BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 200/00 vom 7. Juni 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsi t - zenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2000 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat urheber - und wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint. Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit und für die wettbewerbliche E i - genart ist allein auf diejenigen Teile der Broschüre der Klägerin abzustellen, deren Übernahme durch die Beklagte in Rede steht (vgl. BGHZ 141, 329, 333 u. 340 - Tele -Info -CD, m.w.N.). Vor di e - sem Hintergrund begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle im Streitfall an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit und an der wettbewerblichen Eigenart, keinen Bedenken. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1 Mio. DM Erdmann v. Ungern -Ste rnberg Bornkamm Pokrant Büscher
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