BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 20/07 Verk374ndet am: 19. Juli 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RhPf POG 247247 5, 6; THW-HelfRG vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) 247 1 Abs. 2 Nr. 3; BGB 247 683 Wird das Technische Hilfswerk auf Anforderung der zust344ndigen (rheinland-pf344lzischen) Ordnungsbeh366rde zur Gefahrenabwehr eingesetzt, so sind die dadurch entstehenden Kosten in den Erstattungsanspruch der Ordnungsbe-h366rde gegen den Gefahrenverursacher einzustellen. Ein Direktanspruch des THW gegen den Verursacher aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag besteht nicht. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - OLG Zweibr374cken LG Zweibr374cken - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 19. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bundesrepublik Deutschland ist Tr344gerin des Technischen Hilfswerks, einer nicht rechtsf344higen Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungs-unterbau im Gesch344ftsbereich des Bundesministers des Innern. Gegenstand der betrieblichen T344tigkeit der Beklagten zu 1 ist der Stra337en- und Tiefbau. Die Beklagte zu 2, ein Unternehmen der Teerindustrie, stellt Bitumen-Emulsionen f374r den Stra337enbau her, unter anderem Estol-Haftkleber, der zur Herstellung und Sanierung von Stra337endecken benutzt wird. Der Haftkleber wird in Service-tanks (in mehrere 1.000 l fassenden Lkw-Tankanh344ngern) ausgeliefert. 1 - 3 - Im April 2003 f374hrte die Beklagte zu 1 eine Deckensanierung der Kreis-stra337e 39 im Gebiet der Gemeinde E. durch. Den hierf374r ben366tigten Estol-Haftkleber bestellte sie bei der Beklagten zu 2. Er wurde in einem Tank-wagen der Beklagten zu 2 vereinbarungsgem344337 am 24. April 2003 auf der Bau-stelle angeliefert. Am 3. Mai 2003 wurde festgestellt, dass ca. 1.500 Liter des Haftklebers ausgelaufen waren. Der Kleber gelangte 374ber die Fahrbahn in einen Einlaufschacht der Stra337enentw344sserung sowie 374ber die Entw344sserungsleitung in den L bach, wo es zu einem Fischsterben kam. 2 Nach Meldung dieses Vorfalls bei der Polizei ordnete die Kreisverwaltung S374dwestpfalz die erforderlichen Sanierungsma337nahmen an. Daran beteiligte sich auf Anforderung auch das Technische Hilfswerk mit mehreren Ortsverb344n-den. 3 Die Kreisverwaltung S374dwestpfalz stellte beiden Beklagten als Gesamt-schuldnern die Kosten der Sanierung, darunter jedoch nicht diejenigen des Technischen Hilfswerks, mit Leistungsbescheiden in Rechnung. Die Widerspr374-che und die verwaltungsgerichtlichen Klagen der Beklagten blieben erfolglos. 4 Die Kl344gerin hatte die durch den Einsatz des Technischen Hilfswerks verursachten Aufwendungen gegen374ber der Kreisverwaltung S374dwestpfalz gel-tend gemacht. Diese war jedoch der Auffassung, dass die Kl344gerin sich unmit-telbar an die Beklagten halten m374sse. Dementsprechend nimmt die Kl344gerin im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz in H366-he von 46.625,91 200 nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorin-stanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Kl344gerin ihre Anspr374che weiter. 5 Entscheidungsgr374nde - 4 - Die Revision ist nicht begr374ndet. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247247 677, 683, 670 BGB) nicht zu. 6 1. Bei der hier in Rede stehenden Sanierung des verunreinigten Baches war das Technische Hilfswerk auf Anforderung der Kreisverwaltung S374dwest-pfalz als der zust344ndigen Wasser- und Bodenschutzbeh366rde t344tig geworden. Die Sanierung selbst stellte eine von der Kreisverwaltung getroffene ordnungs-beh366rdliche Ma337nahme dar. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsge-richt als Rechtsgrundlage f374r die dortigen Aufwendungsersatzanspr374che der Kreisverwaltung 247 94 Abs. 1 des Wassergesetzes f374r das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in Verbindung mit 247 108 Abs. 1 LWG und 247 6 des Polizei- und Ordnungsbeh366rdengesetzes (POG) herangezogen. Auch in der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, dass Ma337nahmen des Gew344sserschutzes mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchgesetzt werden k366nnen (Senatsurteil BGHZ 126, 279, 281 m.w.N.). Die Beklagte zu 1 war als Inhaberin der tats344chlichen Gewalt 374ber das Tankfahrzeug als diejenige Anla-ge, von der die Gefahr ausgegangen war (247 5 Abs. 1 POG), die Beklagte zu 2 als Eigent374merin (247 5 Abs. 2 POG) in Anspruch genommen worden. 7 2. Diese 366ffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen f374r den Einsatz des Technischen Hilfswerks schlie337en allerdings - wie der Revision zuzugeben ist - die Anwendung der Bestimmungen 374ber die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die 247247 677 ff BGB sind grunds344tzlich auch im Ver-h344ltnis zwischen Verwaltungstr344gern und Privatpersonen anwendbar. Die An-nahme einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag der Verwaltung f374r den B374rger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die 366ffentliche Hand bei 8 - 5 - dem betreffenden Vorgang haupts344chlich zur Erf374llung 366ffentlich-rechtlicher Pflichten t344tig geworden ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 156, 394, 397 f m.zahlr.w.N., auch zu den gegen diese Betrachtungsweise im Schrifttum erhobenen Bedenken). 3. Bei solchen Fallgestaltungen ist der R374ckgriff auf den Aufwendungser-satzanspruch nach 247247 683, 670 BGB jedoch dann ausgeschlossen, wenn vor-rangige einschl344gige Regelungen 374ber die Erstattung von Kosten und Auslagen f374r die betreffenden Ma337nahmen der Gefahrenabwehr bestehen (Senatsurteil BGHZ 156, 394, 398 ff). Auch im allgemeinen b374rgerlichen Recht sind Aufwen-dungsersatzanspr374che nach den Vorschriften 374ber die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag grunds344tzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen das Verh344ltnis zwischen Gesch344ftsf374hrer und Gesch344ftsherrn abweichend regeln (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 = NJW-RR 2004, 81, 83). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass hier in 247 6 Abs. 2 POG eine derartige Sonderregelung getroffen worden ist. 9 a) Die Beklagten sind - wie f374r das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - als die nach 247 5 POG Verantwortlichen der f374r die Gefahrenabwehr zust344n-digen Beh366rde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die unmittelbare Ausf374hrung der getroffenen Gefahrenabwehrma337nahmen entstanden sind. Dementsprechend hat die Kreisverwaltung S374dwestpfalz den Beklagten in den die Erstattung dieser Kosten betreffenden Leistungsbescheiden mit Recht auch die Kosten eingeschalteter privater Unternehmer in Rechnung gestellt. Entge-gen der Auffassung der Revision besteht kein Grund, die dem Technischen Hilfswerk erwachsenen Kosten anders zu behandeln. 10 - 6 - b) Zwar d374rfte es zutreffen, dass die Leistungen des Technischen Hilfs-werks nicht aufgrund eines von der Kreisverwaltung erteilten (privatrechtlichen) Auftrags (bzw. Dienst- oder Werkvertrages), sondern aufgrund einer als hoheit-lich einzustufenden "Anforderung" erbracht worden sind. Dies steht jedoch einer Einbeziehung in den von der Kreisverwaltung geltend zu machenden Erstat-tungsanspruch nicht entgegen. Die umfassende Zust344ndigkeit der Kreisverwal-tung f374r die hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrma337nahmen erfordert vielmehr auch bei der Regelung der dadurch verursachten Kosten eine B374nde-lung s344mtlicher Erstattungsanspr374che in der Hand dieser Beh366rde. Dies ent-spricht zugleich auch dem wohlverstandenen Interesse der in Anspruch ge-nommenen Personen, im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidi-gung s344mtliche Einw344nde gegen Grund und H366he der Ersatzpflicht gegen die anordnende Beh366rde als sachn344chsten Gegner geltend machen zu k366nnen. Daher ist es geboten, den Begriff des "Beauftragten" im Sinne des 247 6 Abs. 1 Satz 1 POG nicht auf (private) selbst344ndige Unternehmer zu beschr344nken (so aber De Clerck/Schmidt, POG [Stand: Juni 2000], 247 6 Anm. II 3), sondern auch auf andere Stellen und Beh366rden zu erstrecken, die von der zust344ndigen Be-h366rde zur Gefahrenabwehr herangezogen werden (in diesem Sinne Roos, POG, 3. Aufl., 247 6 Rn. 1; ebenso Gusy, Polizeirecht, 6. Aufl., Rn. 459). Nur die-se Sichtweise entspricht auch den allgemeinen amtshilferechtlichen Bestim-mungen (247247 4 bis 8 VwVfG ), wonach der ersuchten Beh366rde entstehende Aus-lagen von der ersuchenden Beh366rde zu erstatten sind (247 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und die Frage, ob und in welcher H366he derartige Kosten dem B374rger in Rechnung gestellt werden k366nnen, allein nach Ma337gabe der jeweiligen Kosten-gesetze zu beantworten ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 247 8, Rn. 1 und 12; siehe auch zu 247 19 Abs. 2 BPolG VG M374nster, Urteil vom 12. Juli 2006 - 1 K 1341/03 - juris, Rn. 35). 11 - 7 - c) Werden von der zust344ndigen Gefahrenabwehrbeh366rde Ortsverb344nde des Technischen Hilfswerks herangezogen, so ergeben sich insoweit keine Be-sonderheiten. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob - wozu Feststellun-gen fehlen - es sich bei dem vorliegenden Schadensereignis um einen Un-gl374cksfall gr366337eren Ausma337es im Sinne des 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) handelte. Selbst wenn dies zu bejahen w344re, ist zu ber374cksichtigen, dass diese Bestimmung keine echte Aufgabennorm, sondern eine gesetzliche Beschreibung der vom Technischen Hilfswerk zu leistenden Amtshilfe darstellt, f374r die die 247247 4 bis 8 VwVfG erg344nzend heranzuziehen sind (Roewer, THW-Gesetz, 2. Aufl., 247 1 Rn. 19, 27 und 32 sowie, hinsichtlich der Kostenfrage, Rn. 37). 12 Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf 247 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 374ber die Durchf374hrung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks - Abrechnungsrichtlinie - nach dem Stand vom 1. Januar 2002. Nach 247 5 Abs. 1 Satz 1 sind Kosten f374r technische Hilfe grunds344tzlich der zust344ndigen Stelle in Rechnung zu stellen. Bei techni-scher Hilfe auf Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Be-g374nstigte kostenpflichtig (247 5 Abs. 2 Satz 2). Zwar spricht diese letztere Rege-lung daf374r, dass die Kosten des Einsatzes vom Technischen Hilfswerk unter Umgehung der anordnenden Gefahrenabwehrbeh366rde dem Verursacher unmit-telbar in Rechnung gestellt werden k366nnen. Jedoch vermag eine blo337e Verwal-tungsvorschrift die Richtigkeit des anhand der einschl344gigen Gesetzesbestim-mungen gewonnenen Auslegungsergebnisses nicht in Frage zu stellen. 13 - 8 - 4. Da nach alledem eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten durch die Kl344gerin ausscheidet, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. 14 Schlick Wurm Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Zweibr374cken, Entscheidung vom 20.02.2006 - 1 O 47/05 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 19.12.2006 - 8 U 29/06 -
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