ECLI:DE:BGH:2018:250918UIIZR200.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 200/17 Verkündet am: 25. September 20 18 Ginter J ustiz angestellte als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 27. Zivi lkammer des Landgerichts München I vom 25. November 2016 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom 20. Januar 2009 in Höhe von 50.000 % Agio an der H . 1 - 3 - GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesell - schaft). D ie Klägerin erhielt Ausschüttungen in einer Höhe von 17.259,35 Gegenstand der Fondsgesellschaft war der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewir t- scha f tung und Vermietung von langlebigen Wir tschafts - und Investitionsgütern, sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbeso n- dere die Beteiligung an der H. GmbH & Co. Beteiligungs - KG. Diese war mittelbar über die Eigen tümerin bete i- ligt an dem Grundstück " A. ", C . Luxemburg, einem Bürokomplex mit ca. 75.000 m² Mietfläche bestehend aus fünf Gebäudeflügeln und dazugehörigen Tiefgaragen - und Außenstellplätzen. Der Komplex war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im November 2008 zum Teil fertiggestellt und zum Teil noch im Bau. Die Klägerin war Kundin der ehemaligen Beklagten zu 1. Das vor der Anlage von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 geführte Beratungsg e- spräch fand mit dem Ehema nn der Klägerin statt. Die Beklagte zu 2 war Initiat o- rin, Anbieterin, Eigen - und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds, sie hatte die Konzeption entwickelt, ihr oblag die Geschäftsbesorgung. Im Prospekt vom 28. November 2008 hieß es: - im Kapitel "Investition sobjekt" unter "Anzahl Pkw - Stellplätze " : " Rund 600 Tiefgaragen - n- .", - im Kapitel "Anlageziel und Anlagepolitik": "Behördliche Genehmigung Sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und der A n- lagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen, liegen vor." 2 - 4 - Bei Prospekterstellung waren bereits 760 Stellplatzflächen vermietet, wobei 566 Tiefgaragenstellplätze genehmigt waren und weitere 84 Tiefgaragen - stellplätze später genehmigt wurd en. Baurechtlich genehmigungsfähig waren insgesamt nur 650 Stellplätze. Tatsächlich wurden 1200 Tiefgaragenstellplätze und 500 Außenstellplätze errichtet. Die weiteren über die genehmigungsfähigen Stellplätze hinausgehenden Bauanträge wurden abgelehnt. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 neben den ehemaligen Beklagten zu 1 und 3 unter anderem verurteilt, an die Klägerin 35.240,66 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der H . GmbH über die Beteili - gung der Klägerin an der Fondsgesellschaft sowie außergerichtliche Kosten zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 2 die Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten abge wiesen und im Übrigen ihre B e- rufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, auch nachdem die Klägerin im Revisionsverfahren die Klage hinsichtl ich des Zahlungsantrags nebst Zinsen für erledigt erklärt hat, weil die ehemalige Beklagte zu 1 diese Forderung erfüllt habe. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte zu 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne hafte. Sie habe besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Sie sei maßgebliche Initiatorin und 3 4 5 6 7 - 5 - Prospektherausgeberin, der die Geschäftsbesorgung oblegen habe und die ausweislich des Prospekts ü ber das normale Verhandlungsvertrauen hinausg e- hend eine persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Ve r- tragserfüllung übernommen habe. Sie habe auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Zeichnung durch die Anleger gehabt. Insbesondere habe sie im Prospekt gegenüber allen Anlageinteressenten die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen und unter anderem erklärt, dass ihres Wi s- sens die Angaben im Prospekt richtig seien und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden seien . Daran müsse sie sich festhalten lassen. Soweit die Beklagte zu 2 darauf abhebe, die Klägerin habe den Prospekt nicht erhalten, greife dies nicht durch. Es reiche aus, dass der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft vom Berater u nd Anlagevermittler als Arbeitsgrundlage verwendet werde. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte zu 2 daneben auch aus unerlaubter Handlung hafte. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält den Angriffen der Revision nicht stand. Mit der vom Beruf ungsgericht angeführten Begründung kann eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nich t angenommen und die Erledigung des Zahlungsantrags nicht festgestellt we r- den. 1. Eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Verschulden bei Vertragsschluss als Vertreter, Dritter oder Sachwalter wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens komm t nicht in Betracht. a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Ve r- tragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahm s- 8 9 10 - 6 - weise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Ver - mittler oder Sa chwalter in Anspruch genommen werden, wenn er im besond e- ren Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Beschluss vom 25. Juni 2009 III ZR 222/08, juris Rn. 8; Urteil vom 22. Okt ober 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 15). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhan d- lungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und or d- nungs gemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwor t- lichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärung s- pflicht als Vertragspartner oder Sac hwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen eben nicht nur typisierten besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 2015 I II ZR 265/14, juris Rn. 15). Die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens kann auch dann vorliegen, wenn der Vertreter die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person ers cheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 XI ZR 41/03, NJWRR 2005, 23, 25 mwN). Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und eine hierdurch begründete "Schlüsselstellung" können Umstände sein, die im Rahmen der Prospektha f- tung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind. Eine Prospekthaftung im weit e- ren Sinne vermögen sie jedoch nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 16). Zur Annahme einer Prospektha f- tung im weiteren Sinne reicht es auch nicht aus, dass der Name des in An - spruch Genommenen in einem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle (zum 11 - 7 - Beispiel auf dem Deckblatt) genannt wird. Eine werbemäßige Nennung des Namens genügt nicht für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 26). b) Die Beklagte zu 2 ist nicht als Vertreterin aufgetreten und hat keinen unmittelbaren Kontakt zur Klägerin oder ihrem Ehemann gehabt. Neben dem fehlenden persönlich en Kontakt hatte die Beklagten zu 2 auch keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat, weil sie dessen Beitritt im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 III ZR 222/08, juris Rn. 8). Es hätte auch zu einer Beeinflussung der Vertragsverhandlungen aufgrund des persönlichen in Anspruch genommenen Vertrauens gekommen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 287), woran es ebenfalls fehlt. D ie vom Berufungsgericht angesprochenen Erklärungen der Beklagten zu 2 im Fondsprospekt können hier schon deshalb nicht für die Begründung eines besonderen persönlichen Vertrauens als Dritter oder Sachwalter heran - gezogen werden, da diese nach den Feststell ungen des Berufungsgerichts der Klägerin nicht bekannt geworden sind. Die Klägerin oder ihr Ehemann haben danach den Prospekt vor der Anlageentscheidung nicht zur Kenntnis geno m- men. Dass die Erklärungen der Beklagten zu 2 im Prospekt im Gespräch des Eheman ns der Klägerin mit den Mitarbeitern der ehemaligen Beklagten zu 1 erwähnt wurden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht die Revisionserwiderung nicht geltend. Die Klägerin ist jedoch für die Vorausse t- zungen einer Haftung aus Verschulden be i Vertragsschluss darlegungs - und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 19. September 2006 XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43; Urteil vom 17. Oktober 1983 II ZR 146/82, NJW 1984, 866, 867). 12 13 - 8 - Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Fondsprospekt Grundlage des Ber a- tungsgesprächs mit der ehemaligen Beklagten zu 1 gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageent scheidung ursächlich wird. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Prospektfehler (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16 ; Urteil vom 14. Juli 2003 II ZR 202/02, DStR 2003, 1760, 1762; Urteil vom 29. Mai 2000 II Z R 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). In diesen Fällen reicht es für die haftungsbegründende Kausalität aus, dass der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, weil dann die A nleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17). Die Grundsätze über die Beeinflussung der Anlageentscheidung aufgrund von Prospektfehlern, auch wenn dieser nicht zur Kenntnis genommen worden ist, können nicht auf Ausführungen im Pro s- pekt übertragen werden, die unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 II ZR 13/17, juris R n. 16). Es kann deshalb nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen der Beklagten zu 2, die das Berufungsgericht als Garantieerklärung bewertet hat, in das Aufklärungsg e- spräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung d er Klägerin beeinflusst haben. 2. Eine Haftung der Beklagten zu 2 als Dritte wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, die nicht Vertragspartner selbst werden sollte, wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss scheidet auch a us. Eine solche Haftung kann in Betracht kommen, wenn der Dritte als Vertr e- ter aufgetreten ist, er der eigentliche Vertragsinteressent war und somit nur aus 14 15 - 9 - formalen Gründen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Vertreter aufg e- treten ist. Nicht aus reichend ist dabei ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, das sich nur in der Allein - oder Mehrheitsgesellschafterstellung des Vertreters oder Dritten erschöpft (BGH, Urteil vom 7. November 1994 II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212; Urteil vom 6. Juni 1994 II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 183 f.; Urteil vom 23. Oktober 1985 VIII ZR 210/84, ZIP 1986, 26, 28; Urteil vom 4. Mai 1981 III ZR 193/80, ZIP 1981, 1076, 1077). Unb e- schadet des Umstands, dass die Beklagte zu 2 nicht gegenüber der Klägeri n oder ihrem Ehemann als Vertreterin aufgetreten ist, reicht insoweit ihre Stellung als Alleingesellschafterin der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft zur Begründung einer Haftung nach § 311 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB wegen wir t- schaftlichen Eigeninte resses nicht aus. - 10 - III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die im Verfahren angesprochene deliktische Haftung der Beklagten zu 2 bisl ang offengelassen und wird deren Prüfung nachzuholen haben. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.11.2016 - 27 O 19360/15 - OLG München, Entscheidung vom 22.05.2017 - 19 U 4741/16 - 16
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