BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/11 Verkündet am: 7. Februar 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 2002/58/EG Art. 6 Abs. 2, 5; TKG § 97 Abs. 1 Satz 3, 4, § 45g Abs. 2, § 45i Abs. 2, 3 a) Die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis des Anbieters von Teleko m- munikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte erstreckt si ch nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine fiduziarische Inka s- sozession zum Gegenstand haben, sondern auch auf sonstige Abtretungsve r- träge, insbesondere auf solche, die einen Ford e rungskauf beinhalten und nach denen der zed ierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessi o- nar zustehen soll. b) Allerdings muss der Zessionar nach Art. 6 Abs. 2, 5 der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handeln und sich hierbei auf diejenigen Verkehrsd a- ten beschränken, die für die Einziehung der Forderung erforderlich sind. Der zwischen dem Zessionar und dem Dienstea n bieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C - 119/12, EWS 2012, 525). c) Ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung setzt vor aus, dass ein zertifiziertes Abrechnungssystem gemäß § 45g Abs. 2 TKG genutzt wird und bei rechtzeitigen Einwendungen des Kunden eine tech nische Prüfun g gemäß § 45i Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 TKG durchgeführt wurde, die keine Hinweise auf Fehler oder Manipulationen erbracht hat. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11 - LG Deggendorf AG Viechtach - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urte il des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkam mer - vom 19. Juli 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs und des Vorabentsche i- dungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiese n. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beansprucht aus abgetretenem Recht Vergütungen für die Erbringung von Telekommunikationsleistungen. Der Beklagte ist Inhaber eines Telefonanschlusses der D . AG, über den er auch seinen Computer mit dem Internet verbindet. Für einzelne Einwahlen in das Internet (sog. Internet - by - Call) nutzte er im Zeitraum vom 28. Juni 2009 bis zum 6. Sep - tember 2009 die Zugangsnummer der V . GmbH. Dem B e- klagten wurden die hierfür verlangten Entgelte zunächst über die D . AG als " Beträge anderer Anbieter " in Rechnung gestellt. Nachdem der 1 - 4 - Beklagte hierauf keine Zahlungen leistete, verlangt die Klägerin, an die die Fo r- derung der V . GmbH ihrem Vortrag zufolge aufgrund eines zwischen den Rechtsvorgängern der beteiligten Unternehmen geschlossenen " Vertrags über Dienstleistungen im Rahmen der Call - by - Call - Abrechnung " übergegangen ist, die Begleichung der berechneten Be träge sowie von Nebe n- kosten. Nach dem von der Klägerin als Anlage 4 des genannten Vertrags vorg e- legten Factoringvertrag kaufte sie in bestimmten Abrechnungszeiträumen unter Übernahme des Delkredererisikos alle " rückbelasteten offenen Forderungen im Rah men der Call - by - Call - Abrechnung mit DTAG - Teilnehmern " . Die Abtretung der Forderungen erfolgte nach § 2 Abs. 2 des Vertrags unter der aufschiebe n- den Bedingung, dass der Erwerber das von ihm geschuldete Entgelt an den Zedenten auskehrte. Die Klägerin leg te weiterhin eine zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und derjenigen der V . GmbH getroffene " Datenschutz - und Ve r- traulichkeitsvereinbarung " vor (Anlage 5 des Vertrags) , in der neben anderen Bestimmungen folgende Regelungen enthal ten sind: " I. Datenschutz (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die geschützten Daten nur im Rahmen der o.g. Zusammenarbeit und ausschließlich zu dem diesem Vertragsschluss zugrunde liegenden Zweck und in der jeweils angegebenen Weise zu verarbeit en und zu nutzen. 2 3 - 5 - (6) Sobald die Kenntnis der geschützten Daten für die Erfüllung dieses Zweckes nicht mehr erforderlich ist, sind unverzüglich alle in diesem Zusammenhang vorhandenen geschützten D a- ten unwiederbringlich zu löschen bzw. zurückzugeben. ( 7) die Vertragsparteien sind berechtigt, die Einhaltung des D a- tenschutzes und der Datensicherheit bei der jeweils anderen Vertragspartei im Sinne dieser Vereinbarung zu kontrollieren. II. Vertraulichkeit (2) Die Vertragsparteien werden die überlassenen ve rtraulichen Unterlagen und Informationen ausschließlich zur Erfüllung des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages ve r- arbeiten und nutzen. Sie werden sie auch nur solchen Mita r- beitern zugänglich machen, die diese zur Erfüllung des Ve r- trages be nötigen. Die Vertragsparteien werden diese Mitarbe i- ter entsprechend dieser Vereinbarung zur Vertraulichkeit ve r- pflichten. (3) Auf Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung der Z u- sammenarbeit der Vertragsparteien sind alle in diesem Z u- sammenhang vorhande nen vertraulichen Informationen u n- wiederbringlich zu löschen oder an die jeweils andere Ve r- tragspartei zurückzugeben " - 6 - Der Beklagte ist der Auffassung, der Abtretungsvertrag sei wegen Ve r- stoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 88, 97 Abs. 1 Satz 3 TKG ge mäß § 134 BGB nichtig. Weiter macht er geltend, die Klägerin habe den Eintritt der au f- schiebenden Bedingung für die Zession der gegen ihn gerichteten Forderungen nicht vorgetragen. Er bestreitet die Anzahl und die Dauer einer Reihe der in Rechnung gestellt en Verbindungen sowie deren rechnerisch richtige Ermittlung. Ferner ist er der Ansicht, die verlangten Entgelte seien teilweise sittenwidrig überhöht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben. Mit seiner von der Vorinstanz zugelassenen R e- vision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage vorg e- leg t, ob Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbez o- gener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommu - nikation (Datenschutzrichtlinie für di e elektronische Kommunikation, ABl. EG Nr. L 201 S. 37) die Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen e r- laubt, wenn der zum Zweck des Einzugs rückbelasteter Forderungen erfol gten Abtretung außer der allgemeinen Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz zu den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen die vorstehend zitierten vertraglichen Bedingungen zugrunde liegen. Der Gericht s- hof hat die Vorlage mit Urtei l vom 22. November 2012 (C - 119/12, EWS 2012, 525) beschieden. 4 5 6 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Das Berufungsgericht hat aus geführt, durch die Vorlage des Factorin g- vertrags und von Handelsregisterauszügen sei nachgewiesen, dass die Kläg e- rin Inhaberin der geltend gemachten Forderung geworden sei. Die Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis nichtig. Die m it der A b- tretung verbundene Datenweitergabe sei durch § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG bezi e- hungsweise dessen inhaltsgleiche und damit identisch auszulegende Vorgä n- gernorm des § 7 Abs. 1 Satz 3 TDSV zulässig gewesen. Danach dürfe der Diensteanbieter die in Absatz 2 der jeweiligen Vorschrift genannten Daten we i- tergeben, wenn er mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des En t- gelts geschlossen habe. Verträge in diesem Sinne seien nicht nur die klass i- schen Formen der Einzugsermächtigung und Inkassozession, sonder n alle Formen der Abtretung. Dem Umfang nach ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus den e r- stellten Rechnungen. Diesen lägen die von der Klägerin vorgelegten Einzelve r- bindungsnachweise zu Grunde, die einen Anscheinsbeweis für die Vollständi g- keit und Richtigkeit der streitgegenständlichen Abrechnungen begründeten. Diesen Anscheinsbeweis habe der Beklagte nicht erschüttert. Insbesondere reiche es hierfür nicht, wenn er vorbringe, dass an einzelnen Tagen mehrstü n- dige Internetverbindungen berechnet worden seien. Es sei allgemein bekannt, 7 8 9 - 8 - dass viele Internetnutzer stundenlang surften oder über Nacht Dateien herunter lüden. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen substantiiert g e- trennt für jeden Abrechnungszeitraum vorzubringen, weshalb die in den Einze l- verbindungsnachweisen ausgewiesenen Nutzungszeiten nicht zutreffen kön n- ten. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Höhe nach sei von den von der Klägerin der Abrechnung zu Grunde gelegten Tarifen auszugehen. Es sei nicht festzustellen, dass diese die Tatb e- stände des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB erfüllten. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsg e- richts ist zwischen den Rechtsvorgängern der Klägeri n und der V . GmbH ein Factoringvertrag geschlossen worden. 2. Es hängt indessen von noch nachzuholenden tatsächlichen Feststellu n- gen ab, ob die Würdigung des Berufungsge richt s zutrifft, die Abtretung der e t- waigen Forderung geg en den Beklag ten von dem Diensteanbieter an die Kläg e- rin sei nicht wegen Verstoßes gegen das Fe rnmeldegeheimnis (Art. 10 GG, § 88 TKG) und den Datenschutz (§§ 91 ff TKG) ge mäß § 134 BGB nichtig. 10 11 12 13 - 9 - a) Der Zedent eines wegen der Erbringung von Telekommuni kationslei s- tungen entstandenen Entgeltanspruchs ist gemäß § 402 BGB verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die in seinem Besitz befindlichen zum Beweis dienenden Urkunden zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch die Weitergabe von Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG), die dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz unte r- liegen, da diese Informationen für die Abrechnung und den Nachweis der ang e- fallenen Entgelte notwendig sind (vgl. § 45g, § 45i Abs. 1 , 2, § 97 Abs. 1, 2 TKG). Die Übermittlung dieser Daten vom Diensteanbieter an einen Dritten zum Zweck des Einzugs der Forderung ist nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG auch ohne Einwilligung des Teilnehmers erlaubt. Diese gesetzliche Befu g- nis untersch eidet die Rechtslage im Telekommunikationsrecht von der, die etwa für die Einziehung von Honorarforderungen von Ärzten und Rechtsanwälten durch Dritte besteht. Unter anderem in diesen Bereichen ist die Abtretung von Entgeltansprüchen nach der Rechtsprechun g des Bundesgerichtshofs ohne Zustimmung des Schuldner s gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie wegen der aus § 402 BGB folgenden Pflicht des Zedenten zur Offenbarung von Umstä n- den führen würde, auf die sich dessen Schweigepflicht bezieht (z.B. BGH, B e- schluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 190 f; Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 und vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f jeweils mwN). b) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Februar 2 012 (CR 2012, 255 Rn. 16 ff) ausgeführt hat, erstreckt sich die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung entgegen der von einem Teil der i n- stanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, j uris Rn. 9 ff; AG Hamburg - Altona, CR 2007, 238 f) und der Rev i- sion vertretenen Auffassung nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzug s- 14 15 - 10 - ermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand h a- ben, also die Forderung rechtlich oder aufgru nd des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belassen. Vie l- mehr erfasst § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG auch sonstige Abtretungsverträge , insb e- sondere solche, die - wie im vorliegenden Sachverhalt - einen Forderungskauf beinhalten und nach denen der zedierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessionar zustehen soll (so auch die hM: AG Bremen, Urteil vom 23. November 2010 - 4 C 237/10, juris Rn. 7; Eckhardt in Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Teil L Rn. 219 Fn. 4; Fetzer in Arndt/Fetzer/ Scherer, TKG, § 97 Rn. 5; Klesczewksi in Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., § 97 Rn. 6; Koenig/Neumann RTkom 2001, 22 6, 228 ff, Palandt/Ellen - berger, B GB, 72 . Aufl., § 134 Rn. 22a). Zwar mag der Wortlaut des § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG, der auf den " Ei n- zug " der Entgeltforderung abstellt, vordergründig darauf hindeuten, dass die Datenweitergabe nur im Rahmen einer Einzieh ungsermächtigung oder allenfalls einer Inkassozession erlaubt sein soll, da eine uneingeschränkte Abtretung über den bloßen Einzug einer Forderung hinausgeht. Andererseits ist auch eine solche Zession rechtlich und wirtschaftlich auf den Einzug der abgetre tenen Forderung gerichtet (siehe auch Koenig/Neumann aaO, S. 228), so dass der Wortlaut beide Auslegungsmöglichkeiten zulässt. Demgegenüber spricht der Zweck der Bestimmung gegen eine B e- schränkung der zulässigen Datenweitergabe auf die Fälle der Einzi ehungs - ermächtigung und der Inkassozession. § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG soll es den Diensteanbietern ermöglichen, ihre Forderungen , soweit diese nicht bereits über die Teilnehmernetzbetreiber eingezogen werden, durch Dritte beizutre i- 16 17 - 11 - ben, da diese Aufgabe häufig arbeits - sowie kostenintensiv ist und somit das Kerngeschäft der Diensteanbieter behindert, Telekommunikationsleistungen zu erbringen (Büttgen in Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl., § 97 Rn. 11). Die Mö g- lichkeit, Dritte mit dem Forderungseinzug zu betrauen, so ll insbesondere klein e- ren Anbietern, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage sind, ein eigenes Inkassowesen zu unterhalten, die Teilnahme am Wettbewerb erleichtern. Von diesem Zweck wird auch der Forderungsverkauf erfasst. Der Dienst eanbieter nimmt in diesem Fall zwar hin, dass er nicht den vollen Betrag seiner Forderung erhält. Er wird jedoch von dem Beitreibungsaufwand und in der Regel auch von dem Forderungsausfallrisiko endgültig und vollständig en t- lastet. Andererseits soll die Be stimmung die datenschutzrechtlichen Belange der Teilnehmer wahren. Diese werden bei einer uneingeschränkten Abtretung jedoch nicht stärker beeinträchtigt, als bei einer lediglich auf Einziehung für den Diensteanbieter gerichteten Ermächtigung oder Zession. Für die Geltendm a- chung der Forderung sind in allen drei Fallgestaltungen dieselben Daten erfo r- derlich (Koenig/Neumann aaO S. 229). Zur Darlegung der Voraussetzungen des Anspruchs und gegebenenfalls zu dessen gerichtlicher Verfolgung benötigt der aufgrund einer Einziehungsermächtigung oder einer Inkassozession tätige Dritte nicht weniger Daten als der Zessionar, dem die Forderung ohne Ei n- schränkungen aus dem Innenverhältnis mit dem Zedenten abgetreten wurde. Auch die von der Revision angesprochene Gefahr, d er Zessionar könne bei einer uneingeschränkten Abtretung den Anspruch - anders als bei einer Einzi e- hungsermächtigung oder Inkassozession - weiter abtreten, so dass die übermi t- telten Daten einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt würden, besteht nicht. Der Dritte, an den der Diensteanbieter die Entgeltforderung abg e- treten hat, ist seinerseits gemäß § 97 Abs. 1 Satz 4 TKG vertraglich auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes zu verpflichten. Hieraus folgt, dass er im Hinblick auf § 402 BGB nur dann zur Abtretung an e i- - 12 - nen A nderen berechtigt wäre, wenn für die Weitergabe der Daten ein Erlaubni s- tatbestand bestünde. Dies ist aber nicht der Fall, da das Telekommunikation s- gesetz die Übermittlung der in § 97 Abs. 2 TKG genannten Daten nur von dem Diensteanbieter an einen Dritten, nicht aber von diesem an einen w eiteren e r- laubt (Senatsurteil vom 14. Juni 2012 - III Z R 227/11, NJW 2012, 2582 Rn. 16 f) . Schließlich sprechen auch die dem Gesetz zu Grunde liegenden Materi a- lien für eine Auslegung von § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG, nach der der Begriff des " Einzugs " der Forderung auch die uneingeschränkte Abtretung erfasst. § 97 TKG ist weitgehend mit dem zuvor geltenden § 7 der Telekommunikations - Datenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 20 00 (BGBl. I S. 1740) identisch (Regierungsbegründung des Entwurfs eines Telekommunikationsg e- setzes, BT - Drucks. 15/2316 S. 89 zu § 95 TKG - E, der als § 97 TKG in Kraft trat). In der Begründung der Bundesregierung zu dieser Verordnung ist in B e- zug auf § 7 aus geführt, die vorgesehene vertragliche Verpflichtung von Dritten zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und der Datenschutzvorschriften der Verordnung sei erforderlich, weil strafrechtliche oder allgemein vertragliche R e- gelungen über die Haftung und Vertraul ichkeit nicht ausreichten. Die Regelung begründe für den Diensteanbieter kein eigenständiges Recht, die Forderung an das Inkassounternehmen mit der Folge abzutreten, dass dieses die Forderung gegenüber dem Kunden unmittelbar als eigenen Anspruch geltend ma chen könne (BR - Drucks. 300/00 S. 16). Dem ist zu entnehmen, dass der Veror d- nungsgeber von der - inhaltlich uneingeschränkten - Abtretbarkeit der Entgel t- forderungen ausging und nur die datenschutzrechtliche Seite der Zession stä r- ken wollte (vgl. Fetzer in A rndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 97 Rn. 5). Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass betont wird, die vorgesehene Bestimmung b e- gründe kein eigenständiges Abtretungsrecht. Dadurch wird deutlich, dass der 18 - 13 - Verordnungsgeber unterstellt hat, aus dem allgemeinen Recht f olge bereits eine solche Befugnis des Diensteanbieters, die künftig nur nach Maßgabe der in dem Verordnungsentwurf vorgesehenen - bislang unzureichenden - date n- schutzrechtlichen Beschränkungen ausgeübt werden können solle. c) Die Anforderungen des Erl aubnistatbestands des § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG werden unter Berücksichtigung des Gebots der ric htlinienkonformen Au s- legung weiter durch Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58 bestimmt. Das Telekommunikationsgesetz dient unter anderem der Umsetzung d ies er Richtl i- nie (siehe Anmerkung zum Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 20 04, BGBl. I S. 1190). Nach den genannten Bestimmungen , wie weitgehend auch schon nach Art. 6. Abs. 4 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezembe r 1997 über die Verarbeitung personenbez o- gener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunik a- tion (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), darf die Verarbeitung von Verkehrsdaten zum Zw e- cke der Gebührenabrechnung nur durch Personen erfolgen, die auf We isung des Betreibers öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen zuständig sind. aa) Nach dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats ergang e- nen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Novem ber 2012 (C - 119/12, EWS 2012, 525 ) sind diese Bestimmungen in dem Sinne auszul e- gen , dass ein Diensteanbieter im Hinblick auf die Einziehung seiner Teleko m- munikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an e inen Ze s- sionar dieser Forderungen übermi tteln und der Zessionar diese Daten verarbe i- ten darf, sofern er erstens hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten auf We i- sung des Diensteanbieters handelt und sich zweitens auf die Verarbeitung de r- 19 20 - 14 - jenigen Verkehrsda ten beschränkt, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind (aaO Rn. 29) . Unabhängig von der Einstufung des Abtretungsvertrags ist davon ausz u- gehen, dass der Zessionar im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58 auf Wei sung des Diensteanbieters handelt, wenn er für die Verarbeitung von Ve r- kehrsdaten nur auf Anweisung dieses Diensteanbieters und unter dessen Ko n- trolle handelt. Der zwischen Zessionar und Diensteanbieter geschlossene Ve r- trag muss insbesondere Bestimmungen e nthalten, die die rechtmäßige Vera r- beitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Besti m- mungen durch den Zessionar zu überzeugen (aaO Rn. 30). bb) Ob die zwi schen den Rechtsvorgängern der V . GmbH und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen d iesen Anforderungen g e- nügen , lässt sich auf der Grundlage des bisherigen Sach - und Streitstands und der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstan z noch nicht abschließend beu r- teilen . Die in A nlage 5 des Vertrags getroffenen Vereinbarungen zum Date n- schutz und z ur Vertraulichk eit enthalten in Nummern I Abs. 5 und 6 sowie II Abs. 2 und 3 d ie notwendigen formalen Anweisungen des Diensteanbieters, zu welchen Zwecken, in welcher Weise, für welche Dauer und durch welchen Pe r- sonenkreis die Verkehrsdaten von dem Zessionar verwendet werden dürfen. Nach Nummer I Abs. 7 ist der Zedent weiter berechtigt, die Einhaltung des D a- tenschutzes und der Datensicherh eit im Sinne der Vereinbarung zu kontrolli e- ren. Da eine Beschränkung dieses Kontrollrechts nicht vereinbart ist, ist es dem Zedenten , wie nach dem Urteil des Gerichtshofs erforderlich, auch jederzeit 21 22 23 - 15 - möglich , sich von der Einhaltung der vereinbarten Bestim mungen über den D a- tenschutz und die Datensicherheit zu überzeugen. Allerdings ist dem Sachvortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht die erforderliche inhaltliche Beschränkung der Datenverarbe i- tung auf solche Verkehrsdaten zu en tnehmen, die für die Forderungseinziehung oder für gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG zulässige Zwecke no t- wendig sind. Die vorzitierten Bestimmungen begrenzen die zulässige Datenve r- arbeitung nic ht ausdrücklich hierauf . Vielmehr dürfen die Da ten " im Rahmen der o.g. Zusammenarbeit und ausschließlich zu dem diesem Vertragsschluss z u- grunde liegenden Zweck " (Nr. I Abs. 5), " für die Erfüllung dieses Zwecks " (Nr. I Abs. 6) beziehungsweise " zur Erfüllung des zwischen den Vertragsparteien g e- schlossenen Ve rtrags " (Nr. II Abs. 2) genutzt und verarbeitet werden. Dass Ve r- tragsgegenstand lediglich die Forderungseinziehung oder nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zulässige Zwecke sind , ist nicht ersichtlich. Die " Datenschutz - und Vertraulichkeitsvereinbarung " , in der die genannten Regelungen enthalten sind, stellt die Anlage 5 zu einem umfassenderen " Vertrag über Dienstleistungen im Rahmen der Call - by - Call - Abrechnung " dar . D ieser ist nicht der Factoringvertrag . Jener ist vielmehr die Anlage 4 zu dem " Vertrag über Dienstleistungen " . Deshalb und weil die Klägeri n Fotokopien der Bestimmungen über den Gege n- stand des " Grundvertrags " (nach dessen Inhaltsübersicht §§ 2 und 3 ) nicht vo r- gele gt hat, bleibt offen, welche Zwecke der " Datenschutz - und Vertraulichkeit s- vereinba rung " zugrunde liegen, und dam it, ob sich die danach erlaubte Date n- verarbeitung entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 , 3 und 5 der Richtl i- nie 2002/58/EG auf die Verkehrsdat en beschränkt, die zu den danach zuläss i- gen Zwecken notwendig sind. Die Zurück verweisung gibt den Parteien Gel e- genheit zum Vortrag zu diesem bislang nicht erörterten Gesichtspunkt und dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu erg änzenden Feststellungen hierzu. 24 - 16 - 3. Für das neue Verfahren weist der Senat weiter darauf hin, dass das B e- rufungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für einen zugunsten der Kläg e- rin streitenden Anscheinsbeweis für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Beklagten erteilten Abrechnung angenommen hat. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der T elekommunikation s- dienst - technisch f ehlerfrei bis zum Übergabepunkt - erbracht wurde, trägt g e- mäß § 45i Abs. 3 Satz 1 TKG der Diensteanbieter (siehe auch Senatsurteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03, NJW 2004, 3183 ) . Ferner trägt er, obgleich dies nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Darlegungs - und Beweislast für die richtige Berechnung der Telekommunikationsdienstleistung, für die er das Entgelt beansprucht (Dah l ke - Kommentar, 3. Aufl., § 45i Rn. 33; Kessel in Arndt/Fetzer/ Scherer, TKG, § 45i Rn. 65; Schlotter in Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., § 45i Rn. 27; siehe auch Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vors chriften, BR - Dr uck s. 92/05 [Beschluss] S. 9). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird allerdings überwiegend vertreten, dass zugunsten des Diensteanbieters ein Anscheins beweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung eingreifen k ann (z.B. OLG Bremen MMR 2012, 93; OLG Hamm MMR 2004, 337, 338; LG Trier, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 S 40/05, juris Rn. 6; AG Bonn MMR 2008, 67 ; AG Leer MMR 2007, 473, 474; Kesse l aaO Rn. 62 ff; Schlotter aaO Rn. 28 ; zu § 16 TKV siehe Nießen in Manssen, Telekommunikations - und Multimediarecht, Stand Juli 2003, C § 41/§ 16 TKV Rn. 36 ff m. umfangr. Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung ) . Nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des er s- ten Ansche ins be i typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fä l- 25 26 - 17 - len, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten A b- lauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimm ten Erfolge s hinweist . Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachve rhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (z.B. Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 280/06, Ve rsR 2008, 1067 Rn. 11 mwN). Für Rechnungen über Telekommunikationsleistungen kann , was das B e- rufungsgericht verkannt hat, nicht schlechthin von einem s olchermaßen typ i- schen Geschehensablauf ausgegangen werden , dass die von den Telekomm u- nikationsdiensteanbietern verwende ten technischen A nlagen das Verbindung s- aufkommen korrekt erfassen und das Entgelt zutreffend berechnen. Vielmehr i st zu forder n , dass ein zertifiziertes Abrechnungssystem gemäß § 45g Abs. 2 TKG genutzt wird (Schlotter aaO) und bei Einwendungen des Kunden eine techn i- sche Prüfung gemäß § 45i Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 TKG durchgeführt wu r- de, die keine Hin weise auf Fehler oder Manipulationen erbracht hat (OLG Br e- men; OLG Hamm; AG Bonn; Schlotter jew. aaO). E i ne solche Prüfung ist alle r- dings entbehrlich , wenn der Kunde die Abrechnung nicht nach Maßgabe des § 45i Abs. 1 Satz 1 TKG rechtzeitig beanstandet hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Ju ni 2004 - III ZR 104/03, NJW 2004, 3183, 3185) . Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 45i Abs. 1 Satz 2 TKG " Im Falle der Beanstandung " und aus § 45i Abs. 3 Satz 3 TKG, der bei der Regelung der Beweislast auf die tec h- nische Prüfung " nach Absatz 1 " Bezu g nimmt, wel cher eine Be anstandung vor - aussetzt . 27 - 18 - Aber s elbst wenn die vorstehenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anscheinsbeweises für die Richtigkeit der Erfassung und der Abrechnung der Verbindungen, deren Bezahlung die Klägerin beanspruch t, festgestellt wü r- den, könnte ein so lcher Beweis zumindest nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden , da er jedenfalls erschüttert wäre . Ein Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweic henden Geschehensa b- laufs ergibt (st. Rspr., z.B. BGH, U rteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58 /06, VersR 2007, 681 Rn. 10 mw N). Dies ist hier der Fall, da die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen, wie die Rev ision mit Recht rügt, zumindest teilwe i- se rechne risch nicht nachvollziehbar und damit unschlüssig sind. Die in der R e- visionsbegründung insoweit angeführten B erechnungsb eispiele hat der Senat überprüft. Sie treffen zu. Die jeweils ausgeworfenen Beträge sind mit den ang e- gebenen Nutzungsdauern und den zu den jeweiligen Tagen und Uhrzeiten ge l- tenden Tarifen nicht in Einklang zu bringen und weichen zum Nachteil des B e- klagten von dem rechnerisch richtigen Ergebnis ab . Dies lässt begründete Zwe i- fel daran aufkommen , dass die Systeme , die zur Erfassung der jeweiligen Ve r- bindung en oder zur Berechnung des Entgeltanspruchs der V . GmbH verwendet wurden, zuverlässig arbeiten, und lässt es als möglich e r- scheinen, dass ein atypischer Geschehensablau f vorliegt. 28 - 19 - 4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch die Gelegenheit, sich mit den übrigen Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrens stadium keine Veranlassung hat. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Viechtach, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 C 336/10 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 19.07.2011 - 13 S 141/10 - 29
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