BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 200/09 vom 16. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. K och und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache ke i- ne grundsätzliche Bedeutung h at, die auf die Verletzung von Verfa h- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übr i- gen nicht erfordern (§ 543 Ab s. 2 Satz 1 ZPO). Die sich im Streitfall stellende , an sich bedeutsame Frage, unter we l- chen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln der Privatwirtschaft zugleich als unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG 2004 bzw. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 angesehen we r- den kann, ist - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der Entscheidung des Senats " FSA - Kodex " (Urteil vom 9 . September 2010 - I ZR 1 57 /08 , GRUR 2011, 431 = WRP 2011, 444 ) beantwortet worden. Damit ist eine mögliche Grundsatzbe deutung entfallen. Da das Berufungsurteil zudem im Ergebnis richtig ist, besteht insoweit kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 - PEE - WEE ; B e- schluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, GRU R 2010, 1035 Rn. 10 ). In der Entscheidung " FSA - Kodex " hat der Senat ausgesprochen ( aaO Rn. 11, 16) , dass ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG nur in Betracht kommt, wenn das betreffende Verhalten von seinem Unlauterkeitsgehalt her den in den Be ispielsfällen der §§ 4 ff. UWG geregelten Verhaltensweisen entspricht. Dafür reicht der Ve r- - 3 - stoß gegen § 21 des FSA - Kodex, wie er auch im Streitfall in Rede steht, für sich genommen nicht aus (Senat, aaO Rn. 12). Maßgebend ist vielmehr ob durch die beanstan deten Angebote ein unangeme s- sener unsachlicher Einfluss im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG auf die a n- gesprochenen Ärzte ausgeübt worden ist (Senat, aaO Rn. 16). Eine solche Beeinflussung hat das Berufungsgericht abgelehnt, ohne dass insoweit Gründe für die Zulassu ng der Revision gegeben sind. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin tr ä g t die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.01.2008 - 1 HKO 13279/07 - OLG München, Entscheidung vom 26.11.2009 - 6 U 2279/08 -
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