BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 200/02 vom27. Februar 2003in dem RechtsstreitBeklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer,gegen1. Kläger,2. Widerbeklagte zu 1,3. Widerbeklagter zu 2,zu 1 3: Beschwerdegegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galkebeschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Widerbeklagten zu 1 wird der Senatsbeschluß vom 21. November 2002 dahin geändert, daß der Streitwert auf 334.026,98 nrnGründe:Neben der mit 251.882,82 bewertenden Klageforderung fällt die Widerklagegegen die Widerbeklagte zu 1 streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Insoweit betreffenKlage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG;beiden Anträgen hätte nicht gleichzeitig stattgegeben werden können. Anderes giltfür die gegen den Widerbeklagten zu 2 gerichtete Widerklage, die auch dann Erfolghätte haben können, wenn der Beklagte im Verhältnis zum Kläger unterlegen ist.Deshalb erhöht sich der Gesamtstreitwert um den Wert dieser Widerklage, also um82.144,15 n! "$#&%r'()'). RinneWurm
Full & Egal Universal Law Academy