BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/07 Verk374ndet am: 21. Februar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 157 D, 313, 536, 581; BJagdG 247 11; BayJagdGAV 247 8 a) Bei einem als Hochwildrevier verpachteten Jagdrevier muss in Bayern Rot-wild als Standwild vorkommen. Fehlt es daran, so stehen dem Jagdp344chter wegen eines Sachmangels Gew344hrleistungsrechte zu. b) Eine Verk374rzung der Pachtzeit zugunsten des Verp344chters mit R374cksicht auf die f374r Niederwildreviere 374bliche geringere Vertragsdauer ist dann we-der wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage noch aus dem Gesichtspunkt erg344nzender Vertragsauslegung gerechtfertigt. BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - III ZR 200/07 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 1. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Juni 2007 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers entschieden worden ist, und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Oktober 2006 weiter abge344n-dert. Die Widerklage wird in vollem Umfang abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kl344ger 48 % und die Beklagte 52 %. Die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist P344chter eines Eigenjagdbezirks der beklagten Stadt. In den ab 1. April 1998 f374r die Dauer von zw366lf Jahren geschlossenen Jagdpacht-vertrag trat er anstelle des urspr374nglichen P344chters mit Wirkung vom 1. April 1 - 3 - 2004 ein. Verpachtet ist der Jagdbezirk "als Hochwildrevier", ohne dass die Be-klagte eine Gew344hr f374r die Gr366337e und Ergiebigkeit der Jagd 374bernahm (247 1 Abs. 1 des Vertrags). Der Pachtzins sollte j344hrlich 6.825 DM (35 DM/ha = 17,90 200/ha, insgesamt 3.489,57 200) betragen. Der Kl344ger hat behauptet, seit 2004 sei in dem gepachteten Jagdrevier Rotwild nicht mehr als Standwild anzutreffen. Es handele sich deshalb nur noch um ein Niederwildrevier, f374r das im 366rtlichen Durchschnitt ein Pachtpreis von lediglich 3 200/ha gezahlt werde. Wegen des Differenzbetrags hat er Minderung geltend gemacht und die Beklagte f374r die Pachtjahre 2004/2005 und 2005/2006 auf R374ckzahlung von 5.809,14 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat ferner die Feststellung begehrt, dass der von ihm angepachtete Eigenjagdbe-zirk ein Niederwildrevier sei, f374r das der angemessene Pachtzins 3 200/ha betra-ge. Die Beklagte hat Eventualwiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag zwischen den Parteien zum 31. M344rz 2007 ende. Sie hat die Auffassung vertreten, bei einer etwa berechtigten Minderung wegen Wegfalls der Eigenschaft als Hochwildrevier sei die Gesch344ftsgrundlage f374r die vereinbarte Vertragsdauer entfallen. Niederwildreviere w374rden allgemein nur f374r die Dauer von neun Jahren verpachtet. 2 Das Landgericht ist, sachverst344ndig beraten, zu der 334berzeugung ge-langt, dass es sich um ein Niederwildrevier handele, und hat einen Pachtpreis von 11,25 200/ha f374r angemessen gehalten. Es hat auf dieser Grundlage der Kla-ge teilweise stattgegeben und au337erdem auf die Hilfswiderklage die Feststel-lung getroffen, dass der Jagdpachtvertrag mit dem 31. M344rz 2007 ende. Die Entscheidung zur Widerklage hat der Kl344ger mit der Berufung angefochten. Das Oberlandesgericht hat unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung ein Ende des Jagdpachtvertrags erst zum 31. M344rz 2008 festgestellt. Dagegen rich- 3 - 4 - tet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er die vollst344ndige Abweisung der Eventualwiderklage begehrt. Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. Die Widerklage ist insgesamt unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report Bamberg 2007, 721 ver366ffentlicht ist, verneint eine St366rung der Gesch344ftsgrundlage gem344337 247 313 Abs. 1 BGB, da die Parteien die Eigenschaft des verpachteten Reviers als "Hochwildrevier" ausdr374cklich zum Vertragsinhalt gemacht h344tten. Es liege zwar ein Mangel im Sinne von 247 536 Abs. 1 BGB vor. Gleichwohl bed374rfe die Frage, ob der Kl344ger hieraus die einem P344chter grunds344tzlich zustehenden Rechte geltend machen k366nne beziehungsweise ob es der Beklagten als Verp344chterin angesichts des Mangels verwehrt sei, hieraus eigene Anspr374che zu verfolgen, n344herer Pr374fung. Vorliegend habe die Beklagte ihre Verpflichtung, dem Kl344ger oder seinem Rechtsvorg344nger die Pachtsache als Hochwildrevier zu 374berlas-sen, unstreitig erf374llt, so dass allein 374ber die Frage zu befinden sei, ob sie auch verpflichtet gewesen sei, die Pachtsache w344hrend der Pachtzeit als Hochwild-revier zu erhalten. Das sei zu verneinen. Die jagdrechtlichen Pflichten zum Er-halt des Wildbestandes gingen mit dem Abschluss des Jagdpachtvertrags auf den P344chter 374ber. Dessen Aufgabe sei es daher, durch entsprechende Hege-ma337nahmen den Erhalt als Hochwildrevier sicherzustellen. Grunds344tzlich treffe ihn somit auch das Risiko des Ausbleibens entsprechenden Wildbestandes. 5 - 5 - Daraus folge, dass der P344chter die sich aus den 247247 536 ff. BGB ergebenden Rechte nur dann geltend machen k366nne, wenn der erst im Verlaufe eines Pachtverh344ltnisses eintretende Verlust der Eigenschaft als "Hochwildrevier" auf eine von der Verp344chterin zu vertretende Ursache zur374ckzuf374hren sei. Derarti-ges werde vorliegend aber weder behauptet noch sei es sonst in irgendeiner Weise ersichtlich. Da andererseits auch ein pflichtwidriges Verhalten des Kl344-gers nicht behauptet werde, sei durch erg344nzende Vertragsauslegung zu ermit-teln, welche Bedeutung und Tragweite einer Verpachtung als Hochwildrevier zukomme. Die Parteien h344tten nicht nur die H366he des Pachtzinses, sondern auch die Vertragslaufzeit eng mit der vertraglich vereinbarten Eigenschaft des Jagdbezirks verkn374pft; die vereinbarte Pachtzeit habe sich an der f374r Hochwild-reviere nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayJG geltenden Mindestpachtzeit von zw366lf Jahren ausgerichtet. Da f374r Niederwildreviere lediglich eine gesetzliche Min-destpachtdauer von neun Jahren vorgesehen sei, f374hre dies im Verh344ltnis der Parteien unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem vorlie-genden Revier w344hrend der ersten sechs Jahre der Vertragslaufzeit tats344chlich um ein Hochwildrevier gehandelt habe, zu einer Gesamtlaufzeit des Vertrags von zehn Jahren und somit zu einer Vertragsbeendigung zum 31. M344rz 2008. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung im entscheiden-den Punkt nicht stand. 6 - 6 - 1. Auf das Vertragsverh344ltnis ist gem344337 Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 das B374rgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) anzuwenden. 7 2. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf Anpassung der Vertragsdauer nach 247 313 Abs. 1 BGB wegen einer St366rung der Gesch344ftsgrundlage verneint. Eine Heranziehung der Regeln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage ist im Anwendungsbereich der miet- und pachtrechtli-chen Gew344hrleistungsvorschriften nach den 247247 536 ff. BGB (247 581 Abs. 2 BGB) grunds344tzlich ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90 - NJW-RR 1992, 267; Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1716; M374nchKomm/H344ublein, BGB, 5. Aufl., vor 247 536 Rn. 7, 25; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu 247 536 Rn. 18). Die diesen Bestimmungen zugrunde liegende gesetzliche Risikoverteilung darf nicht 374ber die Annahme einer St366rung der Gesch344ftsgrundlage ver344ndert werden (Staudinger/Emmerich, aaO). Wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend entschieden hat, handelt es sich aber bei einem Fortfall der Eigenschaft des Jagdreviers als "Hochwildrevier" um einen Mangel im Sinne des 247 536 Abs. 1 BGB (i.V.m. 247 581 Abs. 2 BGB), f374r den der Verp344chter gew344hrleistungspflichtig ist. 8 b) Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Vor-schriften 374ber das Pachtverh344ltnis (247247 581 ff. BGB) anzuwenden sind, soweit nicht spezielle jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdrechtliche Besonderhei-ten entgegenstehen (Senatsurteil vom 5. Februar 1987 - III ZR 234/85 - NJW-RR 1987, 839). Gegenstand des Pachtvertrags ist das Jagdaus374bungs-recht; es handelt sich daher um eine Rechtspacht. Die mietrechtlichen Regeln 9 - 7 - 374ber die Sachm344ngelgew344hrleistung gelten jedoch entsprechend (Staudinger/ Sonnenschein/Veit, BGB, Neubearb. 2005, 247 581 Rn. 55, 298). Mangel der Mietsache ist eine f374r den Mieter nachteilige Abweichung des tats344chlichen Zu-stands vom vertraglich geschuldeten, sofern dadurch die Tauglichkeit zum ver-tragsgem344337en Gebrauch unmittelbar aufgehoben oder gemindert ist (BGH, Ur-teil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 900 Rn. 19; Staudinger/Emmerich, aaO, 247 536 Rn. 5 m.w.N.). c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Verpachtet ist der Eigenjagdbezirk der Beklagten "als Hochwildrevier". Zum Hochwild geh366ren Schalenwild (unter anderem Rotwild) au337er Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler (247 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Nach 247 8 der Verordnung zur Ausf374hrung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. M344rz 1983 (GVBl. S. 51) muss in Bayern ferner in einem Hochwildrevier zum Hochwild z344hlendes Schalenwild au337er Schwarzwild regelm344337ig erlegt werden. Vorkom-men von zum Schalenwild z344hlenden Hochwild, das w344hrend der Jagdzeit nicht st344ndig im Revier steht (Wechselwild), oder die Zugeh366rigkeit eines Jagdreviers zu einem Rotwildgebiet machen ein Jagdrevier noch nicht zu einem Hochwild-revier. Rotwild muss deswegen dort als Standwild vorkommen (f374r das nieder-s344chsische Landesrecht offen gelassen im Senatsbeschluss vom 26. September 1985 - III ZR 174/84 - WM 1985, 1408). Auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverst344ndigengutachtens ist indes zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass in dem an den Kl344ger verpachteten Re-vier Rotwild nicht als Standwild, sondern lediglich unregelm344337ig als Wechsel-wild anzutreffen ist. Damit fehlt es in einem wesentlichen, auch f374r die H366he des Pachtzinses entscheidenden Anteil an der vertraglich vereinbarten Beschaffen-heit. Dass die Beklagte nach 247 1 Abs. 1 des Jagdpachtvertrags keine Gew344hr f374r Gr366337e und Ergiebigkeit der Jagd 374bernommen hat, enth344lt nach der nicht zu 10 - 8 - beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts lediglich einen Ausschluss der Gew344hrleistung f374r eine bestimmte Abschussmenge an Hochwild und l344sst die Notwendigkeit, dass zum Hochwild z344hlendes Schalenwild im Revier 374ber-haupt als Standwild vorkommt, nicht entfallen. Das entspricht - unter Ber374ck-sichtigung landesrechtlicher Besonderheiten - auch 374berwiegend vertretener Auffassung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. November 1999 - 10 U 376/99 - juris Rn. 10 ff., in r+s 2000, 439 insoweit nicht abgedruckt; OLG K366ln VersR 1992, 193 = Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 114; LG Amberg Jagdrechtli-che Entscheidungen III Nr. 116; LG Marburg Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 182; AG Lauterbach, Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 132; Leonhardt, Jagdrecht, Stand 1. August 2007, Erl. zu 247 11 BJagdG [Kennzahl 11.11] 2.9 S. 13 ff.; einschr344nkend f374r die Rechtslage in Rheinland-Pfalz OLG Koblenz Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 147; f374r Hessen AG Rothenburg a. d. Fulda Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 181; siehe auch M374nch-Komm/Harke, aaO, 247 581 Rn. 37). 3. a) Dieselben Gr374nde, die hiernach zur Unanwendbarkeit der Regeln 374ber eine St366rung der Gesch344ftsgrundlage im Anwendungsbereich der Gew344hr-leistungsvorschriften f374hren, verbieten aber entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts auch einen R374ckgriff auf das Institut der erg344nzenden Ver-tragsauslegung und eine von den 247247 536 ff. BGB nicht gedeckte Anpassung des Vertragsinhalts auf diesem Wege. Die erg344nzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungsl374cke im Vertrag - eine planwidrige Unvollst344ndigkeit - voraus (BGHZ 127, 138, 142; Senatsurteil BGHZ 163, 42, 47; BGHZ 170, 311, 322 Rn. 26). Eine Vertragserg344nzung nach dem hypothetischen Parteiwillen kommt darum nicht in Betracht, wenn bereits das dispositive Recht diese L374cke schlie337t (vgl. BGHZ 137, 153, 157; 146, 250, 261; Senatsurteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - Umdruck S. 7 Rn. 14; z.V.b.). Bei Sachm344ngeln erfolgt der 11 - 9 - L374ckenschluss jedoch mangels einer besonderen Parteiabrede durch die ge-setzlichen Gew344hrleistungsbestimmungen. Mit einer zus344tzlichen Anwendung der Grunds344tze 374ber die erg344nzende Vertragsauslegung w374rde, nicht anders als bei einem Wegfall der Gesch344ftsgrundlage, nicht nur die gesetzliche Rege-lung 374ber die Gew344hrleistung mindestens teilweise beiseite geschoben, son-dern dadurch w374rde auch, insbesondere bei der hier in Rede stehenden Ver-tragsanpassung zugunsten des Vermieters oder Verp344chters, die gesetzliche Risikoverteilung unterlaufen, die das M344ngelrisiko grunds344tzlich dem Vermieter (Verp344chter) zuweist. Das Gesetz gesteht bei M344ngeln der Mietsache allein dem Mieter bestimmte Rechte zu (Minderung, Schadensersatz- und Aufwen-dungsersatzanspr374che nach den 247247 536 ff. BGB oder K374ndigung aus wichtigem Grund gem344337 247 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 BGB). Der Vertragsinhalt im 334b-rigen bleibt davon unber374hrt, insbesondere findet ein Ausgleich zugunsten des Vermieters - etwa durch Verk374rzung der Vertragslaufzeit - nicht statt. Dass sich vorliegend die vereinbarte Vertragsdauer an der gesetzlichen Mindestpachtzeit f374r Hochwildreviere orientiert hat, ist entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts ohne Belang. b) Davon abgesehen sind die vom Berufungsgericht f374r seine abwei-chende Ansicht angef374hrten Gr374nde auch in sich nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass auf den Jagdp344chter die Pflicht zur Hege des Wildes nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG 374bergeht (Mitzschke/Sch344fer, BJagdG, 4. Aufl., 247 11 Rn. 59). Das bedeutet indes nicht, dass er den Erhalt des Reviers als Hochwildrevier, wie das Berufungsgericht formuliert, "sicherzustellen" h344tte und demnach grunds344tzlich ihn das Risiko eines Ausbleibens von Hochwild als Standwild tr344-fe. Dem steht schon entgegen, dass der Wildbestand von zahlreichen anderen Faktoren au337erhalb des Einflussbereichs eines Jagdp344chters abh344ngt, die al-lein der Risikosph344re des nach 247 535 Abs. 1 BGB (247 581 Abs. 2 BGB) zur 12 - 10 - Gebrauchsgew344hrung verpflichteten Verp344chters zuzuordnen sind (Lage, Gr366-337e, Form und Beschaffenheit des Reviers, Art und Umfang der Nutzung des Waldes sowie angrenzender Fl344chen durch Dritte), und die nach den Feststel-lungen des in erster Instanz bestellten Sachverst344ndigen gerade in dem vom Kl344ger gepachteten Revier Rotwild als Standwild fast ausschlie337en. Hegema337-nahmen k366nnen diesen Tatbestand nur bedingt beeinflussen. Es ist deswegen verfehlt, hieraus eine Einstandspflicht des Jagdp344chters f374r das Vorkommen von Hochwild zu folgern und auf diese Weise den Verp344chter von seiner grund-s344tzlichen Verpflichtung zur Gebrauchsverschaffung zu entlasten. Das Beru-fungsgericht setzt sich mit seiner Risikoverteilung zu Lasten des Jagdp344chters auch in Widerspruch zu seiner - rechtlich zutreffenden (oben 2 c) - Annahme eines Sachmangels nach 247 536 BGB. Ein solcher Mangel kann nur gegeben sein, wenn und soweit der Vermieter oder Verp344chter gem344337 247 535 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Erf374llung verpflichtet ist. Das bedeutet aber umgekehrt, dass der Vermieter insoweit verschuldensunabh344ngig auch das Erf374llungsrisiko tr344gt, falls nicht der Mieter selbst - wof374r im Streitfall kein Anhalt besteht - pflichtwid-rig den Mangel verursacht hat. Mit der Feststellung eines Mangels ist daher die Folgerung verbunden, dass die Nachteile hieraus nicht den Mieter oder P344ch-ter, sondern den Vermieter (Verp344chter) treffen. III. Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif. Eine Reduzierung der Pachtlaufzeit kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Infolgedessen ist 13 - 11 - unter Aufhebung und Ab344nderung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Wi-derklage in vollem Umfang abzuweisen (247 563 Abs. 3 ZPO). Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.10.2006 - 3 O 566/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.06.2007 - 1 U 169/06 -
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