BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 200/03 Verk374ndet am: 1. Juni 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Oberlandesge-richts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. Juli 2003 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte als Frachtf374hrerin wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Kl344gerin ver344u337erte im September 2000 an eine Kundin in Toronto/ Kanada Gewebe, das sie der K344uferin mit insgesamt 187.800,08 DM in Rech-nung stellte. Auf Weisung der K344uferin sollte die Ware direkt an die L. 2 - 3 - in Moskau geliefert werden, an die das Gewebe weiterver344u337ert worden war. Zu diesem Zweck beauftragte die Kl344gerin die Beklagte am 6. September 2000 zu festen Kosten mit dem Versand von 99 Kartons Gewebe (Bruttoge-wicht 8.637 kg) von L366rrach nach Moskau. Die Beklagte 374bertrug die Bef366rde-rung des Gutes an die S. R. AO in Moskau - die Streithelferin der Beklagten -, die ihrerseits die A. mit der Transportdurchf374hrung be- auftragte. Deren Fahrer 374bernahm die Ware am 8. September 2000 in L366rrach. Mit Schreiben vom 19. September 2000 hat die Kl344gerin gegen374ber der Beklag-ten den Verlust des Gutes reklamiert. Die Kl344gerin hat behauptet, die Ware sei bei der rechtm344337igen Empf344n-gerin nicht angekommen. Nach seinem Eintreffen in Moskau am 14. September 2000 sei der Fahrer vor dem dortigen Zollamt von einem Unbekannten, der sich als Repr344sentant der Empf344ngerfirma L. ausgegeben habe, ange- sprochen worden. Auf Weisung dieser Person sei der Fahrer zu einer Entlade-stelle gefahren, die nicht der im Frachtbrief angegebenen Ablieferungsadresse entsprochen habe. Dort sei das Gut abhanden gekommen. Durch den Verlust der Ware sei ein Schaden in H366he von 96.020,66 200 (= 187.800,08 DM) ent-standen. Die Kl344gerin macht diesen Schaden nach den Grunds344tzen der Dritt-schadensliquidation im eigenen Namen geltend. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.020,66 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, der Fahrer habe die ihm beim Zollamt in Moskau mitgeteilte Entladestelle angefah-ren und die Ware einem Mitarbeiter der Empf344ngerfirma 374bergeben. Der Erhalt 5 - 4 - der Sendung sei auf dem CMR-Frachtbrief quittiert worden. Wenn sich Perso-nen mittels gef344lschter Dokumente Gewahrsam an der Ware verschafft haben sollten, greife zumindest Art. 17 Abs. 2 CMR zu ihren, der Beklagten, Gunsten ein. 6 Der Kl344gerin sei auch kein Schaden entstanden, weil davon auszugehen sei, dass die kanadische K344uferin der Ware die Rechnung der Kl344gerin ausge-glichen habe. Ebenso wenig h344tten die Kundin der Kl344gerin und die Abnehme-rin in Moskau einen Schaden erlitten, so dass dieser auch nicht 374ber die Grunds344tze der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden k366nne. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. 7 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Es k366nne offen bleiben, ob die Ware bei der Endk344uferin in Moskau an-gekommen sei. Ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin nach den Grunds344t-zen der Drittschadensliquidation scheitere schon daran, dass die Kl344gerin f374r einen auf die kanadische Zwischenh344ndlerin verlagerten Schaden darlegungs- 10 - 5 - und beweisf344llig geblieben sei. Der Hinweis auf deren Zahlungsverpflichtung gegen374ber der Kl344gerin reiche daf374r nicht aus. Die Kundin der Kl344gerin habe die Ware sofort weiterver344u337ert. Damit sei davon auszugehen, dass weder der Kl344gerin selbst noch der kanadischen K344uferin ein Schaden entstanden sei. F374r einen etwaigen Schaden der russischen Endk344uferin habe die Kl344gerin nichts vorgetragen. II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das 334bereinkommen 374ber den Bef366rderungsvertrag im internationalen Stra337eng374-terverkehr (CMR) auf den Streitfall zur Anwendung kommt. Die Beklagte ist Fix-kostenspediteurin i.S. des 247 459 HGB und unterliegt daher der Haftung nach der CMR (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 312 m.w.N.). 12 2. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtf374hrer grunds344tzlich Schadensersatz f374r den w344hrend seiner Obhutszeit eingetretenen Verlust des Transportgutes. 13 a) In der Revisionsinstanz ist zugunsten der Kl344gerin davon auszugehen, dass die f374r die L. bestimmte Ware nicht an die rechtm344337ige Empf344ngerin ausgeliefert worden, sondern verloren gegangen ist. Denn das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Warensendung - wie von der Kl344-gerin bestritten - bei der Moskauer Endk344uferin angekommen ist. 14 b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Kl344gerin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes des Fracht- 15 - 6 - guts aktivlegitimiert. Die dem Empf344nger gem344337 Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR zu-kommende Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs wegen Verlustes der Ware ber374hrt die Anspruchsberechtigung des Versenders nicht. Die Legiti-mation des Absenders ergibt sich bereits aus seiner Stellung als Vertragspart-ner des Frachtf374hrers (Herber/Piper, CMR, Vor Art. 17 Rdn. 13). 3. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch im Rahmen der CMR-Haftung die Grunds344tze der Liquidation des Scha-dens im Drittinteresse Anwendung finden (Herber/Piper aaO Vor Art. 17 Rdn. 19 f.). 16 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, der Kl344gerin stehe bei einem Verlust des Transportgutes nach den Grunds344tzen der Drittschadensliquidation kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. 17 a) Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Sch344diger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gl344ubiger und einem Drit-ten, die den Schaden von dem Gl344ubiger auf den Dritten verlagern, ein unge-rechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gl344ubiger und dem Dritten sind f374r den Sch344diger grunds344tzlich ohne Bedeutung. Nach den Grunds344tzen der Drittschadensliquidation ist der Absender als Vertrags-partner des Frachtf374hrers daher zur Geltendmachung von Sch344den Dritter aus dem Verlust des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Sch344den dem Ver-tragspartner des Absenders oder aber dem Endempf344nger erwachsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168 m.w.N). 18 - 7 - Der aus dem Frachtvertrag Berechtigte kann die Ersatzforderung im ei-genen Namen f374r Rechnung des wirtschaftlich Gesch344digten geltend machen. Die Ersatzleistung an diesen weiterzuleiten ist seine Sache, die den Sch344diger grunds344tzlich nichts angeht. Nur wenn feststeht, dass der Gesch344digte tats344ch-lich nichts von der Ersatzleistung bekommen w374rde oder er auf die Geltendma-chung seines Ersatzanspruchs verzichtet hat, ist es gerechtfertigt, den An-spruch zu versagen (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865). 19 Demzufolge steht der Liquidation des Schadens durch die Kl344gerin nicht entgegen, dass ein Schaden nicht bei der K344uferin der Ware, sondern bei der von dieser bestimmten Endempf344ngerin der Ware entstanden ist. 20 b) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin verneint, weil sie zu einem Schaden der russischen Endempf344ngerin nichts vorgetragen habe. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegrif-fen. 21 Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass der kanadischen Zwischenh344ndlerin durch einen Verlust des Transportgutes trotz einer Kaufpreiszahlungspflicht gegen374ber der Kl344gerin kein Schaden entstan-den ist, weil diese die Ware sogleich an die L. "entweder gegen Vorkasse, per Akkreditiv oder zumindest mit der Vorgabe CIP Moskau oder ei-ner vergleichbaren kaufvertraglichen Regelung" weiterver344u337ert hat mit der Folge, dass der kanadischen K344uferin kein Schaden entstanden sei. Damit ist der Schaden auf die russische Endabnehmerin verlagert worden. Bei diesem Sachverhalt durfte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte nach den Grunds344tzen der Drittschadensliquidati-on nicht an der fehlenden Darlegung eines etwaigen Schadens der russischen 22 - 8 - Endk344uferin seitens der Kl344gerin scheitern lassen. Der Schaden der russischen Endabnehmerin ergibt sich bei dieser Gestaltung des Sachverhalts zwangsl344u-fig. 23 c) Die Anwendung der Grunds344tze der Drittschadensliquidation w344re nur dann ausgeschlossen, wenn entweder der letztlich Gesch344digte auf die Gel-tendmachung des Schadens verzichtet h344tte oder die Geltendmachung jeden-falls nicht seinem Willen entspr344che. Das Vorliegen eines solchen Ausnahme-falls ist nicht vom Gl344ubiger auszur344umen, sondern vom Sch344diger zu bewei-sen (vgl. BGH NJW 1998, 1864, 1865). Feststellungen dazu sind bislang nicht getroffen worden. 5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begr374ndung nicht aufrechterhalten werden. Eine abschlie337ende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht m366glich, weil es insbesondere zu der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage, ob die Warensendung bei der Moskauer Endk344uferin angekommen ist, an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt. Glei-ches gilt f374r die von der Kl344gerin behauptete Schadensh366he, die von der Be-klagten auch in der Berufungsinstanz bestritten worden ist. 24 - 9 - III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 25 Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 11.09.2002 - 12 O 163/01 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.07.2003 - 9 U 165/02 -
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