BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/09 Verkündet am: 16. Juni 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsb e amter der Geschäft s stelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r mann, Hucke, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 200 9 aufgehoben, s o- weit nicht die Klägerin zu 1 ihr Rechtsmittel in Richtung auf die Beklagte zu 3 zurückgenommen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufun gsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger erheben gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen unzutreffender Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung von K a- pitalanlagen. Die Beklagten zu 1 und 2 betrieben al s Gesellschaft er bürgerlichen Rechts ein Unternehmen, das die Beratung von Anlegern zum Gegenstand ha t- te. Im Oktob er/November 2000 riet der Beklagte zu 1 dem Ehemann der Kläg e- 1 2 - 3 - rin zu 1, der später seine Ansprüche an den Kläger zu 2 abtrat, zu eine r Ko m- mandi t beteiligung an einem Medienfonds. Zu einem weiteren Beratungstermin am 23. November 2000 zog der Beklagte zu 1 den seinerzeitigen Geschäftsfü h- rer der Beklagten zu 3 als " Spezialisten " für die betreffende Anlage hinzu. Au f- grund der in diesem G e spräch ausge sprochenen Empfehlungen entschlos s sich der Ehemann der Klägerin zu 1 , eine Beteiligun g in H ö he von 500.000 DM (= 255.645,94 ) einzugehen , die er am 27. November 2000 zeichnete . Die Klägerin zu 1, die bei den Beratungsgesprä chen nicht zugegen war , bete i l igte sich au f grund der von ihrem Ehemann weiter gegebenen Informationen über das Anlageprodukt am 15. Dezember 2000 mit zusätzlichen 300.000 DM (= Die Eheleute erbrachten ihre Einlagen zu 48 % . Der Fonds wurde notleidend. Über das Vermögen d er Initiatorin und Platzierung s garantin , der I . AG, wurde das Insolvenzverfahren e r öffnet. Die Kläger machen geltend, die Beratung des Ehemanns der Klägerin zu 1 durch den Beklagten zu 1 und den Geschäftsführer der Beklagten zu 3 sei unz utreffend gewesen. So habe er klargestellt, dass er zum Zwecke der Ste u- eroptimierung und der Altersvorsor ge eine sichere Kapitalanlage wünsche . Di e- se Anforderungen habe die empfohlene Beteiligung nich t erfüllen können, was sich bei Berücksichtigung negativ er Berichte in der Fachpresse sowie bei e i ner - von den Beklagten unterlassenen - Plausibilitätsprüfung des Anlageko n zepts und des Anlageprospekts , der zudem erkennbar erhebliche Mängel aufgewi e- sen habe, herausgestellt hätte. D ie Beteiligung sei unzutreffe nd als risikofrei darg e stellt worden. Insbesondere hätten die Beklagten die Möglichkeit eines Totalverlusts unrichtig in Abrede gestellt und nicht darauf hi n gewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg des Fonds im Wes entlichen von der Bonität der I. AG abhängig sei. Der Anlageprospekt sei dem Ehemann der Kläg e- rin zu 1 lediglich kurz, nicht aber zur eingehenden Durchsicht vorgelegt wo r den. 3 - 4 - 2008 haben die Kläger Klage erhoben au f Zahlung von Schadensersatz, Freistellung von den Ansprüchen au f die restlichen Pflichteinlagen und Festste l- lung der Verpflichtung der Beklag ten zum Ersatz von aus der nachträglichen Abe r kennung von Verlustzuweisungen entstehenden Steuerschäden Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen beziehungsweise der aus ihnen folge n- den Ansprü che. Die Klage hat vor dem Landgericht gegen über den Bekla g ten zu 1 und 2 Erfolg gehabt , während sie hinsichtlich der Beklagte n zu 3 abgewi e- sen worden ist . Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberla n- desger icht auch die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen ; d ie Ber u fung der Kläger hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision ve r- folgen die Klägerin zu 1 ihr Kl a gebegehren gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 und der Kläger zu 2 gegenüber allen drei Beklagten we i ter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger gegen die B e klagten zu 1 und 2 keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung. Diese hätten zum einen keine Beratungs - oder Aufklärungspflichten verletzt . Zum a n- deren seien etwaige Ansprüche ve r jährt. 4 5 6 - 5 - Hinsichtlich des empfohlenen Medienfonds hätten die Beklagten zu 1 und 2 mit dem Ehemann der Klägerin lediglich einen Anlagevermittlungsvertrag abgeschlossen. Zwar sei der Vertrag zunächst als Anlageberatungsvertrag a n- zusehen. Durch die Hinzuziehung des damaligen Geschäftsführers der Bekla g- ten zu 3 als " Spezialisten " habe der Beklagte zu 1 gegenüber dem Zedenten aber deutlich zu erkennen gegeben, dass er hinsichtlich des streitgegenständl i- chen Fonds keine ausreichenden Kenntnisse habe und deshalb die erforderl i- che B e ratung nicht allein und selbstständig ausführen könne. Die Bek lagten zu 1 und 2 hätten damit mit konkludenter Zustimmung des Ehemanns der Kl ä- gerin ihre Ber a tungspflichten eingeschränkt und die Geldanlage im Folgenden nur noch vermittelt. Durch Offenlegung ihrer nicht ausreichenden Kenntnisse und Hinz u ziehung des " Spe zialisten " der Beklagten zu 3 seien sie ihren aus dem Anlagevermittlungsvertrag ergebenden Pflichten ausreichend nachg e- kommen. Selbst wenn man gleichwohl von einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagten zu 1 und 2 ausginge, seien etwaige Scha densersatz - oder Freiste l lungsansprüche der Kläger gemäß Art. 229 , § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 195, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt, da der Zedent, auf dessen Person es hier a n komme , dadurch, dass er den bei der Beratung vorliegenden Prospekt nicht an sich genommen und zumindest kurz durchgelesen habe, es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, Kenntnis von den den Anspruch begrü n- denden Umständen und der Person des Schuldners zu erlangen. Selbst bei oberflächlicher Durchsicht des Prospekts hätte der Ehe mann der Klägerin e r- kennen kö n nen, dass die Schilderung des Geschäftsführers der Beklagte n zu 3 hinsichtlich der Risikobewertung des Fonds nicht einmal den Angaben im Pro s- pekt entsprochen habe, so dass er die Falschberatung ohne weitere Nachfo r- schungen erk annt hätte. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisau f- 7 8 - 6 - nahme und der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürd i gung sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 3 die streitg e- genständli che Anlage als risikofrei dargestellt hab e. Weder sei ein Hi n weis auf die Möglichkeit einer Nachhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB in Höhe des nicht eingezahlten Teils der Kommanditeinlage erfolgt noch sei dargelegt wo r den, dass der wirtschaftli che Erfolg a ussc hließli ch von der Bonität der I. AG abhängig gewesen sei. Im Prospekt seien diese Risiken aufgeführt worden, insbe sondere auch der Hinweis auf den un ternehmerischen Charakter der B e- teil i gung, auf die Mög lichkeit en des Totalverlusts und einer Nachhaftung sowie auf das Bonitäts risiko de r Platzierungsgarantin . Das Versäumnis , sich den Prospekt geben zu lassen und durchzulesen, sei als grob fahrlässig einzust u- fen. Die Kläger hätten auch gegenüber der Beklagten zu 3 keine Ansprüche auf Schadensersatz beziehungsweise Freistellung, da die se ebenfalls verjährt seien . Z war sei davon auszugehen, dass zwischen dem Zedenten und der B e- klagten zu 3 ein konkludenter Anlageberatungsvertrag geschlossen wo r den sei. Die hieraus folgenden Pflichten habe die Beklagte zu 3 auch nicht ordnung s- gemäß erfüll t. Jedoch seien die hieraus folgenden Schadensersatza n sprüche aus den vorstehenden Gründen verjährt. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 10 - 7 - 1. Auf der Grundlage des b isherigen Sach - und Streitstand s und der hie r zu getroffenen Fes tstellungen des Berufungsgerichts ist ein Schadensersatza n- spruch der Kläger gegen die Beklagte n zu 1 und 2 nicht auszuschließen. a) Der revisionsrechtlichen Nachprüfung ist die vom Berufungsgericht nicht korrigierte Be urteilung des Landgerichts zugrun de zu legen , ein Vertrag s- verhältnis betreffend die Anlageempfehlung sei nicht nur zwischen den Bekla g- ten zu 1 und 2 und dem Zeden ten zustande gekommen, sondern ebenfalls mit der Kl ä gerin zu 1 . Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben, sich mit den insoweit erhobenen Gegenrügen der Beklagten zu 1 und 2 auseinander zu setzen. b) Hinsichtlich des Inhalt s der zwischen den Beklagten zu 1 und 2 eine r- seits und der Klägerin zu 1 und ihrem Ehemann andererseits geschlossenen Ver träge begegn et b ereits die Annahme des Berufungsgerichts, der ursprün g- lich zwischen dem Zedenten u nd den Beklagten zu 1 und 2 zu Stande geko m- mene Anlageberatungsvertrag sei einvernehmlich in einen Anlagevermittlung s- vertrag um ge wandelt worden , erheblichen Bedenken . All ein der Umstand, dass der Z edent mit der Hinzuziehung des "Spezialisten" W . einverstanden war und dieser in dem maßgeblichen Beratungsgespräch " das Wort führte " , lässt s o wohl vom objektiven Erkläru ngswert als auch von der Interessenlage her nicht d en Schluss zu, der Zedent habe zugestimmt, den bereits geschlossenen Beratungsvertrag zu einem bl oßen Anlagevermittlungsvertrag " herabzustufen " . Ü berdies hat die Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen, dass sich die Einsc ha l- tung der Beklagten zu 3 auch als H inzuziehung eines Verhandlungs - oder Erfü l- lungsgehilfen (§ 278 BGB) dargestellt haben kann , mit der keine Ä n derung des C harakters des Anlageberatungsvertrags verbunden gewesen war . Ob diese Bedenken gegenüber der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts letz t- 11 12 13 - 8 - lich durchgreifen, kann al lerdings im vorliegenden Ver fahrensstadium auf sich b e ruhen. Selbst wenn das zwischen dem Zedenten und den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Rechtsver hältnis nur als Anlagevermittlungsvertrag zu qual i- fizie ren sein sollte , komm t eine Haftung aus positiver Forderungsverletzung in B e tracht. aa) Der Anlagevermittler schuldet dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für de s- sen Anlageentschluss von besonderer Bedeu tung sind (st. Rspr. z.B. Senatsu r- teile vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 11 mwN und vom 12. Feb ruar 2004 - III ZR 3 59/02, BGHZ 158, 110, 116 ). Der Anlagevermit t ler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens au f Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Anson s- ten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen (Senatsurteil vom 5. März 2009 aaO mwN). Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflich t nachzukommen, im Rahmen der geschul deten Plausi - b i litätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin en t- haltenen Informationen, soweit er d as mit zumutbarem Aufwand festzuste l len in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (Senat aaO Rn. 12). Unte r- lässt er diese Prüfung en , muss der Anlagevermittler den Interessenten hie r auf hinwe i sen ( Senat aaO Rn. 11 f ). bb) Hiernach hat das Berufu ngsgericht z war im Ausgangspunkt zutre f- fend angenommen, dass der Anlagevermittler seine Auskunftspflichten gege n- über dem Anlageinteressenten nicht verletzt, wenn er auf seine fehlende Sac h- kunde und somit auf eine unterlassene Prüfung hinweist. Die Befreiung des Anlage vermitt lers von seinen Untersuchungs - und Auskunftspflichten aufgrund 14 15 - 9 - e i ner derartigen Information des Anlageinteressenten kann jedoch nur in dem Umfang eingreifen, in dem der Vermittler die unterbliebene Prüfung auch ta t- sächlich offen legt. (1) Das B erufungsgericht ist davon ausgegangen, der Beklagte zu 1 h a- be im Zusammenhang mit der Hinzuziehung der Beklagten zu 3 darauf hing e- wie sen , keinerlei Überprüfungen der hier maßgeblichen Anlage vorgeno m men zu haben. Dies beruht auf einer unvollständigen Berüc ksichtigung des Sachvo r- trags. Die Kläger haben im Anschluss an die Zeugenaussage des Zedenten geltend gemacht, die Initiative zum Abschluss der Beteiligung sei vom Bekla g- ten zu 1 ausgegangen, welcher den Zedenten angerufen und ihm erklärt habe, er werde je tzt auch Filmfonds vertreiben. Der Zedent möge sich das betreffe n- de Produkt wegen der überragenden Rendite ansehen. Weiterhin habe der B e- klagte zu 1 ausgesagt, sich aktiv über den Fonds informiert, hierzu mehrere Meinungen, insbesondere die des Steuerberat ers der Beklagten zu 1 und 2, eingeholt und sich bei der Steuerkanzlei des Fondsauflegers erkundigt zu h a- ben. Weiterhin habe der Beklagte zu 1 zusammen mit dem Zeugen W . mehrere ähnliche Termine wahrgenom men und sei vor dem in Rede stehenden Gespr äch bereits im B e sitz des Prospekts gewesen. (2) War der Beklagte zu 1 in einer solchen Weise im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Beratungs gespräch aktiv , ist für eine kon k ludente umfa s- sende " Freizeichnung " der Beklagten zu 1 und 2 durch die Hinzuzie hung des Zeugen W . kein Raum , da er eigenständige Aussagen zur Eignung des empfohlenen Medie n fonds für die Anlageziele des Ehemanns der Klägerin zu 1 traf. Der Zedent konnte danach davon ausgehen, dass die Beklagten zu 1 und 2 wenigstens die Plaus ibilität des Anlagekonzepts und - prospekts geprüft ha t- ten. In diesem Fall wären ihnen nach dem Vortrag der Kläger bei ge bührender 16 17 - 10 - Sorgfalt Mängel und Ungereimtheiten aufgefallen. Zudem hätte der Bekla g te zu 1 bei erfolgter Plausibilitätsprüfung des Kon zept s bemerken mü s sen, dass die - vom Berufungsgericht festgestellten - Angaben des Zeugen W . in dem Beratungsgespräch am 23. November 2000 unrich tig waren und im Wide r- spruch selbst zu dem - nach dem Vortrag der Kläger - ohnehin schon mange l- haften Pr ospekt standen. Er hätte dementsprechend korrigierend ei n greifen müssen. Das Verschulden des Beklagten zu 1 wird vermutet (§ 282 BGB a.F.). Für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Beratungsfehler des Anlag e- ve r mittlers und der Anlageentscheidung spri cht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (st. Senatsrechtsprechung, siehe et wa U r- teile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, juris Rn. 13; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 20 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 , NJW RR 20 06, 685 Rn. 22 jew. mwN ). (3) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Sachvortrag der Klä ger zu m Hergang und Inhalt der Beratungsgespräche unrichtig war. Es hat l e digli ch ausgeführt, der Zeuge W. habe " bei dem Beratungsgespräch d as Wort ge führt " . Dies schließt nicht aus, dass auch der Beklagte zu 1 wesen t lich an der Beratung beteiligt war. Das Berufungsgericht hat, von seinem Recht s- standpunkt aus folgerichtig, auch keine Feststellungen zu den Behau p tungen der Kläger getroffen, bei einer Plausibilitätsprüfung des Anlag e konzepts und - prospekts wären Mängel aufgefallen, so dass dies im Revision s verfahren als richtig zu unterstellen ist. 18 19 - 11 - c ) D er Senat vermag auch nicht der Ansicht des Berufungsgerichts be i- zutreten , die etwaigen Sch adensersatzansprüche der Kläger gegen die Bekla g- ten zu 1 und 2 seien verjährt. Sie widerspricht der - aller dings nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Senats (Urte i- le vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 15 und III ZR 9 9/09, NZG 2011, 68 Rn. 18 ff sowie vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 32 ff). aa) Die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen positi ver Forderung s- v erlet zung sind im Jahre 2000 , nämlich mit dem Erwerb der Beteil i gung an dem Medien fonds, entstanden ( § 198 Satz 1 BGB a.F. ) und unterlagen zunächst der dreißig jährigen Verjä h rungsfrist nach § 195 BGB a.F. Gemäß Art. 229 , § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für bis d a hin nicht verjährte Sch adensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. Hierbei setzt der Beginn der Frist allerdings das Vorliegen der subje k tiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus. D as heißt , der Gläubiger muss von den den Anspruch beg ründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben , oder seine diesbezü g- liche U n kenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. nur Sena tsurteile vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 25; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118 Rn. 13 ; so wie BGH, Urteile vom 20. Januar 200 9 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 46 und vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff) . D ie Verjährungsfrist für Schadensersatzanspr ü che wegen Pflichtve r- stößen von Anlageberatern und - vermittlern beginnt dab ei für jeden einzelnen Beratungsfehler ab Kenntnis oder grob fahrlässiger U n kenntnis des Anlegers gesondert zu lau fen ( z.B. Senatsurte i le vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 11 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13 jew. mwN ). Für die tatsächliche n Vorausse t zungen trägt der Schuldner 20 21 - 12 - - hier also die Beklagte n - die Darlegungs - und B e weislast (vgl. nur Senat s urteil vom 8. Juli 2010, aaO; und BGH , Urte i l vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - ZIP 2008, 1714 Rn. 25 ). bb) Grobe Fahrlässig keit setzt einen objektiv schwerwiegenden und su b- jektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Ve r kehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fah r lässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Glä u biger die K enntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuc h ten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen A n- gelegenheit der Anspruch sverfolgung ( " Verschulden gegen sich selbst " ) vorg e- worfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden U m- stände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen ve r- schlossen hat (vgl. z.B. Sena tsurteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28 mwN; BGH, Urteile vom 10. N o vember 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214 Rn. 13 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/0 7 - ZIP 2008, 2164 Rn. 16). Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obli e genheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unte r lassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich e r scheinen, um ein gro b fahrlässiges Ve r- schulden des Gläubigers bej a hen zu kön nen (z.B. Senatsurteil vom 8. Juli 2 010 aaO; BGH, Urteil vom 10. Nove m ber 2009 aaO, Rn. 15 f mwN ). cc) Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Berufung s gerichts nicht vereinbar. 22 23 - 13 - (1) Wie der Senat in seinen Urteil en vom 8. und 22. Juli 2010 ( III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 32 ff; III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn . 15 und III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 18 ff ) ausgeführt hat, liegt eine grob fahrläss i ge Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Al l gemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstä n- de einer Aufklärungs - oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informati o- nen aus dem Anlag e prospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unte r- lassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bede u tung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanl a- ge zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheit s- gemäß und verstän d lich zu vermitteln, und er dem Anleger - wie hier allerdings umstritten ist - rech t zeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs - und Auskunft s pflichten Genüge zu tun ( Senatsur teile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 32 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO, Rn. 18 jew. mit umfangre i- chen wN ). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, di e- sen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anl e ger, der bei s einer Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntn isse eines Anl a- geberaters oder - vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Au s künften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persö n- lichen Gespräch unterbreitet, b esonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig al l gemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks - , betrieb s wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdr ü cken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegen über regelmäßig in den Hinte r grund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben " seines " Beraters o der Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchz u sehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht " grobes Ve r schulden 24 - 14 - gegen sich selbst " zu sehen. Unterlässt der Anleger eine " Kontrolle " des Ber a- ters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertra u ensverhältnis hin und i st daher für sich allein genommen nicht schlechthin " unverständlich " oder " unent schuldbar " (Senatsu rte i l e vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO Rn. 15 sowie III ZR 99/09, aaO Rn. 19 und vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 33). (2) Auf der Grundlage der bisheri gen Feststellungen des Berufungsg e- richts sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die ungeachtet der vo r- stehe n den Ausführungen die Wertung rechtfertigen würden, die fehlende Kenntnis des Zedenten und seiner Ehefrau von der Unrichtigkeit der Auskünft e des B e klagten zu 1 beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Weder die Erfahrungen des Ehemanns der Klägerin zu 1 noch die beträchtlichen Anlagesummen la s- sen es als unverständlich oder unentschuldbar erscheinen, wenn der Zedent und di e Klägerin zu 1 den Angaben des Beklagten zu 1 ohne Überprüf ung a n- hand des Prospekt s vertrauten, zumal der Beklagte zu 1 durch die Hinzuzi e- hung eines " Spezialisten " für die vorgesehene Anlage den Eindruck erweckte, die Empfehlungen erfolgten von besonders qualifizierter und kompetent er Se i- te. dd) Da die Kläger, ohne dass das Berufungsgericht abweichende Fes t- stellung en getroffen hat, vorgetragen haben, die Klägerin zu 1 und ihr Eh e mann hätten erst im Jahr 2006 von den die Schadensersatzansprüche gegen die B e- klagte zu 1 und 2 begrü ndenden tatsächlichen Umständen er fahren , ist die 2008 rechtshängig gewordene Klage nach dem bisherigen Sach - und Strei t- stand rech t zeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden. 25 26 - 15 - 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge richts kommen Schadensersatzforderungen des Klägers zu 2 gegen die Beklagte zu 3 e benfalls in Betracht . a) Entgegen der mit der Revisionserwiderung vorgetragenen Auffas sung der Beklagten zu 3 sind solche Ansprüche im vorliegenden Verfahrensstadium nic ht bereits deshalb aus zuschließen , we il zwischen ihr und dem Ehemann der Klägerin zu 1 kein Anlageberatungs - oder - v ermittlungsvertrag zustande g e- kommen ist. Ob die Beklagte zu 3 durch Einschaltung ihres seinerzeitigen G e- schäftsführers als " Spezialisten " f ür die empfohlene Anlage - beziehungsweise mangels Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses der Zeuge W. pe r- sönlich - in ein eigenes Vertragsver hältnis mit dem Zedenten getreten ist und da her eigenständige Ansprüche gegen sie möglich sind oder ob sie lediglich Verhan d lungs - beziehungsweise Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1 und 2 war , hängt wesentlich von den konkreten tatsächlichen Umständen des Einze l- falls ab. Da weitere Feststellu n gen hierzu möglich erscheinen , ist dem Senat insoweit eine ei gene Würdigung versagt. Das Berufungsgericht wird sich in dem neuen Verfahren mit den Gegenrügen der Revisionserwiderung auseina n- der zu setzen h a ben. b) Von einer wenigstens fahrlässigen Verletzung etwaiger vertraglicher Pflichten der Beklagten zu 3 g egenüber dem Zedenten ist aufgrund der Fes t- stellungen des Berufung s gerichts im Revisionsverfahren auszugehen. c) Die Verjäh rung möglicher Ansprüche des Klägers zu 2 gegen die B e- klagte zu 3 ist au s den oben zu Nummer 1 Buchst. c ausgeführten Gründen nach dem bisherigen Sach - und Streitstand nicht anzune h men. 27 28 29 30 - 16 - 3. Da noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und gemäß § 563 Abs. 1, 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das B e rufungsgericht zurückzuverweisen. Schlick Herrmann H u cke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 12.12.2008 - 51 O 50/08 - OLG München, Entscheidung vom 15.06.2009 - 21 U 1626/09 - 31
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