BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 202/05 vom 25. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2005 wird als unzul344ssig verworfen (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich der Wert der Beschwer des Kl344gers nicht nach dem Wert der Arbeitsleistung und damit nach dem anteiligen Arbeitsein-kommen von Frau T. , sondern nach dem Interesse des Kl344gers, bei der Abwicklung der beiden Tochterfirmen nur mit Frau T. und nicht mit einer anderen Sekret344rin zusam-menzuarbeiten. Deshalb sind f374r die Bewertung der Beschwer nicht 247 6 ZPO oder 247 9 ZPO, sondern es ist 247 3 ZPO ma337geb-lich. Entsprechend den - als gro337z374gig zu qualifizierenden - Anga-ben des Kl344gers in der Klageschrift bewertet der Senat die f374r den Kl344ger mit dem Berufungsurteil verbundene Beschwer mit 5.100,00 200. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde w344re im 334brigen auch offen-sichtlich unbegr374ndet. - 3 - 3. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 5.100,00 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
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