BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 202/07 vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 43 Abs. 2; ZPO 247247 544 Abs. 7, 531 Abs. 2 Nr. 2 a) Eine Haftungsprivilegierung eines Gesch344ftsf374hrers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unter-nehmerische Handeln auf einer sorgf344ltigen Ermittlung der Entscheidungsgrund-lagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verf374gbaren Informationsquellen tats344chlicher und rechtlicher Art aussch366pft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgf344ltig absch344tzt und den erkennbaren Risiken Rechnung tr344gt. b) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer - der Par-tei gew344hrten - Schriftsatzfrist sein Urteil verk374ndet, setzt das Berufungsgericht - wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entge-gen 247 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur374ckweist - den Verfahrensversto337 des Erstge-richts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gew344hrung recht-lichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 202/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 13. Zi-vilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Streitwert: 2.000.000,00 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an ei-nen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den An-spruch der Kl344gerinnen auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach 247 43 Abs. 2 GmbHG verneint, weil der Beklagte bei der Umfinanzierung der Kredite der Kl344gerin zu 1 seine Pflichten als Gesch344ftsf374hrer nicht verletzt habe; die vom Beklagten angestellten Berechnungen und der erstellte Ma337nahmeplan 2 - 3 - seien als Entscheidungsgrundlage f374r die Umfinanzierungsma337nahme ausrei-chend gewesen. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht - das 374ber kei-ne eigene Sachkunde verf374gte bzw. eine solche nicht dargelegt hat - im Wider-spruch zu dieser Feststellung selbst davon ausgeht, dass "m366glicherweise" de-tailliertere Planungen, regelm344337ige Kontrollrechnungen und auch die fr374hzeitige Erstellung eines Tranchenplans notwendig gewesen w344ren, hat es mit dieser Begr374ndung den - unter Sachverst344ndigenbeweis gestellten - Vortrag der Kl344-gerinnen 374bergangen, dass zur Beurteilung der Risiken einer Umfinanzie-rungsma337nahme in der vom Beklagten durchgef374hrten Gr366337enordnung nach den anerkannten betriebswirtschaftlichen Grunds344tzen eine detaillierte finanz-wirtschaftliche Plan(-ergebnis)rechnung zu den Vor- und Nachteilen der Umfi-nanzierung h344tte aufgestellt werden m374ssen, dass der vom Beklagten erstellte Ma337nahmenplan diesen Grunds344tzen nicht entspreche, dass eine detaillierte Planrechnung auch erforderlich gewesen w344re, um auf 304nderungen der Markt-bedingungen reagieren zu k366nnen und dass es betriebswirtschaftlich unvertret-bar gewesen sei, langfristige Darlehen unter Inkaufnahme von Vorf344lligkeitsent-sch344digungen zu k374ndigen und in Zeiten volativer Zinsen ohne gesicherte Refi-nanzierung durch fortlaufend prolongierte kurzfristige Mittel zu ersetzen (z.B. GA III, 660 f., 672, 675 ff., 683, 684). Das Berufungsgericht hat weiterhin den ebenfalls beweisunterlegten Vor-trag der Kl344gerinnen 374bergangen, dass die - nach ihrer Behauptung ohnehin unzureichende - Berechnung des Beklagten zudem fehlerhaft war (GA III, 677). Mit der Feststellung, der Beklagte habe den Ma337nahmeplan fortgeschrieben, hat das Berufungsgericht au337erdem den Vortrag au337er Acht gelassen, der Be-klagte habe gerade nicht auf Zinsentwicklungen, beispielsweise den im Mai ein-setzenden Zinsanstieg reagiert, sondern die Umschuldungsma337nahmen fortge-setzt (GA III, 662). 3 - 4 - Nach den ma337geblichen Beweislastgrunds344tzen (BGHZ 152, 280 ff.) hat zudem der Beklagte zu beweisen, dass die Umschuldungsma337nahme auf einer sorgf344ltigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen und ausreichender Infor-mation beruhte. Indem das Berufungsgericht - ohne den von den Kl344gerinnen mehrfach angebotenen Sachverst344ndigenbeweis zu erheben - allein auf der Grundlage des Beklagtenvortrags angenommen hat, der Beklagte habe die Um-finanzierungsentscheidung sorgf344ltig vorbereitet und umgesetzt, hat es das Grundrecht der Kl344gerinnen auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs missachtet. 4 2. Die Geh366rsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn auch die wei-tere f374r die Klageabweisung gegebene Begr374ndung verletzt in mehrfacher Wei-se den Anspruch der Kl344gerinnen auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 5 Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Kl344gerinnen zur Schadensh366-he f374r unsubstantiiert erachtet und das zur weiteren Substantiierung vorgelegte Gutachten nicht mehr ber374cksichtigt, weil dieser Vortrag versp344tet sei. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung verfahrens-fehlerhaft 374berspannt und sich der Erkenntnis verschlossen, dass nach st344ndi-ger h366chstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast gen374gt, wenn sie Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Gen374gt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiie-rung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. nur Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen bzw. einem Sachverst344ndigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. 6 - 5 - Nach diesen Ma337st344ben war schon der in der ersten Instanz gehaltene Vortrag der Kl344gerinnen zur Schadensh366he angesichts der Komplexit344t der Schadensberechnung zweifelsfrei hinreichend substantiiert. Die Kl344gerinnen hatten dargelegt, dass der Kl344gerin zu 1 durch die pflichtwidrige vorzeitige Ab-l366sung von Finanzierungsdarlehen durch den Beklagten - um welche Darlehen es sich handelte, wie lange die Zinsbindung bestand und wann die Darlehen zur374ckgezahlt wurden, ergab sich aus den Anlagen zu dem als Anlage K 27 vorgelegten Gutachten und der Anlage K 21 - ein Zinsvorteil in H366he von 4.292.700,00 200, jedoch Vorf344lligkeitsentsch344digungen in H366he von 5.320.200,00 200, Umfinanzierungskosten in H366he von 592.600,00 200 und Miet-nachteile in H366he von 658.000,00 200, somit ein Schaden in H366he von 2.278.100,00 200 entstanden sei, und hatten f374r die Richtigkeit des Gutachtens Sachverst344ndigenbeweis angeboten (GA I, 20/21). Soweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, dieser Vortrag und das vorgelegte Gutachten seien als Grundlage f374r die Erstellung des beantragten Sachverst344ndigengutachtens un-zureichend, w374rde dies eine - unzul344ssige, ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337ende - vorweggenommene Beweisw374rdigung darstellen. 7 In gleicher Weise verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht zudem den in der Berufungsinstanz - durch das als Anlage BK 1 vorgelegte Gutach-ten - erg344nzten Vortrag der Kl344gerinnen zur Schadensh366he nicht ber374cksichtigt, durch den offensichtlich auch nach Auffassung des Berufungsgerichts der Kla-gevortrag schl374ssig wurde. Die Zur374ckweisung dieses Vortrags durch das Beru-fungsgericht verst366337t nicht nur gegen 247 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil das Landge-richt vor Ablauf der den Kl344gerinnen einger344umten und verl344ngerten Schriftsatz-frist unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG sein Urteil erlassen und hierdurch den Kl344gerinnen verfahrensfehlerhaft in erster Instanz weiteren Vortrag abge-schnitten hat, den sie in der Berufungsinstanz mit der Berufungsbegr374ndung nachgeholt haben. Sie verletzt zugleich den Anspruch der Kl344gerinnen auf Ge- 8 - 6 - w344hrung rechtlichen Geh366rs. Zwar begr374ndet nicht jede, auf der fehlerhaften Anwendung des Prozessrechts beruhende Zur374ckweisung von Parteivortrag einen Versto337 gegen Art. 103 GG. Dies ist jedoch dann der Fall, wenn neues Vorbringen unter offenkundig fehlerhafter Anwendung des 247 531 Abs. 2 ZPO nicht ber374cksichtigt wird (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04, NJW-RR 2006, 755; v. 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). So verh344lt es sich hier. Das Berufungsgericht hat den vorangehenden Versto337 des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG fortgesetzt, indem es, ob-wohl es den Verfahrensfehler des Landgerichts erkannt hat, gleichwohl den in der Berufungsinstanz nachgeholten Parteivortrag der Kl344gerinnen grob verfah-rensfehlerhaft als "versp344tet" und deshalb unbeachtlich behandelt hat. 9 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280 ff.) ist Voraus-setzung einer Haftungsprivilegierung des Gesch344ftsf374hrers einer GmbH im Rahmen des unternehmerischen Ermessens, dass sein unternehmerisches Handeln auf einer sorgf344ltigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. Danach hat der Gesch344ftsf374hrer in der konkreten Entscheidungssituation alle verf374gbaren Informationsquellen tats344chlicher und rechtlicher Art auszusch366p-fen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Hand-lungsoptionen sorgf344ltig abzusch344tzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen (Goette, Festschrift 50 Jahre BGH, S. 123, 140 f. m.w.Nachw.). Nur wenn diese Anforderungen erf374llt sind, ist Raum f374r die Zubilligung unternehme-rischen Ermessens. 11 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts tragen die bisher ge-troffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass der mit der - am 30. Dezem-ber 2004 eingegangenen (GA II, 304) - Klageerweiterung geltend gemachte 12 - 7 - weitere Teilbetrag von 1.000.000,00 200 verj344hrt ist (247 43 Abs. 4 GmbHG). Nach den - insoweit rechtsfehlerfreien - tatrichterlichen Feststellungen des Beru-fungsgerichts beruhte die Umfinanzierungsma337nahme auf einem einheitlichen Tatplan. Dies hat zur Folge, dass die Verj344hrung nach allgemeinen Grunds344t-zen nicht vor Abschluss der - als einheitliches Geschehen zu betrachtenden - sch344digenden Handlung beginnt (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 199 Rdn. 31; Z366llner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 43 Rdn. 57; OLG D374sseldorf GmbHR 2000, 666, 670). Ma337geblich f374r den Verj344hrungsbe-ginn ist danach der Zeitpunkt, in dem durch den letzten Akt der Umschul-dungsma337nahme der Anspruch der Kl344gerin zu 1 entstanden, d.h. der Schaden dem Grunde nach eingetreten ist (BGHZ 100, 228, 231; Sen.Urt. v. 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 f.). Hierf374r gen374gt jede Verschlechterung der Verm366genslage der Kl344gerin zu 1, die schon durch die Begr374ndung der Ver-pflichtung zur Zahlung einer Vorf344lligkeitsentsch344digung eintreten kann. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt, dass die (sch344digenden) Handlungen im Jahr 1999 beendet waren. Zu welchem Zeitpunkt im Jahr 1999 dies der Fall war, insbesondere wann im Zuge der Umfinanzierungsma337nahme 13 - 8 - das letzte Darlehen gek374ndigt bzw. abgel366st und die Kl344gerin zu 1 zur Zahlung einer Vorf344lligkeitsentsch344digung verpflichtet wurde, ist bisher nicht festgestellt. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.09.2006 - 14 HKO 18483/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.08.2007 - 7 U 1917/07 -
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