BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 201/03 Verk374ndet am: 21. September 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 12 Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensf374hrung hat, den Namen einer Gebietsk366rperschaft ohne weitere Zus344tze als Second-Level-Domain zusam-men mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namens-anma337ung nach 247 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 201/03 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 15. Juli 2003 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Stadt Solingen. Sie ist Inhaberin der Domain "". 1 Die Beklagte, eine GmbH, betreibt ein Regionalportal im Internet, 374ber das sie Informationen 374ber die Kl344gerin und die Region Solingen anbietet. Sie ist Inhaberin der Domain-Namen "" und "". 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, ihr Namensrecht werde von der Be-klagten durch die Registrierung und Benutzung des Domain-Namens 3 - 3 - "" verletzt. Der Verkehr erwarte, dass Inhaberin des aus einem Ortsnamen und der Top-Level-Domain "info" gebildeten Domain-Namens die entsprechende Gemeinde sei. 4 Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz von Bedeutung - bean-tragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, den Domain-Namen "" zu ver-wenden; 2. gegen374ber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domain-Namen "" zu verzichten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der In-ternet-Nutzer nehme nur an, unter dem Domain-Namen "" Informa-tionen 374ber die Region Solingen zu erhalten, ordne den Domain-Namen aber nicht der Kl344gerin zu. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach den Klageantr344gen zu 1 und 2 zur374ckgewiesen (OLG D374sseldorf GRUR-RR 2003, 383 = WRP 2003, 1254). 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 7 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat die Klageantr344ge nach 247 12 BGB f374r begr374n-det angesehen und hierzu ausgef374hrt: Bei der Benutzung eines Namens ohne weitere Zus344tze als Domain ge-he der Verkehr im Allgemeinen davon aus, dass es sich um die Domain eines Namensinhabers handele. Benutze ein Nichtberechtigter einen fremden Namen ohne Zus344tze, trete mithin eine Zuordnungsverwirrung ein. Dies gelte auch f374r die Namen von Gebietsk366rperschaften. Ob bei der Verwendung von Domain-Namen von Gebietsk366rperschaften eine Zuordnungsverwirrung unabh344ngig von der Top-Level-Domain eintrete, k366nne zweifelhaft sein. Bei widerspr374chlichen Domain-Namen (etwa "") oder der Verwendung der Top-Level-Domain "com" sei denkbar, dass der Verkehr eine Zuordnung zur Gebietsk366r-perschaft nicht vornehme. Anders liege die Sache bei der Top-Level-Domain "info", die nicht auf bestimmte Branchen oder Staaten beschr344nkt sei. Der Ver-kehr habe keine Anhaltspunkte, dass es sich nicht um die Domain des Namens-tr344gers handele. 9 Die Beklagte k366nne sich auch nicht darauf berufen, im Streitfall werde ei-ne Zuordnungsverwirrung aufgrund des Inhalts der Startseite ausger344umt. Aus dieser gehe nicht hinreichend klar hervor, dass es sich nicht um eine Website der Kl344gerin handele. Weder die Angabe "Powered by P. " noch der Link auf "Informationen der Stadt Solingen" lasse die Beklagte als Inhaberin der In-ternet-Seite eindeutig erkennen. 10 - 5 - Bei der Benutzung von aus einem Ortsnamen bestehenden Domains durch Dritte, die 374ber den Ort berichten wollten, k366nne aus Rechtsgr374nden eine bestehende Zuordnungsverwirrung auch nicht durch den Inhalt der Startseite ausgeschlossen werden. Die Kl344gerin werde n344mlich auch bei sofortiger Klar-stellung auf der ersten Internet-Seite der Beklagten von einer eigenen Nutzung der Domain ausgeschlossen. Den berechtigten Belangen Dritter, Namen zu beschreibenden Zwecken zu benutzen, k366nne durch die Hinzuf374gung beschrei-bender Zus344tze Rechnung getragen werden. Entsprechend nehme die Kl344gerin die Benutzung des Domain-Namens "" durch die Beklagte hin. Eine Notwendigkeit f374r eine weitere Verk374rzung der von der Beklagten benutz-ten Second-Level-Domain auf "solingen" bestehe nicht. 11 II. Die Revision ist nicht begr374ndet. 12 1. Der Kl344gerin steht der gegen die Verwendung des Domain-Namens "" gerichtete Unterlassungsanspruch nach 247 12 BGB zu. Mit der Registrierung und Benutzung des Domain-Namens "" verletzt die Beklagte das Namensrecht der Kl344gerin. 13 a) Eine unberechtigte Namensanma337ung nach 247 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensf374hrung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namenstr344ger gebraucht, dadurch eine Zuord-nungsverwirrung eintritt und schutzw374rdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 249/03, WRP 2006, 1225, 1226 Tz 16 - Stadt Geldern). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelm344337ig vor (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - ; 155, 273, 276 - ). Dies gilt ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietsk366rperschaft. Dieser steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (247 12 BGB). Aufgrund 14 - 6 - dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namenstr344ger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 13 = WRP 2006, 90 - ). 15 b) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ange-nommen, der Verkehr identifiziere einen Domain-Namen, der - wie im Streitfall - aus der Top-Level-Domain "info" und dem St344dtenamen ohne weitere Zus344tze gebildet sei, mit der Gebietsk366rperschaft. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen mit der Begr374ndung, der Verkehr erwarte unter Internet-Adressen, die mit der Top-Level-Domain "info" gebildet seien, nicht Informationen der in der Second-Level-Domain be-zeichneten Personen, Institutionen oder Organisationen, sondern nur Informati-onen 374ber diese, wie dies nach den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts auch f374r den Domain-Namen "" gelte. Das Berufungsgericht habe seine gegenteiligen Feststellungen auch nicht aus eigener Sachkunde treffen d374rfen, weil es in Anbetracht der Internationalit344t des Internets auf das Ver-kehrsverst344ndnis eines internationalen Internet-Nutzers ankomme. 16 bb) Bei einer Internet-Adresse wird eine Zuordnungsverwirrung nicht da-durch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietsk366rperschaft mit der Top-Level-Domain "info" verkn374pft wird. 17 (1) Der Internet-Nutzer wird sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehler-frei festgestellt hat - bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Na-menstr344ger an der Second-Level-Domain "solingen" orientieren. Die allgemeine Top-Level-Domain "info" ist dagegen nicht geeignet, an der Zuordnung der Be- 18 - 7 - zeichnung "solingen" zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namenstr344ger etwas zu 344ndern. Zwar ist nicht auszuschlie337en, dass allgemeine, nicht l344nder-spezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namenstr344-gern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschlie337en k366nnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie "biz" (f374r business) oder "pro" (f374r profes-sions) sein (ablehnend f374r "com" bei einer Gebietsk366rperschaft: OLG Karlsruhe MMR 1999, 604, 605; a.A. Reinhart, WRP 2002, 628, 634). Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain "info" jedoch nicht. Sie ist weder branchen- noch l344nderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namenstr344ger nicht ein. Die von der isolierten Verwen-dung der Second-Level-Domain "solingen" ausgehende Zuordnungsverwirrung besteht danach nicht nur bei einer Kombination mit der l344nderspezifischen Top-Level-Domain "de", sondern auch mit "info". Insbesondere folgt aus der Ver-wendung der Top-Level-Domain "info" f374r den Internet-Nutzer nicht, dass es sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namenstr344gers handelt. 19 (2) Das Berufungsgericht konnte die entsprechenden Feststellungen zu einer Zuordnungsverwirrung des Domain-Namens "" auch auf-grund eigener Sachkunde treffen und ohne das Verst344ndnis des internationalen Verkehrs festzustellen. Das Informationsangebot 374ber eine inl344ndische Gro337-stadt unter dem Domain-Namen "" richtet sich bestimmungsgem344337 auch an deutsche Internet-Nutzer. Ordnen diese den Domain-Namen "" unzutreffend der Kl344gerin zu, reicht dies f374r die Annahme einer Zuord-nungsverwirrung aus, ohne dass es auf das Verkehrsverst344ndnis ausl344ndischer Internet-Nutzer ankommt. 20 - 8 - c) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts der Kl344-gerin zu Recht auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der Startseite der Beklagten als ausgeschlossen angesehen. 21 22 aa) Allerdings hat es der Senat bei Gleichnamigen ausreichen lassen, dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise 374ber den Inhaber des Domain-Namens nach dem 326ffnen der ersten Internet-Seite durch einen dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis beseitigt wird (BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - ). Auch bei generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausge-schlossen, dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten Internet-Seite mit Rechtswirkung ausger344umt wird (BGHZ 148, 1, 13 - M; 153, 61, 68; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504, 505). bb) In diesen F344llen bestehen aber besondere Gr374nde, die dazu f374hren, dass eine etwaige durch den Domain-Namen hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs rechtswirksam noch auf der ersten Internet-Seite beseitigt werden kann. 23 In den F344llen der Gleichnamigkeit ist der in Anspruch genommene Dritte selbst Namenstr344ger und gebraucht den Namen grunds344tzlich nicht unbefugt. Die in diesen F344llen vorzunehmende Interessenabw344gung kann es gebieten, statt eines Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ers-ten sich 366ffnenden Internet-Seite gen374gen zu lassen. Bei den generischen Se-cond-Level-Domains f374hrt die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht zur Verletzung eines Namens- oder Kennzeichenrechts. Dagegen tritt durch die Verwendung des Domain-Namens "" eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzw374rdige Interessen der Kl344gerin auch dann verletzt, wenn die Fehlvor- 24 - 9 - stellung des Verkehrs durch die sich 366ffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - ; vgl. auch 366OGH MMR 2002, 301, 302 - ). Die Kl344gerin hat nicht nur ein sch374tzenswertes Interesse an der Verwendung ihres Namens mit der Top-Level-Domain "de", sondern auch zus344tzlich an dem mit der Top-Level-Domain "info" gebildeten Domain-Namen. Dem berechtigten Interesse Dritter an der Verwendung eines beschrei-benden Domain-Namens unter Einbeziehung des Namens der Kl344gerin zur Be-zeichnung eines Internet-Auftritts wird ausreichend dadurch Rechnung getra-gen, dass der Name "solingen" mit Zus344tzen als Second-Level-Domain ver-wendet werden kann. 2. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte auch ein Beseitigungsanspruch aus 247 12 Satz 1 BGB darauf zu, dass diese gegen374ber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domain-Namen "" verzichtet. Bereits die Regist-rierung des Domain-Namens "" stellt eine Verletzung des Namens-rechts der Kl344gerin dar (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - ; BGH GRUR 2006, 158 Tz 13 - ). 25 - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 26 v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.11.2002 - 2a O 57/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.07.2003 - 20 U 43/03 -
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