BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 200/13 vom 27. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmer t beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen B e- schluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines M o- nats nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses. Gründe: I. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zula s- sung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Au s- sicht au f Erfolg hat. Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfr a- ge , ob die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als Mittelverwendungskontrolleur der fünfjährigen Verjährung nach § 51a WPO unterliegt, ist durch die Senatsu r- teile vom 11. A pril 2013 (III ZR 79/12, WM 2013, 1016; III ZR 80/12, juris) , die die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte , - zum 1 2 - 3 - Nachteil des Klägers - entschieden. Nach diesen Urteilen, die dieselbe Beklagte sowie unter anderem denselben F onds und denselben Mittelverwendungsko n- trollvertrag wie im vorliegenden Verfahren betrafen, findet § 51a WPO a.F. - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 139b Abs. 1 WPO - auf Schadense r- satzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verletzung von Aufk l ä- rungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung (III ZR 79/12 aaO Rn. 22 ff; III ZR 80/12 aaO Rn. 20 ff). Wegen der Begründung wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen . Die Revision verfolgt Ansprüche auf dieser Grundlage dementsp rechend nicht mehr. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. September 2013 (III ZR 46/13, juris Rn. 18) in einer ebenfalls dieselbe Beklagte und denselben Fonds betreffenden Parallelsache, der ein Urteil desselben Berufungssenats zugrunde lag, bereit s entschie den hat, kommen entgegen der Ansicht der Revision auch Ansprüche der Anleger aus " uneigentlicher Prospekthaftung " nicht in Betracht . Zur Begründung wird auf den genannten Beschluss verwiesen. Schließlich scheidet ein Schadensersatzanspruch de s Klägers auf deli k- tischer Grundlage ebenfalls aus . Auch insoweit hat der Senat bereits durch B e- schluss vom 19. September 2013 (III ZR 283/12, juris Rn. 17 ff) in einem gleic h- falls dieselbe Beklagte und denselben Fonds betreffenden Parallelfall, der wi e- der um in der Berufungsinstanz durch den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden worden war, die gleichgelagerte tatrichterliche Würdigung gebilligt , dass der erforderliche Vorsatz der Mitarbeiter der Bekla g- ten nicht festzu stellen se i . Es gibt in der vorliegenden Sache keinen Anhalt s- punkt für eine anderweitige Bewertung. Die Revision versucht auch hier ledi g- lich, ihre Sachverhaltsbeurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsg e- richts zu setzen. 3 4 - 4 - II. Der Senat geht davon aus, da ss die Revision unbeschränkt zugelassen ist, da sich der in seiner hierzu gegebenen Begründung enthaltene Hinweis des Berufungsgerichts auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung divergiere n- de Beurteilung der Anwendbarkeit des § 51a WPO a.F. in der vo rliegende n Fallgestaltung nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands bezieht. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist damit gegenstandslos (vgl. z.B. BGH, Be schlüsse vom 1. März 2010 - II ZR 249/08, WM 2010, 1367 R n. 1 und vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07, juris ). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.12.2011 - 2 - 14 O 195/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2013 - 7 U 41/12 - 5
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