BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 201/08 vom 7. Januar 2010 in der Kostensache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender beschlossen: Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 20. Juli 2009 - Kassenzeichen: 780009124337 - aufgehoben. Die Kosten sind nach Ma337gabe der Gr374nde durch den Kostenbe-amten neu anzusetzen nach einem Streitwert von 69.269.559,23 200. Gr374nde: Die Erinnerung der Beklagten gegen den mit Kostenrechnung vom 20. Juli 2009 verlautbarten Kostenansatz ist zul344ssig und f374hrt zur Aufhebung des Kostenansatzes und zur neuen Ansetzung der Kosten durch den Kosten-beamten nach Ma337gabe der Gr374nde dieses Beschlusses. 1 I. Die Parteien nahmen sich wechselseitig durch Klage und Widerklage in Anspruch. Die Beklagte legte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem im Wesentlichen sie beschwerenden Berufungsurteil Beschwerde ein. W344hrend des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einigten sich die Parteien au337ergerichtlich. Gem344337 dem au337ergerichtlichen Vergleich nahmen sie Klage und Widerklage zur374ck. Im 334brigen teilten sie dem Senat 374bereinstimmend mit, 2 - 3 - eine gerichtliche Kostenentscheidung solle nicht ergehen, Kostenantr344ge w374r-den nicht gestellt werden. Aufgrund des Kostenansatzes vom 12. Juni 2009 stellte der Kostenbe-amte der Beklagten aus einem Streitwert von 73.715.962,49 200 eine Verfahrens-geb374hr (1,0) nach Kostenverzeichnis Nr. 1243 in H366he von 91.456,00 200 in Rechnung und ersetzte diese Kostenrechnung aufgrund des Kostenansatzes vom 9. Juli 2009 durch die - hinsichtlich des Rechnungsbetrages inhaltsglei-che - Kostenrechnung vom 20. Juli 2009. 3 Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Begr374ndung, Kostenverzeich-nis Nr. 1243 erfasse den Fall einer Beendigung des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens durch wechselseitige R374cknahme von Klage und Widerklage nicht. Im 334brigen seien Kosten nicht zu ihren Lasten, sondern zu Lasten der Kl344gerin anzusetzen, da diese die Klage zur374ckgenommen habe. Die Voraus-setzungen, unter denen sie, die Beklagte, als Zweitschuldnerin hafte, l344gen nicht vor. 4 II. Die Erinnerung ist zul344ssig und hat in der Sache teilweise Erfolg. 5 1. Die Erinnerung ist nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und formge-recht eingelegt (247 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2009 ergibt sich trotz der Bezugnahme auf die - 374berholte - Kosten-rechnung vom 17. Juni 2009, dass die Beklagte sich gegen den der Kosten-rechnung vom 20. Juli 2009 zugrunde liegenden Kostenansatz wendet. 334ber 6 - 4 - die Erinnerung entscheidet nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 139 Abs. 1 GVG der Senat (Sen.Beschl. v. 16. Mai 2008 - II ZR 215/07, juris, Tz. 2; v. 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, juris, Tz. 2). 2. Die Erinnerung ist insoweit begr374ndet, als der Kostenbeamte der Be-klagten mehr als die H344lfte einer Geb374hr nach Kostenverzeichnis Nr. 1243 in Rechnung gestellt hat. 7 a) Die Berechnung der Kosten f374r das Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren nach Kostenverzeichnis Nr. 1243 ist sachlich richtig. Die Beendigung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Zur374cknahme von Klage und Wi-derklage l344sst sich ohne weiteres unter den Geb374hrentatbestand von Kosten-verzeichnis Nr. 1243 ("205 das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird") fassen, zumal schon die Begr374ndung zum Entwurf eines Kostenrechts-modernisierungsgesetzes (BT-Drucks. 15/1971 S. 161) diesen Geb374hrentatbe-stand ausdr374cklich mit der Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung in Verbindung brachte. Dass die Zur374cknahme der Klage und Widerklage auf-grund eines au337ergerichtlichen Vergleichs der Parteien und die damit verbun-dene Beendigung des Verfahrens nicht ausdr374cklich als "anderweitige Erledi-gung" bezeichnet sind, steht dem nicht entgegen. 8 b) Zulasten der Beklagten ist jedoch nach 247 29 Nr. 2, 247 72 Nr. 1 GKG i.V.m. 247 98 Satz 2 ZPO lediglich die H344lfte der vollen Geb374hr in Ansatz zu brin-gen, w344hrend die andere H344lfte nach 247 29 Nr. 2, 247 31 Abs. 2 GKG i.V.m. 247 98 Satz 2 ZPO von der Kl344gerin zu tragen ist: 9 - 5 - 10 aa) Nach 247 29 Nr. 2, 247 31 Abs. 2 Satz 1 GKG haftet als Vergleichs- bzw. 334bernahmeschuldner f374r die Kosten - vorrangig vor dem Anlassschuldner i.S.d. 247 22 Abs. 1 Satz 1 GKG -, wer sie in einem dem Gericht mitgeteilten Vergleich 374bernommen hat. Gem344337 247 29 Nr. 2, 2. Halbsatz GKG findet diese Regelung auch Anwendung, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung 374ber die Kosten diese als von beiden Teilen je zur H344lfte 374bernommen anzusehen sind. Erledi-gen die Parteien einen Rechtsstreit durch einen au337ergerichtlichen Vergleich und geben sie an, weder w374nschten sie eine gerichtliche Kostenentscheidung noch beabsichtigten sie, Kostenantr344ge zu stellen, greift mangels einer dem Gericht mitgeteilten anderweitigen Vereinbarung die gesetzliche Vermutung des 247 98 Satz 2 ZPO. 247 98 ZPO findet auf den au337ergerichtlichen Vergleich jeden-falls dann entsprechende Anwendung, wenn er - wie hier - zur Prozessbeendi-gung f374hrt (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - V ZB 66/08, BGH-Report 2009, 203 Tz. 8 m.w.Nachw.). Nach Ma337gabe des 247 98 Satz 2 ZPO sind die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben zu erachten. Damit sind sowohl die Beklagte als auch die Kl344gerin Erstschuldnerin im Sinne des 247 29 Nr. 2 GKG in H366he der H344lfte einer vollen Geb374hr (247 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. auch Oestreich/Winter/Hellstab, GKG 247 29 Rdn. 33; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. 247 29 Rdn. 17, 19; Meyer, GKG 10. Aufl. 247 29 Rdn. 14). bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt eine vorrangige Inan-spruchnahme ausschlie337lich der Kl344gerin nach 247 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht in Betracht. Die Kl344gerin ist mangels gerichtlicher Kostenentscheidung 374ber die 11 - 6 - Klager374cknahme nicht Entscheidungsschuldnerin im Sinne des 247 29 Nr. 1 GKG (Oestreich/Winter/Hellstab aaO 247 29 Rdn. 7). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (247 66 Abs. 8 GKG). Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag der Beklagten nach 247 66 Abs. 7 GKG. 12 Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2002 - 3/9 O 113/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 73/02 -
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