BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 200/04 Verk374ndet am: 13. Februar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 51 Abs. 1; AktG 247 241 Nr. 1 Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristm344ngel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unm366glich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den fr374hen Vormittag des n344chsten Tages), steht dies einer Nicht-ladung des Gesellschafters gleich und f374hrt zur Nichtigkeit der auf der Gesell-schafterversammlung gefassten Beschl374sse. BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juli 2004 aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. August 2002 teilweise abge344ndert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Der Gesellschafterbeschluss der C. Gesellschaft mbH vom 26. November 2001 wird f374r nichtig erkl344rt. 2. Die Gesellschafterbeschl374sse der C. Gesellschaft mbH vom 27. November, 29. November und 3. Dezember 2001 sind nich-tig. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die C. Gesellschaft mbH (k374nftig: Gemeinschuldnerin), 374ber deren Ver-m366gen im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren er366ffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde, ist eine zweigliedrige Ge-sellschaft mit beschr344nkter Haftung. Gesellschafter und jeweils alleinvertre-tungsberechtigte Gesch344ftsf374hrer waren der Kl344ger und Herr J. D.. Beide hiel-ten Gesch344ftsanteile von je 50 %. Der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin enth344lt in 247 7 Nr. 2 hin-sichtlich der Durchf374hrung der Gesellschafterversammlung folgende Regelung: 2 "Die Gesellschaft ist beschlussf344hig, wenn nach ordnungsgem344-337er Ladung oder Verzicht hierauf mehr als 3 / 4 der Stimmen repr344-sentiert sind." Ende des Jahres 2001 beabsichtigte der Kl344ger, seinen Gesch344ftsanteil zu ver344u337ern. Bei einer Besprechung am 26. November 2001 zwischen dem Kl344ger, Herrn D. und dem potentiellen Erwerber wurde keine Einigkeit erzielt. Im Anschluss an die Besprechung wollte Herr D. eine Gesellschafterversamm-lung durchf374hren. Der Kl344ger verweigerte seine Teilnahme. Herr D. f374hrte gleichwohl in Abwesenheit des Kl344gers eine Gesellschafterversammlung durch und beschloss die Abberufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer. 3 Am Abend des 26. November 2001 um 20.37 Uhr 374bersandte Herr D. dem Kl344ger eine E-Mail, mit der er diesen auf den 27. November 2001 10.00 Uhr, zu einer Gesellschafterversammlung einlud mit dem Tagesord-nungspunkt "Abberufung des Gesch344ftsf374hrers 205 (Kl344ger)". Der Kl344ger be-hauptet, von dieser E-Mail erst am 29. November 2001 Kenntnis erlangt zu 4 - 4 - haben. Er nahm dementsprechend an der Versammlung, auf der Herr D. die Abberufung des Kl344gers aus wichtigem Grund beschloss, nicht teil. 5 Am 29. November und 3. Dezember 2001 f374hrte Herr D. weitere Gesell-schafterversammlungen durch, bei denen er beschloss, den Gesch344ftsanteil des Kl344gers einzuziehen. 6 Das Landgericht hat den Beschluss der Gemeinschuldnerin vom 26. November 2001 f374r nichtig erkl344rt und die Nichtigkeit der Beschl374sse vom 29. November und 3. Dezember 2001 festgestellt. Den Beschluss vom 27. No-vember 2001 374ber die Abberufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer aus wichti-gem Grund hat es f374r wirksam erachtet. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner vom Senat zugelassenen Revi-sion. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur teilweisen Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils und zur Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. November 2001. 7 I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Be-deutung - ausgef374hrt: Die Ladung vom 26. November 2001 weise keinen zur Nichtigkeit f374hrenden Ladungsmangel auf. Bei der Ladung sei lediglich die Ein-haltung der Ladungsfrist gem344337 247 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG missachtet worden, was den Kl344ger nur zur Anfechtung des Beschlusses berechtige. Der Beschluss beruhe jedoch nicht auf dem formalen Einberufungsmangel. Es komme bei ver-n374nftiger Beurteilung unter keinen Umst344nden in Betracht, dass der Kl344ger als der von dem Mangel betroffene Gesellschafter das Ergebnis des Beschlusses 8 - 5 - h344tte beeinflussen k366nnen. Mangels Kausalit344t des Mangels f374r die Beschluss-fassung sei die Anfechtungsklage unbegr374ndet. 9 II. Das h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der in der Ge-sellschafterversammlung vom 27. November 2001 von Herrn D. gefasste Abberufungsbeschluss ist analog 247 241 Nr. 1 AktG, der im GmbH-Gesetz ent-sprechend anwendbar ist (BGHZ 36, 207, 210 f.; BGHZ 100, 264, 265), nicht nur anfechtbar, sondern mit R374cksicht auf die Vielzahl und das Gewicht der Einberufungsm344ngel, die einer Nichtladung des Kl344gers gleichkommen, nichtig. Die Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der nach der vom Schrifttum geteilten gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschl374sse f374hrt (BGHZ 36, 207, 211; Sen.Urt. v. 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165 f.; v. 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189; Roth in Roth/ Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. 247 47 Rdn. 102; Z366llner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 51 Rdn. 28; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. 247 47 Rdn. 37; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 247 47 Rdn. 96; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 51 Rdn. 15; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. 247 51 Rdn. 28). 1. Die Ladung des Kl344gers am Vorabend des 27. November 2001 um 20.37 Uhr per E-Mail ohne Unterschrift erf374llt nicht die gesetzlichen Mindestan-forderungen, die an die ordnungsgem344337e Einberufung einer Gesellschafterver-sammlung zu stellen sind. 10 Mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Ge-meinschuldnerin, der in 247 7 Nr. 2 nur die "ordnungsgem344337e" Ladung voraus-setzt und damit auf die gesetzlichen Vorschriften (247 51 GmbHG) verweist, hatte die Ladung des Kl344gers durch eingeschriebenen, unterschriebenen Brief (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988 - II ZR 18/88, ZIP 1989, 634, 636) zu erfolgen 11 - 6 - (247 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), war mit einer Frist von einer Woche zu bewirken (247 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; BGHZ 100, 264, 265 ff.) und die Tagesordnung musste dem Kl344ger gem344337 247 51 Abs. 3 GmbHG - ebenfalls durch eingeschrie-benen Brief - mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung mitge-teilt werden. 12 2. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung des Partizipationsinter-esses des Kl344gers, wenn es diesen Einberufungsmangel als einen nur zur An-fechtung berechtigenden Ladungsmangel wertet, dem es zudem fehlerhaft die Kausalit344t f374r die Beschlussfassung vom 27. November 2001 abspricht. Die Ladung des Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung dient der Sicherung eines f374r jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafter-rechts, seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussm366glichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151). Das Teilnah-merecht geht 374ber das Recht, an der Abstimmung der Gesellschaft mitzuwir-ken, hinaus und ist auch dann unentziehbar und deshalb zu gew344hrleisten, wenn - wie hier - der Gesellschafter in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151; v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568). Erschwert eine Ladung dem Gesell-schafter seine Teilnahme in einer Weise, die der Verhinderung seiner Teilnah-me gleichkommt, wird ihm die Aus374bung dieses unverzichtbaren Gesellschaf-terrechts ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung. 13 So liegt der Fall hier. Selbst wenn der Kl344ger, was er bestreitet, die E-Mail noch am Abend des 26. November 2001 zur Kenntnis genommen h344tte, war ihm eine sachgerechte Aus374bung seines Teilnahmerechts in einer seiner Nichtladung gleichkommenden Weise unm366glich. 14 - 7 - 3. Gleichg374ltig ist, ob der Beschluss auch ohne den nichtigkeitsbegr374n-denden Einberufungsmangel zustande gekommen w344re (RGZ 92, 409, 411 f.; BGHZ 11, 231, 239), so dass es selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts, der Beschluss sei lediglich anfechtbar, auf die der Sache nach verfehlten Kau-salit344tserw344gungen (s. hierzu BGHZ 160, 385, 391 f.) nicht ankommt. 15 16 III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und auf die Revision des Kl344gers die Nichtig-keit des Abberufungsbeschlusses vom 27. November 2001 feststellen (247 563 Abs. 3 ZPO). Goette Kraemer Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 10 O 128/01 - OLG Rostock, Entscheidung vom 21.07.2004 - 6 U 174/02 -
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