BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 201/12 Verkündet am: 18. September 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Preis zuzüglich Überführung Richtlinie 98/6/EG Art. 1, 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 10, 11 Abs. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. i, Art. 3 Abs. 4, 5 Satz 1, Art. 7 Abs. 1, 4 Buchst. c Fall 1; Richtlinie 79/581/EWG Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 88/314/EWG Art. 1 A bs. 1; UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Unterfall 1, Abs. 6 Satz 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vo m 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unte r- nehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlament s und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des E u- ropäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - 2 - 1. Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG dar? Falls die erste Frage zu bejahen ist: 2. Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Ve r- kaufspreis auc h obligatorisch anfallende Kosten der Überfü h- rung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler ei n- schließen? Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist: 3. Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 anzugebende "Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben" bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfa l- lende Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen? BGH, Bes chluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher , Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löf fler beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung der Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Ges chäftsprakt i- ken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen U n- ternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/45 0/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordn ung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorg e- legt: 1. Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des d a- für zu zahlenden Preises ein Anbiete n im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG dar? - 4 - Falls die erste Frage zu bejahen ist: 2. Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Rich t- linie 98/6/EG gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebe n- de Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kos ten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen? Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist: 3. Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 anzugebende "Preis ei n- schließlich aller Steuern und Abgaben" bei einem Kraftfah r- zeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler ein schließen? Gründe : I. Die Beklagte, ein e Kfz - Vertriebsgesellschaft, ließ in der Ausgabe der "Nürnberger Nachrichten" vom 30. März 2011 die nachstehend wiedergegeb e- ne Anzeige veröffentlichen, in der sie unter anderem mit den Angaben "z.B. Citroen C4 VTI 120 Exclusive: 21.800 1 " und "Maximaler Preisvorteil: 6.170,00 1 " warb, wobei die hochgestellte "1" zu der Angabe im unteren B e- reich der Anzeige " 1 Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790,00 r- te. Der Gesamtp reis, den der Kunde danach ei nschließlich dieser obligatorisch 1 - 5 - anfallenden Kosten der Überführung des Wagens vom Hersteller zur Bekla g- ten zu zahlen hatte, war in der Anzeige nicht angegeben. Die Klägerin, die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Au f- rechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW), hat die Beklagte gestützt auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 der Preisa n- gabenverordnung ( PAngV ) auf Unt erlassung in Anspruch genommen. 2 - 6 - M it ihr er Klage hat die Klägerin beantragt, die B eklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Pre i- sen zu werben, ohne den tatsächlichen Endpreis einschließlich der anfallenden Überführungskosten anzugebe n. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die im Berufungsverfahren auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Klage als begründet angesehen (OLG Köln, WRP 2013, 192 ). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Z urückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Pr eise der ihnen angebotenen Erzeugnisse vom 16. Februar 1998 und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unte r- nehmen und Verbrauchern vom 11. Mai 2005 ab . Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Un i- on einzuholen. 1 . D as Berufungsgericht hat angenommen, dass d ie streitgegenstä ndl i- che Werbung mangels Angabe des Endpreises ge mäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV wettbewerbswidrig ist. Zur B e- gründung hat es ausgeführt : 3 4 5 6 7 - 7 - Für eine Endpreisangabe genüge es nicht, einen Teilpreis und einen we i- ter en Betrag anzugeben, den der Kunde zur Bestimmung des tatsächlichen Endpreises hinzurechnen müsse. D a s gelte auch für die Überführungskosten, da der Verbraucher diese als Bestandteil des Endpreises auffasse. Der U m- stand, dass in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken neben dem Preis unter anderem alle zusätzlichen Fracht - , Liefer - und Zustellkosten aufgeführt seien, erfordere keine andere Auslegung. D ie Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 PAngV hätt en ihre un i- onsrechtliche Grundlage in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugni s- se. Da nach müsse der Verkaufspreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. D iese Richtlinie habe Vorrang gegenüber der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Die Überführungskosten stellten zu dem keine Frachtkosten dar. Die beanstandete Werbung beeinträchtige die Interessen der Marktteilnehmer auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. 2 . Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 U nter f all 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlende n Endprei se anzugeben . Diesen Anforderungen genügt die streitg e- genständliche Werbung nicht , weil dort zwar neben dem Preis für das beworb e- ne Fahrzeug in Höhe von 21.800 der Überführung des Wagens vom Hersteller zur Beklagten in Höhe von 790 nicht aber der einschließlich dieser Kosten für d en Wagen zu zahlende G e- samtpreis angegeben war (vgl. nachste hend unter II 2 a ). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allerdings davon ab, ob die genannte Bestimmung auch noch nach dem Ablauf der in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG b e- stimmten Frist am 12. Juni 2013 mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In diesem Zusam menhang erscheint es fraglich, ob eine Werbung für ein Erzeugnis unter 8 9 - 8 - Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG darstellt (Vorlagefrage 1 ) . Falls diese Frage zu bejah en ist , stellt sich weiterhin die Fra ge, ob der bei einem solchen Anbieten gemäß Art . 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie anzugebende Verkaufspreis auch obligat o- risch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließ en muss (Vorlagefrage 2 ) . Für den Fall, dass entweder die Vorlagefrage 1 oder die Vorlagefrage 2 zu verneinen ist, stellt sich schlie ß- lich die Frage, ob der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 dies er Richtlinie anzugebende "Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben" bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung ei n- schließen muss (Vorlagefrage 3). a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die diese r for tführen möchte , muss ein Kfz - Einzelhändler bei der Werbung für Kraftfahrzeuge grun d- sätzlich auch die Kosten der Überführung der Fahrzeuge vom Hersteller zum Händler in den Endpreis aufnehmen, weil der Verkehr solche Nebenkosten nicht als zusätzliche Fracht kosten, sondern als Bestandteil des Endpreises au f- fasst (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 I ZR 155/80, GRUR 1983, 443, 445 = WRP 1983, 385 Kfz - Endpreis; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 1 PAngV Rn. 18 mwN). Die gesonderte Angabe der Überf ührung s- kosten ist nur dann zulässig , wenn der Händler dem Kunden die Wahl zwischen Selbstabholung und Überführung überlässt (BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 661 = WRP 1983, 556 Hersteller - Preis - empfehlung in Kfz - Händlerwerbung ) oder wenn die Höhe der Überführungsko s- ten im Einzelfall unterschiedlich ist und ein umfassender Endpreis daher noch nicht angegeben werden kann (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 PAngV Rn. 18) . I m Streitfall sind diese Voraussetzungen für eine gesonderte Angabe der Überführungskosten nicht gegeben . 10 - 9 - b) Nach dem 12. Juni 2013 steht diese Sichtweise nur dann mit dem Unionsrecht in Einklang, wenn sie entweder in der Richtlinie 98/6/EG oder in der Richtlinie 2005/29/EG eine entsprechende Grundlage hat. a a) Da der im Streitfall in Rede stehende Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, kommt es für die Frage, ob die Klage begründet ist, auch auf das Recht an, das im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung g i lt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2 4 . September 201 3 I ZR 73 /1 2 , GRUR 201 4 , 405 Rn. 8 = WRP 201 4 , 429 Atemtest II, mwN ). b b) D i e Beurteilung der vorliegenden Sache hängt maßgeblich davon ab, inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG, soweit s ie die Angabe des Verkaufspreises bei Erzeugnissen zum Gegenstand haben , die Händler Ve r- brauchern an bieten , Rechtsvorschriften sind, die im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln und die d eshalb nach dieser Vorschrift bei ei ner Kollision mit der diese Aspekte allgemein regelnden Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG den Vorrang haben. Hinweise auf die Reichweite des insoweit ge l- tenden Spezialitätsprinzips ergeben sich etwa aus Erwägungsgrund 10 und E r- wägungsgrund 14 Satz 8 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. MünchKomm.UWG/ Micklitz, 2. Aufl., EG D Art. 3 UGP - RL Rn. 33 f.). c c ) Nach der Bestimmung des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG können die Mit glieds taaten in dem durch diese Richtlinie angegl i- chenen Bereich nach dem 12. Juni 20 13 keine nationalen Vorsch riften beib e- ha l ten, die restriktive r d as heißt weniger streng oder strenger als diese Rich t- linie sind und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestan gleich ung enthalten (vgl. MünchKomm.UWG/ Micklitz aaO EG D Art. 3 U GP - RL Rn. 3 8; G löckner, GRUR 2013, 568, 573; Köhler, WRP 2013, 723). Zu den in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG angespr o- 11 12 13 14 - 10 - chenen Richtlinienbestimmungen über eine Mindestangleichung gehört nach Ansicht des Senats auch die Vorschrift des Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG ( vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/7a; Köhler, WRP 2013, 723, 724; Menke, K&R 2013, 755 ; vgl. auch Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO Einf PAngV Rn. 13 mwN; aA Glöckner, GRUR 2013, 568, 575 ). d d) Die Frage, ob nat ionale Vorschriften "in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich" im Sinne von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG restriktive r oder strenger sind als die Richtlinie , ist durch einen Vergleich des Verbraucherschutzniveaus in den jeweilig en Regelungen festz u- stellen, wobei die Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG an entsprechende Preisangaben in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c dieser Richtlinie enthalten sind ( vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 724). Dan ach gelten im Falle der Aufforderung zum Kauf neb en dem Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben und der Art der Preisberechnung grundsätzlich auch alle gegebenenfalls anfallenden zusätzl i- chen Fracht - , Liefer - und Zustellkosten als wesentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie. Abweichend es gilt nur dann, wenn diese Kosten sich unmittelbar aus den Umständen ergeben oder sie sich vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen lassen . I m letzteren Fall ist über die Tatsache zu informi e- ren, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Eine A ufforderung zum Kauf liegt dann vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusamme n- hang mit einer solchen Möglichkeit steht ( vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 20 11 C - 122/10, Slg. 2011, I - 3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 und 49 Ving Sverige). e e) Soweit danach Fracht - , Liefer - u nd Zustellkosten anzugeben sind, müssen sie nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum mit der B e- gründung vertretenen Ansicht nicht in den Endpreis eingerechnet werden , sie 15 16 - 11 - s e i en in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG gesondert aufgef ührt, ohne dass insoweit anders als bei den Steuern und Abgaben ihre Einbezi e- hung angeordnet sei ( OLG München, WRP 2012, 736, 739; Dreyer in Harte/ Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 110; differenzierend Großko m m.UWG/ Lindacher, 2. Aufl., § 5a Rn. 59 und 56, wonach auf jeden Fall und ohne Wah l- möglichkeit des Kunden anfallende Nebenleistungselemente in den Preis ei n- zubeziehen sind ). Legt man diese Auslegung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG den weiteren Überlegungen zugrunde, ist die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV, wie sie der Senat bislang angewandt hat und auch weiterhin an wenden möchte (vgl. oben Rn. 1 0 ) , strenger als die en t- sprechende Regelung in der Richtlinie 200 5 /29/EG. f f ) Es kommt mithin darauf an, ob die so verstandene Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Unterfall 1 PAngV der Regelung in der Richtlinie 98/6/EG entspricht, weil Art. 10 dies er Richtlinie nach dem 12. Juni 2013 gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG keine Grundlage für eine strengere n a- tionale Vorschrift mehr darstellt . (1 ) Im Schrifttum ist umstritten, ob die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Unterfall 1 PAngV, wonach ein Anbieter, der für seine Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Endpreise anzugeben hat , über die Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG hinausgeht, der den Fall einer Werbung regelt, bei der de r Verkaufspreis der Erzeugnisse g e- mäß Art. 1 dieser Richtlinie genannt wird (so Köhler, WRP 2013, 723, 7 2 5 f.; aA Goldberg, WRP 2013, 1561, 1562 f.). Dagegen spricht die Entwicklung der Bestimmungen über Preisangaben auf Unionsebene. In Art. 1 Abs. 1 der R ich t- linie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der L e- bensmittelpreise und in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln, die a m 17. März 2000 außer Kraft getreten sind (Art. 9 17 18 - 12 - Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG) , war bestimmt , dass die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit auch in der Werbung erforderlich war . Der Umstand, dass die Erwägungsgrü n- de der Richtlinie 98/6/EG nicht erkennen lassen, dass das zuvor bestehende Verbraucherschutzniveau mit dieser Richtlinie abgesenkt werden sollte, deutet darauf hin , dass der im dortigen Art ikel 1 verwandte Begriff des Anbietens von Produkten a uch die Werbung für Produkte unter Angabe von Preisen umfasst . (2 ) Erfasst das Anbieten im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG auch die Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des Preises, stellt sich die weitere Frage, ob in den nach Art. 1 und 3 A bs. 1 der Richtlinie anzugebenden Ve r- kaufspreis auch die in Rede stehenden Überführungskosten einzurechnen sind. Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG ist der Verkaufspreis der Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Meh r- wertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Der Umstand, dass Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG im Falle der Aufforderung zum Kauf einerseits de n Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben und ander er seits Liefer - und Zu stellkosten anführt , könnte dafür sprechen, dass diese Kosten nach der Richtlinie 98/6/EG nicht in den Verkaufspreis eingerechnet werden müssen . Dies könnte gleichermaßen für die fraglichen Überführungskosten ge l- ten. Dann wäre die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, soweit ihr en t- nommen wird, dass bei einer Werbung für Kraftfahrzeuge unter Angaben von Preisen die obligatorischen Überführungskosten in den Endpreis einzurechnen sind , strenger als die entsprechende Regelung in der Richtlinie 98/6/EG. g g) Für den Fall, dass die Vorlagefrage 1 oder die Vorlage frage 2 zu ve r- neinen ist, stellt sich die Frage, ob nicht entgegen der oben in Rn. 16 darg e- stellten und nachfolgend in Rn. 17 bis 19 zugrunde gelegten Ansicht der Preis einschließlich aller Steue rn und Abgaben im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG auch alle im Voraus berechenbare n Fracht, 19 20 - 13 - Liefer - und Zustellkosten sowie gegebenenfalls sonstige Nebenkosten zu u m- fassen hat, die zwangsläufig in bestimmter Höhe anfalle n. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob sich die Wortfolge in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG "sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht - , Li e- fer - oder Zustellkosten " auf den gesamten vorangegangenen Text dieser Vo r- schrift oder aber allein auf die unmittelbar vorangegangene Passage "oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts ve r- nünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisb e- rechnung" bezieht. Im zweiten Fall wär en zusätzliche Fracht - , Liefer - oder Z u- stellkosten, deren Höhe sich im Voraus berechnen l ä ss t , in den "Preis ei n- schließlich aller Steuern und Abgaben" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG einzurechnen. Dies würde dann auch für die Überführungskosten gelten. Denkbar ist aber auch, die Überführungskosten vom Hersteller zum Händler unabhängig von der vorstehenden Auslegung nicht den Frachtkosten im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie zuzurec h- nen. Dafür könnte sprec hen, dass gesondert ausgewiesene Frachtkosten no r- malerweise nur diejenigen Kosten für die Verbringung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort sind. Dagegen betreffen die fraglichen Überführungskosten Aufwend ungen für den Transport zum Erfüllungsort. Für deren gesonderten Ausweis ohne Einrechnung in den Gesamtpreis besteht bei obligatorisch anfa l- lenden Kosten unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes kein Anlass. c) Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen 1 und 2 folgt da r- aus , dass die beanstandete Werbung dann, wenn diese Fragen beide bejaht werden, ein nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV unlauteres und nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässiges Verhalten dar stellt , da ein entsprechender Rechtsverstoß geeignet ist, die Interessen der betroff e- nen Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 Rn. 28 = WRP 2010, 1498 Versandkosten bei Froogle II; Urteil vom 29. A pril 2010 I ZR 99/08, GRUR 21 - 14 - 2011, 82 Rn. 27 = WRP 2011, 55 Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 Fernflugpreise, mwN zur Beurteilung von Verstößen gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Fällen, in denen dem Verbraucher das Zusamme n- rechnen von Preisbestandteilen zugemutet wurde, unter der Geltung des § 1 UWG aF). Die Revision der Beklagten wäre in diesem Fall daher unbegründet. Wenn dagegen die Vorlagefrage 1 oder auch die Vorlagefrage 2 verneint wird, fehlt e es - sofern nicht die für diesen Fall gestellte Vorlagefrage 3 bejaht 22 - 15 - wird - an einem Rechtsverstoß . D ie Klage wäre dann unter Aufhebung des B e- rufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweis en. D a- nach ist auch die Vorlagefrage 3 entscheidungserheblich. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2012 - 84 O 201/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2012 - 6 U 14/12 -
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