ECLI:DE:BGH:2016:170316UIIIZR200 .15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/15 Verkündet am: 17. März 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG § 13 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG wird nur durch eine den Anford e- rungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift gewahrt. b) Durch eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke oder sonstige Anlagen können die zwingenden Vora ussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich nur dann erfüllt werden, wenn diese dem Gericht mit der Kl a- geschrift vorg e legt werden oder zumindest bereits vorliegen. c) Im Anwaltsprozess genügt die ausschließliche Bezugnahme in der Klag e- schrift auf ein von der Partei selbst erstelltes Schriftstück nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Vielmehr ist hierfür grundsätzlich die konkrete Bezugnahme auf einen von einem postulationsf ä- higen Anwalt u n terschriebenen Schriftsatz er forderlich. d) Die Nachholung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann zwar den Mangel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben we r- den muss, jedoch er st vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (Best ä- tigung von Senat, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55, BGHZ 22, 254). BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsen ats des Kammergerichts vom 12. Juni 2015 wird zurü ckgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ge l- tend. Im Zuge eines b ei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wurde dessen Woh nung durchsucht. Hierbei wurde n sein Rechner mit Festplatte, ein Spe i- cherstick sowie ein Schreiben an die Bundesans talt für Finanzdienstleistung s- aufsicht beschlagnahmt. Kurz darauf wurde das Ermittlungsver fahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; der Kläger erhielt die beschlagnahmten Sa chen zurück. 1 2 - 3 - Auf Antrag des Klägers stellt e das Amtsgericht fest, dass er fü r die Durchsuchung seiner Wohnung und die Beschlagnahme dem Grunde nach zu entschädigen sei . Der Be schluss wurde rechtskräftig. Die Staats anwaltschaft belehrte den Klä ger über sein Recht, Entschädigung zu verlangen, und über die dafür geltende Sechsmonatsf rist ( § 10 Abs. 1 Satz 3 StrEG ). D er Kläger machte innerhalb der Frist Ansprüche in Höhe von 85.165,26 wegen entgangenen Gewinns sowie in Höhe von 3.962,70 für die Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren geltend. Die Landesjustizverwaltung gewährte mit En t- scheidung vom 14. Januar 2014 eine Entschädigung von 38,68 und wies den darüber hinaus gehenden Antrag zurück. Der Bescheid enthäl t eine Recht s mi t- telbelehrung, mit der auf die Möglichkeit der Klage und die Klagefrist von drei Monaten nach Zustellung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG) hingewiesen wird. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18. Januar 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 forderte der spätere Prozessbevol l- mächtigte des Klägers die Landesjus tizverwaltung auf, an diesen Am 17. April 2014 ging be i m Landgericht eine von dem Prozessbevol l- mächtigten des Klägers verfasste Klag e gegen das Land ein . In dem Schriftsatz wurde folgender Antrag angekündigt: " Die Bek t- punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2014 an den Kläger zu bezahlen. " 3 4 5 - 4 - Zur Begründung ist lediglich ausgeführt: " Begründung: Der Vorgang wird bei der Beklagten unter dem A ktenzeichen II B 5 - 4220/E/28/2013 geführt. Eine Begründung des Antrags wird in Kürze in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. " Anlagen waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. Am 30. April 2014 ging bei m Landgericht ein Schriftsatz vom 28. April 201 4 ein, in dem die Klage b e- gründet wurde. Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der dreimonatigen Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richt et sich die von der Vorinst anz z u- gelassene Re vision des Klägers, mit der er die Feststellung der Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil sowie die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache begehrt. Entscheidungsgründe Die zulässige Re vision des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Klage für u n- zulässig gehalten. Die mit dem 22. April 2014 ablaufende Klagefrist aus § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG sei nicht gewahrt. Die Klageschrift sei nicht geeignet g e- 6 7 8 9 10 - 5 - wesen, diese F rist z u wahren, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüg enden We i- se hinreichend bestimmt benannt habe. Für die bestimmte Angabe des Gege n- standes und des Grund es des erhobenen Anspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei zwar nicht erforderlich, dass der maßgebende Lebenssachverhalt bereits vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder su b- sta n tiiert dargelegt sei. Ausreichend sei, wenn der A nspruch als solcher identif i- zierbar sei, wobei die gebotene Individualisierung der Klagegründe grundsät z- lich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen könne . Allerdings genüge es nicht, wenn auf umfangreiche ungeordnete Akte n- kon volute verwiesen werde, die erst durchgearbeitet werden müss t en, um die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren, oder wenn auf der Klag e schrift nicht beigefügte Anträge und Schriftsätze in anderen Verfahren verwiesen werde. Die Klag e sc hrift habe keine b estimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Be zugnahme auf Akten des bei dem Beklagten geführten Betragsverfahrens genüg e nicht, um den ge l- tend gemachten Anspruch zu individualisieren. Die Individualisierung sei jede n- falls hier, wo der Kläger nur einen Teil der in dem Betragsverfahren geltend gemachten Forderung verfolge, nur nach Durcharbeitung der Akten des Bekla g- ten möglich, die der Kläger nicht einmal auszugsweise in Kopie seiner Klag e- schrift beigefügt habe. E s liege somit eine wegen der Unklarheit der in Bezug genommenen Teilforderung unbestimmte, pauschale Verweisung auf einen in dem Behördenverfahren bei dem Beklagten geltend gemachten Anspruch vor. Selbst wenn man die pauschale Bezugnahme auf Akten gru ndsätzlich genügen lassen würde, wäre dem Kläger vorliegend die erforderliche Individu a- lisierung des geltend gemachten Anspruchs nicht geglückt. Es bleibe unklar, 11 12 - 6 - welchen Teilbetrag des von ihm im Betragsverfahren geltend gemachten A n- spruchs in Höhe von 89 .127,96 er in dem Klageverfahren weiterverfolgen wo l- le. Erst dem Schriftsatz vom 28. Ap ril 2014 sei dies zu entnehmen. Zu keinem anderen Ergebnis führe die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zu den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei Teilklagen, wonach die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemach t würden, deren Summe den eingeklagten Teil übersteige, die Verjährung aller Teilansprüche hemme und die Bestimmung, bis zu wel cher Höhe beziehungsweise in welcher Reihenfolge die ein zelnen Teilansprüche verfolgt wü rden, nachgeholt werden könne. Eine derartige Rückwirkung komme nicht in Betracht, soweit es um die Wahrung einer gesetzlichen Ausschlussfri st wie der aus § 13 StrEG gehe. Die Fristwahrung erg ebe sich auch nicht aus § 167 ZPO. Die Wirkung des § 167 ZPO könne nur eine formgerechte Klageschrift entfalten, nicht dag e- gen eine mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässige Klage. II. Diese Beurteilung h ält der rechtlichen Nachprüfun g im Ergeb nis stand. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG für die Klageerhebung gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Entschädigungsanspruch für unzulässig gehalten. Di e Wah rung dieser Frist ist eine besondere Zulässi g- keitsvoraussetzung einer solchen Klage (z.B. Meyer, Kommentar zum StrEG, 9. Aufl., § 13 Rn. 5). 13 14 15 16 - 7 - Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl ä- ger die (wegen der Osterfeiertage erst ) am 22. April 2014 abgelaufene Klag e- frist des § 13 A bs. 1 Satz 2 StrEG nicht eingehalten hat. Die Frist ist durch die am 17. April 2014 eingegangene Klage schrift nicht gewahrt worden, da diese nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprochen hat . Die B e- gründung der Klage durch den am 30. April 2014 bei Gericht eingegangen en Schriftsatz hat nicht zu einer Heilung der Fristversäumnis geführt . 1. a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist eine Klage gegen die Entscheidung über den Entschädigungsan spruch innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung in dem vor gerichtlichen Betragsverfahren zu erheben. F ür die Wahrung der Frist ist zwar nicht die Zulässigkeit der Klage im Übrigen notwe n- dig , sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebu ng . Jedoch setzt auch di e- se voraus, dass die Klage den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 17. November 1988 - III ZR 252/87, NJW - RR 1989, 508 zur Verjährungsunterbrechung ; siehe auch Senat , Urteil vom 29. Novem ber 1956 - III ZR 235/55, BGHZ 22, 254, 256 f). Insoweit gilt für die Wahrung der Klageausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG das Gle i- che wie für die Hemmung der Verjährung. Zu den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gehör t außer einem bestimmten Antrag die bestimmte Angabe des Gegensta n- des und des Grundes des erhobenen Anspruch s . Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt in der Klageschrift vollständig b e- schrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als so lcher identifizierbar ist ( BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW - RR 2004, 639, 640 und vom 11. Februar 2004 - VIII Z R 127/03, NJW - RR 200 5, 216). Eine 17 18 19 - 8 - ohne jede Tatsachenangabe erhobene Klage ist indessen unzulässig ( Stein/ Jonas/R oth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 52 ; Wie czorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 67 ; MüKoZPO/Becker - Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 82 ). Die gebotene Individu alisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezu gnahme auf der Klag e schrift beigefügte Anlagen erfolgen (B GH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO und vom 11. Februar 2004, aaO) , wobei die Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvol u- te von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu kon kretisieren (z.B. BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO und vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 25) . Anlagen kön nen zudem grundsätzlich lediglich zur Erläut e- run g und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 aaO; Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, BeckRS 2013, 08691 Rn. 14 ; Wieczorek/ Schütze/Assman n, aaO Rn. 156 ; MüKoZPO/ Becker - Eberhard, aaO Rn. 32 ) . Eine ordnungsgemäße Klage schrift im Sinne von § 253 ZPO muss im Anwaltsprozes s nach §§ 78, 130 Nr. 6 ZPO überdies auch hinsichtlich der in § 253 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse von einem Rechtsanwalt un terzeichnet sein (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55, BGHZ 22, 254 , 256 ) . Die Bezugnahme auf Schriftsätze eines Nebenverfahrens (z.B. über Prozesskostenhilfe oder vorläufigen Rechtsschutz) oder eines Parallelverfahrens setzt deshalb , soweit sie zur Wahrung der V o- raussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich sind, in Anwaltsproze s- sen jedenfalls vor aus, dass die Schreiben von einem postulationsfähigen A n- walt stam men ( BGH, Urteil e vom 2. März 1979 - I ZR 29/77, VersR 1979, 764 mi t Ausnahme für einen zum Bestandteil des Gerichtsbeschlusses gewordenen Schr iftsatz in einem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und vom 8. Februar 1996 - IX ZR 107/95, NJW 1996, 1351 ; siehe auch Beschluss vom 30. Oktober 198 4 - IX ZB 103/84, BeckRS 1984, 20 - 9 - 30374442 für die Berufungsbegründung ). Die Bezugnahme auf eine von der Partei selbst gegebene Begründung in einem früher ver fassten Schriftstück reicht dagegen grundsätzlich nicht aus ( vgl. Senat, Urteil vom 29. November 19 56 , aaO ; Stein/Jonas/R oth, aaO Rn. 11 ; Wieczorek/Schüt ze/Assmann, ZPO, aaO Rn. 157 ; MüKoZPO/Becker - Eberhardt aaO, Rn. 33; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn . 12b ; anders für die Bezugnahme auf die Anspruchsbegrü n- dung bei vorangegangenem Mahnverfahren : B GH, Urteil vom 24. Mai 1982 - VIII ZR 181/81, BGHZ 84, 136 , 138 ff ). b) Nach diesen Maßgaben genügt d ie von dem Prozessbevollmächtigten des Kläger s am 17. April 2014 eingereichte Klag e schrift den Anforderungen des § 253 Abs . 2 Nr. 2 ZPO nicht. Sie bei nhaltet keine ausreichend bestimmte A n- gabe von Gegenstand und Grund des erhobe nen Anspruchs. aa) Die Klageschrift selbst e nt hält hierzu keinerl ei Ausführungen . Ihr lässt sich auch nicht andeutungsweise entnehmen, aus welchem Grund der Kläger die Zahlu ng von 33.280,27 geltend macht. Die Bezugnahme auf das Akte n- zeichen, unter dem der - noch nicht einmal seiner groben inhaltlichen Thematik nach bezeichnete - Vorgang bei " der Beklagten " geführt werde, besagt über den Gegenstand und Grund des gelt end gema chten Anspruchs nichts. bb ) Eine ausreichen d bestimmte Angabe des Gegenstand es und Gru n- des des erhobenen Anspruchs ergibt sich auch nicht durch den Verweis auf die Akte des außerg erichtlichen Betragsverfahrens. Um die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch eine Bezugnahme auf andere Schrifts tücke und sonstige Anla gen zu erfüllen, ist es erforderlich, dass die konkret zu bezeic h- nenden Schriftstücke dem Gericht mit der Klageschrift vorgelegt werden oder zumindest bereits vorliegen. Die Klagesch rift enthält jedoch schon keine ko n- 21 22 23 - 10 - kr e te Bezugnahme auf bestimmte Schriftstücke, sondern nur einen allgemeinen Verweis auf das behördliche Aktenzeichen. Zudem waren d er Klage schrift keine Anlagen beige fügt. Unbehelflich ist der Verweis des Klägers dar auf, dass der Vorgang und der Akteninhalt de m Beklagten bekannt gewesen seien und deshalb nach § 253 Abs. 4 i.V.m. § 131 Abs. 3 ZPO keine Vorlagepflicht bestanden habe, jedenfalls aber der Verstoß gegen die Vorlagepf licht nur zur Folge gehabt habe , dass de r Kläger nach § 142 ZPO zur Vorlage der Anla gen hab e verpflichtet werden kö n- nen. § 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 131 Abs. 3 ZPO regeln nicht, dass die Beif ü- gung von Schriftstücken zur Klageschrift gegenüber dem Gericht - zumal im Anwendungsbereich des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - unterbleiben kann. Vielmehr sind Regelungsgegenstand des § 131 Abs. 3 ZPO, auf den § 253 Abs. 4 ZPO verweist, die Voraussetzungen, unter denen die Beifügung von Abschriften von Urkunden für den Gegner entbehrlich ist. § 142 Abs. 1 ZPO ist eb enfalls nicht einschlägig . Die darin vorgesehene Anordnung einer Urkundenvorlegung darf nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung für das Gericht erfolgen, worauf die von der Revision für den vorliegenden Fall befürwortete Anwendung der Vorschrift h inauslaufen würde. Vielmehr setzt eine Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO einen schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag der Partei voraus (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 20 a.E. ). Hieran fehlt es. cc ) Hinzu kommt, dass im Anwaltsprozess nach den oben dargelegten Maßstäben grundsätzlich die konkrete Bezugnahme auf einen von einem post u- lationsfähigen Anwalt unterschriebenen Schriftsatz erforderlich ist. Auch hieran fehlt es vorliegend. Die in der Klageschrift i n Bezug genommene n Verwaltung s- akten enthalten keine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen ü- 24 25 - 11 - gende anwaltlich verfasste Darstellung von Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger hat die Forderung im Betragsverfahren selbst ge ltend gemac ht. Die nach Abschluss des vorgerichtlichen V erfahrens verfasste anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 22. Januar 2014 enthält ebe n- falls keine bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen A n- spruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern lediglich eine Aufford e- u- dd ) Da die Klageschrift weder selbst noch durch die Bezugnahme auf die Akten des außergerichtlichen Betragsverfa hrens die Vo raussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt, kommt es a uf die im Verfahren weiter erörterte Frage nicht mehr an , ob die hinreichende Bestimmtheit von Gegenstand und Grund der Klage auch wegen der Geltendmachung ein er von dem im Betrag s- verfahren geford erten Betrag abweichenden Forderungshöhe f ehlt . 2. Die nachträgliche Begründung der Klage durch den am 30. April 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz führt nicht dazu, dass die Klag e- frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 St rEG gewahrt ist. Dieser Schr iftsatz enthält zwar eine ausreichende Begründung, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt und den geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisiert. Der Schriftsatz ist aber erst nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG be i Gericht einge gangen. Die nachträgliche, d en Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung der Klage konnte zwar den Ma n- gel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlich en Ausschlussfrist erhoben werden muss und ein wegen Verstoßes gegen zwingende Vorsc hriften wie § 253 Abs. 2 ZPO w e- sentlicher Mangel der Klageschrift vorliegt, jedoch erst vom Zeitpunkt der B e- 26 27 - 12 - hebung des Mangels an (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55, BGHZ 22, 254 , 257 ; OLG Hamm, BeckRS 9998, 24047; M u- sielak/Voit/Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 253 Rn. 5a; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 253 Rn. 11 und 61; Wieczorek/Sc hütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 161; Zöller/Greger, ZPO, 31. Au fl., § 253 Rn. 23). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs , nach der bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere A n- sprüche geltend gemacht werden, deren Summe den eingeklagten Teil übe r- steigt, die Verjä hrung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Hö he beziehungsweise in welcher Reihenfolge die einzelnen Teila n- sprüche verfolgt werde n , nachg eholt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13, NJW 2014, 3298 Rn. 16 mwN). Um eine Teilklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, geht es hier nicht. Die Klage schrift widerspricht nicht deshalb den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil eine nicht hin reichend bestimmte Teilklage vorlag, son dern , weil jeglicher Vortrag zu Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs fehlte. Für die hier entscheidende und zu verneinende Frage, ob durch eine nachträgliche hinreichend bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund der Klage eine rückwirkende Heil ung dieses Mangels eintritt, ist die Rechtspr e- chung zur Verjährungshemmung bei Teilforderungen ohne Relevanz. 3. Schließlich teilt der Senat auch nicht die von der Revision geäußerten - allerdings nicht weiter erläuterten und, soweit ersichtlich, auch in der Rech t- sprechung und Literatur bislang nicht erwogenen - Bedenken ge gen die Verei n- barkeit der Länge der in § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG geregelten Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zustellung der Verwaltungsentscheidung mit Art. 14 Abs. 1 GG . Die Aussc hlussfrist stellt eine gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 70, 28 29 - 13 - 278, 285 ff zu § 42 Abs. 2 Satz 3 EStG in der 1978 geltenden Fassung : Au s- schlussfrist für den Antrag auf Lohnsteuerjahr esausgleich; BVerfG, BeckRS 2016, 41339 Rn. 13 f zu r Ausschlussfrist des § 2 des Vormünder - und Be - treuervergütungsgesetz es ). Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eige n- tümers und d ie Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und ist dabei an den Grundsatz der Ve r- hältnismäßigkeit gebunden (z.B. BVerfG, BeckRS aaO Rn. 14 mwN; vgl. auch BVerfGE aaO S. 286). Diesen Anforderungen genü gt § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG. Di e Bestimmung dient dem Zwe ck der Rechtssicherheit und dem legitimen ö f- fentlichen Interesse an einer möglichst raschen endgültigen Abwicklung des Entschädigungsverfahrens und soll verhindern, dass der Berechtigte die Ge l- tendma chung eines Entschädigungsanspruchs unangemessen verzögern kann. Sie besteht nicht nur im fiskalischen Interesse, Entschädigungsfälle nach einer gewissen Zeit abzu schließen und dem Staat alsbald einen Überblick über b e- stehende Entschädigungspflichten zu ve rschaf fen , sondern dient auch der Vermeidung von Beweisschwierigkei ten (Senat, Urteil vom 8. Juni 1989 - III ZR 82/88, BGHZ 108, 14, 19 mwN zu § 12 StrEG; siehe auch Senat, Urteil vom 11. März 1976 - III ZR 113/74, NJW 1976, 1218, 1220 zu den in §§ 9, 12 StrEG bestimmten Fristen) . Di e in der Vorschrift bestimmte Frist von drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung der Landesju stizverwaltung ist ausreichend lange , um andererseits den schutzwürdigen Interessen des Entschädigungsberechti g- ten Rechnu ng zu tragen. So ist diese Frist deutlich länger als etwa die einmon a- tigen Klagefristen des § 74 Abs. 1 VwGO , die für die gerichtliche Geltendm a- chung von Rechten gelten, die in ihrem grundrechtlichen Gewich t oftmals d e- nen auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafve r- folgungsmaßnahmen mindestens gleichkommen . Auch wenn bei Ver säumung der Klagefristen des § 74 Abs. 1 VwGO , anders als im Fall der Nichteinhaltung - 14 - der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG (vgl. Meyer, Kommentar zum StrEG, 9. Aufl., § 13 Rn. 8) , eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in B e- tracht kommt, zeigt der Vergleich, dass die Fristlänge des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG die Interessen des Entschädigungsberechtigten hinreichend wahrt. Hinzu tritt im konkreten Fal l, dass die Landesjustizverwaltung den Kläger in dem a n- g e fochtenen Bescheid über die Frist belehrt hat, so dass eine geeignete Vo r- kehrung getroffen wurde, den Berechtigten vor einem Rechtsverlust infolge Fristversäumung zu bewahren (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 1976 aaO). Seiters Wöstmann Tombrink Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2014 - 86 O 137/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2015 - 9 U 67/14 -
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