BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 201/11 Verkündet am: 20. Juni 2013 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Markenheftchen II BGB §§ 242 Cd, 705; HGB § 128 a) Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bü r- gerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Int e- resse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unte r- lassungsge bot verletzt. b) Wird eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine v ertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 201/11 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2 0. Juni 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büsch er, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagte n zu 2 erkannt worden ist. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landg e- richts München I, 7. Zivilkammer, vom 2. August 2007 weiterg e- hend abgeändert. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kos ten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und d ie Beklagte zu 1 sind Verlage, in denen Briefmarkenk a- taloge für Briefmarkensammler, Händler und Auktionshäuser erscheinen. Sie verwenden in ihren Katalogen jeweils ein Nummernsystem , das es den Sam m- ler n ermöglicht, die einzelnen Briefmarken allein anhand einer individuellen 1 - 3 - Nummer zuzuordnen. Im Verlag des Klägers erscheinen die sehr bekannten Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: der Bekla gte) ist im Unternehmen de r Beklagten zu 1 für den Vertrieb der Kataloge verantwortlich. Zuvor war er einer der beiden Gesellschafter der P . GbR (nach - folgend: P . GbR) . Der damalige anwaltliche Vertreter der P . GbR unterzeichnete am 20. August 1998 in deren Namen eine strafbewehrte Unte r- lassungserklärung, in der es unter anderem heißt: Hiermit verpflichtet sich der P . zugunsten der Firma S . zu geschäftlichen Zwe - cken zu unterlassen, die Briefmarken - Katalognummer n der M. - Katalog e , insb e- sondere der Briefmarken der BRD, zu verwenden oder Werke, die diese Brie f- marken - Katalognummern enthalten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben. Im Ju li 2006 veröffentlichte die Beklagte zu 1 in erster Auflage ihren "Markenheftchen - Spezial - Katalog BUN D 2006". In diesem Katalog findet sich hinter einer Klassifizierungsnummer für das jeweilige Markenheftchen die in Klammern gesetzte Markenheftchennummer a us dem im Frühsommer 2006 erstmals vom Kläger veröffentlichten "M. Handbuch - Katalog Markenheftchen Bundesrepublik und Berlin 2006/2007". Für die in den Markenheftchen entha l- tenen Briefmarken gibt d ie Beklagte zu 1 nach ihrer Klassifizierungsnummer ebenfall s jeweils die Nummer des Klägers an. Der Kläger hat die Klammerzusätze mit seinen N ummern i m Markenhef t- chen - Katalog der Beklagten zu 1 für urheber - und wettbewerbsrechtlich unz u- lässig gehalten . Er hat beide Beklagte auf Unterlassung der Verwendung seine r Briefmarken - Nummerierung, auf Erstattung von Abmahnkosten und den B e- klagten darüber hinaus im Wege der Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche 2 3 4 - 4 - Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft sowie Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Teil - und Endurteil den Unterlassungsa n- spruch unter Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform zuerkannt, den Auskunftsanspruch auf die Angabe gewerblicher Empfänger beschränkt und die Abmahnkosten zugesprochen. D ie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg g e- blieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 158/08, GRUR 2011, 79 = WRP 20 11, 55 Markenheftchen I). D as Berufungsgericht hat daraufhin die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich Unterlassung und Auskunftserteilung bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision des Be klagten verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entg e- gen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich des Bekla g- ten wie folgt begründet: Der Beklagte sei aufgrund d er Unterlassungsverpflichtungserklärung der P . GbR vom 20. August 1998 unmittelbar in eigener Person verpflichtet, die Verwendung der Briefmarken - und Markenheftchen - Nummern de s Klägers 5 6 7 8 9 - 5 - zu unterlassen. Die von der P . GbR übernommene Verpflich tung sei da - hin auszulegen, dass sie auch die Markenheftchen - Nummern umfasse, weil diese im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung noch in den allg e- meinen Katalogen de s Klägers enthalten gewesen und damit als Briefmarken - Katalognummern im Sinne d er Erklärung anzusehen seien. D a der Beklagte zur Zeit der Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung Gesellschafter der P . GbR gewesen sei, sei er durch die von Rechtsanwalt P. als Vertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterzeichnete Unte rwerfungserklärung u n- mittelbar in eigener Person verpflichtet worden. Als verantwortlicher Vertrieb s- leiter de r Beklagten zu 1 habe der Beklagte an der Verbreitung des vo m Kläger angegriffenen Katalogs mitgewirkt und dadurch gegen die Unterlassungserkl ä- rung verstoßen. Daher sei auch der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung gegen den Beklagten begründet. II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angeno m- men, dass d er Beklagte unabhängig von seiner Stellung als Gesellschafter der P . GbR auch persönlich an die Unterlassungserklärung gebunden ist. 1. Die Unterlassungserklärung wurde ausschließlich im Namen der P . GbR abgegeben. Soweit der Beklagte fü r die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft auch persönlich haftet, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaft s- schuld analog § 128 HGB also auch für seine persönliche Haftung maßgebend (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Er ha f- te te da her für die Verbindlichkeiten der P . GbR in deren jeweilige m Be - stand grundsätzlich unbeschränkt und persönlich ( vgl. Schöne in Bambe r- - Kommentar BGB, Stand 1.2.2013, § 714 Rn. 24; Hillmann in Ebenroth/Boujong / J o ost/Strohn, H GB , 2. Aufl., § 128 Rn. 5). Alle r- dings hat die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen a n- 10 11 - 6 - deren Inhalt als diejenige der Gesellschaft . Eine mit der Gesellschaft deckung s- gleiche Verpflichtung der Gesellschafter kann bei Unt erlassungspflichten nicht bestehen (vgl. Steitz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011 , HGB § 128 Rn. 28). Der Gesellschafter persönlich kann daher grundsätzlich nicht unmitte l- bar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch geno m- men werden , die darauf gerichtet ist, eine Handlung zu unterlassen . Er haftet vielmehr im Regelfall allein auf das Interesse des Gläubigers, falls die Gesel l- schaft d as Unterlassungs gebot verletzt (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn aaO Rn. 29). Danach hatte d er Beklagte im Rahmen seiner Haftung als Gesellschafter dafür einzustehen, dass die P . GbR ihre Unterlassungsverpflichtung einh ielt . Eine von dieser unabhängige Verpflichtung in eigener Person hat der Be klagte aber nicht übernommen. Die Gesellschaftsgläubiger können die G e- sellschafter nur für die von der Gesellschaft geschuldete Leistung in Anspruch nehmen. Demgegenüber treffen die Haftungsfolgen bei individuellem Auftreten einzelner Gesellschafter nach a ußen in eigenem Namen jeweils nur den Ha n- delnden, der Vertragspartner oder Delikt s schuldner wird (vgl. Münc h- Komm.BGB/Schäfer, 6 . Aufl., § 714 Rn. 11). Ein solches individuelles Auftreten des Beklagten liegt vor, wenn er wie im Streitfall unabhängig von der P . GbR in ein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten zu 1 eintritt und in dessen Rahmen bestimmte Handlungen vornimmt . 2. E ntgegen der Ansicht des Landgerichts ist e ine von dieser Rechtslage abweichende Auslegung der Unterlassungsverpfli chtungserklärung mit der Fo l- ge einer persönlichen Ver pflicht ung des Beklagten nicht deshalb geboten, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich erst im Jahr 2001 der A k- zessorietätstheorie angeschlossen hat. 12 13 - 7 - Schon bei Unterzeichnung der Erkläru ng im Jahr 1998 unterschied die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Verpflich tung der G e- sellschaft als Gesamtha nd und der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 II ZR 52/80, BGHZ 79, 374, 378 f.; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 714 Rn. 3 f. m wN ). Jedenfalls seit Ende 1991 hat der Bundesgerichtshof auch angenommen, dass die (Außen ) Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Teilnehmer am Rechtsverkehr grundsät z- lich jede Rechtsposition einnehmen kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1991 II ZB 10/91, BGHZ 116, 86, 88). Um die persönliche Ha f- tung der Gesellschafter zu begründen, war n ach damals herrschender Auffa s- sung ein besonderer Verpflichtungsgrund erforderlich . B eim rechtsgeschäftl i- chen Handeln der Geschäftsführer namens der Gesellschaft wurde dieser hä u- fig in der Mitverpflichtung der Gesellschafter kraft gewillkürter Vertretungsm acht gesehen (sogenannte Theorie der Doppelverpflichtung, vgl. Münc h- Komm.BGB/Ulmer aaO § 714 Rn. 31; § 718 Rn. 38 f.). Grundsätzlich konnte der Gläubiger danach zwar von allen Gesellschaftern persönlich Erfüllung ve r- langen. Eine Ausnahme von diesem Grundsa tz wurde aber insbesondere für Unterlassungsverpflichtungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angeno m- men, die von vornherein nur durch die Gesellschaft erfüllbar sind, weil ihre E r- fü l lung durch einen Gesellschafter persönlich nicht ohne Änderung des Sch ul d- inhalts möglich ist (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer aaO § 714 Rn. 52; Soergel/ Ha d ding, BGB, 11. Aufl., § 714 Rn. 35; H . P. Westermann in Erman, BGB, 9. Aufl., § 714 Rn. 16; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Bd., 1. Teil, 1977, S. 306 , 327 ). Da die personenbezogenen Unterlassungspflichten der Gesellschaft nur von d ieser erfüllt werden konnten, hafteten die Gesel l- schafter auch nach damaliger Auffassung bei Verstößen der Gesellschaft g e- gen die Unterlassungspflicht nur auf das Gläubigerinteresse. Dementsprechend wurde zwischen dem Tun oder Unterlassen des Gesellschafte rs und der von der Gesellschaft zu erbringende n Leistung unterschieden , so dass zur persönl i- 14 - 8 - chen Verpflichtung der Gesellschafter ein besonderer Rechtsgrund für erforde r- lich gehalten wurde (vgl. Flume aaO S. 306 , 327 ). 3. Auch die Grundsätze von Treu u nd Glauben (§ 242 BGB) gebieten keine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtungserklärung auf den Beklagten persönlich . Ein Rückgriff auf § 242 BGB zur Begründung eigenständiger Haup t- leistungspflichten kann von vornherein nur zurückhaltend erwogen werden. Im Streitfall kommt er nicht in Be tracht. Dem Kläger waren die Rechtsform der P . GbR und ihre Gesellschafter bekannt. Gleichwohl hat sie nur die Gesell - schaf t bürgerlichen Rechts abgemahnt und nicht auch ihre Gesellschafter. Dementsprechend ist die Unterlassungserklärung auf die P . GbR be - schränkt. Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen we r- den, wenn sich der Beklagte darauf beruft, dass durch die Unterlassungspfli cht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ihn persönlich - außerhalb des Ha n- delns für diese Gesellschaft - keine entsprechende vertragliche Unterlassung s- pflicht begründet worden ist . 4. Da der Beklagte gegen keine Unterlassungspflich t verstoßen hat, schuldet er dem Kläger auch weder Auskunft noch Schadensersatz. Weil damit auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Anspr ü- chen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Schadenersatz (Klag e- anträge zu II 2 und 3) die Grundlage entzogen ist, kann das Rechtsmittelgericht die Klage in vollem Umfang abweisen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 I V a ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 275). 15 16 - 9 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO . Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinst anzen: LG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 7 O 19314/06 - OLG München, Entscheidung vom 20.10.2011 - 29 U 4480/07 - 17
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