BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 201 /13 Verkündet am: 17. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 17. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D üsseldorf vom 29. Januar 2013 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die von dem Kläger genutzte Geschäftsbezeichnung (kostenlos) in d ie gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" sowie dessen elektronische Ausgabe "" eintragen zu lassen. Der Kläger betreibt in L . ein selbständiges Büro der H . - Versicherungsg ruppe ursprünglich unter der Bezeichnung " H . Ve rsicherungen Bausparen S . W . " , seit Oktober 201 2 unter der Bezeichnung "H . Kundendienstbüro S . W . ". Den Te - lefonanschluss hierfür unterhält er bei der Beklag ten. Seine Rufnummer war 1 2 - 3 - zunächst auch unter der genannten Bezeichnung in dem gedruckten Teil - nehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und dessen elektronischer Version "" eingetragen. Die Beklagte ist nicht Herausgeber di e- ser Verzei chnisse. Vielmehr übermittelt sie die einzutragenden Daten der T . D . GmbH (vormals D . T. AG). Diese lässt die be i- den Verzeichnisse durch eine Tochtergesellschaft, die D . T . M . GmbH, in Zusammenarbeit mit regionalen Partnerfachverlagen herausg e- ben. Mi t Schreiben vom 9. Februar 2011 teilte der für L . tätige Verlag dem Kläger mit, dass der kostenfreie Standardeintrag, den die Beklagte als T e- lefonanbieter a ngeliefert habe, nich t mit den A llgemeinen Geschäftsbedingu n- gen für Telekommunikationsverzeichnisse übereinstimme und für das nächs t- mögliche Printverzeichnis (und damit auch für das Onlineverzeichnis "www.das ") die kostenfreie Eintragung " W . S . Versicheru n- gen" vorgesehen sei. Der Verlag weigerte sich, dem hiergegen vorgebrachten Widerspruch des Klägers Folge zu leisten. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei gemäß § 45m TKG verpflichtet, die von ihm geführte Geschäftsbezeichn ung in dem Verzeichnis "Das Telefonbuch" (Druck - und Online - Ausgabe) aufzuführen. "Das Telefo n- buch" sei das einzige vollständige und allgemein zugängliche Teilnehmerve r- zeichnis für den Bereich der Telekommunikation in Deutschland. Das Landgericht hat d er auf Eintragung der Bezeichnung "H . Kundendienstbüro S . W . " gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten 3 4 5 - 4 - zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Bekla g- te einen Anspruch auf die begehrte Eintra gung gemäß § 45m Abs. 1 TKG. Die Angabe "H . Kundendienstbüro S . W . " genieße als geschäftliche Bezeichnung Namensschutz gemäß § 12 BGB und stelle damit den Namen des Klägers im Sinne des § 45m TKG dar. Die Bekla g- t e schulde nach dieser Bestimmung auch nicht lediglich die Weitergabe der D a- ten des Klägers an Dritte, sondern die Bewirkung der diesen Angaben entspr e- chenden Eintragung. Der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des Namens sei im Sinne von § 12 BGB zu verstehen. Einer Eintragung des Geschäftsnamens in ein ö f- fentliches Register bedürfe es nicht. Das Teilnehmerverzeichnis solle anderen Telekommunikationsteilnehmern das Auffinden der Rufnummer des Klägers ermöglichen. Dieser trete im geschäftlichen Verkeh r aber nicht mit seinem bü r- gerlichen Namen auf, sondern unter seiner geschäftlichen Bezeichnung, mit welcher er seinen Kunden bekannt sei. Für diese, die nicht etwa den Privata n- 6 7 8 9 - 5 - schluss des Klägers suchten, sondern mit dessen Geschäftsbetrieb in Kontakt tre ten wollten, sei der bürgerliche Name von untergeordneter Bedeutung. Die Beklagte schulde nach dem klaren Wortlaut des § 45m TKG auch nicht lediglich die Übermittlung der Daten an die Herausgeber der Verzeichni s- se, sondern die unentgeltliche Bewirkung des Eintrags. Unbeachtlich sei, ob der Kläger unter der von ihm gewünschten B e- zeichnung in anderen Verzeichnissen geführt werde. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergebe sich, dass die Beklagte die Veröffentl i- chung des Eintrags des Klägers in dem von der Deutschen Telekom geführten Verzeichni s "Das Telefonbuch" und seiner O nline - Version schulde, die wegen ihrer Vollständigkeit besondere Bedeutung hätten. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 TKG als verpflichtet an, die vom Kläger nunmehr geführte Geschäftsbezeic h- nung ("H . Kundendienstbüro S . W . ") in ein allgemein zugängliches Telefonverzeic hnis eintragen zu lassen. a) Nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem A n- bieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Ru f- nummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allg e- mein zugängl iches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis 10 11 12 13 14 - 6 - unentgeltlich eingetragen zu werden. Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. d azu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW - RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ - RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb. Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16). Basisdaten sind die jenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern e i- nes Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen (s. dazu BVerwG, NVwZ - RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31; sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II - Ric htlinie EuGH, Urteil vom 2 5. November 2004 - C - 109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I - 11294, Rn. 34, 36). b) Zum "Namen" im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Den n diese Angabe ist erforderlich, um den G e- werbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Nach § 3 Nr. 20 TKG umfasst der Begriff des Teilnehmers jede natürliche oder ju ristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen T e- lekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat. Zivilrechtlich können Vertragspartner eines Anbieters sowohl Verbraucher wie Unternehmer i m Sinne der §§ 13, 14 BGB sein sowie (teil - )rechtsfähige Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa eine (Außen - )Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesel l- schaft oder eine Kommanditgesellschaft (vgl. Braun in Geppert/Sc hütz, - Kommentar, 4. Aufl., § 3 Rn. 70; Ditscheid/Rudloff, ebenda, § 45e Rn. 8; Wilms/Jochum, ebenda, § 104 Rn. 5; Säcker, TKG, 3. Aufl., § 3 15 16 - 7 - Rn. 56). Unter den "Namen" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG fallen dementsprechend nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma (§ 17 HGB), ebenso der im Geschäft s- verkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers (s. dazu etwa Wilms/Jochum aaO § 104 Rn. 15; H artl in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG , § 45m Rn. 9), nicht a l- lerdings eine (Fantasie - )Bezeichnung, die einen rein werbenden Charakter hat oder nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt wird und allein der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs dient (vgl. Hartl aaO). Damit korrespo ndiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunkt i- on, also insbesondere mit der erforderlichen Unterscheidungskraft, vom N a- mensrecht nach § 12 BGB geschützt wird (s. dazu etwa BGH , Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, NJW 2005, 1196, 1197). Auch die Gesetzesbegründung zu § 45m TKG, wonach bei Eintragungen mit geschäftlichem Bezug regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung des Namens in ein öffen t- liches Kommunikationsverzeichnis bilden sollte (s. Gesetzentwurf der Bunde s- regierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT - Drucks. 16/2581, S. 26), geht von der Eintragung von Geschäftsbezeichnungen als "Namen" aus. Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass der "Ge schäftsname" im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies macht bereits die Wendung "regelmäßig" in der Gesetzesbegründung deutlich. Es wäre auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Ha n- delsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur de s- wegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vie lmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich 17 - 8 - gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerb e- treibenden - in dieser Funktion - ei n maßgebliches Gewicht zukommt. Soweit die Revision und die Bundesnetzagentur in ihrer von der Bekla g- ten angeführten, zur Parallelsache III ZR 87/13 (siehe auch U rteil vom heutigen Tage) abgegebenen Stellungnahme n vom 16. August 2012 und vom 1. April 2014 und unter Hinweis auf § 104 TKG, dem datenschutzrechtlichen Gege n- stück zu § 45m TKG (vgl. Sen atsurteil v om 5. November 2009 - III ZR 224/08, NJW - RR 2010, 562 Rn. 24), und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft, meinen, der "Beruf" oder die "Branche" gehörten nicht zu den Basisdaten, so ndern zu den Zusatzdaten, wird dies e Argumentation der Besonderheit der hier zu beu r- teilenden Fallkonstellation nicht gerecht . Im Streitfall handelt es sich nicht um die Zusatzangabe des Berufs oder der Branche für den (privaten) Telefona n- schluss einer nat ürlichen Person, sondern um die Angabe der Geschäftsb e- zeichnung für den geschäftlichen Telefonanschluss des Teilnehmers. Für beide Arten von Anschlüs sen müssen nicht die selbe n Maßstäbe gelten. Ansonsten würden sich die diesbezüglichen Angaben für die Benut zer des Teilnehmerve r- zeichnisses nicht voneinander unterscheiden las sen. Auch aus dem Recht der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des "Namens" nur den bürgerlichen Namen oder die handelsrechtliche Fi rma des Anschlussinhabers erfasst und dessen (bloße) Geschäftsbezeichnung ausgenommen ist. Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektron i- schen Kommunikationsnetzen und - dienste n (Universaldienstrichtlinie; AB l. EG Nr. L 108 S. 51), die durch § 45m Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG in 18 19 - 9 - deutsches Recht umgesetzt wurden (s. daz u BVerwG, NVwZ - RR 2008, 832 Rn. 21; Ditscheid/Rudloff aaO § 4 5m Rn.1; Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1 - 3), enthalten weder in ihrer Ursprungsfassung noch in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EG Nr. L 337 S. 11), durch die unter and e- rem die Universaldienstrichtlinie geändert wurde, Vorgaben zu den einzelnen Inhalten der Verzeichnisse. Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der ("Vorläuferricht - linie" der Universaldienstrichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Pa r- laments und de s Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbew erbsorientierten Umfeld (ONP II - Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu e rgangenen Urteil des G e- richtshofs der Europäischen Union v om 25. November 2004 (C - 109/03 - KPN Telecom, Slg. I 2004, 11273) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ableiten. Art. 6 Abs. 2 und 3 ONP II - Richtlinie selbst gibt für den I n- h alt des Teilnehmerverzeichnisses im Einzelnen nichts vor (so auch EuGH aaO Rn. 16). Insbesondere verwendet Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, der den Mi t- gliedstaaten auferlegt sicherzustellen, dass die Organisationen, die Telefo n- nummern vergeben, jedem vertr etbaren Antrag stattgeben, Teilnehmerinform a- tionen zur Verfügung zu stellen, zur Charakterisierung dieser Daten nur den vage gehaltenen Begriff der "entsprechenden Informationen". Durch das zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat diese Bezeichnung alle r- dings eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass sie eng auszulegen ist (aaO Rn. 34). Die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, müssen d a- nach Dritten nur die Daten übermitteln, die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisse s die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie s u- chen. Diese Daten umfassen nach der Entscheidung des Gerichtshofs grun d- sätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Pos t- - 10 - leitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Tel efonnummern, die die betreffe n- de Organisation an sie vergeben hat (aaO Rn. 34, 36). In dem Urteil ist der B e- griff des "Namens" nicht näher eingeschränkt. Hieraus kann gefolgert werden, dass nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden in das Verzeichnis aufzunehmen ist, denn diese ist sein zur Identifizierung des geschäftlichen Anschlusses des Teilnehmers notwendiger "Name". Der bürgerliche Name genügt, wie ausgeführt, hierfür nicht, da anson s- ten die Unterscheid ung zwischen privatem und geschäftlichem Anschluss nicht hinreichend deutlich wäre. Letztlich kann es jedoch auf sich beruhen, ob sich aus den genannten Richtlinien ergibt, dass die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden als Name in die Telefonv erzeichnisse einzutragen ist. Selbst wenn dies entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall sein sollte, steht dies mitglie d- staatlichen Vorschriften nicht entgegen, nach denen den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten - wie hier - für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig e r- scheinen (vgl. EuGH aaO Rn. 36 a.E. zur ONP II - Richtlinie; dafür, dass für die Universaldienstrichtlinie etwas anderes gelten könnte, gibt es kei nen Anhalt s- punkt, vgl. vielmehr Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Sache EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C - 543/09, De utsche Telekom AG, Slg. 2011, I - 03444 Rn. 68 ff). Dies gilt für die Auslegung der maßgeblichen nationalen Bestimmungen ents prechend . c) Nach den vorstehenden Maßgaben ist die Würdigung des Berufung s- gerichts, die vom Kläger geführte Geschäftsbezeichnung "H . Ku n- dendienstbüro S . W . " sei der gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG einzutragende "Na me", nicht zu beanstanden. 20 21 - 11 - Unter dieser Bezeichnung übt der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit aus. Er wird - als Gewerbetreibender - im Verkehr mit dem von ihm geführten Geschäftsnamen identifiziert. Durch die Verknüpfung mit seinem bürgerlichen Name n " S . W . " erlangt seine Geschäftsbezeichnung hinreichende Unterscheidungskraft, und zwar a uch gegenüber anderen H . - Kun - dendienstbüros. Der Geschäftsname des Klägers hat weder rein werbenden Charakter noch ist er nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt worden, um der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs zu di e- nen. Die Angabe allein des bürgerlichen Namens des Klägers ließe hingegen jeglichen Bezug auf sein Gewerbe vermissen und würde bei den Nutze rn des Teilnehmerverzeichnisses den - irreführenden und unrichtigen - Eindruck en t- stehen lassen, es handele sich um den Privatanschluss des Klägers. Der bloße Zusatz "Versicherungen" würde nicht genügen, um das Gewerbe des Klägers, für welches der Telefona nschluss besteht, ausreichend identifizierbar zu ken n- zeichnen. Denn der Kläger ist a usschließlich für die H. - Versiche - rungsgruppe, nicht auch für andere Ve rsicherungsunternehmen, tätig. 2. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Berufun gsgericht den Eintr a- gungsanspruch des Klägers auf das unter der Verantwortung der Telekom Deutschland GmbH herausgegebene, gedruckte Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" (örtliche Ausgabe) und dessen elektronische (Online - )Version " " bezogen. Da die Be klagte - wie es nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zulässig ist - kein eigenes Teilnehmerverzeichnis herausgibt, ist der Anspruch des Klägers auf Eintragung in diese Medien gerichtet. Weiterhin z u- treffend hat es das Berufungsgericht für unerh eblich gehalten, ob der Kläger mit den von ihm gewünschten Angaben bereits in andere Verzeichnisse (wie zum Beispiel " w . ) aufgenommen worden ist. 22 23 - 12 - Zwar gibt § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG dem Teilnehmer nur den Anspruch auf unentgeltliche Eint ragung seiner (Basis - )Daten in "ein" öffentliches, allg e- mein zugängliches Teilnehmerverzeichnis. Al lerdings ist der Anspruch aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG im Zusammenhang mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zu s e- hen. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung der Vor gabe n in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie in das deutsche Recht (s. dazu Säcker/Robert aaO § 45m R n. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1 - 3). a) Gemäß Erwägungsgrund Nummer 11 der Universaldienstrichtlinie ste l len Teilnehmerver zeichnisse (und der Auskunftsdienst) ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer wünschen vollständige Teilnehmerve r- zeichnisse, die alle Telefonteilnehmer, die ihr en Eintrag nicht gesperrt haben, umfass en. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiertes Teilnehmerverzeichnis in ged ruckter oder elektronischer Form zur Verfügung steht. Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Rich t- linie haben die Mitgliedstaaten ferner sicherzustellen, dass Teilnehmer an ö f- fentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das vo r- genannte Verzeichni s haben. Regelungsabsicht der Richtlinienbestimmungen ist somit die Gewährleistung eines umfassenden, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisierten Teilnehmerverzeichnisses und eines (gerade) hi e- rauf bezogenen Eintragungsanspruchs der Teilnehmer . b) Dementsprechend bestimmt § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG die Verfügbarkeit mindestens eines von der Bundesnetzagentur gebilligten gedruckten öffentl i- chen Teilnehmerverzeichnisses, das dem allgemeinen Bedarf entspricht und 24 25 26 - 13 - regelmäßig mindestens einmal jährl ich aktualisiert wird, als Universaldienstlei s- tung. Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der R e- gelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art . 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 4 5m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Univ ersaldienstleistung genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens ei n- mal jährlic h aktualisiertes - Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. a uch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II - Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwa lts Maduro in der Rechtssache C - 109/03 - KPN Telec om, Slg. 2004, I - 11276 Rn. 20). Dies widerspricht nicht dem Wortlaut des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen ist dem Wettbewerb geöffnet (s. Erwägungsgrund Nummer 35 der Richtlinie). Bestehen sonach mehrere, d en Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügende Verzeichnisse, so kann der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner (Basis - )Daten nur in eines dieser - entweder anbietereigenen oder nicht anbietereigenen - Verzeichnisse verlangen. Dem Anbieter kommt insoweit ein Auswahlermessen zu. c) Nach der von der Beklagten vorgelegten Auskunft der Bundesnetz a- gentur vom 16. August 2012 handelt es sich bei "Das Telefonbuch" derzeit um das einzige den Erfordernissen der Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügende Teilnehmerverzeichnis. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen "Billigung" dieses Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Dies hat seinen Grund allerdings im Wesentlichen darin, dass bislang kein Anlass zum Tätigwerden der Bundesnetzagentur bestanden 27 28 - 14 - hat und die T . D . GmbH die Universaldienstleistungen nach § 78 A bs. 2 TKG tatsächlich erbringt. d) Ist die Beklagte nach alledem gehalten, die Eintragung der (Basis - )Da - te n des Klägers in das gedruckte Verzeichnis "Das Telefonbuch" herbeizufü h- ren, so steht dem Kläger zugleich ein Anspruch auf eine entsprechende Änd e- rung der elektronischen Ausgabe ("") zu. Es entspricht der Verkehrserwartung, dass beide Verzeichnisse - die gedruckte und die Onl i- ne - Ausgabe - denselben Inhalt haben. Die Angaben des Teilnehmers müssen in gedruckter und elektronischer Ausgabe des Verzeichnisses identisch sein (vgl. auch Säcker/Klesc z ewski aaO § 104 Rn. 8). Dementsprechend mus s die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG die Korrektur der elektronischen Ausgabe veranlassen. e) Ob der Anspruch des Klägers auf Eintragung seiner Geschäftsb e- zeichnung in "Das Telefonbuch" und "" auch aus dem zwischen den Par teien geschlossenen Vertrag folgt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann hiernach auf sich beruhen. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich eine dem A n- spruch des Klägers entgegenstehende Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB) verneint. Die Anbieter von öffentlichen Telefondiensten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Eintrag der Kundendaten in ein entsprechendes Verzeichnis erfolgt (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 4). 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof de r Europäischen Uni on gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus 29 30 31 32 - 15 - der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehungsweise den Stell ungnahmen der Generalanwälte dieses Gericht s- hofs, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178 , 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2012 - 2a O 204/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01 .2013 - I - 20 U 33/12 -
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