BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 202/01Verkündet am: 1. Dezember 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja AO §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 219; AktG §§ 291, 301; BGB § 426a)Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag(§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigenSteuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesell-schaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen(Ergänzung zu BGHZ 120, 50).b)Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an denOrganträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen,welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muß.BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 202/01 -KG BerlinLG Berlin - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf undDr. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenatsdes Kammergerichts Berlin vom 28. März 2001 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Han-delssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 12. November 1998wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revi-sionsverfahrens.Von Rechts wegenTatbestand: Die seit 1990 mit der Klägerin verschmolzene B. E.AG (künftig: BE-AG) hielt ursprünglich sämtliche Aktien an ihrer Toch-tergesellschaft, der B. K. AG (künftig: BK-AG). Diese hattesich gegenüber der Beklagten durch einen "Geschäftsbesorgungsvertrag" vom - 3 -3. April 1978 verpflichtet, ihre Erzeugnisse nach den Weisungen der Beklagtenim eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Beklagten zu fertigen und zu ver-treiben. Als Entgelt dafür hatte die Beklagte der BK-AG u.a. die kalkulatorischenAbschreibungen auf ihr Anlagevermögen sowie "alle übrigen Aufwendungenwie Instandhaltung, Steuern (Grundsteuer, Vermögenssteuer, Vermögensab-gabe, Kfz-Steuer, Gewerbekapitalsteuer) und Versicherungen" zu erstatten, dieim Zusammenhang mit der Nutzung des Anlagevermögens der BK-AG fürRechnung der Beklagten entstanden. Ab 1. Januar 1981 übernahm die BE-AGaufgrund entsprechenden Vertrages mit der BK-AG deren jährliche Handelsbi-lanzergebnisse (Gewinn oder Verlust) zum jeweiligen Abschlußstichtag undhatte in ihrer Eigenschaft als Organträgerin auch die auf die BK-AG entfallen-den Gewerbe- und Umsatzsteuern zu zahlen, die sie dann regelmäßig auf dieBK-AG umlegte. Durch Vertrag vom 23. Dezember 1988 veräußerte die BE-AGihre Anteile an der BK-AG unter Aufhebung des mit ihr geschlossenen Ergeb-nisabführungsvertrages an die Beklagte, welche die BK-AG im Mai 1990 mitsich verschmolz. Aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung vom Juni1993 mußte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der BE-AG für den Veranla-gungszeitraum 1985 bis 1988 auf die frühere BK-AG entfallende Umsatzsteuernin Höhe von 1.215.764,00 DM sowie Gewerbesteuern von 256.420,00 DMnachentrichten.Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Erstattung dieserBeträge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hatihr entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststel-lung des Berufungsgerichts, daß sich aus der zwischen der BE-AG und der BK-AG geübten Steuerumlagepraxis eine von dem Ergebnisabführungsvertrag zwi-schen beiden unabhängige vertragliche Verpflichtung der BK-AG gegenüberder BE-AG zur Erstattung der auf die BK-AG entfallenden und von der BE-AGals Organträgerin zu zahlenden Steuern nicht hinreichend entnehmen läßt. EinErstattungsanspruch der BE-AG bzw. der Klägerin als deren Rechtsnachfolge-rin aus § 670 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die BE-AG als Organträge-rin aufgrund der organschaftlichen Eingliederung der BK-AG in ihr Unterneh-men (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.V.m. § 14 Nr. 1-3KStG) selbst Steuerschuldnerin war und die BK-AG für deren Steuerschuld ge-mäß §§ 73, 219 AO lediglich subsidiär haftete. Die BE-AG leistete daher dieSteuerzahlungen nicht "im Auftrag" der BK-AG, sondern aufgrund eigener Ver-pflichtung. Da jedoch die BK-AG aufgrund des Ergebnisabführungsvertragesmit ihrer Muttergesellschaft ohnehin ihren gesamten Jahresüberschuß an ihreMuttergesellschaft abzuführen hatte, spielte es im wirtschaftlichen Ergebniskeine Rolle, ob sie eine Steuerumlage oder statt ihrer einen entsprechend hö-heren Gewinn abführte. Auch aus Sicht des Organträgers (Klägerin) stellt sichdie Steuerumlage in solchem Fall wirtschaftlich - mit entsprechender Auswir-kung auf die Bilanzierung gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB - als "Vor-weg-Gewinnabführung" dar (vgl. Förschle in: Beck'scher Bilanzkommentar,5. Aufl. § 275 Rdn. 258 m.N.; im Ergebnis ebenso Adler/Düring/Schmaltz,Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl. § 275 Rdn. 192 f.). - 5 -Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Steuerumlagepraxisder Rechtsvorgängerinnen der Prozeßparteien aufgrund sowie im Rahmen desErgebnisabführungsvertrages und nicht aufgrund einer zusätzlich übernomme-nen vertraglichen Verpflichtung der BK-AG zur Steuererstattung erfolgt ist.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin aberauch kein gesetzlicher Erstattungsanspruch entsprechend § 426 Abs. 2 BGBzum Ausgleich der nachentrichteten Steuern zu.a) Zwar schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diegemäß § 219 AO nur subsidiäre Haftung der Organgesellschaft (hier: BK-AG)für die Steuerschulden des Organträgers gemäß § 73 AO ein zwischen beidenbestehendes Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Steuerfiskus (vgl. § 44Abs. 1 Satz 2 AO) mit der Folge eines Innenausgleichs entsprechend § 426BGB für die auf das Unternehmen der Organgesellschaft entfallende Steuer-schuld des Organträgers nicht aus (BGHZ 120, 50; Senat, BGHZ 141, 79, 85).Ein Ausgleichsanspruch des Organträgers gemäß § 426 BGB kommt jedochnur in Betracht, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" (§ 426 Abs. 1 Satz 1BGB). Ob deshalb bei Bestehen eines Unternehmensvertrages eine entspre-chende Anwendung des § 426 BGB schlechthin ausscheidet, wie in BGHZ 120,50, 55 offenbar angenommen, kann dahinstehen. Denn unabhängig davonrichten sich Umfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner (vgl. BGHZ103, 72, 76). Besteht - wie hier - ein Ergebnisabführungsvertrag, so kann derOrganträger z.B. einen zu einem Fehlbetrag der Organgesellschaft führendenoder diesen vertiefenden Regreßanspruch nicht geltend machen, weil er denentsprechenden Betrag gemäß § 302 Abs. 1 AktG sogleich zurückgewährenmüßte (§ 242 BGB). Deckt oder übersteigt dagegen - wie offenbar im vorlie- - 6 -genden Fall - der sonstige Ertrag der Organgesellschaft die auf sie entfallendenSteuern, so könnte der Organträger entweder - bei Fehlen einer Aus-gleichspflicht gemäß § 426 BGB - die Abführung des gesamten Gewinns vorSteuern fordern und daraus seine durch die Organgesellschaft verursachteSteuerbelastung decken oder anderenfalls die Steuerbelastung gesondert aufdie Organgesellschaft umlegen und die Abführung des danach verbleibendenGewinns verlangen. Insgesamt kann er auch hier im Ergebnis nicht mehr alsden Gewinn vor Steuern beanspruchen.Dementsprechend konnte auch die BE-AG von der BK-AG für den Zeit-raum von 1985 bis 1988 unabhängig von etwaigen späteren Steuernachforde-rungen nicht mehr verlangen als die bereits bezahlte Steuer und den darüberhinaus abgeführten Gewinn, mit dem der von der Klägerin geltend gemachteSteuermehrbetrag bereits abgegolten ist. Der von dem Berufungsgericht heran-gezogenen Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch wegenzuviel abgeführten Gewinns bedarf es nicht.b) Ein noch bestehender Steuererstattungsanspruch der Klägerin ergibtsich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht daraus, daß dieBeklagte aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 3. April 1978 derBK-AG gegenüber zur Steuererstattung verpflichtet war. Diese Verpflichtungumfaßte zwar - entgegen der Ansicht der Revision - gemäß § 13 Nr. 3 des Ver-trages auch die Umsatzsteuer, soweit die in dem Vertrag vereinbarten Leistun-gen umsatzsteuerpflichtig waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war je-doch weder Partei dieses Vertrages noch wurde er gemäß § 328 BGB zu ihrenGunsten abgeschlossen, zumal er aus der Zeit vor Abschluß des Ergebnisab-führungsvertrages datiert. Soweit das Berufungsgericht die Klage gleichwohl fürbegründet hält, weil die von der Klägerin für den Zeitraum 1985 bis 1988 nach- - 7 -entrichteten Steuern bei rückschauender Betrachtung von der Beklagten (auf-grund des Geschäftsbesorgungsvertrages) an die BK-AG und von dieser ohneSchmälerung des tatsächlichen abgeführten Gewinns an die BE-AG zu erstat-ten gewesen wären, geht dies fehl. Zwar haftet die Beklagte als Rechtsnachfol-gerin der BK-AG für deren Schulden. Diese hatte aber gemäß § 301 AktGhöchstens den in ihren damaligen Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewie-senen Gewinn abzuführen, der die streitige Steuernachforderung gegenüberder Beklagten nicht enthielt. Selbst wenn man materiell-rechtlich einen in denJahren 1985 bis 1988 entstandenen Anspruch der BK-AG gegen die Beklagteauf Steuernachzahlung annähme, wäre dieser durch Konfusion infolge der Ver-schmelzung der BK-AG mit der Beklagten erloschen und könnte daher nichtmehr zur (mittelbaren) Begründung eines Steuernachzahlungsanspruchs derKlägerin gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der BK-AG herange-zogen werden.Wollte die Klägerin bzw. die BE-AG sich etwaige Ansprüche gegen dieBeklagte wegen nachzuentrichtender Steuern sichern, so hätten sie dies in dem - 8 -Vertrag über den Verkauf der BK-Anteile an die Beklagte regeln müssen. DieserVertrag enthält eine Schiedsklausel und ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
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