BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 201/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 H Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsa n- spruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandes - gerichts München - 1. Zivilsenat - vom 24. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt z urück verwiesen. Von Rechts wegen Ta tbestand Die Klägerin nimmt die beklagte Deuts che Rentenversicherung Bund aus Amtshaftung in Anspruch. D iese habe es versäumt , auf sie gemäß § 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche gegen Dritte vor Eintritt der Verjährung zu verfolgen, wodur c h ihre, der Klägerin , Rentenansprüche verri n- gert seien. Die 1941 geborene Klägerin erlitt durch von ihr nicht zu verantworten de Verkehrsunfälle im August 1987 und im August 1988 unter anderem Halswi r- belsäulen - Schleudertraumata. V o m 2. August 1987 an wa r sie wiederholt für 1 2 - 3 - längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Vom 23. September bis zum 13. Deze m- ber 1989 erhielt sie Arbeitslosengeld. Anschließend blieb sie ohne Einkommen. A m 14. Juni 1989 beantragte sie bei der Beklagten eine Erwerbsunfähi g- keitsrente. Deren Bewilligung wurde wegen fehlender Beitragszeiten abgelehnt. Im Okto ber 1993 beantragte sie bei der Beklagten erneut die Bewilligung einer Erwerbs unfähigkeitsrente ab dem 14. Jun i 1989. Die se Rente wurde mit Wi r- kung erst ab dem 1. Januar 1992 gewährt . Die gegen den entsprechenden B e- scheid erhobene Sozialgerichtsklage der Klägerin blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Ihre zugleich er hobene Klage, mit der sie d ie Beklagte verpflichten la s- sen wollte, den Beitragsregress aus den Verkehrsunfällen durchzufü hren, wu r- de vom Sozialgericht abgetrennt und mit Beschluss vom 3. September 2002 ruhend gestellt. Nachdem sich die Klägerin im Jahr 2002 mit den Haftpflichtve r- sicherern der Unfallverursacher verglichen hatte, sowe it es sich nicht um auf die Leistungsträger der Sozialversicherung übergegangen e Ansprüche handelte, beant ragte sie bei der Beklagten, den Beitragsregress fortzuführen. Auf Anfrage der Klägerin teilte d iese mit Schreiben vom 6. S eptember 2005 mit, d a s V erfa h- ren sei bereits Ende 1989 endgültig abges chlossen worden. Lediglich für den Zeitraum vom 30. September bis zum 13. Dezember 1 987 wurden von Haf t- pflichtversiche rern Rentenbeiträge nachentrichtet. Daraufhin rief die Klägerin den ruhende n Rechtsstreit beim Sozialgericht wieder auf. Ihre Klage bl ieb auch in zweiter Instanz erfolglos. Das Landessoz i- algericht stellte sich auf den Standpunkt, die Ansprüche gegen die Unfallgegner seien mittlerweile verjährt , und die Erhebung der Einrede der Verjährung sei als gewiss anzunehmen. Ergänzend führte das La ndessozialgericht aus, dass über eine Verpflichtung der Beklagten, aus welchem Rechtsgrund auch immer, Pflichtbeiträge für die Ausfälle in der Rentenversicherung zu Gunsten der Kl ä- 3 4 - 4 - gerin vorzumerken, nicht zu entscheiden sei, da ein entsprechender Antrag ni cht gestellt worden sei. Seit dem 1. September 2006 bezieht die Klägerin von der Beklagten eine Altersrente. Die Kläg erin trägt vor, diese Rente wäre monatlich um mindestens 300 höher ausgefallen, wenn die Beklagte den Beitragsregress wegen der b eiden Verkehrsunfälle durchgeführt hätte. D ie Differenz macht sie mit der vorliege n- den Klage teilweise beziffert und im Übrigen im Wege der Feststellungsklage geltend. Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, bis zum Jahr 1994 habe alles dafür gesprochen , das s die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht auf die Verkehrsunfälle, sondern auf ein hiervon unabhängiges Leiden zurückzuführen gewesen sei. Zudem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung d er Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassene n Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen E ntscheidung und zur Zurückverweis ung der Sache an die Vorin - stanz. 5 6 7 8 - 5 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Beklagten zwar eine Amtspflichtverletzung zur Last. Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG stehe jedoch entge gen, dass sie es versäumt habe, den ihr zustehenden sozialrechtlichen Herste l- lungsanspruch zu verfolgen. Die Ersatzpflicht der Beklagten trete dementspr e- chend gemäß § 839 Abs. 3 BGB nicht ein. Die Beklagte habe es amtspflichtwidrig unterlassen , den au f sie gemäß § 119 SGB X übergegangene n Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die wegen der Verkehrsunfälle Ersatzpflichtigen zu verfolgen. Auch wenn die Beklagte bis 1994 habe davon ausgehen dürfen, dass die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht auf di e Unfälle, sondern auf eine hiervon unabhängige E r- krankung zurückzuführen sei, stelle sich ernsthaft die Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf die unübersichtliche Sachlage nicht gehalten gewesen wäre, eine Feststellungsklage gegen die Unfallverursacher z u erheben. Aber auch, wenn eine solche Verpflichtung nicht bestanden hätte, läge eine Amtspflichtverletzung der Beklagten vor. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe sie erst 1994 Kenntnis davon erhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin unfallbedingt gewesen sei. Die Beklagte hätte ab diesem Zeitpunkt die Ansprüche der Klägerin verfo l- gen müssen. Sie sei jedoch untätig geblieben, weil sie unzutreffend davon au s- gegangen sei, dass die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche zu diesem Zeitpunkt bere its verjährt gewesen seien. Die gemäß § 852 BGB a.F. für den Be ginn der Verjährung maßgebliche Kenntnis aller anspruchsbegrü n- denden Tatsachen ha be sie jedoch erst 1994 erlangt. Für den verfahrensg e- genständlichen Teilanspruch , der mit dem Entstehen der Beit ragslücke auf die Beklagte übergegangen sei, komme es ab diesem Zeitpunkt für die Verjährung 9 10 - 6 - allein auf die Kenntnis der Beklagten an. Der Amtshaftungsanspruch der Kläg e- rin gegen die Be klagte sei nicht verjährt. Vielmehr sei die Verjährung durch die sozial gerichtliche Klage auf Durchführung des Beitragsregress es gehemmt g e- wesen. Die Klägerin habe jedoch gegen die Beklagte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Gutschrift der Beiträge auf ihrem Rentenversich e- rungskonto gehabt, die der Beklagte n aufgrund des von ihr versäumten Be i- tragsregresses zugeflossen wären. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei ein Rechtsmittel im Sin ne von § 839 Abs. 3 BGB . Der Begriff des Rechtsmi t- tels im Sinne dieser Bestimmung sei weit zu fassen. Zwar habe der Bundesg e- richtshof noch nicht ausdrücklich darüber entschie den, ob der sozialrechtliche Herste llungsanspruch hierunter falle . Dies ergebe sich jedoch aus dem Senat s- urteil vom 11. Februar 1988 (III ZR 221/86, BGHZ 103, 24 2), in dem dieser A n- spruch im Zusamme nhang mit der Verjäh rung der Forderung aus Amtshaftung als in seiner Zielsetzung mit der Inanspruchnahme des primären Rechtsschu t- zes eng verwandt bezeichnet worden sei. Hätte die Klägerin den i hr zustehenden Herstellungsanspruch gegenüber der Beklagte n erhoben, wäre der Schaden, den sie nunmehr im Wege der Amtshaftungsklage ersetzt verlangt, nicht eingetreten. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 11 12 13 - 7 - 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer Amt s- pflichtverletzung der Beklagten und insbesondere zur Ve rjährung des auf sie übergegangenen Beitragsregressanspruchs gegen die aus den Verkehrsunfä l- len Ersatzpflichtigen nimmt die Revision als ihr günstig hin. Sie sind auch nicht zu bean standen. Die insoweit von der Beklagten erhobene Revisionsgegenrüge ist unb e- gründet. Sie meint, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Teilschaden s- ersatzanspruch nach § 119 SGB X nicht erst mit Eintritt der Beitragslücke übe r- gegangen, sonder n bereits im Augenblick der Entstehung des gesamten E r- satzanspruchs mit dem Schadensereignis (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 8 und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW - RR 2004, 595, 596). Dies mag z utreffen , ist aber für die Rechtsposition der Beklagten unbehelflich. Da es sich um deliktische A n- sprü che handelte, richtete sich der Verjährungsbeginn bereits vor der Neureg e- lung des Verjährungsrechts nach der Kenntnis des Ersatzberechtigten von den anspr uchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 852 BGB a.F.). Wenn der wegen des Beitragsschadens begründete Ersatzanspruch sogleich mit seiner Entstehung auf den Sozialversicherungsträger überging, kommt es für die Verjährung auf dessen Kennt nis an (BGH, Urteil vom 17. April 2012 aaO mit umfangreichen weiteren Nachweisen ). Hiervon ist das Ber u- fungsgericht in beiden von ihm hinsichtlich der Amtspflichtverletzung in Betracht gezogenen Varianten ausgegangen. Reichten die Erkenntnisse der Beklagt e n vor 1994 für die Erhebung einer Feststellungsklage zur Sicherung des Beitrag s- regresses aus, hatte sie die gegenüber der Klägerin bestehende Amtspflicht, diese Klage rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung zu erheben oder einen Ve r- zicht der Schuldner auf diese Einrede zu erwirken. Hatte die Beklagte hingegen erst 1994 hinreichend zuverlässige Kenntnis davon, dass die Erwerbsunfähi g- 14 15 - 8 - keit der Klägerin unfallbedingt war, konnte die Verjährung des Beitragsregres s- anspruchs zuvor noch nicht begonnen haben, da die Kausalität ein für das En t- stehen des Ersatzanspruchs erforderlicher tatsächlicher Umstand war. Dann aber hatte n die Bediensteten der Beklagten, wie vom Berufungsg ericht ang e- nom men, ab 1994 die Amtsp flicht , den Anspruch gegen die Unfallverursacher zu verfo lgen , bevor die seither lau fende Verjährung beendet war . Ebenso ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht verjährt ist. 2. Indessen vermag der Senat nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts zu folgen, die Schadensersatzpflicht der Beklagten sei gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin es versäumt habe, ihren sozialrechtl i- chen Herstellungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, der auf Gutschrift der infolge der Unfälle nicht fortentrichteten Beiträge auf ihrem Re n- ten konto gerichtet gewesen sei . Dieser Anspruch ist kein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Rechtsmittel s zwar nicht auf die in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Behelfe b e- schränkt, sondern umfasst auch andere, rechtlich mögliche und geeignete - förmliche oder formlose - Rechtsbehelfe (z.B. Gegenvorstellungen, Erinneru n- gen an die Erledigung eines Antra gs, Beschwerden und Dienstaufsichtsb e- schwerden) , ist also in einem weiten Sinn zu verstehen ( z.B.: Senatsurteile vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 25; vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03, NJW - RR 2004, 706, 707; vom 9. Oktober 1997 - III ZR 4 /97, BGHZ 137, 11, 23 und vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92, BGHZ 123, 1, 7 f ). Der 16 17 18 - 9 - Rechtsbehelf muss sich jedoch unmittelbar gegen die schädigende Amtshan d- lung oder Unterlassung selbst r ichten und ihre Beseitigung beziehung s weise Vornahme bezwecken und e rmöglichen (Senat aaO sowie Urteil vom 16. Okt o- ber 2008 - III ZR 15/08, WM 2009, 86 Rn. 24 ) . Diese Voraussetzung erfüllt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht. b) Allerdings hat der Senat, worauf das Berufungsgericht seine gegente i- lige Recht sauffassung gestützt hat, wiederholt entschieden, dass die Gelten d- machung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Unterbrechung beziehungsweise Hemmung der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs w e- gen desselben Fehlverhaltens des Sozialleistungst rägers führt (Urteile vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, VersR 2001 , 1108, 1112 und vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGH Z 103, 242, 246 ; siehe auch Senatsurteile vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rn. 56 f und vom 10. Februar 2011 - III ZR 3 7/10, BGHZ 188, 302 Rn. 36 f ). Der Senat hat in diesem Kontext insbesondere den engen Zusammenhang des Herstellungsanspruchs mit dem Primärrecht s- schutz hervor gehoben (Urteile vom 12. Mai 2011 aaO Rn. 57 , 62 und vom 11. Feb ruar 1988 aaO S. 247 ; siehe auch Urteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 36). Er hat jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit in den seine r zeit zu beurteilenden Sachverhalten bislang davon abgesehen zu entscheiden, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt, diese Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen (Urteile vom 20. Juli 2000 aaO; vom 16. November 1989 - III ZR 146/88, NJW - RR 1990, 408, 409 und vom 9. März 1989 - III ZR 76 /88, BGHR BGB § 839 Abs. 3 Pri märrechtsschutz 2). 19 - 10 - c ) Die Frage is t nunmehr zu verneinen (so auch Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 397 zum verwaltungsrechtlichen Folgenbeseit i- gungsanspruch ) . aa) Tragende Erwägung des Senats, der Geltendmachung des sozia l- rechtlichen Herstellungsanspr uch s verjährungsunterbrechende beziehungswe i- se - hemmende Wirkung für einen Amtshaftungsanspruch, der auf dieselbe Pflichtverletzung gestützt wird , zuzuerkennen, war der Gesichtspunkt der Pr o- zesswirtschaftlichkeit (siehe insbesondere Senatsurteile vom 12. M ai 2011 aaO und vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 37). Der Geschädigte soll nicht wegen Fortschreitens der Zeit gezwungen werden, eine Amtshaftungsklage zu erh e- ben, um den Eintritt der Verjährung seines Anspruchs aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art . 34 Satz 1 GG zu verhindern, obgleich er noch parallel seinen Herstellungsanspruch ver folgt, der hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Amtshandlun g diesel ben Fragen aufwirft . Der Gesichtspunkt des Schutzes der Beteiligten vor der Notwendigk ei t, wegen einer (möglicherweise) rechtswidrigen Amtshandlung mehrere Verfahren parallel zu führen , ist jedoch für § 839 Abs. 3 BGB nicht ausschlaggebend, auch wenn dies ein nützlicher Nebeneffekt sein mag . Das gesetzgeberische Anli e- gen, das der Regelung des § 839 Abs . 3 BGB zugrunde liegt, besteht vielmehr darin, nach Treu und Glauben nur demjenigen Schadensersatz zuzubilligen, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maße für seine eigenen Belange ei n- setzt und damit den Schaden abzuwenden sich bemüht. Es so ll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich, gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen ; § 839 Abs. 3 BGB stellt damit eine besondere Auspr ä- gung von § 2 54 BGB dar (Senatsurteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69, BGHZ 20 21 22 - 11 - 56, 57, 63) . Daneben ist die Deutung getreten, dass § 839 Abs. 3 BGB die schadensersatzrechtliche Sanktion des ihm vorauslie genden Gebots darstellt , den Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehme n , die Vorschrift somit die s e- kundäre Schadensersatzpfli cht in den Nachrang verweist (Münc h- KommBGB/Papier, 5 . Aufl., § 839 Rn. 330; Ossenbühl/Cornils aaO S. 94 ). Wer durch hoheitliches Unrecht Schaden erleidet, muss sich unmittelbar gegen den schädigenden Hoheitsakt wenden, soweit dies möglich und zumut bar ist. Ein Wahlr echt steht dem Geschädigten nicht zu (dies. aaO) . bb) Ausgehend von diesen Zweckbestimmungen hat der Senat in seiner Rechtsprechung den Begriff des Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB wie oben unter Buchstaben a wiedergegeben ausgelegt . Mit dieser Definition ist es nicht vereinbar, den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - ebenso wie den verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch - als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Ab s. 3 BGB zu qualifizieren. Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts - , Ber a- tungs - und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitu tion . Er ist auf die Vornahme einer zulässi gen Amts - beziehungsweise Rechtshandlung zur He r- stellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ih m aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG , NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Dam it entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbese i- tigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen 23 24 - 12 - eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Aus gleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unte r- schei den sich die beiden Institute darin , dass im Sozialrecht der Anspruch d a- rauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der be stehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen wer den kö nn en (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrech t- lichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigu ng ist dementsprechend r e- gelmäßig nur auf die Wiede rherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands ge richtet (BVerwG aaO ). Entscheidend im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch die Gemei n- samkeit beider Ansprüche, dass s ie nicht auf die Abwehr oder Veränderung der zugrunde liegenden Verwaltungsmaßnahme gerichtet sind, son dern die Bese i- tigung von deren Folgen zum Ziel haben . Sie tragen damit ei nen auf die Kons e- quenzen des in Rede stehenden Verwaltungs handelns oder - unterla ssens g e- richteten kompensatorischen, nicht aber auf die Maßnahme selbst gerichteten defensiven Charakter. Demgegenüber müssen sich , wie unter Buchstaben a ausgeführt, Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB unmittelbar gegen die als Amtspflichtverletzun g darstellende Handlung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichtigen . 25 - 13 - D er Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs - und der verwa l- tungsrechtlich e Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und - unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswa lters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 31 0 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35 ; BSGE 49, 76, 77 , 80 ) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247 ; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53 ), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie die se A n- sprüche. Auch dies spricht dagegen, ihnen im Wege des § 839 Abs. 3 BGB Vorrang gegenüber dem Amtshaftungsans pruch einzuräumen . Diese Erwägungen korres pondieren damit , dass im - allerdings wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklä r- ten (BVerfGE 61, 149) - Staatshaftungsgesetz (StHG) vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553 ) der Fo lgenbe seitigungs - und der der Amtshaftung entspr e- chende A nspruch gleichrangig nebeneinander standen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StHG hatte der Geschädigte grundsätzlich die Wahl, ob er statt der in § 3 StHG geregelten Folgenbeseitigung Geldersatz gemäß § 2 StH G verlangt. Auch der durch das Bundessozialgericht entwickelte sozialrechtliche Herstellungsa n- spruch trat " als weiterer Baustein " zu dem System öffentlich - rechtl ichen Nac h- teilsausgleichs, das neben dem Amtshaftungsanspruch unter anderem Reg e- lungen über die Enteignungsentschädigung, einen Ausgleich für enteignung s- gleiche Eingriffe und den Aufopferungs anspruch enthält (BSGE 49, 76, 78). Schon die Formulierung, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch trete zu dem " neben " dem Amtshaftungsanspruch bestehenden Ausgleichssystem , de u- 26 27 - 14 - tet darauf hin, dass nach der Konzeption des Bundessozialgerichts Gleichrang zwischen den beiden Instituten bestehen sollte. Noch deutlicher wird dies durch die Einreihung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu den aufgefüh r- ten übrigen Instituten. Insbesondere zwischen den Ansprüchen aus entei g- nungsgleichem Eingriff und dem Amtshaftungsanspruch besteht Anspruch s- konkurrenz ( z.B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 12. April 1954 - GSZ 1/54, BGHZ 13, 88 ff ; Senatsurte il vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 31 ) . D ie Haftung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gegenüber dem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sub sidiär (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, aaO S. 101 ff) , und eine Anwendung von § 839 Abs. 3 BGB auf diesen Anspruch wurde erst gar nicht erwogen. Wird der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im öffentlich - rechtlichen Ausgleichssystem auf dieselbe Stufe wie der Entsch ä- digungsan spruch wegen enteignungs glei chen Eingriff s gestellt, ist dies ein we i- terer Hinweis darauf, dass eine Forderung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gegenüber dem sozialrechtlichen Anspruch ebenfalls keinen Nachrang hat, worauf es aber hinauslaufen würde , wenn jener al s Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB einzuordnen wäre. Schließlich spricht auch der Charakter von § 839 Abs. 3 BGB als beso n- dere Ausprägung von § 254 BGB (Senatsurteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69, BGHZ 56, 57, 63, siehe auch oben Buchst. aa) gegen die Qualifizierung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs und des verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs als Rechtsmittel im Sinne des Amtshaftung s- rechts. B ei der im Rahmen der Auslegung der Vorschrift gebotenen typisiere n- den Bet rachtungsweise sind Maßnahmen des Betroffenen, die sich unmittelbar gegen das in Rede stehende Amtshandeln oder - unterlassen richten, grun d- sät z lich geeignet , den Eintritt eines aus ihm folgenden Schaden s zu verhindern 28 - 15 - oder zu mi ndern. Dies trifft auf den s ozialrechtlichen Herstellungs - und den verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu. Sie gewäh ren ebenso wie der Amtshaftungsanspruch lediglich einen Ausgleich der infolge der in Rede stehenden Amtsmaßnahme bereits eingetretenen Nachteile und sind schon vom Ansatz her nicht auf deren Vermeidung ausgerichtet . Auch sind sie - jedenfalls bei der wiederum erforderlichen generalisi erenden Betrachtung - nicht dazu bestimmt , die Belastung der ausgleichspflichtigen Körperschaft zu mindern. Zwar sind s ie auf Naturalrestitution gerichtet, während nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ausschließlich Geldersatz geschu l- det wird ( z.B. Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 247) . Die Naturalresti tution ist jedoch für den Ersatzpflichtigen nicht typ i- scherweise wirtschaftlich weniger belastend als der Geldersatz. Die Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 3 BGB auf den sozialrechtlichen Herstellungs - und den verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungs anspruch schließt allerd ings im Einzelfall nicht aus, dass der Geschädigte, der eine Amtshaftungsforderung erhebt, gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese Ansprüche verwiesen werden kann, wenn die Naturalrestitution für die betroffene Körpe r- schaft wirtschaftlich günstiger und dem Anspru chs berechtigten, auch unter B e- rücksichtigung einer etwaigen Ausgleichszahlung (siehe hierzu BVerwGE 82, 24, 27 f), zu zumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1988 aaO S. 24 8 ) . Der vorliegend zur Entscheidung stehende Sachverhalt enthält aber keine A n- haltspunkte dafür, dass eine solche Fallgestaltung vorliegen könnte. Im Gege n- teil ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die vom Berufung s- gericht in Betracht gezogene Beitragsgutschrift auf dem Rentenkonto der Klä - 29 - 16 - gerin im Wege des so zialrechtlichen Herstellungsanspruch die Beklagte im E r- gebnis weniger belastet als die begehrte Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwis chen dem tatsächlichen Rentenanspruch und demjenigen, der bestünde, wenn die Beklagte den Beitragsregress d urchgeführt hätte. 3. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgeric h- tig, keine Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten g e- troffen. Dies ist nachzuholen. Hierbei wird das Berufungsgericht einerseits die sogenann te Kollegialgerichtsrichtlinie (vgl. hierzu z.B.: Senatsurteile vom 9. D e- zember 2010 - III ZR 272/09, WM 2011, 571 Rn. 21; vom 4. November 2010 - III ZR 3 2/10, BGHZ 187, 286 Rn. 35 ff mit umfangreich en weiteren Nachwe i- sen in Rn. 36; vom 16. Oktober 2008 - III ZR 15/08, WM 2009, 86 Rn. 21 und vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04, WM 2005, 1482, 1484) zu berüc k sichtigen haben, da das mit drei Berufsrichtern besetzte Landgericht eine Pflichtverle t- zung der Beklagten verneint hat , sich zugleich aber auch mit deren E inschrä n- kungen zu befassen haben (siehe z.B. Senatsurteile vom 9. Deze m ber 2010; vom 16. Oktober 2008 und vom 2. Juni 2005 jew eils aaO; Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 37 ; Senatsurteil vom 12. November 1992 - III ZR 178/91, BGHZ 120, 184, 197 mwN ; siehe ferner Staudi n ger/Wöstmann [2013] § 839 Rn. 213 ). 4. Weiterhin wird das Berufungsgericht gegebenenfalls Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Zahl ungsanspruchs nachzuholen ha ben. 30 31 - 17 - 5. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif i st, ist sie zur neuen Ver handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.07.2011 - 15 O 20925/10 - OLG München, Entscheidung vom 24.05.2012 - 1 U 3366/11 - 32
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