ECLI:DE:BGH:2018:250918UIIZR201.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 201/17 Verkündet am: 25. September 20 18 Ginter J ustiz angestellte als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher sowie die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Ber u- fung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 22. Ziv ilkammer des Landgerichts München I vom 6. Oktober 2016 zurückg e- wiesen worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom 8. Februar 2009 in Höhe von 150.000 % Agio an der H . 1 - 3 - GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesell - schaft). Dem Kläger wurde e in Nachlass auf das Agio in Höhe von 4.500 e- währt. Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von 71.777,96 Gegenstand der Fondsgesellschaft war der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewir t- scha f tung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts - und Investitionsgütern, sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbeso n- dere die Beteiligung an der H . GmbH & Co. Beteiligung s - KG. Diese war mittelbar über die Eigentümerin bete i- ligt an dem Grundstück " A. , C . Luxemburg, einem Bürokomplex mit ca. 75.000 m² Mietfläche bestehend aus fünf Gebäudeflügeln und dazugehörigen Tiefgaragen - und Außenstellplätzen. Der Kompl ex war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im November 2008 zum Teil fertiggestellt und zum Teil noch im Bau. Der Kläger wurde von Mitarbeitern der ehemaligen Beklagten zu 1 hinsichtlich der Anlage beraten. Die Beklagte zu 2 war Initiat o- rin, Anbieterin, E igen - und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds, sie hatte die Konzeption entwickelt, ihr oblag die Geschäftsbesorgung. Im Prospekt vom 28. November 2008 hieß es: - im Kapitel "Investitionsobjekt" unter "Anzahl Pkw - Stellplätze": "Rund 600 Tiefgaragen - Stellplät n- - im Kapitel "Anlageziel und Anlagepolitik": "Behördliche Genehmigung Sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und der Anl a- gepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen, liegen vor." 2 - 4 - Bei Prospekterstellung waren bereits 760 Stellplatzflächen vermietet, wobei 566 Tiefgaragenstellplätze genehmigt waren und weitere 84 Tiefgaragen - stellplätze später genehmigt wurden. Baurechtlich genehmigungsfähig waren insgesamt nur 650 Stellplätze. Tat sächlich wurden 1200 Tiefgaragenstellplätze und 500 Außenstellplätze errichtet. Die weiteren über die genehmigungsfähigen Stellplätze hinausgehenden Bauanträge wurden abgelehnt. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 neben den ehemaligen Beklagten zu 1 un und vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 2 das lan d- gerichtliche Urteil abgeändert, die Klage hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten abgewiesen und im Übrigen ihre Berufung zurüc k- gewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revisio n der Beklagten zu 2 hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Prospekt sei hinsichtlich der angegebenen Stellplätze und deren Genehmigungsfähigkeit fehlerhaft. Die B e- klagte zu 2 hafte aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie habe besonde res persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Sie sei maßgebliche Initiatorin und Prospektherausgeberin, der die Geschäftsbesorgung oblegen habe und die ausweislich des Prospekts über das normale Verhandlungsvertrauen hinausg e- 3 4 5 6 7 - 5 - hend eine persönliche Gewäh r für die Seriosität und ordnungsgemäße Ve r- tragserfüllung übernommen habe. Die Beklagte zu 2 habe auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Zeichnung durch die Anleger gehabt. Insb e- sondere habe die Beklagte zu 2 im Prospekt gegenüber allen Anlagei nteresse n- ten die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen und unter anderem erklärt, dass ihres Wissens die Angaben im Prospekt richtig seien und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden seien. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Die Beklagte zu 2 könne nicht darauf abheben, dass der Kläger den Prospekt nicht erhalten habe. Es reiche aus, dass der Prospekt en t- sprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft vom Berater und Anl a- gevermittler als Arbeitsgrundlage verwendet worden sei . II. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält den Angriffen der Rev i- sion nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht angeführten Begründung kann eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für V erschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nicht ang e- nommen werden. 1. Eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Verschulden bei Vertragsschluss als Vertreter, Dritter oder Sachwalter wegen der Ina nspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt nicht in Betracht. a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Ve r- tragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahm s- weise kann daneben der für den Vertra gspartner auftretende Vertreter, Vermit t- ler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Beschluss vom 25. Juni 20 09 8 9 10 - 6 - III ZR 222/08, juris Rn. 8; Urteil vom 22. Oktober 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 15). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlung s- vertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnung s- gemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Pro s- pekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständ ige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch geno m- menen eben nicht nur typisierten besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 15). Die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens kann auch dann vorli e- gen, wenn der Vertreter die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern von e i- nem anderen für sich führen lässt u nd dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages a b- hängt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 XI ZR 41/03, NJWRR 2005, 23, 25 mwN). Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und eine hierdurch begründe te "Schlüsselstellung" können Umstände sein, die im Rahmen der Prospektha f- tung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind. Eine Prospekthaftung im weit e- ren Sinne vermögen sie jedoch nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 III ZR 265/14, j uris Rn. 16). Zur Annahme einer Prospektha f- tung im weiteren Sinne reicht es auch nicht aus, dass der Name des in Anspruch Genommenen in einem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle (zum Beispiel auf dem Deckblatt) genannt wird. Eine werbemäßige Nennung de s Namens genügt nicht für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 26). 11 - 7 - b) Die Beklagte zu 2 ist nicht als Vertreterin aufgetreten und hat keinen unmittelbaren Kontakt zum Kläger gehabt. N eben dem fehlenden persönlichen Kontakt hatte die Beklagte zu 2 auch keine Stellung, nach der sie in eine Ve r- tragsbeziehung zum Anleger trat, weil sie dessen Beitritt im Namen der Fond s- gesellschaft zu bewirken gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 III ZR 222/08, juris Rn. 8). Es hätte auch zu einer Beeinflussung der Vertrag s- verhandlungen aufgrund des persönlichen in Anspruch genommenen Vertra u- ens gekommen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 287), wo ran es ebenfalls fehlt. Die vom Berufungsgericht angesprochenen Erklärungen der Beklagten zu 2 im Fondsprospekt können hier schon deshalb nicht für die Begründung eines besonderen persönlichen Vertrauens als Dritter oder Sachwalter heran - gezogen werden, da diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger nicht bekannt geworden sind. Er hat danach den Prospekt vor der Anl a- geentscheidung nicht zur Kenntnis genommen. Dass die Erklärungen der B e- klagten zu 2 im Prospekt im Beratungsgespräch der Mitarbeiter der ehemaligen Beklagten zu 1 mit dem Kläger erwähnt wurden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht die Revisionserwiderung nicht geltend. Der Kläger ist jedoch für die Voraussetzungen einer Haftung aus Verschulden bei Vertrag s- sc hluss darlegungs - und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 19. September 2006 XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43; Urteil vom 17. Oktober 1983 II ZR 146/82, NJW 1984, 866, 867). Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Fondsprospekt Grundlage des Ber a- tungsgesprächs des Klägers mit der ehemaligen Beklagten zu 1 gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebense r- fahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageent scheidung ursächlich wird. 12 13 14 - 8 - Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Prospektfehler (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16 ; Urteil vom 14. Juli 2003 II ZR 202/02, DStR 2003, 1760, 1762; Urteil vom 29. Mai 2000 II Z R 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). In diesen Fällen reicht es für die ha f- tungsbegründende Kausalität aus, dass der Prospekt entsprechend dem Ve r- triebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeit s- grundlage verwendet wird, weil dann die A nleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17). Die Grundsätze über die Beeinflussung der Anlageentscheidung aufgrund von Prospektfehlern, auch wenn diese nicht zur Kenntnis genommen worden sind , können nicht auf Au s- führungen im Prospekt übertragen werden, die unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 II ZR 13/17, juris R n. 16). Es kann deshalb nach der Lebense r- fahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen der Beklagten zu 2, die das Berufungsgericht als Garantieerklärung bewertet hat, in das Au f- klärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung d es Klägers beeinflusst haben. 2. Eine Haftung der Beklagten zu 2 als Dritte wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, die nicht Vertragspartner selbst werden sollte, wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss scheidet auch au s. Eine solche Haftung kann in Betracht kommen, wenn der Dritte als Vertr e- ter aufgetreten ist, er der eigentliche Vertragsinteressent war und somit nur aus formalen Gründen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Vertreter aufg e- treten ist. Nicht ausr eichend ist dabei ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, das sich nur in der Allein - oder Mehrheitsgesellschafterstellung des Vertreters oder Dritten erschöpft (BGH, Urteil vom 7. November 1994 II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212; Urteil vom 6. Juni 1994 II ZR 292/91, 15 - 9 - BGHZ 126, 181, 183 f.; Urteil vom 23. Oktober 1985 VIII ZR 210/84, ZIP 1986, 26, 28; Urteil vom 4. Mai 1981 III ZR 193/80, ZIP 1981, 1076, 1077). Unb e- schadet des Umstands, dass die Beklagte zu 2 nicht gegenüber dem Kläger a ls Vertreterin aufgetreten ist, reicht der Umstand, dass sie Alleingesellschafterin der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft gewesen sei, zur Begrü n- dung einer Haftung nach § 311 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht a us. - 10 - III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die im Verfahren angesprochene deliktische Haftung der Beklagten zu 2 bislang offengelassen und wird deren Prüfung nachzuholen haben. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.10.2016 - 22 O 19357/15 - OLG München, Entscheidung vom 22.05.2017 - 19 U 4455/16 - 16
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