BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 200/06 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Augsburger Puppenkiste MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, 247 15 Abs. 2, 3 und 4, 247 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, 247 26 Abs. 1 und 3; ZPO 247 551 Abs. 3 Nr. 2 a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestand-teile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste). b) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem origin344r kennzeichnungsschwachen Be-standteil 374berein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographi-schen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls her-kunftshinweisende Bedeutung, ist regelm344337ig nicht von Zeichenun344hnlich-keit, sondern von einer geringen Zeichen344hnlichkeit auszugehen. c) Der Bestandteil "Puppenkiste" ist in dem Unternehmenskennzeichen "Augs-burger Puppenkiste" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters origin344r kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unter-nehmen durchzusetzen. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2006 wird verwor-fen, soweit mit ihr die Klageantr344ge im Hinblick auf das Bewerben und den Vertrieb von Marionetten weiterverfolgt werden. Im 334bri-gen wird die Revision der Kl344ger zur374ckgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats vom 26. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kl344ger gegen das Urteil der 41. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. November 2005 wird insgesamt zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger betreiben unter der Bezeichnung "Augsburger Puppenkiste" ein Marionettentheater in Augsburg. Die Marionettenspiele waren Gegenstand zahlreicher Fernsehproduktionen, die in den 80er und 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts bundesweit ausgestrahlt wurden. Dem Marionettentheater ange-gliedert ist das Gesch344ft "Die Kiste Shop", Inhaberin Frau Linda M., dessen An-gebote unter dem Domainnamen "" abrufbar sind. Die Kl344ger sind Inhaber der mit Priorit344t vom 8. Dezember 1990 f374r "Marionetten; Produktion, Organisation und Durchf374hrung von Marionettenspie-len, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehpro-grammen" eingetragenen Wortmarken Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" und Nr. 2 000 540 "Puppenkiste". Sie sind weiterhin Inhaber der f374r "Produktio-nen, Organisation und Durchf374hrung von Marionettenspielen" eingetragenen Wort-/Bildmarken Nr. 1 006 581 (Priorit344t: 10. Mai 1980) und Nr. 39 713 177.1 (Anmeldetag: 24. M344rz 1997): 2 - 4 - Die Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1 ist auch eingetragen f374r "Spiel-zeug, Puppen, Marionetten". 3 4 Die Beklagte betreibt in Leipzig unter der Bezeichnung "Leipziger Pup-penkiste" ein Gesch344ft, in dem sie Puppen, Puppenh344user und dazugeh366rige Einrichtungen anbietet. Das Angebot ist im Internet unter dem Domainnamen "" abrufbar. Die Beklagte ist Inhaberin der f374r "Spielwa-ren, n344mlich Puppenh344user und dazugeh366rige Miniaturen 374berwiegend im Ma337stab 1:12" eingetragenen Wortmarke "Leipziger Puppenkiste" (Anmeldetag: 8. Januar 2005). Die Kl344ger haben geltend gemacht, ihre bekannten Marken und ihr be-kanntes Unternehmenskennzeichen w374rden durch die Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" der Beklagten verletzt. 5 Die Kl344ger haben zuletzt beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung der Bezeichnung "Pup-penkiste", insbesondere in der Form "Leipziger Puppenkiste" und/oder in Gestalt der Internet-Domain-Form "" im gesch344ftlichen Verkehr zum Bewerben und zum Vertrieb von Ma-rionetten, Puppen, Puppenh344usern und Puppenausstattungen (sei es als gesch344ftliche Bezeichnung, sei es zur Kennzeichnung von Waren) zu unterlassen; 2. festzustellen, dass die Beklagte den Kl344gern allen Schaden zu er-setzen hat, der diesen aus Handlungen der Beklagten nach Ziffer 1 bisher entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat die rechtserhalten-de Benutzung der Klagemarke Nr. 2 000 540 "Puppenkiste" insgesamt und der Klagemarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" f374r "Marionetten" und der weiteren Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1 "Augsburger Puppenkiste" f374r "Ma-rionetten, Spielzeug, Puppen" bestritten. 7 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, die Verwendung der Bezeich-nung "Leipziger Puppenkiste" und/oder des Domainnamens "" f374r das Bewerben und den Vertrieb von Puppen, Puppenh344usern und Puppenausstattungen zu unterlassen. Es hat au337erdem die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz f374r die vom Unterlassungsgebot umfassten bisherigen Handlungen festgestellt. Im 334brigen ist die Berufung der Kl344ger ohne Erfolg geblieben. 8 Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344ger und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Kl344ger verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung. Sie tritt im 334brigen der Re-vision der Kl344gerin, diese der Anschlussrevision der Beklagten entgegen. 9 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die von den Kl344gern geltend gemachten An-spr374che nur im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnungen "Leipziger Puppenkiste" und "" f374r das Bewerben und den Vertrieb von Puppen, Puppenh344usern und Puppenausstattungen wegen der Verletzung der bekannten Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG und des gleichlautenden Unterneh-menskennzeichens der Kl344ger nach 247 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Ein auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" in Alleinstellung gerichteter Anspruch der Kl344ger sei mangels Begehungsgefahr 11 - 6 - nicht gegeben. Die Beklagte habe den Begriff weder in Alleinstellung noch mit anderen als den angegriffenen Zus344tzen benutzt. Umst344nde, aus denen sich eine Erstbegehungsgefahr ergebe, h344tten die Kl344ger ebenfalls nicht dargelegt. Die Beklagte habe die angegriffenen Bezeichnungen nicht zum Bewerben und zum Vertrieb von Marionetten verwandt. Auch insoweit fehle die f374r ein Verbot erforderliche Begehungsgefahr. In diesem Umfang seien danach auch keine Schadensersatzanspr374che gegeben. Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" gerichtete Unterlassungsanspruch ergebe sich aus 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG. Er k366nne allerdings nicht auf die Wortmarke "Puppenkiste" gest374tzt werden, weil die Kl344ger eine ernsthafte Benutzung dieser Marke inner-halb der letzten f374nf Jahre vor der Klageerhebung nicht bewiesen h344tten (247 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, 247 26 MarkenG). Eine rechtserhaltende Benutzung folge nicht aus der Verwendung des Zeichens "Augsburger Puppenkiste", weil der Bestandteil "Augsburger" eine eigene kennzeichenm344337ige Wirkung habe. 12 Eine rechtserhaltende Benutzung der 374brigen Marken sei auch nicht f374r die Waren "Marionetten, Spielzeug, Puppen" erfolgt. 13 Die Voraussetzungen des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG l344gen jedoch im Hinblick auf die f374r "bespielte Ton- und Bildtr344ger; Produktion, Organisation und Durchf374hrung von Marionettenspielen" gesch374tzte Klagemarke "Augsbur-ger Puppenkiste" und die angegriffene Bezeichnung vor. Das Unternehmens-kennzeichen "Leipziger Puppenkiste" der Beklagten verletze die Klagemarke. Die Anmeldung der mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten gleich-lautenden Wortmarke begr374nde zudem eine Erstbegehungsgefahr. Zwischen den sich gegen374berstehenden Waren und Dienstleistungen bestehe geringe 304hnlichkeit, da sie sich zumindest an die gleichen Abnehmerkreise richteten. 14 - 7 - Die Klagemarke sei von Hause aus durchschnittlich kennzeichnungskr344ftig. Die Kennzeichnungskraft sei durch umfangreiche Benutzung zum Kollisionszeit-punkt sehr hoch gewesen und nicht durch Drittzeichen geschw344cht worden. Die Zeichen344hnlichkeit sei durchschnittlich. Daraus ergebe sich zwar keine unmit-telbare Verwechslungsgefahr, wohl aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn wegen der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen. Die Beklagte habe durch die Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" auch die Wertsch344tzung und die Unterscheidungskraft der be-kannten Klagemarke "Augsburger Puppenkiste" der Kl344ger ohne rechtfertigen-den Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). 15 Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" gerichtete Unterlassungsanspruch folge auch aus 247 15 Abs. 4 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG mit dem Unternehmens-kennzeichen der Kl344ger. Die Voraussetzungen des Schutzes eines bekannten Unternehmenskennzeichens nach 247 15 Abs. 3 und 4 MarkenG seien ebenfalls gegeben. 16 Der Unterlassungsanspruch sei aus 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, 247 15 Abs. 2 bis 4 MarkenG auch begr374ndet, soweit er gegen die Verwendung des Domainnamens "" gerichtet sei. Zwischen der Klage-marke "Augsburger Puppenkiste" und dem von der Beklagten verwandten Do-mainnamen bestehe zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. 17 Schadensersatz k366nnten die Kl344ger nur hinsichtlich bereits begangener, nicht dagegen hinsichtlich zuk374nftiger Verletzungshandlungen verlangen. 18 B. Die Revision der Kl344ger ist teilweise unzul344ssig und im 334brigen unbe-gr374ndet. Die Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg. 19 - 8 - I. Revision der Kl344ger 20 21 1. Die Revision ist unzul344ssig, soweit mit ihr die Klageantr344ge auf Unter-lassung und Schadensersatz wegen Benutzung der angegriffenen Zeichen in der Werbung und beim Vertrieb von Marionetten weiterverfolgt werden (247 552 ZPO). Die Revision ist insoweit nicht gem344337 247 551 Abs. 1 und 3 Nr. 2 ZPO be-gr374ndet worden. a) Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Revision das gesamte Urteil in Frage stellen. Daraus folgt, dass mit dem Rechtsmittel hinsichtlich je-den selbst344ndigen prozessualen Anspruchs oder jeden quantitativ abgrenzba-ren Teils des Streitgegenstands, 374ber den zu Lasten des Rechtsmittelf374hrers entschieden worden ist, ein konkreter Angriff oder eine alle Anspr374che umfas-sende R374ge erhoben werden muss (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 588 f. = WRP 1998, 512 - Bilanz-analyse Pro 7; Urt. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947). 22 Die Kl344ger haben die Revision uneingeschr344nkt eingelegt, soweit zu ih-rem Nachteil erkannt worden ist. Sie haben sich in ihrer Revisionsbegr374ndung jedoch nicht gegen die die Klageabweisung selbst344ndig tragende Beurteilung des Berufungsgerichts gewandt, die auf Unterlassung gerichtete Klage sei we-gen der Benutzung der angegriffenen Zeichen f374r die Werbung und den Ver-trieb von Marionetten aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr und Erstbege-hungsgefahr abzuweisen (247 14 Abs. 5 und 247 15 Abs. 4 MarkenG). Entspre-chendes gilt, soweit das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Zu-sammenhang mit der Verwendung der angegriffenen Zeichen f374r Marionetten mangels Verletzungshandlungen der Beklagten verneint hat. Der jeweils ab-grenzbare Teil der Streitgegenst344nde, der sich auf die Benutzung der Zeichen der Beklagten f374r Marionetten bezieht, ist danach nicht angegriffen. 23 - 9 - b) Im 334brigen ist die Revision zul344ssig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch, soweit sich die Revision dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der Schadensersatz-verpflichtung wegen zuk374nftiger Verletzungshandlungen abgewiesen hat. Diese Abweisung hat das Berufungsgericht damit begr374ndet, dass der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung uneingeschr344nkt an den Unter-lassungsanspruch ankn374pfe und alle Verwendungen der Bezeichnung "Pup-penkiste" erfasse. Eingeschlossen seien somit auch die isolierte Verwendung sowie die Verwendung mit anderen als den angegriffenen Zus344tzen. Damit sei-en auch Formen erfasst, die die Beklagte bislang noch nicht verwendet habe. 24 Die Revision hat das Berufungsurteil jedoch angegriffen, soweit der Un-terlassungsanspruch wegen der Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" in isolierter Form oder mit anderen als den angegriffenen Zus344tzen verneint wor-den ist. Sie hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, das Charakteristi-sche der konkreten Verletzungsform liege gerade in der Verwendung des Zei-chens "Puppenkiste". Damit hat die Revision die Annahme des Berufungsge-richts angegriffen, hinsichtlich der Bezeichnung "Puppenkiste" in isolierter Form oder mit anderen als den angegriffenen Zus344tzen liege keine Wiederholungsge-fahr vor. Diese zum Unterlassungsantrag erhobenen Revisionsangriffe erfassen auch die damit in Zusammenhang stehende Versagung des Schadensersatz-anspruchs, weil sie - auch ohne gesondert gegen die teilweise Verneinung des Schadensersatzanspruchs bezogene R374gen - auf den Schadensersatzan-spruch als Annexanspruch ebenfalls bezogen sind. 25 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag sei un-begr374ndet, soweit er sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Puppenkis-te" in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen als den im Insbesondere- 26 - 10 - Teil des Antrags aufgef374hrten Zus344tzen richtet, h344lt der rechtlichen Nachpr374-fung stand. 27 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Kl344ger h344tten eine Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" in Alleinstellung oder in zu-sammengesetzter Form mit anderen als den gesondert angegriffenen Zus344tzen durch die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte verwende die Bezeichnung "Puppenkiste" jeweils mit der geographischen Angabe "Leipziger". Es fehle deshalb die erforderliche Wiederholungsgefahr. Umst344nde, die eine Erstbege-hungsgefahr f374r die hier in Rede stehende Zeichenbenutzung begr374ndeten, seien ebenfalls nicht gegeben. b) Gegen die Feststellung, dass die Beklagte "Puppenkiste" nicht in Al-leinstellung benutzt hat, wendet sich die Revision nicht. Sie macht vielmehr gel-tend, der Unterlassungsanspruch umfasse 374ber den konkreten Verletzungstat-bestand hinaus auch Verallgemeinerungen, in denen das Typische der Verlet-zungshandlung zum Ausdruck komme. Das Charakteristische der konkreten Verletzungsform liege gerade in der Verwendung des Zeichens "Puppenkiste". Der Kern der Verbotsform bleibe unber374hrt, wenn eine geographische Angabe hinzugef374gt werde. Das Publikum neige zudem dazu, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verk374rzen. Dies gelte auch f374r die angegriffene Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste". Dem kann nicht zugestimmt werden. 28 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats k366nnen Anspr374che auf Unter-lassung 374ber die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur f374r die identische Verlet- 29 - 11 - zungsform, sondern f374r alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen be-gr374ndet (BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; 166, 233 Tz. 36 - Parf374mtest-k344ufe). Wird die Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der verwen-deten Kennzeichnung hervorgerufen, ist dennoch die konkrete Verletzungsform in ihrer Gesamtheit zu verbieten. Grunds344tzlich darf das Verbot nicht auf einen Teil des angegriffenen Zeichens erstreckt werden. Das umfassende Verbot der Verwendung eines Zeichenbestandteils des Kollisionszeichens kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn seine zul344ssige Verwendung - gleichg374ltig in welcher Kombination - schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 904 f. = WRP 1997, 1081 - GARONOR; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor 247247 14-19 Rdn. 78). bb) Das Charakteristische der Verletzungsform liegt weder in der isolier-ten Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" noch in der Benutzung dieses Zeichens mit anderen als den angegriffenen Zus344tzen. 30 F374r die hier in Frage stehende Verwendung der Bezeichnung mit ande-ren als den im Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1 bezeichneten Zus344tzen ist eine Vielzahl unterschiedlicher Zeichengestaltungen denkbar. Ob diese im Kern noch der Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" und "" entsprechen und ob sie in den Schutzbereich der Klagezeichen eingreifen, l344sst sich wegen der gro337en Zahl denkbarer Kombina-tionen von Zeichenbestandteilen mit der Bezeichnung "Puppenkiste" nicht fest-stellen. Die Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" zur Kennzeichnung der Waren "Puppen, Puppenh344user und Puppenausstattungen" ist jedenfalls nicht schlechthin unzul344ssig. Es sind zul344ssige Verwendungsformen in Kombi-nation mit anderen kennzeichnungskr344ftigen Zeichenbestandteilen denkbar, die nicht in den Schutzbereich der Klagekennzeichen eingreifen. 31 - 12 - Die Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" in Alleinstellung ist ebenfalls keine Benutzung, in der das Charakteristische der konkreten Verlet-zungsform zum Ausdruck kommt. Die Verk374rzung der zusammengesetzten Kol-lisionszeichen auf "Puppenkiste" ist eine Abwandlung, die - ungeachtet der Be-deutung des Zusatzes "Leipziger" in den angegriffenen Verletzungsformen "Leipziger Puppenkiste" und "" - f374r den Gesamtein-druck dieser Zeichen nicht mehr im Kern gleichartig mit den Verletzungshand-lungen ist. Denn auch Bestandteile, die das zusammengesetzte Zeichen nicht allein pr344gen oder selbst344ndig schutzunf344hige sind, k366nnen zum Gesamtein-druck eines zusammengesetzten Zeichens beitragen (vgl. BGHZ 131, 122, 125 f. - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Zeichen nicht allein durch das Markenwort "Puppenkiste" gepr344gt werden, sondern dass auch der weitere Wortbestandteil "Leipziger" den Gesamteindruck mitbestimmt (vgl. B II 1 b bb (4)). Dann bringt die Verk374rzung der angegriffenen Zeichen auf die Bezeichnung "Puppenkiste" das Charakteristische der Verletzungsform schon deshalb nicht mehr zum Ausdruck, weil sie die Zeichen344hnlichkeit und damit die Verwechslungsgefahr erh366ht. 32 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob die Klagemarken durch den Bestandteil "Puppenkiste" gepr344gt werden. Die Pr344gung des Gesamteindrucks der Klagemarke sagt grunds344tzlich nichts dar-374ber aus, worin das Charakteristische der Verletzungsform liegt. F374r einen Ausnahmetatbestand ist vorliegend nichts ersichtlich. 33 3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die teilwei-se Abweisung des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung 34 - 13 - richtet. Diese erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil die Beklagte die Kennzeichen der Kl344ger nicht verletzt hat (dazu nachstehend B II). 35 II. Anschlussrevision der Beklagten 36 Die Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zur374ckweisung der Berufung der Kl344ger gegen das landgerichtliche Urteil. 1. Den Kl344gern steht kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus den Klagemarken nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Be-klagte wegen der Verwendung der Bezeichnungen "Leipziger Puppenkiste" und "" f374r Puppen, Puppenh344user und Puppenausstattungen zu. 37 a) Die Kl344ger k366nnen den Unterlassungsanspruch nicht auf die Wortmar-ke Nr. 2 000 540 "Puppenkiste" st374tzen. Sie haben auf die Einrede mangelnder Benutzung dieser Klagemarke nach 247 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, 247 26 MarkenG nicht nachgewiesen, dass sie diese Marke innerhalb der letzten f374nf Jahre vor Erhebung der Klage, also im Zeitraum vom 3. M344rz 2000 bis 3. M344rz 2005, rechtserhaltend benutzt haben. 38 aa) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von 247 26 Abs. 1 MarkenG erfordert, dass die Marke in 374blicher und sinnvoller Weise f374r die Wa-re verwendet wird, f374r die sie eingetragen ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO). Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach 247 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Ab-weichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ver344ndert. Das ist 39 - 14 - dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der ein-getragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03, GRUR 2005, 515 = WRP 2005, 620 - FERROSIL). 40 bb) Von diesen Ma337st344ben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass die Kl344ger eine isolierte Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" nicht dargelegt haben und die Benutzung des Do-mainnamens "" und der Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augs-burger Puppenkiste" keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke "Pup-penkiste" darstellt, weil die zus344tzlichen Bestandteile "shop" und "Augsburger" eine eigene kennzeichnende Wirkung und die mit diesen Bestandteilen zu-sammengesetzten Zeichen daher einen anderen kennzeichnenden Charakter als die Klagemarke "Puppenkiste" haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344ger h344tten das Zeichen "Puppenkiste" isoliert nicht benutzt und die zusammengesetzte Bezeichnung "shop.puppenkiste" weise gegen374ber der Wortmarke "Puppenkiste" einen ande-ren kennzeichnenden Charakter auf, haben die Kl344ger im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist die Beurteilung des Beru-fungsgerichts auch nicht zu beanstanden. 41 Die Kl344ger haben sich - allerdings in anderem Zusammenhang - gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewandt, die Wortmarke "Puppenkiste" werde nicht rechtserhaltend durch die Verwendung der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" benutzt. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerich-teten Angriffe bleiben ohne Erfolg. 42 - 15 - (1) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob dieses Ergebnis bereits daraus folgt, dass das Zeichen "Augsburger Puppenkiste" ebenfalls als Marke eingetragen ist. Zwar bestimmt die Vorschrift des 247 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG, dass 247 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG auch dann anzuwenden ist, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. Der Umstand, dass das Zeichen "Augsburger Puppenkiste", auf dessen Ver-wendung die Kl344ger die rechtserhaltende Benutzung der Marke "Puppenkiste" st374tzen, ebenfalls registriert ist, ist nach der einschl344gigen Bestimmung des deutschen Markengesetzes danach ohne Bedeutung. Der Gerichtshof der Eu-rop344ischen Gemeinschaften hat jedoch in der Entscheidung "BAINBRIDGE" zu der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 und 2 lit. a GMV, die im Wesentlichen iden-tisch mit Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. a MarkenRL ist, ausgef374hrt, dass die rechtser-haltende Benutzung einer eingetragenen Marke nicht dadurch erfolgen kann, dass eine andere ebenfalls eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt wird (EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 Tz. 86 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]). Mit diesen Erw344gungen des Gerichtshofs zu Art. 15 GMV steht die Bestimmung des 247 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht ohne weiteres in Einklang. Welche Fol-gerungen sich hieraus f374r die Auslegung des 247 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG er-geben (vgl. dazu Lange, WRP 2008, 693, 695 ff.), braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. 43 (2) Auch bei Anwendung des 247 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ist die Wort-marke "Puppenkiste" durch die Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" nicht rechtserhaltend benutzt, weil der kennzeichnende Charakter durch Hinzuf374gung des Zeichenbestandteils "Augsburger" zu dem Zeichen "Puppenkiste" ver344ndert wird. Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Die Beurteilung, ob durch die Benutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form ihr kennzeichnender Charakter ver344ndert wird, ist grunds344tzlich dem Tat- 44 - 16 - richter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud). 45 Wird zu einer Wortmarke ein weiterer Wortbestandteil hinzugef374gt, bleibt der kennzeichnende Charakter der zusammengesetzten Marke nur unver344n-dert, wenn dem Zusatz keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt, etwa weil der glatt beschreibend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp). Davon kann im Streitfall f374r den Begriff "Augsburger" in der Marke "Augsburger Puppenkiste" nicht aus-gegangen werden (dazu B II 1 b bb (4)). F374r ihre gegenteilige Meinung hat sich die Anschlussrevisionserwiderung darauf berufen, bereits die isolierte Bezeich-nung "Puppenkiste" gen374ge zur kennzeichenrechtlichen Zuordnung zu den Kl344-gern, zumal der Verkehr zur Verk374rzung der Marke "Augsburger Puppenkiste" auf "Puppenkiste" neige. Darauf, ob ein einzelner Zeichenbestandteil eines zu-sammengesetzten Zeichens f374r sich genommen 374ber Unterscheidungskraft ver-f374gt, kommt es f374r die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zu-sammengesetzten Zeichens aber ebenso wenig an, wie auf die Frage, durch welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen gepr344gt wird (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 996 f. = WRP 1999, 936 - HONKA; BGH GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL). b) Den Kl344gern steht ein Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG auch nicht aufgrund der Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augs-burger Puppenkiste" zu. 46 aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine markenm344337ige Benutzung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" bejaht. 47 - 17 - Ob die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens auch eine mar-kenm344337ige Benutzung darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein rein firmen-m344337iger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 60 und 64 - Anheuser Busch; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 21 - C351line). Da-gegen ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine mar-kenm344337ige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeintr344chtigt wird oder beeintr344chtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung f374r die Waren oder Dienstleistun-gen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internet-Auftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistun-gen besteht, die der Dritte vertreibt (EuGH GRUR 2007, 971 Tz. 16 und 23 - C351line; BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 22 f. = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1850; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 14 Rdn. 120). 48 Das Berufungsgericht hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - festgestellt, dass die Beklagte die Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" im Rahmen des Produktabsatzes f374r die Waren "Puppen, Puppenh344user und Pup-penhauszubeh366r" benutzt hat. Das reicht f374r die Annahme einer markenm344337i-gen Benutzung aus. 49 bb) Zwischen der Klagemarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" und den angegriffenen Bezeichnungen "Leipziger Puppenkiste" und "leipziger- 50 - 18 - " besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 51 (1) Die Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist un-ter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei be-steht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der 304hnlichkeit der Zeichen und der 304hnlichkeit der mit ihnen ge-kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch erh366hte Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser um-fassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unter-scheidungskr344ftigen und dominierenden Elemente zu ber374cksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). Da das j374ngere Zeichen seinerseits Kennzeichenschutz genie337t, kommt es f374r die Beurteilung der Verwechslungs-gefahr auf den Zeitpunkt der Anmeldung der j374ngeren Marke an. Das hat das Berufungsgericht im Ansatz auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde ge-legt. (2) Das Berufungsgericht hat bei der Pr374fung der 304hnlichkeit der Waren und Dienstleistungen bei der Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkis-te" zu Recht nur auf die Waren und Dienstleistungen "Bespielte Ton- und Bild-tr344ger; Produktion, Organisation und Durchf374hrung von Marionettenspielen, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung von Fernsehprogram- 52 - 19 - men" und nicht auch auf die Ware "Marionetten" abgestellt. F374r "Marionetten" ist die Marke nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtserhaltend i.S. von 247 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, 247 26 MarkenG benutzt wor-den. 53 Die Kl344ger haben sich zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung auf das Angebot im Online-Shop der Frau Linda M. bezogen, f374r die die Marke mit Zustimmung der Kl344ger verwendet wird. Dort werden nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts Pl374sch-Puppen zum Kauf angeboten. Im Streitfall kann offenbleiben, ob "Marionetten" 374berhaupt unter die Waren "Puppen" fallen und eine rechtserhaltende Benutzung der Marke f374r Puppen auch Marionetten umfasst. Denn vorliegend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen aus-schlie337lich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest auch als Marke f374r das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 11 = WRP 2008, 802 - AKZENTA). Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umst344nde die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen f374r die Waren oder Dienstleistun-gen im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Puppen in dem Online-Shop ausschlie337lich mit Marken anderer Hersteller gekennzeichnet. So-weit die Bezeichnung "Augsburger Puppenkiste" Verwendung findet, wird sie im Zusammenhang mit dem Online-Shop nur als Firmen- oder Gesch344ftsbezeich-nung und nicht als Produktkennzeichen verstanden. Es stehen sich danach gegen374ber die Waren und Dienstleistungen "Be-spielte Ton- und Bildtr344ger; Produktion, Organisation und Durchf374hrung von 54 - 20 - Marionettenspielen, auch zum Zweck der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehprogrammen", f374r die die in Rede stehende Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" eingetragen und rechtserhaltend benutzt worden ist, und die Wa-ren "Puppen, Puppenh344user und Puppenhauszubeh366r", f374r die die angegriffene Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" verwandt worden ist. F374r diese Waren und Dienstleistungen ist das Berufungsgericht nur von geringer 304hnlichkeit ausgegangen. Diese hat es daraus abgeleitet, dass die Waren und Dienstleis-tungen der Klagemarke mit Puppen in einem weitesten Sinn zu tun haben und die Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen auch an Kinder und da-mit identische Abnehmerkreise gerichtet sind. Diese tatrichterliche Beurteilung, die von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen wird, l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. (3) Das Berufungsgericht ist von einer sehr hohen Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" im Kollisionszeitpunkt ausgegangen. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Sie wird auch von der Anschlussrevision nicht angegriffen. 55 (4) Den Grad der 304hnlichkeit der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" mit den Zeichen "Leipziger Puppenkiste" und "" hat das Berufungsgericht als durchschnittlich angesehen und angenommen, es bestehe bei der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungs-gefahr im weiteren Sinn. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschluss-revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer zu hohen Zeichen344hnlichkeit ausgegangen und hat deshalb eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zu Unrecht bejaht. 56 - 21 - Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit sind die sich gegen374berste-henden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu ber374cksichtigen und in ihrem Ge-samteindruck miteinander zu vergleichen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens f374r den Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine kom-plexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung erh344lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder pr344gt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identit344t oder 304hnlichkeit dieses selbst344ndig kennzeichnenden Bestandteils mit einer ange-meldeten oder eingetragenen Marke mit 344lterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorge-rufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 40 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). 57 Das Berufungsgericht ist von durchschnittlicher Zeichen344hnlichkeit zwi-schen der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" und den angegriffenen Be-zeichnungen ausgegangen. Es k366nne zwar nicht festgestellt werden, dass die Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" durch den mit der angegriffenen Marke 374bereinstimmenden Bestandteil "Puppenkiste" gepr344gt werde und der geogra-phische Zusatz "Augsburger" v366llig in den Hintergrund trete. Erst die Verbin- 58 - 22 - dung der Wortbestandteile der Klagemarke ergebe den eindeutigen Herkunfts-hinweis. Dem Bestandteil "Puppenkiste" komme in dem zusammengesetzten Zeichen aber ein st344rkeres Gewicht zu. Dies zeige sich daran, dass der Verkehr nach den von den Kl344gern vorgelegten Presseberichten dazu neige, das be-kannte Kennzeichen der Kl344ger auf den Bestandteil "Puppenkiste" zu verk374r-zen. Wegen der unterschiedlichen geographischen Zus344tze best374nde zwar kei-ne Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die kollidierenden Zeichen unmittelbar verwechselten. Es best374nde jedoch bei der sehr hohen Kennzeich-nungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise auf den Gedanken verfalle, die Beklagte sei mit den Kl344gern organisatorisch oder lizenzrechtlich verbunden. Diesen Ausf374hrungen kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit nicht ausreichend ber374cksichtigt, dass der Bestandteil "Puppenkiste" den Gesamteindruck der Klagemarke und der angegriffenen kollidierenden Bezeichnungen nicht pr344gt und der Bestandteil "Augsburger" deshalb nicht in den Hintergrund tritt. Zwar kann Ortsbezeichnungen die Kennzeichnungskraft fehlen, wenn sie beschreibend aufgefasst werden oder freihaltebed374rftig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 31 f. = WRP 1999, 629 - Chiemsee; EuG GRUR 2004, 148 Tz. 30 f. und 34 - Oldenburger). Als Bestandteil von Kombinationszeichen werden sie regelm344-337ig nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstel-lerangabe aufgefasst. Ihnen kommt im Zweifel keine pr344gende Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wird eine geographische Herkunftsbe-zeichnung von beachtlichen Teilen des Verkehrs nicht als blo337 beschreibende Angabe, sondern als Warenkennzeichen aufgefasst, verf374gt sie 374ber Kenn-zeichnungskraft (vgl. BGHZ 139, 59, 65 - Fl344minger; BGH GRUR 2002, 167, 59 - 23 - 170 - Bit/Bud). Besteht das Gesamtzeichen aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen, kann auch eine f374r sich genommen beschreibende Angabe her-kunftshinweisende Bedeutung erlangen, so dass sie im Gesamteindruck nicht zu vernachl344ssigen ist oder diesen sogar dominieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler; Ullmann, GRUR 1999, 666, 673). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Bestandteil "Augsburger" im Rahmen des Gesamteindrucks nicht v366l-lig in den Hintergrund tritt und der Verkehr erst in der Verbindung der Wortbe-standteile "Augsburger" und "Puppenkiste" den Herkunftshinweis sieht. Die geographische Bezeichnung "Augsburger" tr344gt damit zum Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke bei. Hierf374r spricht auch, dass der Begriff "Puppen-kiste" f374r die bei der Klagemarke in Rede stehenden Dienstleistungen wegen der Anlehnung an eine beschreibende Angabe seinerseits von Hause aus kennzeichnungsschwach ist. 60 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Klagemarke um ein bekanntes Zeichen handelt. Die Bekanntheit besteht f374r die Klagemarke nur als zusammengesetztes Zeichen. Dass sich der Bestandteil "Puppenkiste" f374r sich genommen im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Kl344ger durchge-setzt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist zwar davon ausge-gangen, dass viele Verkehrsteilnehmer mit dem Begriff "Puppenkiste" einen Hinweis auf die Kl344ger und ihre Produkte verbinden. Im Hinblick auf die Ver-wendung des Begriffs "Puppenkiste" auch durch andere Gewerbetreibende hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Kl344gern erst durch den Zusatz "Augsburger" erfolgt. Entgegen der An-sicht der Kl344ger sind die Zeichen "Puppenkiste" und "Augsburger Puppenkiste" 61 - 24 - nicht gleichzusetzen, wenn der Verkehr erst die eindeutige Zuordnung zu den Kl344gern in dem zusammengesetzten Zeichen sieht. 62 Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Kl344ger auch nicht aus Zeitungsberichten, in denen in der 334berschrift jeweils das zusammengesetzte Zeichen "Augsburger Puppenkiste" auf "Puppenkiste" verk374rzt worden ist. Allein aus der Verk374rzung in 334berschriften von Presseberichten, in deren nachfolgen-den Text jeweils die vollst344ndige Bezeichnung genannt worden ist, ergibt sich nicht, dass bereits der isolierte Begriff "Puppenkiste" vom Verkehr als Her-kunftshinweis auf die Kl344ger aufgefasst wird. Den Kl344gern verhilft auch nicht der Vortrag zum Erfolg, wonach bei Ein-gabe des Suchworts "Puppenkiste" in eine Internet-Suchmaschine fast aus-nahmslos Treffer erscheinen, die auf die Kl344ger und ihr Angebot hinweisen. Die Trefferliste f374hrt fast ausnahmslos den Gesamtbegriff "Augsburger Puppenkis-te" auf. Dass die Treffer bereits bei der Eingabe des Bestandteils "Puppenkiste" ausgel366st werden, deutet nicht auf eine Verk374rzungstendenz des Verkehrs hin, sondern hat seinen Grund in der Arbeitsweise der Internet-Suchmaschine. 63 Sind die Bestandteile "Augsburger" und "Puppenkiste" von Hause aus kennzeichnungsschwach und wird die bekannte Klagemarke nur f374r das zu-sammengesetzte Zeichen mit der notwendigen Eindeutigkeit als Herkunftshin-weis f374r die Kl344ger aufgefasst, wird sich der Verkehr an dem Gesamtbegriff un-ter Einschluss der geographischen Angabe "Augsburger" orientieren und nicht zu einer Verk374rzung der Klagemarke auf den Bestandteil "Puppenkiste" neigen. 64 F374r den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" gelten die vorstehenden Ausf374hrungen - vom Bekanntheitsschutz abgesehen - entsprechend. Die geographische Angabe "Leipziger" tritt nicht 65 - 25 - vollst344ndig in den Hintergrund, weil die Bezeichnung "Puppenkiste" auf dem in Frage stehenden Warengebiet "Puppen, Puppenh344user und Puppenausstat-tungen" beschreibenden Angaben angelehnt und deshalb ihrerseits kennzeich-nungsschwach ist. Die angegriffenen Bezeichnungen werden deshalb auch durch die geographische Angabe "Leipziger" mitgepr344gt. 66 Stehen sich bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit die Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" und die angegriffenen Zeichen "Leipziger Puppenkis-te" und "" gegen374ber, ist von nur geringer Zeichen344hn-lichkeit auszugehen. In Anbetracht der nur geringen 304hnlichkeit der Waren und Dienstleistun-gen ist ungeachtet der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke die Zeichen344hnlichkeit zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begr374nden. 67 Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht im Streitfall aber auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. 68 Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umst344nde angenom-men werden (BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibr374der; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Tz. 31 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen geeignet ist, blo337e Assoziationen an ein fremdes Kennzei-chen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. Besondere Umst344nde, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne rechtfertigen, bestehen im Streit- 69 - 26 - fall aber nicht. Bei dem geringen Grad der Waren- und Dienstleistungs344hnlich-keit und der ebenfalls nur geringen Zeichen344hnlichkeit hat der Verkehr keinen Anlass, auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Unterneh-men zu schlie337en. 70 Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ergibt sich im Streitfall auch nicht aus einer selbst344ndig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils "Pup-penkiste" in den angegriffenen Zeichen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung 374bernommen wird, eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung zu pr344gen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits daran, dass die Klagemarke in identisch oder 344hnlicher Form in das j374n-gere Zeichen 374bernommen worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 903 Tz. 33 f. - SIERRA ANTIGUO). 2. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus der be-kannten Klagewortmarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" auch auf 247 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG gest374tzt. Auch dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zum Beurteilungszeitpunkt war die Marke nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem bedeutenden Teil des ma337gebli-chen Publikums bekannt, so dass sie den Schutz einer bekannten Marke er-langt hat. Die Anwendung des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt aber weiter vor-aus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird. Es gen374gt nicht, dass ein Zei-chen geeignet ist, durch blo337e Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Auf-merksamkeit zu erwecken (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zwei-br374der). Da die Zeichen344hnlichkeit - anders als vom Berufungsgericht ange-nommen - nur gering ist, kann nicht angenommen werden, dass die angegriffe- 71 - 27 - nen Bezeichnungen in relevantem Umfang mit der Marke "Augsburger Puppen-kiste" gedanklich in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Grund kann nicht von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertsch344tzung der Kla-gemarke ausgegangen werden. 72 3. Den Kl344gern steht ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG auch nicht aufgrund der Wort-/Bild-marken Nr. 39 713 177.1 und Nr. 1 006 581 "Augsburger Puppenkiste" zu. Aus diesen Marken k366nnen die Kl344ger keine weitergehenden Anspr374che gegen die angegriffenen Zeichen ableiten als aus der Wortmarke "Augsburger Puppenkis-te", weil die 304hnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Zeichen344hn-lichkeit jedenfalls nicht gr366337er sind als bei der Wortmarke. Dies gilt auch f374r die Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1, die gegen374ber der Wortmarke zus344tzlich f374r "Spielzeug, Puppen" eingetragen ist. Die Kl344ger haben die Marke nicht rechtserhaltend benutzt. Insoweit gelten die Gr374nde ent-sprechend, die f374r die Verneinung der rechtserhaltenden Benutzung der Wort-marke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" f374r Marionetten ma337geblich waren (dazu B II 1 b bb (2)). 73 4. Die Kl344ger k366nnen auch nicht aus dem Unternehmenskennzeichen "Augsburger Puppenkiste" nach 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen "Leipziger Puppenkiste" und "" verlangen. Auch insoweit fehlt es an der Verwechs-lungsgefahr i.S. des 247 15 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der geringen Branchen-n344he reicht die ebenfalls nur geringe Zeichen344hnlichkeit trotz gesteigerter Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Kl344ger nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begr374nden. Insoweit gilt nichts anderes als f374r die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (B II 1 b bb (4)). 74 - 28 - Entgegen der Auffassung der Kl344ger kann der Anspruch auch nicht auf den Bestandteil "Puppenkiste" als Firmenschlagwort gest374tzt werden. Zwar ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass sich der Namens- und Firmen-schutz auf Bestandteile erstreckt, wenn diese selbst kennzeichnungskr344ftig sind. Der Schutz als Firmenschlagwort setzt aber voraus, dass es sich um ei-nen unterscheidungskr344ftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Ver-gleich zu den 374brigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzu-setzen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Tz. 19 = WRP 2008, 1192 - HEITEC). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tats344chlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1991 - I ZR 148/89, GRUR 1991, 556, 557 = WRP 1991, 482 - Leasing Partner). Die Bezeichnung "Puppenkiste" erscheint jedoch nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Kl344ger durchzusetzen. Der Begriff ist in Alleinstellung f374r den T344tigkeitsbereich der Kl344ger kennzeichnungsschwach. Erst die Kombi-nation mit der Ortsangabe "Augsburger" verleiht der Gesch344ftsbezeichnung durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch umfangreiche Benutzung er-heblich gesteigert wurde. Insoweit gilt nichts anderes als f374r die gleichlautenden Klagemarken. 75 5. Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund des be-kannten Unternehmenskennzeichens "Augsburger Puppenkiste" nach 247 15 Abs. 3 und 4 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Ausf374hrungen zur be-kannten Klagemarke "Augsburger Puppenkiste" gelten entsprechend (dazu B II 2). 76 - 29 - 6. Da die Beklagte die Kennzeichenrechte der Kl344ger nicht verletzt hat, steht den Kl344gern auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus 247 14 Abs. 6, 247 15 Abs. 5 MarkenG zu. 77 78 C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 - 41 O 34/05 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2006 - 2 U 222/05 -
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