BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 201/13 Verkündet am: 6. Mai 2014 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 15. April 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision de r Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesel l- . KG einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erwo r- benen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditist b e- teiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Ve r- lustzuweisungen und in den Jahren 1 995 bis 2000 gewinnunabhängige Au s- schüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditi s- 1 - 3 - ten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsve r- bindlichkeiten der KG in Anspruch. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgende n: GV) enthält in § 3 Nr. 7 folge n- de Regelung: l- schaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsve r- pflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nachschussve r- pflichtungen, die über die Verpflichtung zu r Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Komm anditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB u n- Auf Seite 24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik h- schusspflic ht, was insbesondere für die Fremdfinanzierung gilt. Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zei t- raum erwirtschafteten Gewinne und führen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditi s- tenhaftung in Höhe der vorgen Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, g eriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in H ö- he von 35 Mio. e- 2 3 4 - 4 - hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs - und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommand i- tisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftl i- che Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Nach der Behauptung der Klägerin bestand eine Verbindlichkeit der KG in Höhe von 500.000 um von den Stundungsverei n- barungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011. Die auf Zahlung von 17.767,39 war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgerich t das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Es könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden , dass sie ihre Ford e- rung schlüssig dargelegt habe und die Voraussetzungen, wonach eine Haftung des Kommanditisten gegenüber einem Dritten besteh t bzw. wieder auflebt, grundsätzlich vorliegen. Einem Anspruch der Klägerin gegenüber dem Bekla g- ten stehe aber die Regelung in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags entgegen. Die Klausel enthalte einen umfassenden Haftungsausschluss, der auch A n- 5 6 7 8 9 - 5 - sprüche von G esellschaftern, die aus einem Drittgeschäft Forderungen gegen die Gesellschaft hätten, gegen ihre Mitges ellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB umfasse. Der potenzielle Anleger habe durch ein überschaubares Haftungsrisiko zum Beitritt zur KG bewegt werden sollen. II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nac h- prüfung nicht stand. Der Anspruch der Klägerin aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB ist nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlossen. Die Vertr agsklausel ist (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen, dass die Kommanditisten ledi g- lich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines Gesellschafter - Gläubigers gegen seine Mitgesellscha f- ter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden (vgl. im Übrigen BGH, Urteil v om 8. Oktober 2013 II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 19 ff.). III. Eine abschließende Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO ist nicht möglich, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig lediglich pauschal unterste llt hat, dass der Klägerin eine fällige Forderung gegen die KG zusteht, für die der Beklagte ungeachtet des ang e- nommenen vertraglichen Haftungsausschlusses in Höhe der erhaltenen Au s- schüttungen einstehen müsste, aber keine konkreten Feststellungen zu den v om Beklagten bestrittenen Umständen getroffen hat. Ferner fehlen Festste l- lungen zu dem vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung. Die Sache ist daher zur neuen Verhan d- lung und E ntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat 10 11 11 12 14 - 6 - weist ergänzend auf seine Ausführungen in dem am 8. Oktober 2013 ergang e- nen Urteil (II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305) hin. Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2011 - 38 O 247/11 - KG, Entscheidung vom 23.05.2013 - 12 U 148/11 -
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