BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 202/00Verkündet am: 7. November 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja MitsubishiMarkenG § 24 Abs. 2Ein Markeninhaber hat keinen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2MarkenG, dem nicht in sein Vertriebssystem eingebundenen Wiederverkäuferder Markenware bei dessen Werbung, die keine besonderen Geschäftsbezie-hungen zu ihm vortäuscht, die Verwendung einer Bildmarke (Firmen-Logo) zuverbieten und ihn auf die namentliche Nennung seines Produkts zu verweisen.BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 202/00 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm und Pokrantfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Naumburg vom 3. August 2000 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung ausschließlich autorisierte Im-portgesellschaft der Mitsubishi-Corporation, Tokio. Sie macht Rechte geltendaufgrund von Marken, die zugunsten der vorgenannten Gesellschaft im Mar-kenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen sind. Dazugehören unter anderem Wortmarken mit dem Schriftzug "Mitsubishi" und Wort-/Bildmarken mit den "Drei Diamanten" und dem Schriftzug "Mitsubishi". - 3 -Die Beklagte handelt in Z. mit Automobilen verschiedener Herstel-ler, darunter auch mit Kraftfahrzeugen der Marke Mitsubishi. Sie ist keine Mi-tsubishi-Vertragshändlerin. Über den Ausstellungsräumen ihres Autohausesbefinden sich an der Fassade beschriftete Tafeln mit Hinweisen auf verschie-dene Fabrikate, teilweise unter Verwendung von deren Marken. Unter anderemverwendet sie in roter Beschriftung das Mitsubishi-Logo der "Drei Diamanten"und die Wortmarke "Mitsubishi".Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung undim Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da die-se mit ihrem Verhalten die Markenrechte der Klägerin verletze. Weiterhin hatsie (zunächst) die Ansicht vertreten, die Beklagte spiegele ihren Kunden wahr-heitswidrig vor, autorisierte Händlerin der Klägerin zu sein, könne aber dieFahrzeuge wegen des lückenlosen Vertriebsbindungssystems der Klägerin nurauf unlauterem Schleichwege erworben haben.Hinsichtlich des angekündigten Antrags, die Beklagte zur Unterlassungzu verurteilen, ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen Mitsubishi im ge-schäftlichen Verkehr zu benutzen, hat sich die Beklagte strafbewehrt zur Un-terlassung verpflichtet.Die Klägerin hat daraufhin beantragt,1.die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittelzu verurteilen, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge der Marke "Mit-subishi" als Neufahrzeuge anzubieten, zu veräußern und/oderzu bewerben, ohne Mitsubishi-Vertragshändlerin zu sein; - 4 -2.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art undUmfang der Verwendung des vorgenannten Zeichens in derWerbung, geordnet nach Werbeträgern, Empfängern undQuartalen, sowie über Anzahl und Preis der aufgrund dieserWerbung veräußerten Kraftfahrzeuge der Marke "Mitsubishi" zuerteilen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, beimVerkauf von Mitsubishi-Neufahrzeugen den Eindruck zu vermitteln, Mitsubishi-Vertragshändlerin zu sein. Sie weise deutlich auf die "EU-Vermittlung" der an-gebotenen Kraftfahrzeuge hin. Sie erwerbe diese Automobile über die nichtgebundene Händlerin "C. " in Belgien. Die Marke der Klägerin be-nutze sie beim Verkauf der Fahrzeuge berechtigt i.S. von § 23 Nr. 2 und 3MarkenG.Das Landgericht hat durch Teilurteil die Unterlassungsklage abgewiesenund der Auskunftsklage stattgegeben.Beide Parteien haben Berufung eingelegt.Das Berufungsgericht (OLG Naumburg GRUR-RR 2001, 297) hat unterZurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten dieKlage insgesamt abgewiesen, auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanzgestellten Hilfsantrags,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Falle der Vermittlungvon Kaufverträgen über Neufahrzeuge der Marke "Mitsubishi", Kraftfahr- - 5 -zeuge der Marke "Mitsubishi" anzubieten, zu veräußern und/oder zu be-werben, ohne darauf hinzuweisen, daß sie lediglich als Vermittlerin tätigist.Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgerichtgestellten Anträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlungnicht vertreten.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Klageansprüche ver-neint und dazu ausgeführt:Der Vortrag der Klägerin habe den Anforderungen an die Darlegung dertheoretischen und praktischen Lückenlosigkeit ihres Vertriebsbindungssystemsnicht entsprochen. Die Beklagte erwecke in ihrer Werbung und ihrem Auftretennicht den Eindruck, Mitsubishi-Vertragshändlerin zu sein. In ihrer Zeitungswer-bung bewerbe die Beklagte gleichzeitig Fahrzeuge verschiedener Herstellerund verwende im Text den Hinweis auf die "Vermittlung aller europäischenMarken". Bei den ausländischen Fabrikaten finde sich der Hinweis auf EU-Vermittlung. Aus der Gestaltung des Geschäftshauses der Beklagten, an demder eigentliche Firmenname der Beklagten ohne Hinweis auf eine Marke wie-dergegeben sei, seien in einer segmentierten Umlaufzeile alle von der Be-klagten gehandelten Marken aufgeführt. Daraus ergebe sich für jedermann er-kennbar, daß die Beklagte mit einer Vielzahl gängiger Markenfabrikate handeleund nicht als Vertragshändlerin der Klägerin auftrete. Allein aus der Formulie- - 6 -rung, Fahrzeuge würden zu einem Hauspreis angeboten, könne ein gegenteili-ger Schluß nicht gezogen werden.Auch der Hilfsantrag erweise sich als unbegründet, weil die Klägerinnicht dargelegt habe, daß die Beklagte ihre Vermittlerstellung, sofern sie alsVermittler tätig werde, nicht offenlege. Ihre Werbung spreche für das Gegen-teil.Die Berufung der Beklagten sei begründet, weil die Klägerin gegen die-se keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch und damit auch keinenAuskunftsanspruch über die Benutzungshandlungen zur Vorbereitung einesSchadensersatzanspruches habe. Die Beklagte verwende zwar die fraglicheMarke in der Werbung für Waren der geschützten Art. Da sie jedoch mit Origi-nalfahrzeugen handele, die von der Markeninhaberin mit der Marke versehenworden seien, sei das Markenrecht insoweit erschöpft. In einem solchen Fallsei der Händler nicht nur berechtigt, mit dem mit der Marke versehenen Pro-dukt zu handeln, er dürfe auch die Markenware unter Verwendung der Marke inseiner Werbung ankündigen.Einem Händler könne die Werbung mit einer Herstellermarke nicht ver-boten werden, sofern nicht die Art und Weise, in der die Marke in der Werbungbenutzt werde, einen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG dar-stelle, der es rechtfertige, daß sich der Inhaber dem widersetze. Für denKraftfahrzeughandel habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschafteneine Werbung mit einer Marke als unerlaubt angesehen, wenn sie den Ein-druck erwecke, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und demMarkeninhaber bestehe, insbesondere, daß das Unternehmen des Wiederver-käufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehöre oder es eine Son- - 7 -derbeziehung zwischen den beiden Unternehmen gebe. Bestehe hingegenkeine Gefahr, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehe, es gebe eineHandelsbeziehung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber,dürfe der Wiederverkäufer aus der Benutzung der Marke einen Vorteil ziehen,wenn die Werbung im übrigen korrekt und redlich sei. Im Streitfall schließe dieVielzahl der von der Beklagten verwendeten Markenzeichen für jeden vernünf-tigen Werbungsadressaten die Annahme aus, bei der Beklagten handele essich um eine Mitsubishi-Vertragshändlerin.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe der Kläge-rin haben keinen Erfolg.1. Einer Prüfung der Frage, ob die Klageansprüche wegen unlauterenEindringens der Beklagten in ein schutzwürdiges selektives Vertriebssystembegründet sind, bedarf es im Streitfall nicht, weil die Klägerin bereits in ihrerBerufungsbegründung ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr auf das Beste-hen eines Vertriebsbindungssystems gestützt hat. Darauf bezieht sich aus-drücklich auch die Revision.2. Die Revision bleibt hinsichtlich des Unterlassungshauptantrags er-folglos.a) Dieser Klageantrag ist zu weit gefaßt, weil er nicht nur Fälle einerwettbewerbswidrigen Irreführung i.S. von § 3 UWG umfaßt, sondern auchSachverhalte, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Irreführung be-gründen. Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin nämlich ein Schlechthin-verbot gegenüber der Beklagten, Kraftfahrzeuge der Marke "Mitsubishi" alsNeufahrzeuge anzubieten, zu veräußern und/oder zu bewerben, ohne Mitsubi- - 8 -shi-Vertragshändlerin zu sein. Damit werden auch Vermittlungs- und Vertriebs-handlungen erfaßt, die jedermann vornehmen darf, so auch die Beklagte, ohneMitsubishi-Vertragshändlerin zu sein.Ohne Erfolg bezieht sich die Revision insoweit darauf, das Berufungsge-richt hätte die konkrete Verletzungshandlung bei der Prüfung des Unterlas-sungsbegehrens der Klägerin zugrunde legen müssen, weil eine Verallgemei-nerung des Unterlassungsantrags über die in bestimmter Form begangeneVerletzungshandlung hinaus zulässig sei, wenn auch in der Verallgemeinerungdas Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme.Gerade hierum handelt es sich im Streitfall bei dem Hauptantrag nicht. Denndieser ist in einer Weise verallgemeinert, daß auch zulässige Handlungen er-faßt werden und deshalb etwas Charakteristisches und wettbewerbsrechtlichUnzulässiges nicht mehr zum Ausdruck kommt.Da die Klägerin eine konkrete Verletzungsform auch nicht in ihr An-tragsbegehren einbezogen hat, verbietet es sich, ihren Klageantrag einschrän-kend auf eine von ihr nicht näher bestimmte Verletzungsform auszulegen.b) Das Berufungsgericht hat - was für die revisionsrechtlichen Erwägun-gen bezüglich des Hilfsantrags nicht ohne Bedeutung ist - das Verhalten derBeklagten nicht als irreführend angesehen. Es hat in einer Gesamtwürdigungder vorgelegten Werbeanzeige der Beklagten dem dort enthaltenen Hinweisauf "Vermittlung aller europäischen Marken" bzw. "EU-Vermittlung" entnom-men, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei dem gegebenen gleichzeiti-gen Angebot von Fahrzeugen verschiedener Hersteller nicht annehmen wür-den, die Beklagte sei Mitsubishi-Vertragshändlerin, weil für jedermann deutlichwerde, daß die Beklagte mit allen gängigen Markenfabrikaten handele. - 9 -Soweit die Revision zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts ge-langt, setzt sie revisionsrechtlich unzulässig ihre eigene Beurteilung an dieStelle derjenigen des Tatrichters. In diesem Zusammenhang kommt es nichteinmal darauf an, ob in der Werbeanzeige - was bei dem Geschäftshaus derBeklagten nicht in Frage steht - die verschiedenen Marken der Kraftfahrzeug-hersteller hinreichend erkennbar aufgeführt sind. Denn schon der Werbetextläßt den durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Durch-schnittsverbraucher, der Maßstab für die Beurteilung ist, zu der vom Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei angeführten Vorstellung gelangen.Bei der gegebenen Sachlage kann auch nicht davon die Rede sein, daßder angesprochene Verkehr bereits durch die Gestaltung der Zeitungsanzeigeinsoweit irregeführt wird, daß er sich mit dieser jedenfalls näher beschäftigt.Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthält der Werbetext"Vermittlung aller europäischen Marken" für den angesprochenen Verkehr denhinreichenden Hinweis auf die Tatsache, daß die Beklagte mit allen möglichenMarkenfabrikaten handelt und sich nicht als autorisierte Vertragshändlerin derKlägerin geriert.Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, daß in der Zeitungs-werbung der Beklagten neben den Kraftfahrzeugen des Typs "Mitsubishi Ca-risma GDI" auf der unteren Abbildung nur Fahrzeuge des Typs "Nissan Prime-ra" mit dem Kennzeichen "NISSAN" beworben worden seien. Angesichts des inder Werbeanzeige enthaltenen Hinweises auf die "Vermittlung aller europäi-schen Marken" kann nicht angenommen werden, daß der angesprochene Ver-kehr - was diesem nach dem Vorbringen der Revision als üblich bekannt seinsoll - bei dieser Sachlage annehmen könnte, zwei verschiedene Marken wür- - 10 -den von einem Händler vertrieben, der Vertragshändler jeder dieser Markensei.3. Die Abweisung des in der Berufungsinstanz erstmalig gestellten Hilfs-antrags durch das Berufungsgericht ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zubeanstanden.Die Klägerin hat ein vom Antrag erfaßtes Verhalten der Beklagten, näm-lich ein gegenüber von Kunden erfolgendes wahrheitswidriges Vortäuscheneiner Händlereigenschaft, obwohl nur die Vermittlung eines Kaufvertrages miteinem Händler besorgt wird, nicht vorgetragen. Die von der Revision in Bezuggenommenen Vertragsunterlagen über den Vertrieb eines "neuen importier-ten/reimportierten" M-Anhängers, in welchen ein Angestellter der Beklagten alsVerkäufer bezeichnet wird, können das beantragte Verbot nicht tragen. Es istnicht ersichtlich, daß und aus welchen Gründen die Beklagte über ihre Eigen-schaft als Verkäuferin getäuscht haben sollte. Der Vorwurf eines unlauterenEindringens in ein geschütztes Vertriebssystem der Klägerin steht nicht mehr inRede.4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den markenrechtli-chen Anspruch, der nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsver-pflichtung durch die Beklagte nur noch auf Auskunftserteilung gerichtet ist, ver-sagt. Bei den von der Klägerin angegriffenen Verwendungsweisen der Mitsubi-shi-Marken als Wort- oder Bildzeichen durch die Beklagte handelt es sich nichtum Markenverletzungssachverhalte i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, son-dern um außerhalb der Schutzschranken liegende, durch § 24 Abs. 1 MarkenGgestattete Verwendungen der Marken der Klägerin. - 11 -Danach hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zuuntersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihmselbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitglied-staaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.Diese Voraussetzungen stehen im Streitfall nicht in Frage. Nach dem von derKlägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten erwirbt sie die bei ihr bestell-ten Kraftfahrzeuge von einem belgischen Händler. Für die Beurteilung desStreitfalls ist deshalb davon auszugehen, daß das jeweilige von der Beklagtenzum Verkauf angebotene Neufahrzeug bereits mit Zustimmung der Markenin-haberin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungs-recht erschöpft (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034Tz. 36 = GRUR Int. 1998, 140 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97,Slg. 1999, I-905 Tz. 48 = GRUR Int. 1999, 438 - BMW/Deenik).Die Klägerin kann sich aber auch der Verwendung der Mitsubishi-Marken ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den entsprechenden Kraftfahr-zeugen, also etwa auf dem Geschäftsgebäude der Beklagten oder in werbli-chen Ankündigungen wie der streitgegenständlichen Werbeanzeige, nicht ausberechtigten Gründen i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei verneint. Es hat - unter Heranziehung der Rechtsprechung desGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1999, 438Tz. 51 ff. - BMW/Deenik) - ausgeführt, daß eine Werbung mit einer Marke nurdann als unerlaubt angesehen werden könne, wenn der Eindruck erweckt wer- - 12 -de, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem Markeninha-ber bestehe, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Ver-triebsnetz des Markeninhabers angehöre oder eine sonstige Sonderbeziehungzwischen den beiden Unternehmen gegeben sei. Werde die Öffentlichkeit da-gegen nicht in einer derartigen Weise auf Beziehungen zwischen dem Wieder-verkäufer und dem Markeninhaber hingewiesen, könne die Verwendung derMarke nicht beanstandet werden. Im Streitfall lägen keine eine Markenverlet-zung begründenden Umstände vor. Dagegen wendet sich die Revision ohneErfolg.Das Berufungsgericht hat aufgrund der Vielzahl der von der Beklagtenverwendeten Marken verschiedener Kraftfahrzeughersteller angenommen, daßfür jeden vernünftigen Werbungsadressaten die Annahme ausgeschlossen sei,bei der Beklagten handele es sich um eine Mitsubishi-Vertragshändlerin oderes bestehe eine sonstige besondere Beziehung zwischen den Parteien. Zu-treffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Verwen-dung des Bildzeichens in der Werbung der Beklagten nicht schon deshalbnicht erforderlich im Sinne der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäi-schen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 52 - BMW/Deenik) ist,weil der Wiederverkäufer auch darauf verzichten könnte. Denn es stellt keinendie Wirkung des § 24 Abs. 1 MarkenG aufhebenden berechtigten Grund imSinne des § 24 Abs. 2 MarkenG dar, wenn der Wiederverkäufer aus der Benut-zung der Marke in der Werbung für den Verkauf der Markenwaren, die korrektund redlich ist, für seine eigene geschäftliche Tätigkeit einen Nutzen zieht.Dem lauteren Vertrieb einer Markenware, zu dem auch die Werbung gehört, istein derartiger Nutzen eigen. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte un-korrekt oder unredlich gehandelt hat. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund,den ungebundenen Händler bei der Werbung für den weiteren Verkauf der - 13 -Markenware auf die Wortmarke zu beschränken und ihm die Verwendung derBildmarke zu verbieten. Eine solche Differenzierung würde den Verbraucherallenfalls auf die Unterschiede zwischen einem Vertragshändler und einem un-gebundenen Wiederverkäufer besonders aufmerksam machen und Letzteren innicht zu begründender Weise diskriminieren.Nicht beigetreten werden kann der Ansicht der Revision, wonach derBeklagten bei ihrer Werbung die Erschöpfungswirkung des § 24 Abs. 1 Mar-kenG deshalb nicht zugute komme, weil nicht alle beworbenen Fahrzeuge vonder Markeninhaberin bereits in Verkehr gebracht worden seien. Die Beklagtebezieht die von ihr vertriebenen Fahrzeuge von einem Vertragshändler in Bel-gien. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß dieser die beworbenen Fahrzeugenicht vorrätig hätte. Die Betrachtungsweise der Revision dürfte zudem denwirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werden. DaWerbung den Zweck hat, den Absatz zu fördern, ist davon auszugehen, daßsie sich auf solche Waren bezieht, über die der Werbende im Zeitpunkt desAbsatzes verfügen kann (vgl. Sack, WRP 1999, 1088, 1094). Auf die Frage, obder Wiederverkäufer die Ware im Zeitpunkt der Werbung bereits vorrätig hat,kann es deshalb nicht ankommen.III. Danach war die Revision auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen(§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. Ungern-SternbergStarckBornkammPokrant
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