BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 20/09 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. November 2008 - 29 U 5319/07 - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwil-ligung in die vom Berufungsgericht formulierte 304nderung des 334bersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 3 und 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Kl344gers das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 25. Oktober 2007 abge344n-dert. Der Beklagte wird verurteilt, II. in die Ab344nderung des 247 6 des zwischen den Parteien beste-henden 334bersetzungsvertrages zu dem Werk Drop City von T.C. Boyle vom 21. Februar/7. M344rz 2002 mit folgender Fas-sung einzuwilligen: 1. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit incl. Korrekturar-beiten und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 4 ein Honorar von 18,50 200 pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen 340 60 Anschl344ge), die wie folgt f344llig werden: im Zuge der Ablieferung. 2. 334bersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Verviel-f344ltigungsst374cke 5.000 Exemplare, erh344lt der 334bersetzer zus344tzlich ein Honorar in H366he von 0,8% vom Nettoladen-verkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) des verkauften Bu-ches, f344llig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres. - 3 - 3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbe-dingungen des Verlages vom Buchhandel zur374ckgesandt und vom Verlag r374ckverg374tet werden, sind von der Honorie-rung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorar-zahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erl366sen aus Nutzungen durch den Verlag, die nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, ist der 334bersetzer mit einem F374nftel des Autorenanteils beteiligt; der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf nicht h366her sein, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334berset-zung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entspre-chend geringer; f344llig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. 5. An den Erl366sen aus der Einr344umung oder 334bertragung von Rechten auf Dritte - insbesondere Taschenbuch- und Buch-gemeinschaftslizenzen - ist der 334bersetzer mit einem F374nf-tel des Autorenanteils beteiligt; der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf nicht h366her sein, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des 374ber-setzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Um-fang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend geringer; f344llig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. III. dem Kl344ger 374ber die zum 13. M344rz 2007 gegebenen Ausk374nf-te hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, 1. welche nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unter-liegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat, nach Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenh366he und der Zahl der verkauften Exemplare, welche Erl366se sie dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erl366sen war, jeweils auf-geschl374sselt nach Kalenderjahren; 2. welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschl374sselten Be-dingungen einger344umt hat, welche Erl366se er dabei erzielt - 4 - hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erl366sen war, jeweils aufgeschl374sselt nach Kalenderjahren; 3. welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschl374sselten Bedingungen ganz auf Drit-te 374bertragen hat, welche Erl366se er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erl366sen war, jeweils aufgeschl374sselt nach Kalenderjahren; IV. an den Kl344ger 13.073,04 200 brutto zu zahlen. Die Entscheidung 374ber die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist 334bersetzer; der Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Die Parteien schlossen am 21. Februar/7. M344rz 2002 einen Vertrag, mit dem sich der Kl344ger zur 334bersetzung des Romans "Drop City" des Autors T.C. Boyle verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt: 1 247 4 Rechteeinr344umung 1. Soweit in der Person des 334bersetzers in Aus374bung der 334bersetzung Urheberrechte oder 344hnliche Schutzrechte entstehen, 374bertr344gt er dem Verlag r344umlich unbeschr344nkt f374r die Dauer des der 334bersetzung zugrundeliegenden Lizenzvertrages das ausschlie337liche Recht zur Vervielf344ltigung und Verbreitung der 334bersetzung f374r alle Ausgaben und Auflagen ohne St374ckzahlbegrenzung. 2. Der 334bersetzer r344umt dem Verlag au337erdem folgende ausschlie337liche Nebenrechte ein: [205] 3. Dar374ber hinaus r344umt der 334bersetzer dem Verlag weiter folgende ausschlie337liche Nutzungsrechte ein: [205] 4. Der 334bersetzer r344umt dem Verlag schlie337lich folgende ausschlie337liche Nebenrechte ein: [205] - 5 - 5. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu 374bertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzur344umen. [205] 247 6 Honorar 1. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit incl. Korrekturarbeiten und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 4 ein Honorar von 18,50 200 pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen 340 60 Anschl344ge), die wie folgt f344llig werden: im Zuge der Ablieferung. 2. 334bersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten B374cher 20.000 Expl., erh344lt der 334bersetzer zus344tzlich ein Honorar in H366he von 1%, bei Sonderausgaben 0,5% vom Nettoverlagserl366s, f344llig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres. 3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zur374ckgesandt und vom Verlag r374ckverg374tet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erl366sen aus der Vergabe von Nebenrechten gem344337 247 4 erh344lt der 334bersetzer 5% vom Nettoverlagsanteil, f344llig sh. Absatz 2. Der Kl344ger ist der Ansicht, die vereinbarte Verg374tung sei nicht angemes-sen. Er verlangt von dem Beklagten die Einwilligung in die 304nderung des Ver-trages, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 2 Der Kl344ger hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklag-ten zu verurteilen 3 II. in die Ab344nderung des 247 6 des zwischen den Parteien bestehenden 334bersetzungsvertrages zu dem Werk Drop City von T.C. Boyle vom 21. Februar/7. M344rz 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: 6.1. Der 334bersetzer erh344lt f374r seine T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 200 pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen 340 60 Anschl344ge), f344llig bei Ablieferung. 6.2. Der 334bersetzer erh344lt zus344tzlich zum Normseitenhonorar in Ziffer 6.1 eine Absatzverg374tung bezogen auf den jeweiligen Nettoladen-verkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) f374r jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe des Beklagten in H366he von - bis einschlie337lich des 20.000. Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben; - 6 - - ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben. 6.3. F374r Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe des Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Verg374tung zu vereinbaren, die dem 334bersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der f374r preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu ber374cksichtigen. 6.4. Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag insgesamt durch Einr344umung von Nebenrechten und/oder Lizenzen am Werk eingehen, erh344lt der 334bersetzer 25%. 6.5. Bei einer 334bertragung der Nutzungsrechte nach 247 34 UrhG erh344lt der 334bersetzer 50% des Nettoerl366ses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den K344ufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten. 6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen j344hrlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall h366heren Erl366sen als 2.000 200 erh344lt der 334bersetzer eine entsprechende Akontozahlung, f344llig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 6.7. Ist der 334bersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeitr344ge jeweils entfallende Umsatzsteuer zus344tzlich. 6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom 334bersetzer beauftragten Wirtschaftspr374fer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverst344n-digen zur 334berpr374fung der Honorarabrechnung Einsicht in die B374cher und alle Abrechnungsunterlagen zu gew344hren. Die hierdurch anfallenden Kosten tr344gt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. Hilfsweise: zur Anpassung in die Ab344nderung des 247 6 des unter I. genannten 334bersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kl344ger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Sch344tzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinr344umungen ber374cksichtigende, angemessene Verg374tung f374r die 334bertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner 334bersetzung gew344hrt wird, die insgesamt 374ber das Honorar des genannten 334bersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die 304nderung des Vertrages entsprechend zu formulieren. III. ihm 374ber die zum 13. M344rz 2007 gegebenen Ausk374nfte hinaus - 7 - 1. Auskunft dar374ber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter II. genannten Werk in seiner 334bersetzung bei dem Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach L344ndern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenh366he und des Nettoladenpreises, 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenh366he sowie des Nettoladenpreises, 3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschl374sselten Bedingungen einger344umt hat, welche Erl366se sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erl366sen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerl366sen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschl374sselt nach Kalenderjahren, 4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschl374sselten Bedingungen ganz auf Dritte 374bertragen hat und welche Erl366se er dabei erzielt hat, jeweils aufgeschl374sselt nach Kalenderjahren. IV. 1. an ihn 50.132,11 200 netto nebst Zinsen von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.035,78 200 seit dem 01.01.2006 bis zur Klageerhebung und aus 36.215,78 200 ab Klageerhebung und aus 50.132,11 200 ab dem 28.02.2007 zu bezahlen; 2. den sich aus der Ab344nderung und dem Auskunfts- und Rechnungs-legungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Ab344nderung sich ergebenden Zahlungszeitr344umen an den Kl344ger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage). Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Hilfsantrag auf gerichtliche Ab344nderung des 334bersetzungsvertrages und dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abge344ndert und die Kla-ge insgesamt abgewiesen (OLG M374nchen, ZUM 2009, 300). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger seine zuletzt gestellten Klageantr344ge weiter. 4 - 8 - Entscheidungsgr374nde: 5 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kl344ger geltend ge-machte Anspruch aus 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Ab344nderung der vertragli-chen Verg374tungsregelung sei weder nach dem Hauptantrag zu II noch nach dem Hilfsantrag zu II begr374ndet. Daraus folge zugleich die Unbegr374ndetheit der mit dem Antrag zu IV erhobenen Zahlungsanspr374che. Auch der mit dem Antrag zu III verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Hierzu hat es ausgef374hrt: Es bestehe kein 304nderungsanspruch des Kl344gers nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG , da die in 247 6 des Vertrags getroffene Verg374tungsregelung nicht unangemessen sei. Da es keine gemeinsame Verg374tungsregel gebe, sei eine Verg374tung nach 247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Gesch344ftsverkehr nach Art und Umfang der einger344umten Nutzungsm366glichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten sei. 6 Nach diesen Ma337st344ben sei grunds344tzlich eine Absatzverg374tung mit ei-ner ansteigenden Verg374tungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettola-denverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 1% des Nettoladenverkaufs-preises bei Taschenbuchausgaben - mindestens jedoch 14,32 200 je Normseite - sowie eine h344lftige Beteiligung an den Erl366sen aus der Verwertung von Neben-rechten an der 334bersetzung bei einer Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung angemessen. 7 Die vereinbarte Verg374tungsregelung weiche hiervon zwar in mehrfacher Hinsicht ab. Das Normseitenhonorar sei mit 18,50 200 pro Normseite h366her und nicht auf die Absatzbeteiligung anzurechnen. Das Absatzhonorar falle dagegen 8 - 9 - erst ab dem Verkauf von 20.000 Exemplaren an, sei mit 1% (bei Sonderausga-ben mit 0,5%) niedriger und steige nicht mit den Absatzzahlen an. Eine Neben-rechtsverg374tung sei nur in H366he von 5% des Nettoverlagsanteils vorgesehen. Insgesamt sei die vereinbarte Verg374tungsregelung gleichwohl angemessen. 9 Der Kl344ger k366nne auch keine Erg344nzung des 334bersetzungsvertrages um Regelungen einen Wegfall der Buchpreisbindung (Hauptantrag zu II zu 247 6.3 des Vertrages) und eine 334bertragung von Nutzungsrechten (Hauptantrag zu II zu 247 6.5 des Vertrages) beanspruchen. F374r die vom Kl344ger erstrebte Vertrags-erg344nzung um eine Regelung zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserl366se (Hauptantrag zu II zu 247 6.6 des Vertrages) und einen Wirtschaftspr374fervorbehalt (Hauptantrag zu II zu 247 6.8 des Vertrages) fehle es an einer Rechtsgrundlage. B. Die Revision des Kl344gers hat teilweise Erfolg. Der Kl344ger kann von dem Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zu II die Einwilligung in eine Ver-trags344nderung verlangen, die zu einer angemessenen Verg374tung in Form einer Absatzverg374tung und einer Beteiligung an den Erl366sen aus der Vergabe von Rechten an Dritte f374hrt (dazu B II). Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen (dazu B III). Der Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu III 2 bis 4 (dazu B IV) und der Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 (dazu B V) k366nnen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht abgewiesen werden. 10 I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zul344ssig. Zwar verlangt 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grunds344tzlich eine Bezifferung des Klagean-trags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die 304nderung einer Vereinba-rung 374ber den Betrag einer Urheberverg374tung, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird, ist es zul344ssig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Ab344nderung des Vertrages nach richterlichem 11 - 10 - Ermessen entsprechend 247 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen f374r die Ermessensaus374bung und eine Gr366337enordnung des An-spruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kl344ger hat die Grundlagen f374r eine Ermessensaus374bung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Gr366337en-ordnung seiner Vorstellung genannt. II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kl344ger von dem Beklagten nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die 304nderung des 334bersetzungsvertrages beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Ur-heber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Verg374tung nicht an-gemessen ist, die Einwilligung in die 304nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 12 1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getrete-ne Bestimmung des 247 32 UrhG ist auf den am 21. Februar/7. M344rz 2002 ge-schlossenen 334bersetzungsvertrag anzuwenden. Gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist sie auch auf Vertr344ge anwendbar, die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern - wie hier - von dem einge-r344umten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. 13 Hat der Vertragspartner nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die 304nderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Verg374tung auf der Grundlage des ge344nderten Vertrages auch f374r Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist 247 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "so-fern" von dem einger344umten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (BGHZ 182, 337 Rn. 16 - Talking to Addison, mwN). 14 - 11 - 2. Die 334bersetzungen des Kl344gers stellen, wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat, pers366nliche geistige Sch366pfungen dar, die nach 247 2 Abs. 2, 247 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genie337en (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 , GRUR 2000, 144 f. - Comic-334berset-zungen II, mwN). 15 16 3. Die von den Parteien vereinbarte Verg374tung ist entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht angemessen. a) Unter welchen Voraussetzungen eine Verg374tung angemessen ist, ist in 247 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach 247 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach ge-meinsamen Verg374tungsregeln ( 247 36 UrhG ) ermittelte Verg374tung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Verg374tungsregeln, ist eine Verg374tung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Gesch344ftsverkehr nach Art und Umfang der einger344umten Nutzungs-m366glichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Be-r374cksichtigung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten ist ( 247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ). 17 b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, wel-che Verg374tung danach f374r 334bersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachb374chern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Verg374tung regelm344337ig nur dann angemes-sen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Ver-trieb von Vervielf344ltigungsst374cken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Verg374tung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften 18 - 12 - Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter da-durch Erl366se, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einr344umt, ge-bietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Wer-kes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erl366sen zu gew344hren. Zur n344he-ren Bestimmung der danach angemessenen Verg374tung von 334bersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Verg374tungsregeln f374r Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen. Der Senat hat entschieden, dass 334bersetzer von belletristischen Werken und von Sachb374chern danach als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardco-ver-Ausgaben und in H366he von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Ta-schenbuchausgaben beanspruchen k366nnen, die dann, wenn 334bersetzern ein f374r sich genommen 374bliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantieho-norar erhalten und keine besonderen Umst344nde vorliegen, f374r Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und f374r Taschenbuchaus-gaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Ad-dison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran h344lt der Senat - wie er in der ebenfalls heute verk374ndeten Entscheidung "Destructive Emotions" n344her aus-gef374hrt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Ber374cksichtigung der dagegen vorgebrachten Einw344nde fest. 19 Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den 334bersetzern dar-374ber hinaus als angemessene Verg374tung grunds344tzlich die H344lfte des Nettoer-l366ses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt. Dabei ist unter Nettoerl366s der Be-trag zu verstehen, der nach Abzug der Verg374tungen weiterer Rechtsinhaber 20 - 13 - verbleibt und auf die Verwertung der 334bersetzung entf344llt. Gegen diese Beurtei-lung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des 334bersetzers an solchen Erl366sen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verk374ndeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgef374hrt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die ange-messene Beteiligung des 334bersetzers an Erl366sen, die der Verlag dadurch er-zielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt oder 374bertr344gt, danach grunds344tzlich ein F374nftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes betr344gt. Der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf allerdings den Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt, nicht 374bersteigen. So-weit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringe-rem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend zu verringern. c) Nach diesen Ma337st344ben ist die vereinbarte Verg374tung keine ange-messene Verg374tung. 21 aa) Der Kl344ger kann f374r die Einr344umung der r344umlich, zeitlich und inhalt-lich unbeschr344nkten Nutzungsrechte an seinen 334bersetzungen des Romans als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in H366he von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspru-chen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das ihm als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 18,50 200 pro Normseite f374r sich genommen 374blich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Um-st344nde f374r eine Erh366hung oder Verringerung der Verg374tungss344tze vorliegen. Dar374ber hinaus steht ihm als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Betei- 22 - 14 - ligung an s344mtlichen Erl366sen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils zu. 23 bb) Nach 247 6 Nr. 2 des Vertrags erh344lt der Kl344ger ab dem 12.000sten Exemplar ein zus344tzliches Honorar von 1% (bei Sonderausgaben 0,5%) vom Nettoverlagserl366s. Die Revision macht zutreffend geltend, dass 1% des Netto-verlagserl366ses nach dem vom Berufungsgericht 374bergangenen und vom Be-klagten nicht bestrittenen Vorbringen des Kl344gers nach Abzug des Buchhan-delsrabatts etwa 0,5% des Nettoladenverkaufspreises entspricht. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass der Beklagte ein reiner Hardcover-Verlag ist und die Regelung daher allein eine Eigenverwertung des Werkes durch den Beklagten als Hardcover-Ausgabe erfasst. Der vereinbarte Verg374tungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Verg374tungssatz von 0,8% des Netto-ladenverkaufspreises f374r Hardcover-Ausgaben. Zudem ist die vereinbarte Ver-g374tung erst ab dem 15.000sten und nicht bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Nach 247 6 Nr. 4 des Vertrags ist der Kl344ger lediglich an den Erl366sen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen zu beteili-gen. Der Beteiligungssatz betr344gt zudem nur 5% vom Nettoverlagsanteil. Auch diese Beteiligung ist erheblich geringer als die angemessene Beteiligung an s344mtlichen Nebenrechtserl366sen in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils. Die angemessene Beteiligung betr344gt im Streitfall - auch f374r Taschenbuch- und Buchclublizenzen - 12% (Autorenanteil 60%). cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar verein-barte Seitenhonorar von 18,50 200 pro Normseite 374berschreite den Rahmen des f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzverg374tung oder Nebenrechtserl366sbeteiligung gerechtfertigt w344re. Das Berufungsgericht hat angenommen, die H366he des Normseitenhonorars von 18,50 200 benachteilige 24 - 15 - den Kl344ger nicht unangemessen; es hat demnach nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar 374ber dem f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. 25 Die Revisionserwiderung r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten 374bergangen, aus dem sich ergebe, dass das vereinbarte Nettoseitenhonorar von 18,50 200 erheblich 374ber dem im Zeitpunkt des Abschlusses des 334bersetzungsvertrags am 21. Februar/7. M344rz 2002 f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen habe. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Schwierigkeitsgrad der 334berset-zung allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen sei. Von den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch g374ltigen Mittelstandsempfehlungen der Mittelstands-gemeinschaft literarischer 334bersetzerinnen und 334bersetzer in der IG Medien und im VD334 werde f374r 334bersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenverg374tung von umgerechnet 16,87 200 empfohlen und gem344337 den Erl344uterungen ausdr374cklich als angemessen und 374blich bezeichnet. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 15. Oktober 2003 h344tten pauschale Verg374tungen f374r 334bersetzungen aus dem Englischen seinerzeit bei 15,50 200 pro Normseite gelegen. Die vom Beklag-ten weiter vorgelegte Honorarumfrage des Verbandes deutscher 334bersetzer (Vd334) sei aufgrund der sogenannten "Kn374llkarten", die zwischen Januar 2002 und November 2004 eingesandt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass f374r 334bersetzungen aus dem Englischen durchschnittlich 16,90 200 und f374r mittelschwere 334bersetzungen 17,90 200 gezahlt worden seien. Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der 334bersetzung im Streitfall ledig-lich durchschnittlich gewesen sein sollte, k366nnte die vereinbarte Normseiten-verg374tung von 18,50 200 nach den vom Beklagten herangezogenen Empfehlun-gen, Gutachten und Umfragen, die hierf374r Normseitenverg374tungen von 15,50 200 26 - 16 - bis 17,90 200 nennen, zwar m366glicherweise als 374berdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden. 27 dd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere be-sondere Umst344nde vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise ange-messene Absatzverg374tung rechtfertigen k366nnten. Das Berufungsgericht hat sol-che Umst344nde nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, es sei zu ber374cksich-tigen, dass die wirtschaftliche Situation f374r den Beklagten wie f374r fast alle Buch-verlage in Deutschland schwierig sei. Der Beklagte sei nicht nur auf eine Misch-kalkulation hinsichtlich der gewinnbringenden und der verlustreichen Titel, son-dern als Hardcover-Verlag auch auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der jewei-ligen Verwertungsformen des jeweiligen Einzeltitels angewiesen. Das vom Kl344-ger 374bersetzte Buch habe - erwartungsgem344337 - nicht zu den 20% der Neuer-scheinungen gez344hlt, die Gewinne brachten, sondern zur gro337en Mehrheit von 80% der Neuerscheinungen, die Verluste verursachten. Zudem sei eine hohe Lizenzgarantie f374r den Autor, die mit einer Hardcover-Ausgabe allein nicht er-wirtschaftet werden k366nne, durch einen m366glichst lukrativen Verkauf der Lizenz-rechte abgefedert worden. Die Vereinbarung eines h366heren Verg374tungssatzes als 0,5% des Nettoladenverkaufspreises sei daher unternehmerisch nicht zu verantworten gewesen. 28 Die nach Darstellung des Beklagten schwierige wirtschaftliche Situation der Buchverlage in Deutschland und die Notwendigkeit von Mischkalkulationen betrifft nicht einen besonderen Umstand des vorliegenden Falles, sondern die allgemeine Situation der Verlage, die der Senat bereits bei der Bemessung der normalerweise angemessenen Absatzverg374tung und Erl366sbeteiligung ber374ck-sichtigt hat und die deshalb nicht zu einer weiteren Verringerung dieser Verg374- 29 - 17 - tung f374hren kann. Im 334brigen k366nnen sich besondere Umst344nde auf die Be-messung der angemessenen Verg374tung unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 29). Die von der Revisions-erwiderung genannten Umst344nde erf374llen diese Voraussetzung nicht. 30 III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten an-zupassen. 1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der vom Kl344ger begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserl366se (Hauptantrag II zu 247 6 Nr. 6 des Vertrages) und einem Wirtschaftspr374fervorbe-halt (Hauptantrag zu II zu 247 6 Nr. 8 des Vertrages) abgelehnt hat, ist allerdings kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-men, dass die Gerichte im Falle der Unangemessenheit einer Verg374tungsver-einbarung den Vertrag nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG allein hinsichtlich der H366-he der Verg374tung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen haben. 31 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger k366nne nicht die Einwilligung in eine Regelung f374r einen Wegfall der Buchpreisbindung verlan-gen (Hauptantrag zu II zu 247 6 Nr. 3 des Vertrages). Dabei hat das Berufungsge-richt nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass die vom Kl344ger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (k374nftigen) Wegfalls der Buchpreisbin-dung erfasst, sondern f374r s344mtliche Nutzungen des 374bersetzen Werkes durch den Beklagten selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorge-nommene Vertrags344nderung sich auf s344mtliche einger344umten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein H366rbuch heraus-gibt. Auch f374r eine solche Eigenverwertung des 374bersetzten Werkes durch den 32 - 18 - Verlag ist dem 334bersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine ab-satzbezogene Verg374tung zu zahlen. Als Verg374tungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grunds344tzlich eine Beteiligung des 334bersetzers in H366he von einem F374nftel der Beteiligung des Autors angemes-sen. Auch hier gilt, dass der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, nicht h366her sein darf, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Origi-nalwerk Gebrauch gemacht wird. 3. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, der Kl344ger habe keinen An-spruch auf Einwilligung in eine Regelung, die ihn an den Erl366sen des Beklagten aus einer 334bertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (Hauptantrag zu II zu 247 6 Nr. 5 des Vertrages). Zur Begr374ndung hat es sich auf das Urteil des Landgerichts bezogen. Dieses hat angenommen, eine Beteiligung des Kl344gers an solchen Erl366sen sei nicht gerechtfertigt, weil eine 334bertragung von Nut-zungsrechten keine Intensivierung der Nutzung bedeute und zudem nach 247 34 Abs. 1 UrhG der Zustimmung des Urhebers bed374rfe, so dass die Interessen des Urhebers ausreichend gewahrt seien. Das 374berzeugt nicht. Der Kl344ger hat sei-ne Zustimmung zu einer 334bertragung von Nutzungsrechten bereits in 247 4 Nr. 5 des Vertrages erteilt. Aufgrund einer 334bertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine 334bersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Ein-r344umung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemes-sen, dem 334bersetzer eine Beteiligung in H366he von einem F374nftel der Beteili-gung des Autors an den Erl366sen zu gew344hren, die allerdings den Erl366santeil nicht 374bersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. 33 - 19 - IV. Die Revision gegen die Abweisung des Antrags zu III auf Auskunfts-erteilung und Rechnungslegung ist teilweise begr374ndet. 34 35 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger habe 374ber die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Verg374tungsanspruchs nach 247 6 Nr. 2 und 4 des Vertrags (Antr344ge zu III 1 und 5) bereits Auskunft erhalten. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine R374gen erhoben. 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, soweit das Auskunfts-begehren die beantragte Vertrags344nderung zur Voraussetzung habe (Antr344ge zu III 2 bis 4), sei es wegen Fehlens eines 304nderungsanspruchs nicht begr374n-det. Da der Kl344ger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Einwilli-gung des Beklagten in die beantragte Vertrags344nderung verlangen kann (vgl. unter B II 3 c und III 2 und 3), kann er, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, dem entsprechend auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlan-gen. 36 V. Die Revision gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV 1 und 2 ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch als unbegr374n-det angesehen, weil kein Anspruch auf Ab344nderung der in 247 6 des Vertrags vereinbarten Verg374tungsregelung bestehe. Mit dieser Begr374ndung kann der Zahlungsantrag nicht abgewiesen werden, da der Kl344ger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wie dargelegt - einen Anspruch auf Ab344nderung dieser Verg374tungsregelung hat. 37 C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Kl344gers unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Beru-fungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte 304nderung des 334bersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag 38 - 20 - zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weite-ren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen ist lediglich die Entscheidung 374ber den Zahlungsantrag zu IV 2 (2. Stufe der Stufenklage). 39 I. Da die vereinbarte Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kl344ger vom Beklagten verlangen, in eine 304nde-rung der Vertr344ge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Verg374tung des Kl344gers f374hrt. Danach kann der Kl344ger beanspruchen, dass der Beklagte in die Ab344n-derung von 247 6 des 334bersetzungsvertrages einwilligt, durch die ihm ab dem 5.000sten Exemplar zus344tzlich ein Honorar in H366he von 0,8% des Nettoladen-verkaufspreises eines jeden verkauften Buches (247 6 Nr. 2 des Vertrages) und eine Beteiligung in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils an den Erl366sen gew344hrt wird, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt (247 6 Nr. 3 des Vertrages) sowie aus der Ein-r344umung (247 6 Nr. 4 des Vertrages) und 334bertragung (247 6 Nr. 5 des Vertrages) von Nutzungsrechten an Dritte erzielt. 40 Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseiten-honorar von 18,50 200 unterhalb des f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erh366hung der Absatz-verg374tung oder Erl366sbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen be-sonderen Umst344nde vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erh366hung der nor-malerweise angemessenen Verg374tung geboten erscheinen lassen. 41 - 21 - Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garan-tiehonorar von 18,50 200 pro Normseite unter dem f374r die T344tigkeit des Kl344gers 374blichen und angemessenen Seitenhonorar liegt; es hat lediglich angenommen, die H366he des Normseitenhonorars von 18,50 200 benachteilige den Kl344ger nicht unangemessen. 42 43 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die vom Kl344ger dargelegten Umst344nde seiner 334bersetzungsarbeit nicht hinreichend gew374rdigt. Die 334bersetzung habe einen besonderen Schwierigkeitsgrad aufge-wiesen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der vom Autor verwendeten Sprachstile h344tten Schwierigkeiten in textlicher Hinsicht bestanden. Bei dem Kl344ger handele es sich um den allseits anerkannten und langj344hrigen 334bersetzer des renom-mierten Autors. Gerade bei erh366htem Recherchebedarf, engen zeitlichen Vor-gaben f374r die Erstellung der 334bersetzung sowie besonderer Erfahrung und Ver-siertheit des 334bersetzers w374rden regelm344337ig Zuschl344ge auf das Normseitenho-norar gew344hrt. Vor diesem Hintergrund sei das im Streitfall vereinbarte Norm-seitenhonorar allenfalls als 374blich, jedoch nicht als angemessen einzustufen. Selbst wenn die vom Kl344ger behaupteten Umst344nde vorliegen sollten, rechtfertigten sie nicht die Annahme der Unangemessenheit des vereinbarten Seitenhonorars. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Roman zwar anspruchsvoll ist, vom 334bersetzer jedoch ersichtlich weder Spezi-alkenntnisse noch aufwendige Recherchen verlangt. Das Originalwerk handelt von einer Hippiekommune, die in den 70er Jahren nach Alaska zieht. Die ge-schilderten Sachverhalte - vom Kommunenleben in Kalifornien bis hin zu Fak-ten aus der Geschichte Alaskas - lassen sich mit Hilfe einer durchschnittlichen Allgemeinbildung, die generell Voraussetzung jeder 334bersetzung ist, sowie ei-nes guten W366rterbuchs ins Deutsche 374bertragen. Auch halten sich semantische wie syntaktische Schwierigkeiten in Grenzen. Sondersprachen kommen nicht 44 - 22 - vor, es sei denn, man rechnete die immer wieder auftauchenden W366rter und Begriffe aus der Hippie-Sprache der damaligen Zeit dazu. Die Revisionserwide-rung weist ferner zutreffend darauf hin, dass die Behauptung des Kl344gers, er habe die 334bersetzung unter erheblichem Zeitdruck erstellen m374ssen, nicht be-r374cksichtigt werden kann, weil sie erstmals in der Revisionsinstanz vorgebracht und vom Beklagten bestritten worden ist. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die 334bersetzung des Kl344gers nicht lediglich als durchschnittlich schwierig, sondern als schwierig einzustufen ist. Dass ein Seitenhonorar von 18,50 200 pro Normseite f374r eine durchschnittlich schwierige 334bersetzung eines Romans unangemessen niedrig ist, hat auch der Kl344ger nicht behauptet. II. Dar374ber hinaus kann der Kl344ger verlangen, dass der Beklagte ihm 374ber die zum 13. M344rz 2007 gegebenen Ausk374nfte hinaus 374ber die nicht der Buchpreisbindung unterliegende Eigenverwertung des Werkes (Antrag zu III 2) sowie 374ber die Einr344umung (Antrag zu III 3) und 334bertragung (Antrag zu III 4) von Nutzungsrechten an Dritte Auskunft erteilt und Rechnung legt. Der Kl344ger hat - wie unter B II 3 c und III 2 und 3 dargelegt - einen entsprechenden An-spruch auf Ab344nderung des Vertrages. Er kann vom Beklagten daher die zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Ausk374nfte verlangen. 45 III. Der Zahlungsantrag zu IV 1 ist in H366he von 13.073,04 200 begr374ndet. Der Kl344ger macht mit ihm die Verg374tung geltend, die sich aus der von ihm er-strebten Ab344nderung des 334bersetzungsvertrages ergibt. Dar374ber hinaus ver-langt er damit die Erstattung au337ergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung. 46 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kl344ger ein Normseitenhonorar in H366he von 13.264,50 200 (717 Normseiten x 18,50 200) gezahlt. Bis zum 28. Februar 2007 sind in Deutschland 40.870 Exem-plare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 23,27 200 sowie in 326s- 47 - 23 - terreich und der Schweiz 4.442 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladen-verkaufspreis von 24,90 200 als Hardcover-Ausgabe verkauft worden. Der Beklag-te hat dem Kl344ger eine Erfolgsbeteiligung in H366he von 3.144,62 200 gezahlt. Auf-grund der 334bertragung des Taschenbuchrechts auf einen anderen Verlag hat der Beklagte Lizenzeinnahmen in H366he von 78.000 200 erzielt. Er hat dem Kl344ger eine Beteiligung an den Lizenzerl366sen von 1.560 200 gezahlt. Dem Kl344ger kann demnach f374r die Verk344ufe bis zum 28. Februar 2007 eine Absatzverg374tung f374r den Verkauf in Deutschland in H366he von 6.677,56 200 (0,8% von 23,27 200 x 35.870 Exemplare) sowie in 326sterreich und der Schweiz in H366he von 884,85 200 (0,8% von 24,90 200 x 4.442 Exemplare) beanspruchen. Ab-z374glich gezahlter 3.144,62 200 kann der Kl344ger noch eine Absatzverg374tung in H366-he von 4.417,79 200 verlangen. Von dem Lizenzerl366s in H366he von 78.000 200 ste-hen 60% dem Verlag des Originalautors zu; der Kl344ger kann ein F374nftel des Autorenanteils verlangen, das sind 12% und damit 9.360 200. Darauf sind bereits 1.560 200 gezahlt, so dass der Kl344ger noch eine Lizenzerl366sbeteiligung in H366he von 7.800 200 beanspruchen kann. Der Verg374tungsanspruch betr344gt demnach 12.217,79 200. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Kl344gers haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte zus344tzlich 7% Mehrwertsteuer auf die Verg374tungsanspr374che zahlt, das sind 855,25 200. Damit ist der Zahlungsanspruch in H366he von 13.073,04 200 begr374ndet. 48 Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfol-gung besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anspruchs-voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erf374llt sind. 49 Der auf 247 286 Abs. 2, 247 288 Abs. 1 BGB gest374tzte Zinsanspruch ist gleichfalls unbegr374ndet. Der vom Kl344ger erhobene Anspruch auf Einwilligung in 50 - 24 - die Vertrags344nderung, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird, betrifft keine Geldschuld, die gem344337 247 288 Abs. 1 BGB w344hrend des Ver-zuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterh366hung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312). Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 23122/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5319/07 -
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