BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 20 /0 9 vom 7 . April 20 11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Scha f fert, Dr. Kirchhoff un d Dr. Koch beschlossen : Die Anhörungsr ü ge gegen d as Senatsu rteil vom 2 0 . Januar 20 11 wird auf Kosten de s Beklagten zurückg e wiesen. Gründe : Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet . 1 . D er Beklagte rügt ohne Erfolg, das Senats urteil vom 20 . Januar 201 1 berücksichtige nicht hinreichend seinen Vortrag, das im Streitfall vereinba rte Nettoseitenhonor ar von 18,50 habe für sich genommen erheblich über dem im Zeitpunkt des Vertrag sabschlusses übl ichen und angemessenen Seitenh o- norar gelegen , so dass die im Streitfall vereinbarte Absatzvergütung - die unte r- halb der nach Ansicht des Senats normalerweise angemessenen Absatzverg ü- tung liegt - angemessen e r scheine. Der Senat hat den Vortrag des Beklagt en berücksichtigt, dass die von ihm herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen für durchschnit t- lich e oder mittelschwere Übersetzungen Normse i tenvergütung en von 15,50 1 2 3 - 3 - bis 17,90 nennen (Rn. 25 ) . Dabei mag es sich um das übliche oder durc h- schnittlich e Seitenhonorar handeln . D ieses ist nach A uffassung des Senats a ber nicht mit dem angemessenen Seitenhonorar gleichzusetzen. Der Senat hat in der Entscheidung ZR 19/09, GRUR 2011, 328 = WRP 2011, 470), auf die er in dem hie r in Rede stehenden Urteil insoweit verwiesen hat (Rn. 19 ), ausgeführt, dass es nicht nur ein einz i- ges angemessenes Seitenhonorar gibt, sondern eine ganze Bandbreite von Seit enhonoraren, die im Einzelfall als angemessen anzusehen sein kö n nen. Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb dieser Bandbreite liegt, weil es vom durchschnittlichen Seitenhonorar außergewöhnlich weit a b weicht, kann eine Erhöhung oder eine Verringerung der Abs atzvergütung rechtfertigen. Eine Ve r- änderung der Absatzvergütung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das verei n- barte Normseitenhonorar zwar vom durchschnittlichen Normseitenhonorar a b- weicht, aber noch ang e messen ist ( GRUR 2011, 328 Rn. 31). Der Senat hat in der hier in Rede stehenden Entscheidung weiter ausg e- führt, dass die vereinbarte Normseitenvergütung von 1 8,50 von den Empfehlungen, Gutachten und Umfragen genannten Normseitenverg ü- tu n gen von 15,50 nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden kann (Rn. 26 ). Er hat eine Verring e rung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung deshalb nicht für gerechtfertigt geha l ten. Es verletzt nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, dass der Senat seine Rechtsansicht nicht geteilt, sondern zwischen dem übl i- chen und einem angem essenen Se itenhonorar unterschieden hat. 4 5 6 - 4 - 2. Der Beklagte macht vergeblich geltend , es verletze ihn in seinem A n- spruch auf rechtliches Gehör, das s der Senat ihn gemäß Ziffer II 5 des Urteil s- tenors verurteilt habe, dahingehend in eine Abänderung des mit de m Kläger geschlossenen Ü bersetzervertrages einzuwilligen, dass der Übersetzer an den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte mit e i- nem Fünftel des Autorenanteils beteiligt sei. D er Senat habe seinen Vo r trag nicht hinre i chend berü cksichtigt, dass der Anteil von 60% bzw. 70% des Erlöses aus der Verwertung von Nebenrechten nicht vollständig dem Originalautor z u- fließe, sondern auch seinem Verlag bzw. seiner Agentur, die in der R e gel 30% bzw. 15% vom Aut o renanteil erh ielten. Das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen ist nicht en t- scheidungserheblich für sei ne Verurteilung gemäß Ziffer II 5 des U r teilstenors . Der Senat hat hier in Rede stehenden Urteil auch insoweit verwiesen hat (Rn. 20), deutlich gemacht, dass die Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerl ö sen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem Grundsatz im Einklang stehen muss, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Origina l- werk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bede u- tung der Übersetzung gerecht zu werden ( GRUR 2011, 328 Rn. 41). Er hat deshalb entschieden, dass die angeme ssene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nu t zung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des frem d sprachigen Werkes beträgt ( GRUR 2011, 328 Rn. 42). Er hat den Beklagten dementsprechend verurteilt, in die Abänd e rung des Übersetzungsvertrages dahingehend einzuwi l ligen, dass der Kläger an den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte mit e i- nem Fünftel des Autorenanteils beteiligt ist (Ziffer II 5 des U r teilstenors) . 7 8 - 5 - 3. Soweit der Beklagte die Beispielsrechnung in Randnummer 40 des Senatsurteils in Frage stellt, macht er keine Verle t zung se i nes Anspruchs auf rechtliches Gehör gelten d. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 23122/06 - OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5319/07 - 9
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