BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 202/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 9 a) Die Beschwer durch die Abweisung der Klage eines Beamten auf Feststel-lung der Schadensersatzverpflichtung seines Dienstherrn wegen einer un-terlassenen Bef366rderung bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des 247 9 ZPO. Danach ist der 3275-fache Wert der einj344hrigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der derzeitigen Besoldungsgruppe und der mit der Bef366rderung erstrebten ma337gebend. b) Hiervon ist der f374r Feststellungsklagen 374bliche Abschlag von in der Regel 20 v.H. vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt (Fortf374hrung von BGH, Beschl374sse vom 20. Januar 2000 - III ZR 304/99 - BeckRS 2000 30092951 und vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02). BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2007 - 1 U 11/06 - wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Geb374hrenstreitwert f374r das Beschwerdeverfahren: 20.891,52 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin ist unzul344ssig, da die ge-m344337 247 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Da-nach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Be-rufungsgericht nur zul344ssig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu ma-chenden Beschwerde 20.000 200 374bersteigt. Dies ist nicht der Fall. 1 Die Beschwer der Kl344gerin durch die Abweisung ihrer auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der unterlassenen Be-f366rderung gerichteten Klage bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des 247 9 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 - Beck RS 2000 30092951; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02 - Um- 2 - 3 - druck S. 5). Danach ist der 3275-fache Wert der einj344hrigen Bruttogehaltsdiffe-renz zwischen der Besoldung nach A 11 und nach A 12 BBesO ma337gebend (334,80 200 x 42 = 14.061,60 200). Hiervon ist ein Abschlag von 20 v.H. f374r das Feststellungsbegehren zu vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsf344hige Wirkung eines Feststellungsurteils gegen374ber dem Leistungsurteil Ber374cksichtigung finden (Beschl374sse vom 27. Januar 2000 und vom 3. Mai 2005 jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer der Kl344gerin von 11.249,28 200. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin kann zur Bemessung der Be-schwer nicht auf 247 52 Abs. 5 Satz 2 GKG statt auf 247 9 ZPO zur374ckgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich f374r den Ge-b374hrenstreitwert ma337gebend. Dementsprechend befasst sich der von der Be-schwerde zur St374tzung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Senatsbe- 3 - 4 - schluss vom 9. Juni 2005 (III ZR 21/04 - NJW-RR 2006, 213, 214) lediglich mit dem Geb374hrenstreitwert, nicht aber mit der Beschwer. Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.11.2005 - 7 O 259/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2007 - 1 U 11/06 -
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