BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 20/10 Verkündet am: 12. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schaumstoff Lübke MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 91a, 139 Abs. 1 Satz 2, § 156 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 a) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. b) Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Marke n- recht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriff e- nen Zeichens für Waren oder Dienstlei stungen wenden will, muss das G e- richt nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwi r- ken. c) Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn insbesondere wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird zu protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reakt i- on und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO deu t- lich vor Augen führt. d) Mit der Revision oder Anschlussrevision kann eine gemischte Kostenen t- scheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO nicht mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Ver gleichs verkannt. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 13. Januar 2010 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten ins o- w eit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Unte r- lassungsantrags und 4/5 der Gerichtskosten und 4/5 der außerg e- richtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs zum Nachteil der Kl ä- gerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die Wohngeschwister Lübke GmbH, ist Inhaberin der Wort - marke Nr. 30442512 " Schaumstoff Lübke " und der nachfolgend wiedergegeb e- nen Wort - / Bildmarke Nr. 30442513 : 1 - 3 - Die Marken sind mit Priorität vom 22. Juli 2004 eingetragen für Polsterfüllstoffe, insbesondere aus Schaumstoff soweit in Klasse 17 enthalten; Möbel, insbesondere Schaumstoff aufweisend oder aus Schaumstoff; Sitzm ö- bel, Polstermöbel, Polstersessel, Sofas; Webstoffe und Textilwaren, insbeso n- dere Möbelbezugsstoffe, Möbelstoffe, Möbelüberzüge, Schutzüberzüge für M ö- bel; Matratzenüberzüge, Polsterüberzüge, Polsterbezugsstoffe. Die im Jahr 20 06 gegründete Beklagte, die Dieter Lübke Schaumdesign GmbH, vertreibt Möbel und Wohnaccessoires. Minder heitsgesellschafter der Beklagten ist Dieter Lübke, der Vater des Geschäftsführer s der Klägerin. Die Kläger in sieht in der Verwendung der Geschäftsb eze ichnung der B e- klagten eine Verletzung ihrer Rechte an den Marken Schaumstoff Lübke. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unte r- lassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsb e- t riebs der Bezeichnung " Dieter Lübke Schaumdesign GmbH " zu bedienen. Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die Herausgabe markenverletzender Unterlagen u nd Gegenstände zur Vernichtung b e gehrt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem die Parteien einen außergerichtl i- 2 3 4 5 6 7 - 4 - chen Vergleich geschlossen hatten, haben sie den Rechtsstreit in der B er u- fungsinstanz wegen der auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadense r- satzverpflichtung und Herausgabe zur Vernichtung gerichteten Klageanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag ab gewiesen. Es hat der Klägerin 4/5 und der Beklagten 1/5 der Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs auferlegt und bestimmt, dass die Klägerin der Beklagten 4/5 ihrer außergerichtlichen Kosten der Berufung s- instanz zu erstatten hat und im Übrigen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in der Berufungsinstanz selbst zu tragen haben. Dagegen richten sich die Revision der Klägerin und die Anschlussrevis i- on der Beklagten. Die Klägerin erstrebt mit ihrer vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision die Verurte ilung der Beklagten nach dem Unterlassungsantrag. Die Beklagte, die beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, verfolgt mit ihrer Anschlussrevision den Antrag, der Klägerin die gesamten Kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen. Die Klägerin beant ragt, die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Bekla g- ten ist dagegen unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin st ehe der Unte r- lassu ngsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht zu. Dazu hat es ausgeführt: Der nur auf die Marken " Schaumstoff Lübke " gestützte Unterlassungsa n- spruch sei allein gegen die Benutzung der beanstandeten Bezeichnung " Dieter 8 9 10 11 - 5 - Lübke Schaumdesign Gm bH " zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten gerichtet. Aufgrund ihrer Marken könne die Klägerin der Beklagten nicht verbieten, die angegriffene Bezeichnung ausschließlich als Gesellschaft s- bezeichnung zu verwenden, weil dies keine rechtsverlet zende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG sei. Die Klägerin habe die auf den Unterlassungsantrag entfallenden Kosten der Berufungsinstanz zu tragen , was eine Quote von 4/5 ausmache . Dagegen seien aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs der Be klagten die Gericht s- kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Die auf diesen Teil entfallenden außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz habe jede Partei selbst zu tr a- gen. II. Die Revision der Klägerin, die sich gegen diese Beurteilung richtet , führ t zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht hinsich t- lich des Unterlassungsantrags und der hierauf bezogenen Kosten des Ber u- fungsrecht s zugs zum Nachte il der Klägerin erkannt hat . In diesem Umfang führt die Revision zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung s ge richt. 1. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen, nach denen der Klägerin der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht zusteht, verfahrensfehlerhaft getroffen. Das Berufungsgericht ist allerdings z u- treffend davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag ausschließlich g e- gen eine Verwendung der Bezeichnung " Dieter Lübke Schaumdesign GmbH " zur Kennzeichnung de s Geschäftsbetriebs der Beklagten gerichtet ist (dazu u n- ter II 1 a ) und die Klägerin aufgrund ihrer Rechte aus den Marken eine rein fi r- menmäßige Verwendung des angegriffenen Zeichens der Beklagten nicht ve r- bieten kann (dazu unter II 1 b ). Das Berufungsgeri cht hat jedoch verfahrensfe h- 12 13 14 - 6 - lerhaft die mündliche Verhandlung nach §§ 139, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht wiedereröffnet, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, einen sachdienlichen Unterlassungsantr ag zu ste l len (dazu unter II 1 c ). a ) Nach dem Wortlaut des Unterlassungsantrags wendet sich die Kläg e- rin gegen einen firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens. Ihr B e- gehren ist auf ein Verbot der Verwendung der Bezeichnung " Dieter Lübke Schaumdesign GmbH " zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Bekla g- ten gerichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 25 = WRP 2011, 223 - Ki n- derhochstühle im Internet). Gege nteiliges macht auch die Revision nicht ge l- tend. b ) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens keine rechtsverletzende B e- nutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist. aa) Na ch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL " für Waren oder Dienstleistungen " benutzt , wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezei chnung verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Novem ber 2002 - C - 23/01, Slg. 2002, I - 10913 = GRUR 2003, 143 Rn. 27 ff. - Robeco/ Robelco; Urteil vom 16. November 2004 C - 245/02, Slg. 2004, I - 10 989 = GRUR 2005, 153 Rn. 64 - Anheuser - Busch I; Urteil vom 11. September 2007 - C - 17/06, Slg. 2007, I - 7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline ; BGH, Urteil vom 13. Sep tem ber 2007 - I Z R 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE ). Dagegen ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zu gleich eine markenmäßige 15 16 17 - 7 - Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beei n- trächtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unte r- nehmen s kennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen be i- spielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegri f- fenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen b e- steht, die der Dritte vertreibt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 16 und 23 Céline ; BGH, Urteil vom 18. De zember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 48 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 R n. 59 = WRP 2009, 1533 - airdsl ). Eine in diesem Sinn zugleich markenmäßige Benutzung der angegriffenen Unter ne h- mensbezeichnung der Beklagten wird vom Kl a geantrag aber nicht umfasst. bb) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine rechtsverle t- zende Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL bei einer rein firmen - m ä ßigen Benutzung des angegriffenen Ze ichens nicht vorliegt, wendet sich die Revision nicht. Sie kann auch nichts für sie Günstiges daraus ableiten, dass nach Art. 5 Abs. 5 MarkenRL die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmu n- gen über den Schutz von Marken gegenüber der nicht markenmäßigen V e r- wendung eines Zeichens unberührt bleiben . Dieser außerhalb des harmonisie r- ten Bereichs liegende Schutz von Marken durch Bestimmungen der Mitglie d- staaten kommt - wie in Art. 5 Abs. 5 MarkenRL hervorgehoben - nur im Fall e i- ner Ausnutzung oder Beeinträchtig ung der Unterscheidungskraft oder der Wer t- schätzung der Marke in B e tracht. Dafür ist im Streitfall nichts festgestellt. Daher kann offenbleiben, ob ein solcher verstärkter Schutz aufgrund markenrechtl i- cher Bestimmungen nicht ohnehin nur im Bereich des Schu tzes bekannter Ma r- ken angenommen werden kann (vgl. Knaak in Fes t schrift v. Mühlendahl, 2005, 18 - 8 - S. 83, 92 f.; Büscher in Festschrift Ullmann , 2006 , S. 129, 151; Fezer in Fes t- schrift Ullmann, S. 187, 201 , 203 f. ). c ) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Ber u- fungsgericht die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnet und die Klägerin dadurch daran gehindert hat, einen sachdienl i- chen A n trag zu stellen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe zwar ge l- tend gemacht, dass die Beklagte die angegriffene Bezeichnung in ihren Werb e- unterlagen sowie auf Umverpackungen und Möbeln angebracht und sie damit auch für ihre Waren in einer Weise benutzt habe, dass die Verbraucher s ie als Bezeichnung des Ursprungs der betreffenden Waren oder Dienstleistungen au f- fassten. Eine derartige Verwendung der Bezeichnung werde vom Klageantrag aber nicht aufgegriffen. Es habe kein Anlass bestanden, auf den nicht nachg e- lassenen Schriftsatz der K lägerin vom 8. Dezember 2009 die mündliche V e r- handlung wiederzu eröffnen. Die Frage, ob sich aus einem Markenrecht eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnung ausschließlich als Unternehmen s- bezeichnung verbieten lasse, sei eine Rechtsfrage, zu der die Klä gerin auch ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung der Entscheidung habe vortragen können. bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die in erster Instanz e r- folgreiche Klägerin darauf hinweisen müssen , dass es die Verw endung der a n- gegriffenen Bezeichnung für Waren der Beklagten als nicht vom Klageantrag umfasst ansah. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte die Klägerin klarg e- stellt, dass ihr Klagebegehren nicht auf eine rein firmenmäßige Verwendung der Bezeichnung " Diet er Lübke Schaumdesign GmbH " beschränkt, sondern auch die Verwendung dieser Bezeichnung für Waren der B e klagten umfassen sollte. 19 20 21 - 9 - Nachdem die Klägerin dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 klargestellt habe, hätte das B e rufungsgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. cc) Diese Rüge hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht - von Nebe n- forderungen abgesehen - seine Ents cheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützen, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es nicht darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zudem hat das Gericht dahin zu wirke n, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hinweise hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen (§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung mit den Pa rte i- en allerdings die Frage erörtert, ob die Klägerin aus ihren Rechten an den Ma r- ken ein Verbot einer ausschließlich firmenmäßigen Benutzung beanspruchen kann. Ob die se Verfahrensweise den formellen Anforderungen, die an einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZP O zu stellen sind, genügt, kann offenbleiben. B e- denken ergeben sich vorliegend daraus, dass ein Hinweis nicht aktenkundig, also insbesond e re nicht protokolliert worden ist ( § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34 /04, BGHZ 164, 166, 172 f.). Aus dem Schrif t satz der Klägerin, mit dem sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, ergibt sich zwar , dass das Berufung s- gericht die Frage der Reichweite des Unterlassungsanspruchs in der mündl i- chen Verha ndlung mit den Parteien erörtert hat . Die Erteilung des erforderlichen Hinweises kann indessen nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Im Übrigen verfolgt das Gesetz m it dem Erfordernis, den Hinweis aktenkundig zu machen, nicht nur den Zweck, Streit darüber zu 22 23 - 10 - vermeiden, ob eine bestimmte Frage in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist ; das Erfo r dernis der Dokumentation sorgt darüber hinaus auch dafür , dass der Hinweis in einer Fo rm er teilt w ir d , die der Partei, an die er sich rich tet , die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion - und sei es nur in der Form e i- nes Ant r ags nach § 139 Abs. 5 ZPO - deutlich vor Augen führt . Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht der Kl ä- gerin keine hinr e ichende Gelegenheit ge geben hat , ihr Klagebegehren klarz u- stellen. Es musste nach § 139 Abs . 1 Satz 2 ZPO darauf hinwirken, dass die Klägerin einen sachdienlichen Antrag stellte. Sachdienlich war ein Antrag, der sich gegen die Verwendung der Unternehmensbezeichnung zugleich für Waren richtete. Aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ergab sich, dass die B e- klagte das angegriffene Unternehmenskennzeichen im Zusammenhang mit dem Warenabsatz benutzte. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgega n- gen. Dafür, dass das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen hat, e i- nen entsprechend formulierten Klageantrag zu stellen, ist nichts ersich t lich. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wi e- dereröffnen müssen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Unterl ässt das Gericht den nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO und erkennt es aus e i nem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündliche n Verhandlung nicht ausreichend hat erkl ä- ren können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wi e- derzueröffnen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, FamRZ 2005, 700; Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJWRR 2007, 412 Rn. 4; Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 39 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet). 24 25 - 11 - Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingereic h- ten Schriftsatz der Klägerin vom 8. Dezember 2009 ergibt sich, dass die Kläg e- rin ihr Klagebegehren - auf der Grundlage ihres unwidersprochenen Vorbri n- gens - auch gegen die Verwendung der angegriffenen Unterneh mensbezeic h- nung " Dieter Lübke Schaumdesign GmbH " für Waren der Beklagten richten wollte. Dieses Klageziel konnte das Berufungsgericht im Hinblick auf den au s- schließlich gegen die Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung zur Kennzeichnung des Geschäftsb etriebs der Beklagten ger ichteten Klageantrag (dazu Rn. 15 ) nur nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Ä n- derung des Klageantrags berücksichtigen. Zu der Wiedereröffnung der mündl i- chen Verhandlung war das Berufungsgericht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 in Verbi n- dung mit § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet, weil es in der zuvor geschloss e- nen mündlichen Verhandlung nicht auf die Stellung eines sachdienlichen Kl a- geantrags hing e wirkt hatte. 2. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werd en, s o- weit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentsche i- dung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dem Senat ist eine abschließende Entsche i- dung verwehrt, weil die K lägerin zunächst Gelegenheit erhalten muss, einen sachdienlichen U n terlassungsantrag zu stellen. III. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Die Anschlussrevision wendet sich dagegen, dass das Berufungsg e- richt im Rahmen der gemisch ten Kostenentscheidung nach § 91a ZPO au f- grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs davon abges e- hen hat, der Klägerin die gesamten Kosten des Berufungsrechtszugs aufzue r- 26 27 28 29 - 12 - legen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO betr af ein Fünftel der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Berufung s- rechtszugs. Den entsprechenden Anteil der Gerichtskosten hat das Berufung s- gericht der Beklagten auferlegt. Hinsichtlich der anteiligen außergerichtlichen Kosten ist das Berufungsge richt davon ausgegangen, dass jede Partei diesen Teil der außergerich t lichen Kosten selbst zu tragen hat. 2. Bei einer unbeschränkt zugelassenen Revision ist nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs neben der Anfechtung der Hauptsacheen t- scheidung die Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in der Revisionsinstanz zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann hi n sichtlich des auf § 91a ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Ber ufungsgericht die Voraussetzu n- gen dieser B e stimmung verkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 16 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem; Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 323/08 Rn. 9, juris). Dadurch soll au s- geschlossen werden, dass im Rahmen der Überprüfung der Kostenentsche i- dung nach § 91a ZPO über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung en t- schieden wird . Aus materiell - rechtlichen Gründen darf deshalb eine Rechtsb e- schwerde gegen eine isolierte Kostenentsc heidung nach § 91a ZPO nicht zug e- lassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 22). Entsprechend können materiell - rechtliche Fragen auch nicht mit der unbeschränkt zugelassenen Revision im Rahmen der gemischten Kos tenentscheidung nach § 91a ZPO zur Überprüfung gestellt werden. Gle i- ches gilt für die Anschlussrevision, mit der der Partei keine weitergehende A n- fechtungsmöglichkeit eröffnet wird als mit einer zugelassenen Revis i on. 3. Die Anschlussrevision macht gelt end, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs ve r- 30 31 - 13 - kannt. Mit dieser Rüge ist die Anschlussrevision ausgeschlossen, weil sie eine falsche Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht geltend macht. Di es betrifft nicht die Voraussetzungen des § 91a ZPO, sondern eine m a teriell - rechtliche Frage, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Dass im vor liegenden Fall die Au slegung des Vergleichs der Parteien keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, ist ohne Belang. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2007 - 408 O 40/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 1 3.01.2010 - 5 U 256/07 -
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