnahmen entgegenwirkt (vgl. dazu auch BGHZ 50, 125, 129 f. - Pulverb e - hlter). Ist dies der Fall, muû eine noch verbleibende Verwechslungsgefahr, insbesondere hinsichtlich geschftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 254 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeic h - nung), hingenommen werden. Auf eigene Bemhungen des Herstellers des - 16 - nachgeahmten Erzeugnisses kann sich der Nachahmende, der die Gefahr der Herkunftstuschung begrndet hat, dagegen nicht berufen. Die Beantwortung der Frage, welche Maûnahmen im Einzelfall zur Ve r - meidung von Herkunftsverwechslungen geeignet und zumutbar sind, liegt wei t - gehend auf tatrichterlichem Gebiet (BGH GRUR 2000, 521, 524 f. - Modulg e - rst, m.w.N.). Insbesondere die Frage, welche Bedeutung der Verkehr der A n - bringung von (unterscheidenden) Kennzeichnungen beimiût, bedarf einer u m - fassenden tatrichterlichen Wrdigung aufgrund der konkreten Umstnde des Einzelfalls, um feststellen zu knnen, ob dadurch eine Tuschung des Ve r - kehrs vermieden wird (BGH GRUR 1999, 751, 753 - Gllepumpen; BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 - Viennetta, m.w.N.). Nach den gestellten Klageantrgen, zumindest nach deren Wortlaut, kommt es hier allerdings bei der Beurteilung, welche Maûnahmen zur Verme i - dung einer Herkunftstuschung den Beklagten zumutbar waren, nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Kennzeichnung der Noppenbahnen der Beklagten durch eine Banderole mit Herkunftshinweisen gengen konnte, um He r - kunftstuschungen beim Kauf zu vermeiden. Denn die Antrge beziehen sich, so wie sie gestellt sind, auf das Anbieten und Inverkehrbringen der Noppe n - bahnen als solche, d.h. unabhngig davon, in welcher Verpackung diese ve r - trieben wurden. Es wird deshalb im weiteren Verfahren gegebenenfalls zu prfen sein, ob die Beklagten durch das mit den Antrgen beanstandete Verhalten deshalb wettbewerbsrechtlich unlauter gehandelt haben, weil die Gestaltung ihrer No p - - 17 - penbahnen - nach der Beseitigung einer etwaigen Verpackung - eine vermei d - bare Herkunftstuschung begrndet hat (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerst, m.w.N.). Das anzuerkennende Interesse der Klgerin, davor geschtzt zu sein, daû ihr nicht fast gleich gestaltete (mglicherweise minderwertige) Erzeugnisse von Wettbewerbern zugerechnet werden (z.B. whrend der Verarbeitung der Noppenbahnen am Bau und bei spteren M n - gelrgen), spricht sehr wesentlich dafr, von den Beklagten eine herkunftshi n - weisende Kennzeichnung der Noppenbahnen selbst zu fordern. Der Umstand, daû die Klgerin ihre eigenen Noppenbahnen nicht nur auf der Verpackung, sondern auch als solche gekennzeichnet hat, ist ein wichtiges Indiz dafr, daû den Beklagten - falls die Gefahr einer Herkunftstuschung gegeben war - eine Kennzeichnung ihrer Noppenbahnen zumutbar war. Es wird gegebenenfalls auch zu prfen sein, ob die Beklagten der Pflicht, zur Vermeidung von He r - kunftstuschungen beizutragen, schon dadurch gengen konnten, daû sie Noppenbahnen - anders als die Klgerin ihre "D."-Noppenbahn - in schwarzer Farbgebung vertrieben haben (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerst; vgl. auch BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung). III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil au f - zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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