BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 20/05 Verk374ndet am: 9. Februar 2006 B l u m Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 2 Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalit344t, wenn der Vermitt-ler einer prospektierten Kapitalanlage pflichtwidrig an ihn f374r den Vertrieb gezahlte "Innenprovisionen" ungen374gend offen gelegt oder sonstige Unrich-tigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. Dezember 2004 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der darin enthaltenen Anordnung der Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als 374ber die Klage gegen die Beklagte zu 1 erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten dieses Revisionsrechtszu-ges - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger zeichnete mit Beitrittserkl344rungen vom 1. Dezember 1996 und vom 13. Juni 1997 Beteiligungen als Kommanditist mit Betr344gen von jeweils 80.000 DM zuz374glich 5 % Agio an der D. , Grundst374cks- und Verwaltungs-GmbH & Co. P. /W. -G. 1 KG (im Folgenden: W. 1) und an der D. Grund- 1 - 3 - st374cks-Entwicklungs-GmbH & Co. W. -G. 2 KG (im Folgenden: W. 2). Gesch344ftsgegenstand dieser Fonds war der Bau und der Betrieb verschiedener Ladenzentren. Diese Kapitalanlagen vertrieb die Beklagte zu 1 unter Verwen-dung der von den Objektgesellschaften herausgegebenen Prospekte. Der Kl344ger, der seine Beteiligungen aufgrund der ihm von dem Vertriebs-beauftragten der Beklagten zu 1, E. , gegebenen Informationen zeichnete, hat - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse - von der Beklagten zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) Ersatz der ihm durch den Erwerb der Betei-ligungen an den mittlerweile in wirtschaftliche Schwierigkeiten, in einem Fall (W. 2) in Insolvenz geratenen Gesellschaften entstandenen Aufwendun-gen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen, verlangt. Wegen weiterer Einzelheiten bis zum Erlass des ersten Revisionsurteils des Senats wird auf das Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - BGHZ 158, 110 = NJW 2004, 1732 verwiesen. Aufgrund der neuen Berufungsverhandlung hat das Beru-fungsgericht erneut - unter Aufrechterhaltung eines entsprechenden Vers344um-nisurteils - die Berufung des Kl344gers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat bez374glich des Klageanspruchs gegen die Beklagte zugelassene Revision des Kl344gers. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt in dem Umfang, in dem sie vom Senat zugelassen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. - 4 - 1. a) Das Berufungsgericht geht aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats von einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten aus, indem diese den Kl344ger nicht dar374ber aufkl344rte, dass bei W. 1 374ber die Eigenkapi-talbeschaffungskosten in einer Gr366337enordnung von 20 %, auf die es Hinweise im Prospekt gab, hinaus weitere Innenprovisionszahlungen in H366he von 5 % erfolgt waren und bei W. 2 der blo337e Hinweis im Prospekt, dass von Seiten der Verk344ufer der Einkaufs- und Dienstleistungszentren noch eine "weitere Ver-g374tung (Werbungskostenzuschuss)" gezahlt werde, den Umstand verschleierte, dass dieser "Werbungskostenzuschuss" mit 14 % betragsm344337ig noch 374ber die - ohnehin nicht unbetr344chtlichen - bekannten Provisionszahlungen (insgesamt 11 %) hinausging, die die Beteiligungsgesellschaft selbst zu erbringen hatte (s. BGHZ 158, 110, 121 f). 4 Dabei sind die gezahlten Innenprovisionen (= f374r die Vermittlung des Eigenkapitals) richtigerweise jeweils ins Verh344ltnis gesetzt worden zu dem von den Anlegern als Gegenleistung (Preis) f374r ihre Beteiligung an den Kommandit-gesellschaften einzubringenden Eigenkapital (bei W. 1: 27 Mio. DM, bei W. 2: 19,2 Mio. DM). Auf ein prozentuales Verh344ltnis dieser Provisionen zu dem prospektierten Gesamtaufwand der Anlagegesellschaften f374r ihre, aus Fremd- und Eigenkapital zu finanzierenden, (Bau-)Vorhaben als ganze (bei W. 1: 62.845.30 DM, bei W. 2: 37.920.000 DM) hat der Senat dagegen in BGHZ 158, 110, 121 f - unbeschadet der m366glicherweise missverst344ndlichen Verwendung des Begriffs "Gesamtaufwand" in unterschiedlichen Bedeutungs-zusammenh344ngen in diesem Urteil - nicht entscheidend abgestellt. An dieser Sicht ist entgegen der von dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten in der Revisionsverhandlung ge344u337erten Kritik festzuhalten. Dies folgt schon aus der Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils; der Senat sieht aber auch unab- 5 - 5 - h344ngig von der Bindung keinen Grund f374r eine andere Beurteilung. Ein ma337-geblicher Gesichtspunkt f374r die Rechtsprechung, wonach Innenprovisionen ab einer gewissen Gr366337enordnung ausgewiesen werden m374ssen, jedenfalls dies-bez374gliche Angaben zutreffend sein m374ssen, liegt darin, dass sich aus der Existenz und H366he solcher Provisionen R374ckschl374sse auf eine geringere Wert-haltigkeit des Objekts ergeben k366nnen (BGHZ 158, 110, 118 f). Dabei ist das "Objekt", um dessen Werthaltigkeit - gemessen am zu zahlenden Preis - es geht, n344chstliegend danach zu bestimmen, was jeweils Gegenstand des Ver-triebs ist. Das k366nnen beispielsweise rechtlich selbst344ndige Hausgrundst374cke und Eigentumswohnungen, aber auch Beteiligungen an Immobilienfonds der hier in Rede stehenden Art sein. Wenn, wie hier, "Kauf"-Gegenstand die Beteili-gung an einem Immobilienfonds ist, deren Preis die Aufbringung (eines Teils) des f374r das Bauvorhaben erforderlichen Eigenkapitals darstellt, so kann f374r die Wertsch344tzung dieser Geldanlage allein schon der Umstand, in welchem Um-fang dem vom Anleger daf374r zu zahlenden Preis (Innen-)Provisionen eben f374r die Vermittlung des Eigenkapitals gegen374berstehen, von ma337geblicher Bedeu-tung sein. W374rde man dies anders sehen, so h344tte dies gegebenenfalls die merkw374rdige Konsequenz, dass bei Anlageobjekten mit einem besonders gro-337en Anteil "weicher Kosten" und einem hohen Fremdkapitalanteil (was zwangs-l344ufig auch mit h366heren Finanzierungskosten f374r die Fondsgesellschaft ver-bunden ist) selbst 374ber - im Verh344ltnis zu dem vom Anleger aufzubringenden Geldbetrag - au337ergew366hnlich hohe Innenprovisionen f374r die Vermittlung des Eigenkapitals nur deshalb nicht aufgekl344rt werden m374sste, weil die insgesamt geflossenen Provisionen weniger als 15 % des Gesamtaufwands ausmachten. Somit k366nnten gerade bei Anlagen, deren Rentabilit344t ohnehin in Frage gestellt ist, folgenlos hohe Innenprovisionen vereinbart werden, wodurch die ohnehin geringen Renditechancen der Anleger weiter verschlechtert w374rden. - 6 - b) Das Berufungsgericht verneint jedoch - letztlich wohl vor allem im Hin-blick auf die dem Kl344ger f374r die Anlagen in Aussicht gestellten steuerlichen Vor-teile - die Urs344chlichkeit dieser Pflichtverletzungen der Beklagten f374r den Beitritt des Kl344gers zu W. 1 und 2 und den damit verbundenen Schaden. 6 2. An weiteren Pflichtverletzungen der Beklagten er366rtert das Berufungsge-richt, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse: 7 Die Werbung mit der Behauptung, dass zur Absicherung einer in den Anlagemodellen eingeschalteten Mietgarantin bereits eine Bankb374rgschaft be-reit stehe, was in Wirklichkeit nicht der Fall war, sieht das Berufungsgericht f374r W. 2 als pflichtwidrig an, f374r W. 1 l344sst es dies offen, sieht aber auch insoweit keinen Kausalzusammenhang mit dem Anlageentschluss des Kl344gers. 8 Dar374ber, dass die Mietgarantin im Falle W. 1 nicht 374ber das bei Zeichnung im Prospekt genannte Stammkapital von 2 Mio. DM verf374gte, son-dern dieses nur 50.000 DM betrug, bedurfte es nach Auffassung des Beru-fungsgerichts angesichts der Hinweise im Prospekt auf kapitalm344337ige Verflech-tungen keiner zus344tzlichen Aufkl344rung durch die Beklagte; jedenfalls verneint das Berufungsgericht auch insoweit einen Kausalzusammenhang mit dem An-lageentschluss des Kl344gers. 9 Soweit der Kl344ger geltend gemacht hat, die in den Prospekten zugrunde gelegten Mieteinnahmen seien 374bersetzt gewesen, verneint das Berufungsge-richt eine Pflichtverletzung der Beklagten, die keinen Anlass gehabt habe, sich einzelne Mietvertr344ge oder gar Fl344chenberechnungen vorlegen zu lassen. Dar-374ber hinaus erscheine es im Hinblick auf den Verlauf der Beitritte des Kl344gers ausgeschlossen, dass derartige Angaben seine Beteiligungsentscheidungen 10 - 7 - auch nur mitbestimmt h344tten. Der Kl344ger habe sich nur den Emissionsprospekt zu W. 1 vorlegen lassen, und dies auch erst nach Unterzeichnung der Bei-trittserkl344rung. An W. 2 habe er sich beteiligt, ohne den Prospekt auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt einzusehen. Aufgrund dieses Verlaufs k366nne nur an-genommen werden, dass dem Kl344ger die einzelnen Zahlen zu den Fl344chen-gr366337en und voraussichtlichen Mieten gleichg374ltig gewesen seien. Ihm sei es vor allen Dingen auf die H366he der ihm von dem Vermittlungsbeauftragten der Be-klagten, Erbach, vorgerechneten Steuervorteile angekommen. Welche Erwar-tungen er ansonsten aus den ihm vorgelegten Kurz-Expos351s und dem Emis-sionsprospekt zu W. 1 abgeleitet habe und inwiefern diese Erwartungen der Wirklichkeit zuwidergelaufen seien, lege er nirgends konkret dar. Dies h344lt in entscheidenden Punkten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 11 II. Soweit das Berufungsgericht 374ber die Aufkl344rungspflichtverst366337e der Be-klagten zu 1 zu den Innenprovisionen und zur - fehlenden - Existenz einer Bankb374rgschaft f374r die Mietgarantin (bei W. 2 nicht abschlie337end gepr374ft) hinaus weitere objektive Pflichtverletzungen der Beklagten gegen374ber dem Kl344-ger (abschlie337end) verneint hat, r374gt die Revision im Ansatz mit Recht, dass die Begr374ndung des Berufungsgerichts hierzu in zwei Punkten rechtlichen Beden-ken unterliegt. 12 - 8 - 1. In Bezug auf die unzutreffende Angabe des Stammkapitals der Mietga-rantin f374r W. 1 (2 Mio. DM statt tats344chlicher 50.000 DM) wird es der Bedeu-tung des Einbaus eines Mietgaranten in das "Sicherheits-System" einer Verm366-gensanlage der vorliegenden Art - insbesondere aus der Sicht eines nicht be-sonders erfahrenen, durchschnittlichen Anlageinteressenten - nicht gerecht, wenn das Berufungsgericht ausf374hrt, durch die weiteren Angaben im Prospekt 374ber die kapitalm344337igen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen und die weiteren Umst344nde sei die "scheinbare Sicherheit" der Mietgarantie "relativiert" worden, was dem nicht nur fl374chtigen Leser des Prospekts nicht h344tte verbor-gen bleiben k366nnen. Solche Erw344gungen f374hren nicht daran vorbei, dass die Angaben 374ber die H366he des Stammkapitals des Mietgaranten im Prospekt dar-auf abzielten, Vertrauen beim Anleger zu begr374nden, dann aber auch unbedingt den Tatsachen entsprechen mussten. Es kann andererseits insoweit auch nicht der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht gefolgt werden, der betreffende Prospektmangel sei durch die sp344tere Erh366hung des Stammkapitals der Mietgarantin geheilt worden. 13 2. Was die Pr374fung der Plausibilit344t der (dauerhaften Erzielbarkeit der) in den Angeboten zugrunde gelegten Mieteinnahmen beider Anlagen angeht, setzt sich das Berufungsgericht, wie die Revision r374gt, nicht mit dem Vorwurf des Kl344gers auseinander, die Beklagte h344tte ebenso wie der Gerlach-Report erkennen m374ssen, dass die angesetzten Eingangsmieten "deutlich 374ber den Werten des RDM-Preisspiegels" lagen. Andererseits musste die Beklagte an-gesichts dessen, dass die in Rede stehenden Mietvertr344ge bei Zeichnung der Anlagen durch den Kl344ger schon 374berwiegend abgeschlossen waren, unbe-schadet des allgemeinen Preisspiegels nicht unbedingt Probleme hinsichtlich der dauerhaften Erzielbarkeit der Mieten sehen. 14 - 9 - 3. Auf die beiden angesprochenen Punkte - vom Kl344ger weiter geltend ge-machte objektive Pflichtverst366337e der Beklagten - braucht allerdings im vorlie-genden Revisionsverfahren nicht abschlie337end eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht hat in einer neuen Berufungsverhandlung ohnehin Gelegen-heit, sich mit dem betreffenden Vortrag des Kl344gers noch einmal auseinander-zusetzen. Sein Urteil unterliegt schon aus anderen Gr374nden der Aufhebung. 15 III. Denn soweit das Berufungsgericht zutreffend objektive Pflichtverst366337e der Beklagten zu 1 angenommen hat oder solche - ohne sie abschlie337end zu pr374fen - in Betracht gezogen beziehungsweise bei seiner weiteren Pr374fung in Hilfserw344gungen unterstellt hat, tr344gt seine Begr374ndung nicht die Annahme, es fehle am Ursachenzusammenhang zwischen diesen Pflichtverst366337en und dem Anlageentschluss des Kl344gers. 16 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die in Betracht gezogenen Pflichtverletzungen der Beklagten seien f374r den dem Kl344ger entstandenen Schaden nicht urs344chlich gewesen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage, so-weit es diese - so hinsichtlich des dem Kl344ger verschwiegenen Umstands, dass bei W. 1 das Stammkapital des Mietgaranten nicht 2 Mio. DM, sondern nur 50.000 DM betrug - wie folgt begr374ndet: Der Schaden des Kl344gers bestehe letztlich darin, dass die Rendite nicht die vom Kl344ger erhoffte H366he erreicht ha-be, sich die Anlagen nach seiner Darstellung vielmehr als wertlos entpuppt h344t-ten. Der Kl344ger habe nicht dargelegt, dass sich dieser Schaden dadurch ver-gr366337ert habe, dass die Erh366hung des Stammkapitals des Mietgaranten erst im September 1997 beschlossen worden sei; der Schaden w344re nicht geringer 17 - 10 - ausgefallen, w344re die Erh366hung des Stammkapitals schon vor dem Beitritt des Kl344gers zu W. 1 beschlossen worden. Bei dieser Argumentation 374bersieht das Berufungsgericht, dass bei Verletzung einer Beratungs- oder Aufkl344rungs-pflicht ein Verm366gensschaden des Anlegers, der sich bei zutreffender Unter-richtung nicht an dem Anlagemodell beteiligt h344tte, schon immer dann zu beja-hen ist, wenn die Anlage - aus welchen Gr374nden auch immer - den gezahlten Preis nicht wert ist, und er nach 247 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn er sich daran nicht beteiligt h344tte (vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - ZIP 2000, 355, 357; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - NJW 2004, 1868, 1869). Um einen anderen Schaden geht es hier, anders als das Berufungsgericht erw344gt, nicht. 2. Die Kausalit344tsfrage stellt sich dahin, wie die Dinge sich entwickelt h344t-ten, wenn der Kl344ger zu den betreffenden Punkten in der gebotenen Weise auf-gekl344rt worden w344re. Das hei337t, der gebotene Ursachenzusammenhang zwi-schen Pflichtverletzung und Schaden ist hier gegeben, wenn der Kl344ger bei pflichtgem344337em Verhalten der Beklagten von der Zeichnung der Anlage abge-sehen h344tte. 18 a) Das Berufungsgericht, das von diesem Ansatz im sonstigen Zusam-menhang seiner Ausf374hrungen auch selbst ausgeht, verneint insoweit die Ur-s344chlichkeit der er366rterten Pflichtverletzungen der Beklagten unter anderem mit der verschiedentlich gemachten Aussage, es sei davon "374berzeugt", dass die Pflichtverletzungen daf374r, dass der Kl344ger W. 1 und W. 2 beigetreten sei, nicht urs344chlich seien. An anderer Stelle bringt es seine "334berzeugung" zum Ausdruck, dass eine Richtigstellung - hier zur H366he der Innenprovision - den Kl344ger nicht dazu bewogen h344tte, von dem vereinbarten Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. 19 - 11 - b) Bei einer Gesamtw374rdigung s344mtlicher darauf bezogener Ausf374hrun-gen des Berufungsgerichts kann darin jedoch keine eindeutige, auf l374ckenlose Indizien gest374tzte, auf tatrichterlicher 334berzeugung (247 286 ZPO) beruhende, (positive) Feststellung eines bestimmten - hypothetischen - Sachverhalts gese-hen werden. Die betreffenden Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts sind vielmehr mit einer Reihe - noch n344her zu er366rternder - normativer Erw344gungen verbunden, aus denen es letztlich die Berechtigung herleitet, die Unklarheiten 374ber die hypothetischen Abl344ufe, insbesondere zu den gegebenenfalls vom Kl344ger zu treffenden Willensentscheidungen, zu Lasten des von der Vorinstanz jedenfalls in erster Linie f374r vortragspflichtig gehaltenen Kl344gers - dem nach Auffassung des Berufungsgerichts "Erleichterungen der Darlegungslast 205 nicht zugute kommen" sollen - gehen zu lassen. 20 aa) Dabei ist, wie die Revision mit Recht r374gt, der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, was die Darlegungs- und Beweislast angeht, unrichtig oder zumindest missverst344ndlich, ohne dass sich revisionsrechtlich ausschlie337en l344sst, dass sich dieses Missverst344ndnis auf das vom Berufungsgericht gefunde-ne Ergebnis ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht f374hrt n344mlich am Schluss seiner allgemeinen Erw344gungen 374ber die Darlegungs- und Beweislast f374r die Kausalit344t aus, letztlich sei der Tatrichter in jedem Einzelfall dazu aufgerufen, die Kausalit344tsfrage "anhand der grunds344tzlich zun344chst einmal vom Kl344ger vorzutragenden konkreten Umst344nde zu beurteilen". Das trifft f374r den vorliegen-den Fragenkreis nicht zu. 21 (1) Das Berufungsgericht nimmt mit seiner Bemerkung Bezug auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2004 zur Haftung der Vorstands-mitglieder einer Aktiengesellschaft f374r fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen (II ZR 22 - 12 - 217/03 - NJW 2004, 2668, 2671; vgl. auch BGHZ 160, 134, 144 ff, 147). Diese Urteile betreffen aber, wie die Revision mit Recht anf374hrt, andere Sachverhalte als die hier in Rede stehenden F344lle der Prospekthaftung (im weiteren Sinne). In diesen F344llen entspricht es nach der st344ndigen, vom Berufungsgericht auch zitierten, Rechtsprechung der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler f374r die Anlageentscheidung urs344chlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; BGH, Urteil vom 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104, 1106). Entschei-dend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollst344ndige Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abw344gung des F374r und Wider dar374ber zu befinden, ob er in das Objekt investieren will oder nicht. Anhaltspunkte daf374r, dass der jeweilige Kl344ger bei vollst344ndiger Aufkl344rung sich dennoch f374r die Anlage entschieden h344tte, sind von dem jeweiligen Beklagten vorzutragen (BGH, Urteil vom 1. M344rz 2004 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - ZIP 2005, 1599, 1604). (2) Ob der vorliegende Ansatz sogar zu einer echten Beweislastumkehr zu Lasten des wegen Aufkl344rungspflichtverletzung in Anspruch genommenen Beklagten f374hrt oder sich nach dem hier vertretenen Standpunkt in der M366glich-keit einer erleichterten Beweisf374hrung auf der Grundlage einer nur tats344chlichen Vermutung ersch366pft, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter ver-tieft zu werden. Ausgangspunkt f374r das vorliegende Verfahren muss jedenfalls sein, dass es grunds344tzlich Sache des Aufkl344rungspflichtverletzers sein muss, die durch die Lebenserfahrung begr374ndete (tats344chliche) Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufkl344rung von der Zeichnung der Anlage abge-sehen h344tte, durch konkreten Vortrag zu entkr344ften. 23 - 13 - bb) Diese (tats344chliche) Vermutung zugunsten des Kl344gers daf374r, dass er die Anlagen nicht gezeichnet h344tte, ist, anders als nach dem rechtlichen An-satz des Berufungsgerichts, ausgehend von dem bisherigen Parteivorbringen auch nicht im Blick auf die M366glichkeit mehrerer "aufkl344rungsrichtiger" Verhal-tensweisen des Kl344gers (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 160, 58, 66) ihrer Grundlage beraubt. Bei dauerhaften Verm366gensanlagen wie bei einem Immobi-lienfonds, bei denen der Anleger - wie auch der Kl344ger im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - "Sicherheit, Rentabilit344t und Inflations-schutz", also nachhaltige Werthaltigkeit, erwartet, verbietet sich im Regelfall (vorbehaltlich konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) die Annahme, eine geh366rige Aufkl344rung 374ber wichtige, f374r eine werthaltige Anlage (objektiv) abtr344gliche Umst344nde - wie etwa auch die signifikante 334berh366hung der pros-pektierten Innenprovisionen - h344tte bei Anlageinteressenten allein schon des-halb, weil er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vern374nftigerweise mehrere Entscheidungsm366glichkeiten er366ffnet, also nur einen "Entscheidungs-konflikt" begr374ndet (vgl. BGHZ 160, 58, 66 - jedoch f374r eine andere Fallgestal-tung). Auch hier greift vielmehr zun344chst einmal die (tats344chliche) Vermutung ein, dass der Anlageinteressent wegen gewichtiger Bedenken hinsichtlich der Werthaltigkeit der Anlage diese nicht gezeichnet h344tte. Die Erwartung von Steuervorteilen f374r eine begrenzte Zeit aus einer Immobilie kann zwar aus-nahmsweise Selbstzweck der Anschaffung der Immobilie sein. In aller Regel wird diese aber als dauerhafte Wertanlage erworben. 24 c) Ein weiterer durchgreifender Mangel der Beurteilung des Berufungsge-richts liegt darin, dass es bei seinen Kausalit344tserw344gungen all diejenigen un-richtigen oder irref374hrenden und daher von der Beklagten richt zu stellenden Prospektangaben ausklammert, die der Kl344ger vor der Zeichnung der beiden Anlagen nicht zur Kenntnis genommen hatte (die Zeichnungen des Kl344gers er- 25 - 14 - folgten aufgrund der m374ndlichen Informationen des Vertriebsbeauftragten der Beklagten, bei W. 1 anhand eines Kurzexpos351s, ohne dass die eigentlichen Prospekte vorlagen; bei W. 1 wurde er nachgereicht, bei W. 2 nicht). Der Schluss, solche Prospektangaben h344tten f374r den Anlageentschluss des Kl344gers keine Rolle spielen k366nnen, ist, jedenfalls bei Zugrundelegung des diesbez374gli-chen Vortrags des Kl344gers, rechtlich nicht haltbar. aa) Nach den von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem B366rsengesetz alter Fassung entwickelten Grunds344tzen wird ein Kausalzusam-menhang zwischen einem prospektierten Unternehmensbericht und dem Kauf-entschluss des Anlegers vermutet, wenn die Aktien nach Ver366ffentlichung des Unternehmensberichts erworben worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anleger den Bericht gelesen oder gekannt hat. Ausschlaggebend ist, dass der Bericht die Einsch344tzung eines Wertpapiers in Fachkreisen mitbe-stimmt und damit eine Anlagestimmung erzeugt. Diese Stimmung kann der Er-werber f374r sich in Anspruch nehmen (BGHZ 139, 225, 233; vgl. auch BGHZ 160, 134, 144 f und BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668, 2671). Ob diese Grunds344tze f374r den speziellen Bereich der Emissions-prospekthaftung nach dem B366rsengesetz alter Fassung auch auf den Vertrieb von Kapitalanlagen in der Form geschlossener Immobilienfonds, f374r die die Initiatoren Prospekte herausgegeben hatten, 374bertragen werden k366nnten (vgl. auch zur Prospekthaftung im Bereich geschlossener Fonds nach 247 13 Abs. 1 Nr. 3, 247 13a des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung des Anlegerschutz-verbesserungsgesetzes zum 28. Oktober 2004, BGBl. I S. 2630, Bohlken/ Lange, DB 2005, 1259, 1260), braucht nach dem derzeitigen Sachstand im Re-visionsverfahren nicht abschlie337end beurteilt zu werden, zumal es bisher an Feststellungen beziehungsweise Parteivortrag zu einer "Anlagestimmung" auf-grund der Prospekte f374r W. 1 und 2 fehlt. 26 - 15 - bb) Hierauf kommt es nicht an, denn nach dem jetzigen Sachstand k366n-nen schon deshalb nicht einzelne (unrichtige) Prospektaussagen als vom Kl344-ger 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen ganz ausgeschieden werden, weil bei W. 1 dem Kl344ger einen Tag nach der Erkl344rung seines Beitritts - aber vor Ablauf der Widerrufsfrist - der Prospekt ausgeh344ndigt worden ist und der Beitritt zu W. 2, zwar ohne Aush344ndigung eines Prospekts, aber, wie die Revision zutreffend r374gt, nach dem Kl344gervortrag auf der Grundlage der Erkl344-rung des Vermittlungsbeauftragten E. erfolgt ist, die wirtschaftlichen Eck-daten bei W. 2 seien 344hnlich wie bei W. 1. 27 cc) Dar374ber hinaus ist es rechtlich bedenklich, wenn das Berufungsge-richt daraus, dass der Kl344ger sich 374ber bestimmte Umst344nde - hier in erster Li-nie die Innenprovisionen - nicht informiert hat, ohne weiteres den Schluss zieht, diese Umst344nde h344tten den Kl344ger 374berhaupt nicht interessiert und die unrichti-gen Angaben im Prospekt k366nnten schon deshalb f374r seinen Anlageentschluss nicht urs344chlich gewesen sein. Insbesondere, was den Komplex Innenprovisio-nen angeht, hat sich das Bewusstsein hierf374r in den Anlegerkreisen erst nach und nach entwickelt (s. die Hinweise auf die in der Fachliteratur gef374hrten Dis-kussion in dem Senatsurteil BGHZ 158, 110, 118 und in BGHZ 145, 121, 129). Nach dem Kl344gervortrag ist davon auszugehen, dass auch ihm bei Zeichnung der Anlagen diese Problematik nicht bekannt war. Es kann aber nicht angehen, dass beim Vertrieb einer Kapitalanlage verwendete irref374hrende Beschreibun-gen von - f374r die Werthaltigkeit - (objektiv) wesentlicher Bedeutung schadenser-satzrechtlich allein deshalb sanktionslos bleiben, weil der Anlageinteressent aufgrund mangelnder oder nur begrenzter Anlegererfahrung keinen Anlass ge-sehen hatte, sich zu dem betreffenden Punkt Informationen geben zu lassen. Das gilt auch, soweit - was nicht auszuschlie337en ist - mangelnde Information zu 28 - 16 - diesem Gesichtspunkt dazu gef374hrt hat, dass dieser nicht von Anfang an vom Kl344ger als Pflichtverletzung der Beklagten in den vorliegenden Prozess einge-f374hrt worden ist. d) Die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts sind schlie337lich auch insoweit unzureichend, als es die Frage, wie der Kl344ger sich im Falle korrekter Informationen 374ber die in Rede stehenden Kapitalanlagen verhalten h344tte, er366r-tert, ohne darauf einzugehen, auf welche Art und Weise die "Richtigstellung" der zun344chst einmal vorhandenen Unrichtigkeiten im Prospekt h344tte erfolgen m374ssen. Insoweit trifft es zwar nicht zu, dass, wie die Revisionsbegr374ndung geltend macht, Richtigstellung zwangsl344ufig bedeutet h344tte, dass die bisherige Prospektierung als "unredlich" aufgedeckt worden w344re. Eine sachgerechte Richtigstellung h344tte aber m366glicherweise geeignet sein k366nnen - z.B. bez374glich der Innenprovisionen -, ein Problembewusstsein bei dem Kl344ger zu wecken o-der ihn zu veranlassen, sich zu diesem Punkt vor der Anlageentscheidung fachkundigen Rat geben zu lassen. 29 3. Da, wie vorstehend er366rtert, die tatrichterliche Pr374fung des Ursachen-zusammenhangs zwischen den Aufkl344rungspflichtverletzungen der Beklagten und den Anlageentschl374ssen des Kl344gers in wesentlichen Punkten von unzu-treffenden Ans344tzen ausgeht, tr344gt die bisher vom Berufungsgericht gegebene Begr374ndung die Abweisung der Klage gegen die Beklagte nicht. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht ohne die angesprochenen rechtli-chen M344ngel nicht zu der von ihm erkl344rten "334berzeugung" gelangt w344re. Auf die weiteren gegen die W374rdigung des Berufungsgerichts gerichteten R374gen der Revision, insbesondere die, dass wesentliches Parteivorbringen des Kl344-gers 374bergangen oder falsch verstanden worden sei, kommt es nicht mehr an. 30 - 17 - Das Berufungsgericht hat in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit, sich auch damit auseinanderzusetzen. IV. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gr374nden als richtig dar. Die Auffassung der Revisionserwiderung, die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede sei begr374ndet, hat im vorliegenden Prozessstoff keine Grundlage. Nach dem hier noch anwendbaren fr374heren Recht gilt f374r Schadensersatzanspr374che des Anlegers gegen den Anlagever-mittler grunds344tzlich die 30-j344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB a.F. (BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - WM 1984, 1075, 1077; Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - WM 2004, 278, 279). Dass diese Frist, was grunds344tzlich nicht ausgeschlossen war, wirksam rechtsgesch344ftlich verk374rzt worden w344re, ergibt sich aus dem Vorbrin-gen der Revisionserwiderung nicht. Eine diesbez374gliche Absprache unmittelbar zwischen dem Kl344ger und der Beklagten (Anlagevermittlerin) wird nicht behaup-tet. Dem Parteivortrag ist auch nicht zu entnehmen, dass aufgrund der durch den Beitritt des Kl344gers zu den Fonds - in Verbindung mit den Anlageprospek-ten - begr374ndeten Vertragsbeziehung zu den Anlagegesellschaften zugunsten der Beklagten als Dritter eine Verj344hrungsverk374rzung wirksam vereinbart wor-den w344re. Der Prospekt W. 1 enth344lt zwar einen "Haftungsvorbehalt", der nach seinem Gesamtzusammenhang auch darauf abzielt, die Kapitalvermitt-lungsgesellschaft haftungsrechtlich mit zu entlasten. Als Teil der in den Bei-trittsvertrag einbezogenen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beteili-gungsgesellschaft w344re diese Bestimmung aber jedenfalls als 374berraschende Klausel gem344337 247 3 AGBG ung374ltig (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 31 - 18 - aaO). Der 334berraschungscharakter wird auch - was die Verk374rzung der Verj344h-rung gerade gegen374ber der Kapitalvermittlungsgesellschaft angeht - nicht durch hinreichende drucktechnische Hervorhebung der Klausel (vgl. Senatsurteil aaO S. 281) beseitigt; der auf die Verj344hrung bezogene, fettgedruckte Teil des "Haf-tungsvorbehalts" (S. 30 des Prospekts W. 1, rechte Spalte) spricht nur Schadensersatzanspr374che "gegen die vorgenannten Personen oder Gesell-schaften" an, ohne letztere in diesem optisch herausgestellten Teil konkret zu bezeichnen. Selbst wenn hierdurch ein hinreichend deutlicher Hinweis jeden-falls auch auf die "Kapitalvermittlungsgesellschaft" erfolgt w344re, war damit noch nicht ohne weiteres die Beklagte gemeint, denn nach dem Prospekt (S. 18) war die D. Planungs-, Entwicklungs- und Management AG mit der Eigenkapi-talbeschaffung beauftragt. Die Anwendung der von der Revisionserwiderung ebenfalls zur Sprache gebrachten Verj344hrungsvorschrift des 247 37a WpHG scheitert schon daran, dass die Beklagte weder als ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen t344tig gewor-den ist, noch die ihm angelasteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen begangen hat (s. zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift auch das zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmte Senatsurteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05). 32 V. Das Berufungsurteil kann daher in dem angefochtenen Umfang keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife im Revisionsverfahren ist die Sa-che an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses die noch erfor-derlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann. Insbesondere hat das Be- 33 - 19 - rufungsgericht noch einmal umfassend zu pr374fen - gegebenenfalls auch unter pers366nlicher Anh366rung des Kl344gers -, ob und inwieweit die bestehende (tat-s344chliche) Vermutung der Urs344chlichkeit der Aufkl344rungspflichtverletzungen der Beklagten f374r die Anlageentscheidungen des Kl344gers entkr344ftet ist. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.11.2000 - 8 O 234/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.12.2004 - I-15 U 26/01 -
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