ECLI:DE:BGH:2016:150916UIZR20.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2 0 /1 5 Verkündet am: 15. September 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVR Tageszeitungen III UrhG § 3 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2; AEUV Art. 101 Abs. 1 a) Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufste l- lung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität , Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwe n- dungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben. b) Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf d en Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Me rkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufste l- lung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen verein bart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Markt bedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu sprechen". c) Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bede utung allein durch bundesweit tätige Vereinigu n- gen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regiona l- gebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitat i- ven und quantitativen Maßstabs kann a uch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits - oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - I ZR 20/15 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 2 . Juni 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Dr. Löffle r und d ie Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird da s Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- r u fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D e r Kläger war hauptberuflich als freier Journalist für die Beklagte, die in Potsdam die Tageszeitung "Pots damer Neueste Nachrichten" herausgibt, tätig. Im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2011 hat der Kläger die gesamte Sportberichterstattung für die Tageszeitung der Beklagten überno m- men. Die Beklagte veröffentlichte in diesem Zeitraum insgesamt 275 vom Kl ä- 1 2 - 3 - ger verfasste Beiträge. Der Kläger erhielt dafür jeweils am Monatsende ein s o- Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen. Er hat die Beklagte auf Zahlung e iner angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG) in Höhe von 3.030,15 sowie auf Zahlung von vorprozessualen Rechtsverfo l- gungskosten in Anspruch genommen . Außerdem hat er die Erteilung einer Au s- kunft über weitere Nutzungen seiner Artikel und die Feststellung begeh rt, dass die Beklagte für alle weiteren vorgenommenen Nutzungshandlungen verg ü- tungspflichtig ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Potsdam, AfP 2013 , 157 ) . Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, soweit er die Zahlung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten begehrt hat; im Übrigen hat es seine Berufung zurückgewiesen (OLG Brandenburg, AfP 2015, 165). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit de r er seine Anträ g e auf Zahlung mit Ausnahme der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten , Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Beruf ungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden der ge l- tend gemachte Vergütungsa nspruch gemäß § 32 UrhG sowie die daran a n- knüpfenden Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung nicht zu . Zur B e- gründung hat es ausgeführt: 3 4 5 - 4 - Der Kläger habe nicht dargelegt , dass das von ihm mit der Beklagten z u- nicht angemessen sei. Er habe sich zur Begründung der Angemessenheit der von ihm geltend gemachten Vergütung al lein auf die Honorarsätze gemäß den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie haup t- berufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 ( nachfolgend : GVR Tageszeitungen) gestützt . Der Kläger habe aber nicht dargelegt, dass die wei teren Voraussetzungen für die Anwendung der GVR T a- geszeitungen auf die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen vorlägen . Im Hinblick auf o stdeutsche Zeitungsverlage fehle es an dem erfo r- de r lichen Merkma l der Repräsentativität. Der beim Abschluss der GVR Tage s- zeitungen auf Verlegerseite tätige Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e .V. (nachfolgend: BDZV) sei nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Vertreter von westdeutschen Landesverbänden tätig geworden. Durch diese sei die ostdeutsche Zeitungsbranche mit ihren strukturellen Besonderheiten nicht repräsentiert worden. Eine analoge Anwendung der GVR Tageszeitungen kom - me im Streitfall nicht in Betracht, weil ansonsten die Anwendungsvoraussetzung der Repräsentativität leerl ie fe und es zude m wegen der Möglichkeit der Aufste l- lung von gemeinsamen Vergütungsregeln für Ostdeutschland an einer Reg e- lungslücke fehle . Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwis chen der wes t- deutschen und der ostdeutschen Zeitungsbranche könnten die Bestimmungen der GVR Tageszeitungen auch nicht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO als Indiz für eine angemessene Vergütung herangezogen werden . B . Die hier gegen gerichtete Revision des Klägers ist begründet . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der a uf Zahlung einer a n- gemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 UrhG gerichtete Antrag des Klägers nicht verneint werden. Die vom Berufungsgericht getroff e- 6 7 - 5 - nen Feststellungen tragen nicht seine Annahme , der Kläger könne sich nicht auf die unwide rlegliche Vermutung der Angemess enheit der von ihm geltend gemachten Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 UrhG in Verbindung mit den GVR Tageszeitungen stützen (dazu unter B I I ). Die Beurteilung des Ber u- fungsgericht s , die GVR Tageszeitungen könnten auc h nicht für die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nachrangig vorzunehmende Prüfung aller relevanten U m- stände als Orientierungshilfe herangezogen werden , hält der rechtlichen Nac h- prüfung ebenfalls nicht stand (dazu unter B I II ). I . Nach der gesetzlichen Syste matik unterliegt die Prüfung der Angeme s- senheit der Vergütung gemäß § 32 UrhG einer bestimmten Reihenfolge. Vo r- rangig ist zu fragen, ob sich Kriterien für eine angemessene Vergütung aus e i- nem Tarifvertrag ergeben (§ 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Ist eine tari f- vertragliche Regelung wie im Streitfall nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit g e- mäß § 32 Abs. 2 Sa tz 1 UrhG eingreift. Ist eine gemeinsame Vergütungsregel nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen , räumlichen oder zeitl i- chen Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt auch eine Vermutungswirkung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht in Betracht. D ie angemessene Vergütung ist dann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 13 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN). II . Das Berufungs gericht hat angenommen, dass sich der Kläger zur B e- gründung seines Zahlungsantrags nicht auf die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit der von ihm geltend gemachten Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 UrhG in Verbindung mit den GVR Tageszeitung en stützen kann . Es ist davon ausgegangen, dass i m Streitfall zwar die Anwendungsvorausse t- 8 9 - 6 - zungen der GVR Tagesze itungen in zeitlicher und persönlicher Hinsicht vor li e- gen. Es ist aber weiter davon ausgegangen, der BDZV sei als Vertreter der ei n- zeln aufgefüh rten Landesverbände aufgetreten. Die an der Aufstellung der GVR Tageszeitungen beteiligten Landesverbände deckten nicht das gesamte Gebiet Deutschlands ab, sondern seien auf die westdeutschen Bundesländer b e- schränkt. Der Sache nach ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der GVR Tageszeitungen in räumlicher Hinsicht im Streitfall nicht vorliegen. Diese Beurteilung hält den A n- griffen der Revision nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat den persönlichen Anwendungsbereich des GVR Tageszeitungen für eröffnet angesehen . Der Kläger sei im streitgege n- ständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2011 hauptberuflich als freier Journalist an einer Tageszeitung im Sinne von § 1 Abs. 1 GVR Tage s- zeitung en tätig gewesen , und die Beklagte habe die Beiträge des Klägers in ihrer Tageszeitung verwendet und sei daher als Werknutzerin im Sinne von § 36 UrhG anzusehen . Gegen diese für sie günstige Beurteilung erhebt die R e- vis i on keine Rügen . Da sich die Klageant räge auf den Zeitraum nach Inkrafttr e- ten der GVR Tageszeitungen am 1. Februar 2010 beschränken, liegen die A n- wendungsvoraussetzungen auch in zeitlicher Hinsicht vor (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 14 - GVR Tageszeitungen I). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die GVR Tageszeitungen seien in räumlicher Hinsicht nicht auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar. Diese Beurteilung wird von den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen. a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut der in den GVR Tageszeitungen getroffenen Bestimmungen eine Einschrä n- 10 11 12 - 7 - kung des räumlichen Anwendungsbereichs ergibt. Insbesondere hat es nicht festgestellt, in den GVR T ageszeitungen sei bestimmt , dass deren Anwe n- dungsbereich nicht Zeitungsverlage umfasst, die - wie die Beklagte - im Bu n- desland Brandenburg ansässig sind. Solche Bestimmungen zum räumlichen Anwendungsbereich sind den Vergütungsregeln nicht zu entnehmen. Abw e i- chendes ergibt sich auch nicht dara us, dass es in einer Fußnote zur Eingang s- formel der GVR Tageszeitungen heißt, die Vollmacht des BDZV erstrecke sich nicht auf das Bundesland Mecklenburg - Vorpommern. Ein en Erklärungswert dahingehend, dass es auch für Bra ndenburg a n einer Vollmacht des BDZV fe h- l e, hat die Anmerkung in der Fußnote nicht. b ) Eine sich auf das Vertragsverhältnis der Parteien auswirkende räuml i- che Einschränkung des Geltungsbereichs der GVR Tageszeitungen ergibt sich nach den vom Berufungsge richt getroffenen Feststellungen auch nicht aus dem Umstand, dass den auf der Seite der Werknutzer an der Vereinbarung der GVR Tageszeitungen beteiligten Vereinigungen im Hinblick auf Potsdam die Repr ä- sentativität gemäß § 36 Abs. 2 UrhG gefehlt hat. aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die GVR Tageszeitungen für die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung Wirkung entfalte n . Im Hinblick auf o stdeutsche Zeitungsverlage fehle es an dem gemäß § 36 Abs. 2 UrhG erforderlichen Merkmal der Repr ä- sentativität. Der beim Abschluss der GVR Tageszeitungen auf Verlegerseite tätige BDZV sei nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Vertreter von westdeutschen Landesverbänden tätig geworden. Durch diese westdeutschen V erbände sei die ostdeutsche Zeitungsbranche mit ihren strukturellen Beso n- derheiten nicht repräsentiert worden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand . 13 14 - 8 - bb ) D as Berufungsgericht ist allerdings mit Re cht davon ausgegangen, dass die Darlegungs - und Beweislast für die Frage des wirksamen Zustand e- kommens einer gemeinsamen Vergütungsregel denjenigen trifft, der sich auf diese Regel beruft (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 36 Rn. 16 mwN). Es ist ferner - von der Revision un beanstandet - in seinem rechtlichen Ausgangspunkt der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein eingeschränkter ( räumlicher ) Anwendungsbereich a us den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Anforderungen an die für die Aufstellung von g emei n- samen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen ergeben kann. Gemäß § 36 Abs. 2 UrhG müssen die Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern, die gemäß § 36 Abs. 1 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln au f- stellen , repräsentativ, unabhängig und zur Aufst ellung gemeinsamer Verg ü- tungsregeln ermächtigt sein. D iese Voraussetzungen soll en gewährleist en, dass nur solche Vergütungsregeln die weitreichende Rechtsfolge einer unwide r- legliche n Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG begründ en, die von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sach orientierte und interessen gerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten (vgl. Schu lze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 17 ; Dietz/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberre cht, 4. Aufl., § 36 UrhG Rn. 52) . Mit den in § 36 Abs. 2 UrhG aufgestellten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass nichtrepräsentative, unbedeutende Gruppierungen gutgläubig oder in manipul a- tiver Absicht, gegebenenfalls sogar im Zusammenspiel mit ihren Ve rhandlung s- partnern , untaugliche oder unangemessene Vergütungsregeln aufstellen ( Dietz/ Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 52 ). Daraus folgt, dass sich aus den Merkmalen der Repräsentativität, Unabhängigkeit und der E r- mächtigung im Einzelfal l Grenzen für die Vermutung der Angemessenheit der Vergütungsregel im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ergeben können (vgl. 15 16 - 9 - auch die Begründung des Entwurf s eines Gesetzes zur Stärkung der vertragl i- chen Stellung von Urhebern und a usübenden Künstlern, BT - D rucks. 14/6433 , S. 17). Dies kann grundsätzlich auch im Hinblick auf die räumliche Geltung e i- ner gemeinsamen Vergütungsregel anzunehmen sein , etwa wenn eine Verein i- gung nur zum Abschluss einer räumlich begrenzten Vergütungsregel ermächtigt worden ist oder die Vor aussetzungen der Repräsentativität nur für ein bestim m- tes Gebiet vorliegen und deshalb nach den relevanten Umständen, insbesond e- re den örtlichen Gegebenheiten, nicht davon ausgegangen werden kann, die entsprechende Vereinigung könne eine sach - und interessengerechte Verei n- barung auch für Urheber oder Werknutzer in anderen Gebieten verhandeln und abschließen . cc) D ie Revision rügt vergeblich , das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob der BDZV auch für die ostdeutschen Bundeslä nder als repräsentativ an zusehen sei . Auf diese Frage kommt es vorliegend nicht an. Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung der Repräse n- tativität sei nicht allein auf den BDZV als Dachverband abzustellen. Der BDZV sei ausweislich des R ubrums der GVR Tageszeitungen nicht im eigenen N a- men, sondern als Vertreter der do rt im E inzelnen aufgeführten Landesverbände aufgetreten. Maßgeblich für die Frage der Repräsentativität sei daher allein, ob die an der Aufstellung beteiligten Landesverbände die Gepflogenheiten der b e- treffenden Branche, hier der Zeitungsverleger, für das gesamte Bundesgebiet eindeutig widerspiegelten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechts fehler erke n- nen. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist für die an die Person anknüpfe n- den Wirksamkeitsvoraussetzungen von Rechtsgeschäften auf den Vertrag s- partner und nicht auf den von ihm eingesetzten Vertreter abzustellen. Abwe i- 17 18 19 - 10 - chendes lässt sich der Bestimmung des § 36 UrhG nicht entnehmen. Es ist z u- dem sachgerecht, dass regionale Verein igungen von Urhebern oder Werknu t- zern nicht jeweils einzeln Verhandlungen über die Aufstellung von gemeins a- men Vergütungsregeln aufnehmen, sondern sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung von Vergütungsregeln zusammenschließen und sich be i der Verhandlung und beim Abschluss der Vereinbarung von ihrem Dac h- verband vertreten lassen. D ie Revision macht vergeblich geltend, der BDZV habe vorbehaltlos als Vereinigung der Werknutzer an der Aufstellung der Vergütungsregeln mitg e- wirkt und daher z u verstehen gegeben, dass er zur Aufstellung von Vergütung s- regeln befugt und bereit sei, so dass interne Restriktionen und Vorbehalte ei n- zelner Mitglieder zurückzutreten hätten . Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass der BDZV nicht im eigenen Namen, s ondern als Vertreter verschiedener Landesverbände aufgetreten und deshalb auf die Landesverbände abzustellen ist. Die Revision trägt auch nicht vor , dass der BDZV - trotz seiner im Rubrum der GVR Tageszeitungen offengelegten Stellung als "Vertreter der nac hfolgend genannten Mitgliedsverbände" - selbst als Partei der Vereinbarung anzusehen ist. dd ) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, es fehle an dem Merkmal der Repräsentativität, weil der BDZV beim Abschluss d er GVR Tageszeitungen in Stellvertretung nur für westdeu t- sche Landesverbände aufgetreten sei. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die an der Aufstellung der GVR Tageszeitungen beteiligten (westdeutschen) Landesverbände des BDZV repr ä- sentierten nic ht den gesamtdeutschen Zeitungsverlegermarkt . Die gemeins a- men Vergütungsregeln könnten deshalb auch nicht Wirksamkeit für diejenigen 20 21 22 - 11 - ostdeutschen Zeitungsverlegerverbände beanspruchen, die an der Aufstellung der GVR Tageszeitungen nicht beteiligt gewesen s eien. Damit eine Vergütung s- regel bundesweit Geltung beanspruchen könne, müsse regelmäßig auch die an der Aufstellung beteiligte Vereinigung bundesweit tätig sein. Die durch den BDZV ve rtretenen Mitgliedsverbände sei e n jedoch nicht bundesweit tätig, so n- dern hätten das erforderliche repräsentative Gewicht nur innerhalb ihres b e- stimmte n geograf ischen Gebiets, in dem ihre jeweiligen Mitglieder ansässig seien. Neben diesen vom BDZV bei Abschluss der GVR Tageszeitungen vertr e- tenen Mitgliedsverbänden existierten f ür den Bereich Ostdeutschland weitere Verbände von Zeitungsverlegern. Hierzu rechneten der Verband ostdeutscher Zeitungsverleger und der sächsische Zeitungsverlegerverband, in denen Ze i- tungsverlage vertreten seien, die Zeitungen in Ostdeutschland vertriebe n. B e- reits begrifflich könne den jeweiligen regionalen Landesverbänden des BDZV daher keine Repräsentativität für die ostdeutsche Zeitungsbranche zukommen, wenn die ostdeutschen Zeitungsverleger in eigenen regional en Verbänden o r- ganisiert seien. Dem kann n icht zugestimmt werden. Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen . Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sich er stellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsame n Vergütungsr e- geln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen ve r- einbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interesseng e- rechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten und die daher im Hinblick auf die vertretene Branche nicht unbedeutend sind . Vor diesem Hintergrund ist erforderlich , dass der jeweilige n Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zuk ommt , die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu spr e- 23 - 12 - chen" ( vgl. BeckOK.UrhR /Soppe , 12. Edition, Stand: 1. April 2016, § 36 UrhG Rn. 26; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 18; Thüsing, GRUR 2002, 203, 209 f. ). Anzuwen den ist deshalb ein gemischt qualitativ er und quantitativ er Maßstab. Hier für ist unter anderem die Zahl der angeschlossene n Mitglieder im Verhältnis zu r Gesamtzahl der auf dem betreffenden Verwertungsgebiet tätigen Personen oder Unternehmen , ihre Größe und Marktstellung sowie die Organ i- sationsdichte und die geografische Verteilung der Mitglieder von Bedeutung (vgl. Dietz/Haedicke in Schricker/Loewen heim aaO § 36 UrhG Rn. 53 mwN). Nach diesen Maßstäben scheidet eine vom Berufungsgericht angestellte formal e Betrachtung dahingehend aus , dass gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abg e- schlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regi o- nalge biet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines g e- mischt qualitativ en und quantitativen Maßstabs kann eine Repräsentativität vielmehr auch einem Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits - oder Mitgliederbereichs zukommen ( Dietz/Haedicke in Schricker/Loewen heim aaO § 36 UrhG Rn. 53; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 18 ; Ory , AfP 1993, 102; Thüsing, GRUR 2002, 203, 209; a.A. Czychowski in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 36 UrhG Rn. 7 ). (2) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroff enen Fes t- stellungen kann das Merkmal der Repräsentativität nicht deshalb verneint we r- den, weil besondere, nur für ostdeutsche Zeitungsverleger geltende Umstände bestehen, die bei Abschluss der GVR Tageszeitungen durch die westdeutschen Regionalverbände kei ne Berücksichtigung gefunden haben. 24 25 - 13 - Allerdings können regionale Besonderheiten d er Annahme einer überreg i- onalen Repräsentativität eines Regionalverbandes entgegenstehen. Bei der Frage, ob ein Regionalverband oder - wie im Streitfall - eine als Vertrag spartner auftretende Mehrzahl von regional tätigen Vereinigungen der Werknutzer über deren Tätigkeitsgebiete hinausreichend im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG repr ä- sentativ ist , ist neben der in § 36 Abs. 1 Satz 2 UrhG angesprochenen Struktur und Größe der in d en Vereinig ungen repräsentierten Verwerter vor allem zu berücksichtigen, dass es für die Angemessenheit der Vergütung nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers maßgeblich darauf ankommt, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblich er - und redlicher - weise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Hierfür ist auch von Bedeutung , ob sich im Hinblick auf diese Kriterien regionale Besonderheiten feststellen la s- sen, die der Annahme einer überregionalen Repräsentativität von Regionalve r- bän den entgegenstehen. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe solche relevanten regionalen Besonderheiten zwar angenommen, ins o- weit aber keine nachvollzie h baren Feststellungen getroffen. Die für die Prüfung , ob die vom BDZV vertretenen Mitg liederverbände im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG repräsentativ sind, erforderlichen Feststellungen und deren Würdigung liegen allerdings grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet und sind daher in der Revisionsinstanz nur darauf hin zu überprüfen, ob die B e- urte ilung des Berufungsgerichts von seinen Feststellungen getragen wird. D as Berufungsurteil muss jedoch eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist , dass die die tatrichterliche Würdigung tragenden ta t- sächlichen Umstände im Ein zelnen so n achvollziehbar dargelegt werden , dass das Revisionsgericht sie überprüfen kann. Diesen Anforderungen wir d die En t- scheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. 26 27 - 14 - Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es ge be " strukturelle Besonderhe i- ten " hinsi cht l ich der ostdeutschen Zeitungsverlegerverbände , die bei der Au f- stellung der GVR Tageszeitungen nicht mit eingeflossen seien. Von welchen "strukturellen Besonderheiten" das Berufungsgericht insoweit konkret ausg e- gangen ist, lässt sich seiner Entscheidung aber nicht entnehmen. Sollte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - unausgesprochen - von Beso n- derheiten bei der Kaufkraft und dem Einkommen der Lese rschaft und damit von im Vergleich zu westdeutschen Verlagen geringeren Vertriebs - und Anzeigene r- lö sen der ostdeutschen Verlage ausgegangen sein, hätte es sich zudem mit dem Vortrag des Klägers auseinander setz en müssen , wonach der pauschale Verweis auf strukturelle Unterschiede bei der Beklagten deshalb ins Leere g e- he , weil diese in Potsdam und damit im Einzugsgebiet von Berlin tätig sei, we l- ches sich hinsichtlich Kaufkraft und Einkommen der Bevölkerung nicht von den westdeutschen Bundesländern unterscheide. Anders als das Berufungsgericht meint, kann auch nicht allein wegen des Umstands , dass in Ostd eutschland ebenfalls Zeitungsverlegerverbände existi e- ren, angenommen werden, dass die bei Ab schluss der GVR Tageszeitungen tätigen westdeutschen Mitgliedsverbände des BDZV die Verhältnisse und G e- gebenheiten des Zeitungsmarktes in Ostdeutschland nicht hinre ichend wide r- spiegel n. (3) Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, die an der Vereinbarung der GVR Tageszeitungen beteiligten westdeutschen Mitgliedsverbände des BDZV seien deshalb nicht repräsentativ, weil in der Fußnote zur Eingangsformel der GVR Tagesz eitungen erwähnt we r- d e , dass sich die Vollmacht des BDZV nicht auf das Bundesland Mecklenburg - Vorpommern erstrecke . Der Inhalt der Fußnote betrifft allein den Umfang der Vollmacht des BDZV . Damit ist nicht das Merkmal der Repräsentativität, so n- 28 29 30 - 15 - dern allenfalls das ebenfalls in § 36 Abs. 2 UrhG geregelte Erfordernis der E r- mächtigung der Vereinigung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln angesprochen . Zudem lässt sich der Fußnote kein Erklärungswert zu Brande n- burg entnehmen. III . Das Berufungsgericht hat angenommen, die GVR Tageszeitungen könnten "aufgrund der strukturellen Unterschiede" nicht als Indiz für eine ang e- messene Vergü tung herangezogen werden. D agegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Erfolg . 1. Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglic h- keit, insbesondere nach Dauer und Zeitpun kt der Nutzung, unter Berücksicht i- gung aller Umstände üblicher - und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orie n- tierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen - wie v om Berufungsgericht im Streitfall angenommen - nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutung swirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ent falten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I, mwN; GRUR 2016, 67 Rn. 9 - GVR Tage s- zeitungen II ). Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregeln im Rahmen der nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägun g ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendungen der Vergütungsregelung erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehe n- den Unterschieden is t im Einz elfall durch eine modifizierte Anwendung der Ve r- 31 32 - 16 - gütungsregelung Rechnung zu tragen (BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to A d- dison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I). 2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es hat zwar angenommen , "aufgrund der strukturellen Unterschiede" könnten die GVR Tageszeitungen nicht als Indiz für eine angemessene Vergütung herangezogen werden . Dem Berufungsurteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, von welchen "strukturellen Untersch ieden" das Berufungsgericht konkret ausgegangen ist. Darüber hinaus hat es nicht geprüft, ob trotz solcher Unterschiede zumindest von einer vergleichbaren In teressenlage ausgegangen und ob gegebenenfalls bestehenden Unterschieden im Einz elfall durch eine m odifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung getragen w erden kann. IV. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Einwand, die GVR Tageszeitungen verstießen g e- gen das Kartellverbot gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV und könnten deshalb weder eine Bindungswirkung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 UrhG entfalten noch hätten sie eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG , ist von der Bekla g- ten erstmals in der Revisionserwiderung geltend gemacht worden. Insoweit fehlt es bislang insbesondere an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob die GVR Tageszeitungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in spürbarer Weise z u beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 C172/14, EuZW 2015, 802 Rn. 48 ING Pensii; vgl. auch Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwische n- staatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vert rags, Rn. 90 bis 92, ABl. EU 2004 C 101/8 1) , und ob sie vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sind, weil es sich bei den freien hauptberuflichen Journ a- listen im Si nne von § 1 Abs. 1 GVR Tageszeitungen um "Scheinselbständige", 33 34 - 17 - das heißt Urheber handelt, die sich in einer vergleichbaren Situation wie A rbei t- nehmer befinden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014, C - 413/13, GRUR Int . 2015, 384 Rn. 31 ff. = WRP 2015, 337 - FNV Kunsten Informatie en Media). Zudem hatten die Parteien bislang k eine Gelegenheit, zur Frage der erstmals mit der Revisionserwiderung geltend gemachten Kartellrechtswidrigkeit der GVR Tageszeitungen vorzutragen. V. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Revision ferner Erfolg hat, soweit sie sich gegen die Abweis ung des Auskunfts - und des Fests tellungsa n- trags r ichtet. Das Berufungsgericht hat auch diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dem Kläger stehe keine weitere Vergütung gemäß § 32 UrhG zu. Gegenteiliges ergibt sich zum Auskunftsantrag entgegen de r Annahme der Revisionserwiderung auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht ang e- nommen hat, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass das von der Beklagten gezahlte Honorar die Online - Nutzung seiner Artikel nicht abgelte. Der Au s- kunftsantrag ist nicht auf eine Online - Nutzung beschränkt. 35 - 18 - C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers au f- zuheben, soweit es seine Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat. D a d ie Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 13 .02.2013 - 2 O 181/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2014 - 6 U 30/13 - 36
Full & Egal Universal Law Academy