BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 202/07 Verk374ndet am: 29. April 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Erinnerungswerbung im Internet UWG 247 4 Nr. 11; ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2; HWG 247 4 Abs. 1, 5 und 6; EG-RL 83/2001 Art. 89 Abs. 2, 91 Abs. 2 a) Besteht zwischen den Parteien kein Streit dar374ber, dass die Pflichtangaben nach 247 4 Abs. 1 HWG in der beanstandeten Werbung fehlen, sondern strei-ten sie nur dar374ber, in welchem Umfang durch die konkrete Verletzungs-handlung nach der so genannten Kerntheorie eine Wiederholungsgefahr auch f374r andere Handlungsformen begr374ndet wird, in denen das Charakte-ristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt, so f374hrt die Bezugnahme auf das Fehlen der gem344337 247 4 Abs. 1 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben in der Formulierung des Verbotsantrags nicht zu dessen Unbestimmtheit. b) Die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes f374r Humanarzneimittel schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, dass eine Erinne-rungswerbung ausschlie337lich Angaben enthalten darf, die der Produktidenti-fizierung dienen. - 2 - c) Die in 247 4 Abs. 5 Satz 2 HWG geregelte Freistellung von der grunds344tzli-chen Verpflichtung, die in 247 4 Abs. 1 HWG genannten Angaben in die Wer-bung aufzunehmen, gilt f374r Werbung im Internet nur dann, wenn sie nach Art eines Videoclips in bewegten Bildern dargestellt wird, nicht dagegen auch dann, wenn sie in stehenden Bildern und Texten pr344sentiert wird. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Februar 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 25. Oktober 2007 unter Zur374ck-weisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - mit Ausnahme der Abweisung dieses Antrags hin-sichtlich der Werbung f374r das Arzneimittel "F. 256" gem344337 der Anlage K 10 - zum Nachteil des Kl344gers erkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 1. Kammer f374r Handelssachen, vom 6. September 2006 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen teilweise abge-344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr f374r zugelassene Arzneimittel (247 21 AMG) - mit Ausnahme des Arzneimittels "A. 256" sowie des Arzneimittels "F. 256" hinsichtlich der Werbung gem344337 Anlage K 10 - zu werben, sofern die gem344337 247 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben insgesamt fehlen, wie dies aus den nachfolgend im Urteilstatbestand eingeblendeten Anlagen K 2 und K 10 ersichtlich ist. Der Beklagten wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungs-geld bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Gesch344ftsf374hrern der Beklagten zu vollziehen ist. - 4 - Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, ein pharmazeutisches Unternehmen, bewarb am 2. Dezember 2005 im Internet mit einer in der Mitte der Internetseite "www. .de" eingeblendeten Anzeige das von ihr hergestellte und ver-triebene zugelassene Arzneimittel "A. 256". Die nachstehend wiedergegebe-ne Anzeige gem344337 Anlage K 2 war so programmiert, dass ihr Text bei l344ngerer Betrachtung wechselte. Zun344chst erschien allein der Name des Mittels, sodann eine kurze Auflistung des Indikationsspektrums und schlie337lich die Aufforde-rung, die Anzeige anzuklicken, um sich 374ber das beworbene Mittel weiter zu informieren. Weitere Pflichtangaben i.S. des 247 4 HWG wurden nicht eingeblen-det. 1 - 5 - - 6 - 2 In einer weiteren Anzeige vom 5. Dezember 2005 bewarb die Beklagte im Internet das Arzneimittel "F. 256" unter Hinweis auf eine Vergleichs-studie mit einem anderen Pr344parat. Diese nachstehend wiedergegebene An-zeige (Anlage K 10) enthielt ebenfalls keine der in 247 4 HWG aufgef374hrten Pflichtangaben. - 7 - - 8 - 3 Kl344ger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Er mahnte die Beklagte hinsichtlich der Werbung vom 2. Dezember 2005 ab. Die Beklagte verpflichtete sich daraufhin mit Schreiben vom 13. Dezember 2005, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr innerhalb der Fachkreise f374r das Arzneimittel "A. 256" (Wirkstoff: Etoricoxib) in Gestalt der Anzeige im Internet-Journal " .de" (Stand 6.12.2005) ohne die gem344337 247 4 HWG vorgeschriebe-nen Pflichtangaben zu werben. Der Kl344ger erkl344rte mit Schreiben vom 15. De-zember 2005, diese Unterlassungserkl344rung reiche nicht aus. In der weiteren Korrespondenz der Parteien stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, ihre Erkl344rung beziehe sich allein auf das Mittel "A. 256". W344hrend des erstinstanzlichen Rechtsstreits verpflichtete sich die Be-klagte unter Versprechen einer Vertragsstrafe weiterhin, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr innerhalb der Fachkreise f374r das Arzneimittel "F. 256 einmal w366chentlich 70 mg Tabletten" (Wirkstoff: Alendronat) in Gestalt der Anzeige K 10 aus dem Internet-Journal " .de" ohne die Pflichtangaben gem344337 247 4 Abs. 1 und 1a HWG zu werben. 4 Nach der Ansicht des Kl344gers beschr344nkt sich der ihm zustehende Unter-lassungsanspruch nicht auf die in den Anzeigen konkret beworbenen Produkte, sondern erstreckt sich auch auf andere zugelassene Arzneimittel der Beklag-ten. 5 Der Kl344ger hat urspr374nglich beantragt, 6 die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-lassen, im gesch344ftlichen Verkehr mit Ausnahme des zugelassenen Arzneimit-tels "A. 256" f374r zugelassene Arzneimittel (247 21 AMG), insbesondere das Arzneimittel "F. 256" zu werben, sofern die gem344337 247 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben insgesamt fehlen, wie dies insbe-sondere aus den Anlagen K 2 und K 10 ersichtlich ist. - 9 - 7 Die Beklagte hat den Klageantrag als nicht hinreichend bestimmt bean-standet. Die Werbung f374r "F. 256" habe zudem eine gem344337 247 4 Abs. 6 HWG zul344ssige Erinnerungswerbung dargestellt. Bez374glich der Mittel "A. 256" und "F. 256" bestehe im 334brigen keine Wiederholungsge-fahr mehr. In Bezug auf andere Arzneimittel fehle es an einer Erstbegehungs-gefahr. Das Landgericht hat dem Klageantrag mit dem Zusatz stattgegeben: 8 es sei denn, es wird ausschlie337lich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zus344tzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unter-nehmens oder dem Hinweis: "Wirkstoff:" geworben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Der Kl344ger hat die Zur374ckweisung der Berufung begehrt. Hilfsweise hat er beantragt, 9 die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-lassen, im gesch344ftlichen Verkehr mit Ausnahme des zugelassenen Arzneimit-tels "A. 256" f374r zugelassene Arzneimittel (247 21 AMG), insbesondere das Arzneimittel "F. 256" zu werben, sofern die gem344337 247 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben insgesamt fehlen, wie dies insbeson-dere aus den Anlagen K 2 und K 10 ersichtlich ist, es sei denn, es wird aus-schlie337lich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zus344tzlich mit dem Na-men, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers, dem Hinweis "Wirkstoff:" oder mit der Angabe des Arzneimittelpreises oder der Packungsgr366-337e geworben. 10 Weiter hilfsweise hat der Kl344ger beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-lassen, im gesch344ftlichen Verkehr mit Ausnahme des zugelassenen Arzneimit-tels "A. 256" f374r zugelassene Arzneimittel (247 21 AMG), insbesondere das Arzneimittel "F. 256" zu werben, sofern die gem344337 247 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben insgesamt fehlen, wie dies aus den Anlagen K 2 und K 10 ersichtlich ist, es sei denn, es wird ausschlie337lich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zus344tzlich mit dem Namen, der Firma, der - 10 - Marke des pharmazeutischen Unternehmers, dem Hinweis "Wirkstoff:" oder mit der Angabe des Arzneimittelpreises oder der Packungsgr366337e geworben. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag als nicht hinreichend bestimmt und daher unzul344ssig angesehen und den zwei-ten Hilfsantrag f374r unbegr374ndet erachtet (OLG M374nchen OLG-Rep 2008, 228 = MD 2008, 224). 11 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge weiter. 12 Entscheidungsgr374nde: 13 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 14 Der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil er f374r den Tatbe-stand der Erinnerungswerbung allein auf die in 247 4 Abs. 6 Satz 2 HWG aufge-f374hrten Merkmale abstelle. Es handele sich dabei jedoch nicht um eine ab-schlie337ende Regelung; vielmehr seien weitere Angaben zul344ssig, sofern ihnen keine medizinisch-gesundheitliche Relevanz zukomme. Dies gelte auch f374r Preis- und Mengenangaben, f374r die die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes f374r Humanarzneimittel die Erinnerungswerbung nicht verbiete. Der Hauptantrag sei deshalb nach den zu gesetzeswiederholenden Un-terlassungsantr344gen entwickelten Grunds344tzen unzul344ssig. Die Frage, ob eine Werbung ohne Pflichtangaben, die 374ber die in 247 4 Abs. 6 Satz 2 HWG genann-ten Angaben hinausgehe, eine zul344ssige Erinnerungswerbung sei, werde in das 15 - 11 - Vollstreckungsverfahren verlagert. Die erforderliche Bestimmtheit werde auch nicht durch den "Insbesondere"-Zusatz erreicht. 16 Der erste Hilfsantrag gen374ge dem Bestimmtheitserfordernis ebenfalls nicht, da er als weitere Merkmale lediglich die Angaben des Arzneimittelpreises oder der Packungsgr366337e enthalte. Es seien aber auch andere Hinweise ohne medizinisch-gesundheitliche Relevanz denkbar. Der auf die konkrete Verletzungsform beschr344nkte zweite Hilfsantrag sei unbegr374ndet. F374r die konkret angegriffenen Werbeanzeigen sei die Wiederho-lungsgefahr durch die Unterlassungserkl344rungen entfallen. F374r andere Arznei-mittel k366nne die auf die Produkte "A. 256" und "F. 256" zugeschnit-tene Werbung keine Begehungsgefahr begr374nden. 17 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergeb-nis stand, soweit das Berufungsgericht den Hauptantrag und den ersten Hilfs-antrag nicht hat durchgreifen lassen (unten unter II 1 und 2). Dagegen ist der zweite Hilfsantrag begr374ndet. Insoweit steht dem Kl344ger gegen374ber der Beklag-ten ein Unterlassungsanspruch aus 247 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 4 Abs. 1 HWG zu (unten unter II 3). 18 1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abwei-sung der Klage mit dem Hauptantrag, mit dem der Beklagten generell untersagt werden soll, f374r zugelassene Arzneimittel zu werben, sofern die in 247 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben insgesamt fehlen, es sei denn, es wird ausschlie337lich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zus344tzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unter-nehmens oder dem Hinweis: "Wirkstoff:" geworben. Die entsprechende Teno-rierung des Landgerichts, die hinsichtlich des einschr344nkenden Zusatzes vom 19 - 12 - urspr374nglichen Klageantrag abweicht, hat sich der Kl344ger durch seinen Antrag, die Berufung zur374ckzuweisen, zu eigen gemacht. 20 a) Der Klagehauptantrag ist allerdings entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts i.S. des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. aa) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Ge-genstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (247 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht er-sch366pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar374ber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht 374berlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 156, 1 , 8 f. - Paperboy; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Tz. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung). Danach sind Unterlas-sungsantr344ge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzul344ssig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung gekl344rt ist, sowie auch dann, wenn der Kl344ger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung f374r "Individualvertr344ge"; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhin-weis). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsfor-mulierung ist auch dann unsch344dlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hin-reichend klaren Antrag Begehrte im Tats344chlichen durch Auslegung unter He-ranziehung des Sachvortrags des Kl344gers eindeutig ergibt und die betreffende tats344chliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, son-dern sich der Streit der Parteien ausschlie337lich auf die rechtliche Qualifizierung 21 - 13 - der angegriffenen Verhaltensweise beschr344nkt (BGH, Urt. v. 29.6.1995 - I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 50 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II). 22 bb) Der Bestimmtheit des Hauptantrags steht hier nicht die in ihm enthal-tene Wendung "zu werben" entgegen. Bei Angaben in Bezug auf Heilmittel ist es in aller Regel nicht zweifelhaft, ob eine Ma337nahme als Werbung anzusehen ist oder nicht (BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr344ge; Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 124/07, GRUR 2009, 990 Tz. 12 = WRP 2009, 1098 - Meto-prolol). Einer n344heren Umschreibung der konkret angegriffenen Werbema337-nahme bedarf es daher nicht. cc) Die in 247 4 Abs. 1 HWG zur Beschreibung der Pflichtangaben verwen-deten Begriffe sind hinreichend konkret gefasst. Sie k366nnen deshalb in ein ge-richtliches Verbot 374bernommen werden. Soweit sich aus der Senatsentschei-dung "Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr344ge" Gegenteiliges ergibt, wird hieran nicht festgehalten. Der Antrag des Kl344gers bezieht sich auch nicht auf eine un374berschaubare Anzahl m366glicher Verletzungshandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 15 = WRP 2008, 98 - Ver-sandkosten). Er ist gegen374ber dem gesetzlichen Tatbestand insoweit einge-schr344nkt, als er nur F344lle erfasst, bei denen die in 247 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 HWG aufgef374hrten Pflichtangaben insgesamt fehlen. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit dar374ber, dass dies bei der beanstandeten Werbung der Fall ist. Ob sich daraus unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr oder einer Erstbegehungsgefahr ein entsprechend weit greifender Unterlas-sungsanspruch ergibt, ist keine Frage der Zul344ssigkeit, sondern der Begr374ndet-heit des Antrags. 23 - 14 - 24 dd) Dem Hauptantrag fehlt es auch nicht im Hinblick auf den Ausnahme-tatbestand des 247 4 Abs. 6 HWG an der Bestimmtheit. 25 (1) Grunds344tzlich brauchen Ausnahmetatbest344nde in den Klageantrag nicht aufgenommen zu werden; denn es ist nicht Sache des Kl344gers, den Be-klagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (vgl. Harte/Henning/Br374ning, UWG, 2. Aufl., Vorbem. zu 247 12 Rdn. 108; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25). (2) Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Antrag dagegen - wie im Streitfall der Klagehauptantrag - 374ber die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemei-nert abstrakt gefasst, m374ssen entsprechende Einschr344nkungen in den Tenor aufgenommen werden; denn das Verbot erfasste andernfalls auch erlaubte Verhaltensweisen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 607 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise). Dementsprechend m374ssen, wenn der Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschr344nkt wird, die Um-st344nde, die nach Auffassung des Kl344gers f374r die Erf374llung des Ausnahmetatbe-standes sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsver-fahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausge-nommen sind. 26 (3) Im Streitfall reicht es aus, im Unterlassungshauptantrag die Tatbe-standsmerkmale des 247 4 Abs. 6 HWG wiederzugeben. Denn diese Vorschrift z344hlt die Bestandteile, die eine zul344ssige Erinnerungswerbung enthalten darf, nach der dem Antrag zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Kl344gers im Einzelnen und abschlie337end auf. Dies hat im Blick auf die Auslegung des Kla-gehauptantrags zur Folge, dass diese Merkmale hinreichend konkretisiert sind. 27 - 15 - Zwischen dem Kl344ger und dem Beklagten besteht auch kein Streit dar374ber, welche Bedeutung die Merkmale haben und ob sie in der angegriffenen Wer-bung erf374llt sind. Die Parteien streiten vielmehr dar374ber, ob die zul344ssige Erin-nerungswerbung mit diesen Merkmalen abschlie337end umschrieben ist. Auf der Grundlage der vom Kl344ger vertretenen Rechtsauffassung erscheint es kaum m366glich, die Merkmale des 247 4 Abs. 6 HWG im Rahmen des Klageantrags ge-nauer zu definieren. Eine verbleibende Auslegungsbed374rftigkeit des Antrags muss daher hingenommen werden (vgl. BGH GRUR 2009, 977 Tz. 22 - Brillen-versorgung). Ob die Rechtsauffassung des Kl344gers zutrifft oder sein Antrag zu weit greift, stellt eine Frage der Begr374ndetheit der Klage dar. b) Der Klagehauptantrag ist jedoch unbegr374ndet. Dem Kl344ger steht ge-gen374ber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Arzneimittelwer-bung ohne Pflichtangaben in allen F344llen au337er jenen zu, die in 247 4 Abs. 6 HWG ausdr374cklich genannt sind. Der Ausnahmetatbestand der Erinnerungs-werbung geht 374ber diese Angaben hinaus. 28 aa) Der Sinn und Zweck der Pflichtangaben besteht darin, den Verbrau-cher vollst344ndig 374ber bestimmte medizinisch-relevante Merkmale eines Arznei-mittels und insbesondere 374ber dessen Indikation und Wirkungsweise zu infor-mieren und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich 374ber das jeweilige Pr344-parat vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen (BGH, Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 591 = WRP 1998, 502 - Monopr344pa-rate; BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpr344parate). Dies setzt voraus, dass die Werbung in dieser Hinsicht 374berhaupt Angaben enth344lt. Eine blo337e Erinne-rungswerbung, in der keine solchen Sachangaben gemacht werden, braucht gem344337 247 4 Abs. 6 HWG die in 247 4 Abs. 1 HWG geforderten Pflichtangaben nicht zu enthalten. Mit einer solchen Werbung sollen Kunden angesprochen werden, die das Mittel bereits kennen und deren weitere Unterrichtung daher 29 - 16 - entbehrlich erscheint ( BGHZ 140, 134 , 141 - Hormonpr344parate; 180, 355 Tz. 33 - Festbetragsfestsetzung). Andere Kunden, denen das Pr344parat nicht bekannt ist, k366nnen durch eine solche Werbung nicht fehlgeleitet werden. 30 bb) Eine Erinnerungswerbung liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift vor, wenn ausschlie337lich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zus344tzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis "Wirkstoff:" geworben wird. Entgegen der Auffassung des Kl344gers ist diese Aufz344hlung nicht abschlie337end. Zus344tzliche Angaben f374hren nur dann aus dem Anwendungsbereich des 247 4 Nr. 6 HWG heraus, wenn sie einen in medizinischer Hinsicht relevanten Inhalt aufweisen ( BGH, Urt. v. 9.6.1982 - I ZR 87/80, GRUR 1982, 684 , 685 - Arzneimittel-Preisangaben; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761 , 765 = WRP 1997, 940 - Politiker-schelte; BGH GRUR 1998, 591 - Monopr344parate). Dagegen sind weitere Anga-ben, die diese Voraussetzung nicht erf374llen, wie insbesondere solche 374ber Pa-ckungsgr366337en, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zu-l344ssig (vgl. BGH GRUR 1982, 684 , 685 - Arzneimittel-Preisangaben; OLG K366ln GRUR-RR 2008, 445; OLG Hamburg MD 2008, 468, 471; OLG Stuttgart MD 2009, 974, 979; Fezer/Reinhart, UWG, 2. Aufl., 247 4-S4 Rdn. 489; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungs-Lfg. Juni 2009, 247 4 HWG Rdn. 106). cc) Die Richtlinie 2001/83/EG steht dem nicht entgegen. Zwar ist die Werbung f374r Humanarzneimittel danach im Grundsatz vollst344ndig harmonisiert (EuGH, Urt. v. 8.11.2007 - C-374/05, Slg. 2007, I- 9517 = GRUR 2008, 267 Tz. 20, 39 = WRP 2008, 205 - Gintec; BGH, Urt. v. 9.10.2008 - I ZR 100/04, GRUR 2009, 509 Tz. 13 = WRP 2009, 625 - Schoenenberger Artischocken-saft). Die Richtlinie 2001/83/EG f374hrt jedoch ausdr374cklich F344lle auf, in denen die Mitgliedstaaten weiterhin befugt sind, Bestimmungen zu erlassen, die von 31 - 17 - den in der Richtlinie getroffenen Regelungen abweichen. Dazu geh366rt gem344337 Art. 89 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG insbesondere die Frei-stellung der Erinnerungswerbung vom Erfordernis, insoweit Pflichtangaben zu machen (EuGH GRUR 2008, 267 Tz. 22, 23 - Gintec). Die Richtlinie 2001/83/EG schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, dass eine Erinnerungswer-bung ausschlie337lich Angaben enthalten darf, die der Produktidentifizierung die-nen. dd) Der Klageantrag geht mit seinen auf den Wortlaut des 247 4 Abs. 6 Satz 2 HWG beschr344nkten Ausnahmen 374ber den dem Kl344ger zustehenden Un-terlassungsanspruch hinaus und ist schon aus diesem Grund unbegr374ndet. Zwar kann vom Kl344ger nicht verlangt werden, den Unterlassungsantrag hin-sichtlich aller denkbaren Ausnahmen von dem Verbot des 247 4 Abs. 1 HWG ein-zuschr344nken. Es ist f374r ihn jedoch ohne weiteres m366glich und im 334brigen auch zumutbar, den Antrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschr344nken. Der Kl344ger wird dadurch nicht in seinem Anspruch auf Gew344hrung effektiven Rechtsschutzes beschnitten. Denn auch eine solche beschr344nkte Verurteilung erfasst nach der so genannten Kerntheorie immerhin alle Handlungsformen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 2007, 607 Tz. 17 - Telefonwerbung f374r "Individualver-tr344ge"). 32 ee) Der "Insbesondere"-Zusatz im vom Kl344ger gestellten Hauptantrag, der eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der Anlagen K 2 und K 10 enth344lt, schr344nkt das - zu weit gehende - Unterlassungsbegehren im Hinblick auf zul344ssige Formen der Erinnerungswerbung nicht ein. Er ist nicht als Minus oder versteckter Hilfsantrag zu verstehen. Denn ein auf die konkrete Verletzungsform beschr344nktes Verbot beantragt der Kl344ger ausdr374cklich mit 33 - 18 - seinem zweiten Hilfsantrag. Mit dem Hauptantrag erstrebt er eine dar374ber hin-ausgehende Verurteilung der Beklagten. 34 2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ab-weisung der Klage mit dem ersten Hilfsantrag. Dieser Antrag baut auf dem Hauptantrag auf und f374hrt als im Rahmen der Erinnerungswerbung zul344ssige Angaben zus344tzlich den Arzneimittelpreis sowie die Packungsgr366337e an. Auch bei ihm fehlt es damit zwar nicht an der erforderlichen Bestimmtheit; denn die Begriffe "Arzneimittelpreis" und "Packungsgr366337e" sind hinreichend konkret. Der erste Hilfsantrag geht aber ebenso wie der Klagehauptantrag zu weit. Der Ein-ordnung einer Werbung als Erinnerungswerbung stehen nur solche Angaben entgegen, die einen in medizinischer Hinsicht relevanten Inhalt aufweisen (vgl. oben unter II 1 b bb). Von den Pflichtangaben k366nnen damit neben den in 247 4 Abs. 6 Satz 2 HWG ausdr374cklich genannten Angaben nicht nur Angaben 374ber den Arzneimittelpreis oder die Packungsgr366337e freigestellt sein, sondern auch andere nicht auf die Verwendungsm366glichkeiten des Mittels bezogene Hinweise (vgl. etwa - zu einer allgemeinen Aussage eines Pharmaunternehmens 374ber die Qualit344t seiner Produkte - BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 203/80, GRUR 1983, 393, 394 = WRP 1983, 393 - Novodigal/temagin). 3. Den zweiten Hilfsantrag hat das Berufungsgericht f374r zwar zul344ssig, aber unbegr374ndet erachtet. Gegenstand des Antrags seien nur die konkret an-gegriffenen Werbeanzeigen. Insoweit sei durch die abgegebenen Unterlas-sungserkl344rungen die Wiederholungsgefahr weggefallen. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 35 a) Der zweite Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt. Mit der Wendung "wie dies aus den Anlagen K 2 und K 10 ersichtlich ist" hat der Kl344ger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf zwei konkrete Verletzungsformen be- 36 - 19 - schr344nkt. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ist in der Regel un-problematisch, wenn der Kl344ger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Tz. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobach-tung). Der Klageantrag enth344lt zwar mit den beibehaltenen Merkmalen des Hauptantrags eine abstrakte Umschreibung des Unterlassungsbegehrens. Durch die Bezugnahme auf die beanstandeten Werbeanzeigen mit dem Ver-gleichspartikel "wie" wird jedoch deutlich, dass allein die konkreten Werbean-zeigen Gegenstand des Antrags sein sollen. Die in diesem enthaltenen abstrak-ten Merkmale haben allenfalls die Funktion, den Bereich kerngleicher Verlet-zungsformen zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II). Der Bestimmtheit des zweiten Hilfsantrags steht auch nicht der auf den Ausnahmetatbestand des 247 4 Abs. 6 HWG Bezug nehmende Zusatz entgegen. Ein solcher einschr344nkender Zusatz ist bei einem auf die konkrete Verletzungs-form beschr344nkten Antrag zwar 374berfl374ssig (vgl. Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 25). Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, ist er aber un-sch344dlich, weil der Kl344ger mit dem zweiten Hilfsantrag keine Einschr344nkungen der ausnahmsweise zul344ssigen Erinnerungswerbung vornehmen wollte. 37 b) Der zweite Hilfsantrag ist auch - mit Ausnahme der Werbung f374r das Arzneimittel "F. 256" gem344337 der Anlage K 10 - begr374ndet. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte aus 247 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 4 Abs. 1 HWG insoweit einen Anspruch auf Unterlassung einer Werbung f374r zugelassene Arzneimittel ohne die erforderlichen Pflichtangaben, wie sie mit den Anzeigen gem344337 den Anlagen K 2 und K 10 erfolgt ist. 38 - 20 - aa) Der Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht hier nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken, die eine vollst344n-dige Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten 374ber unlautere Ge-sch344ftspraktiken bezweckt, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeintr344chtigen, und die mit dem Ersten Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, 2949) in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, keinen dieser Vorschrift vergleichba-ren Unlauterkeitstatbestand kennt. Insoweit ist zu ber374cksichtigen, dass die Richtlinie gem344337 ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ihrem Erw344gungsgrund 9 die natio-nalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte unber374hrt l344sst. Die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richt-linie im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit von Verbrauchern dienen (BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 16 = WRP 2009, 1089 - 334berregionaler Krankentrans-port). 39 bb) Bei den beanstandeten Anzeigen, die in dem Internet-Journal " .de" erschienen sind, handelt es sich jeweils um Werbung f374r Arz-neimittel i.S. des 247 1 Abs. 1 HWG. Damit ist auf sie auch 247 4 Abs. 1 HWG an-wendbar. Die Ausnahmeregelung f374r audiovisuelle Medien nach 247 4 Abs. 5 Satz 2 HWG ist insoweit nicht einschl344gig. Die in dieser Bestimmung geregelte Freistellung von der grunds344tzlichen Verpflichtung, die in 247 4 Abs. 1 HWG ge-nannten Angaben in die Werbung aufzunehmen, gilt f374r Werbung im Internet nur dann, wenn sie nach Art eines Videoclips in bewegten Bildern dargestellt wird, nicht dagegen auch dann, wenn sie - wie im Streitfall - in stehenden Bil-dern und Texten pr344sentiert wird (OLG M374nchen GRUR-RR 2002, 206, 207; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 121, 122; OLG Naumburg GRUR-RR 2007, 113, 115; Fezer/Reinhart aaO 247 4-S4 Rdn. 486; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 4 Rdn. 20; Harte/Henning/v. Jagow aaO Einl. H Rdn. 68; 40 - 21 - M374nchKomm.UWG/K366ber, Anh. 247247 1-7 E Rdn. 18; v. Czettritz, PharmR 2003, 301; a.A. Marwitz, MMR 1999, 83, 85). Im zuletzt genannten Fall ist die Wer-bung im Internet mit der Werbung in Printmedien vergleichbar. Dies gilt auch dann, wenn der Text - wie im Streitfall - animiert ist und erst nach und nach ein-geblendet wird. Denn dieser Umstand 344ndert nichts daran, dass die M366glichkeit der Wiedergabe der Pflichtangaben hier - anders als bei klassischen audiovisu-ellen Medien wie etwa beim Rundfunk oder beim Fernsehen - durch das Wer-bemedium weder zeitlich noch r344umlich beschr344nkt ist. cc) Die Werbeanzeigen enthalten au337er der Bezeichnung des Arzneimit-tels keine der nach 247 4 Abs. 1 HWG erforderlichen Pflichtangaben. In der Anla-ge K 2 werden die Indikationsgebiete angegeben, so dass keine blo337e Erinne-rungswerbung vorliegt. Auch bei der Werbeanzeige f374r das Pr344parat "F. 256" handelt es sich nach den zutreffenden Feststellungen des Land-gerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht um eine nach 247 4 Abs. 6 HWG freigestellte Erinnerungswerbung. Der Hinweis auf eine Vergleichsstudie mit einem anderen Pr344parat wird vom Verkehr im Sinne eines medizinischen Wirkungsvergleichs verstanden. Es handelt sich damit um eine medizinisch relevante Angabe. 41 dd) Die Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich der Verhaltensweisen, deren Verbot gem344337 dem zweiten Hilfsantrag begehrt wird, durch die von der Beklag-ten abgegebenen Unterlassungserkl344rungen nicht vollst344ndig entfallen, weil diese Erkl344rungen den durch das vorangegangene wettbewerbswidrige Verhal-ten der Beklagten entstandenen Unterlassungsanspruch des Kl344gers nicht in vollem Umfang abdecken. Eine Verletzungshandlung begr374ndet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur f374r die identische Verletzungsform, sondern auch f374r alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337, 338 = WRP 2000, 386 42 - 22 - - Preisknaller; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 55 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III). In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform be-schr344nkt ist. 43 (1) Entgegen der Ansicht der Revision liegt das Charakteristische der konkreten Verletzungsform allerdings nicht allein darin, dass f374r ein zugelasse-nes Arzneimittel ohne die erforderlichen Pflichtangaben geworben wird. Dies w374rde im Vollstreckungsverfahren im Ergebnis auf eine erneute Pr374fung des gesetzlichen Verbotstatbestands hinauslaufen. Es m374sste dort dann die - viel-fach nur schwer zu beurteilende - Frage gepr374ft werden, ob ausnahmsweise eine zul344ssige Erinnerungswerbung vorliegt. Das Charakteristische der konkre-ten Verletzungsform kann deshalb nicht allein in der Verwirklichung des gesetz-lichen Tatbestands liegen. Hat der Klageantrag unmittelbar die beanstandete Werbeanzeige zum Gegenstand, zielt das erstrebte Verbot dahin, k374nftig jegli-che Werbung, die aus der gesamten Anzeige besteht, zu unterlassen (BGH GRUR 2001, 453, 454 - TCM-Zentrum). (2) Das Charakteristische der Werbeanzeigen beschr344nkt sich aber - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - auch nicht auf die Bewerbung des konkreten Pr344parats, sondern erstreckt sich auf andere Arzneimittel (vgl. BGH GRUR 1997, 761, 763 - Politikerschelte; GRUR 2000, 438, 441 - Geset-zeswiederholende Unterlassungsantr344ge). Dem steht nicht entgegen, dass die Werbeangaben in den Anlagen K 2 und K 10 auf die Arzneimittel "A. 256" und "F. 256" zugeschnitten sind. Der Wettbewerbsversto337 besteht hier nicht in den Angaben, die auf das jeweils beworbene Mittel hinweisen, sondern im Fehlen der im Hinblick auf diese Werbeangaben zu machenden Pflichtanga-ben. Es besteht danach die Gefahr, dass die Beklagte auch andere Arzneimittel mit ansonsten nahezu 374bereinstimmend aufgemachten Anzeigen ohne die ge- 44 - 23 - botenen Pflichtangaben bewirbt. Die Werbung mit einer "ersten direkten Ver-gleichsstudie" l344sst sich ohne weiteres auf andere Pr344parate 374bertragen. Nichts anderes gilt f374r die aus der Anlage K 2 ersichtliche Anzeige. Mit einem "breiten Indikationsspektrum" unter Angabe einzelner Indikationen k366nnte auch f374r an-dere Arzneimittel geworben werden. (3) Die Unterlassungserkl344rungen der Beklagten beziehen sich allein auf die Pr344parate "A. 256" und "F. 256". Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserkl344rung ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verlet-zenden Handlung aufweisen (BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus", m.w.N.). Die Auslegung der Unterwerfungserkl344rung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschr344nkt sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell). Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug genommen hat, klargestellt, dass sich ihre Erkl344rung vom 13. Dezember 2005 allein auf das Mittel "A. 256" beziehen soll. Im Berufungsverfahren hat sie vorgetragen, dass auch die Unterlassungserkl344rung hinsichtlich des Mittels "F. 256" in die-sem beschr344nkten Sinn zu verstehen sei. Die Unterlassungserkl344rungen blei-ben damit hinter dem Umfang des Unterlassungsanspruchs zur374ck. 45 ff) Der zweite Hilfsantrag ist allerdings insoweit unbegr374ndet, als der Kl344-ger mit ihm auch Unterlassung der Werbung f374r das Arzneimittel "F. 256" gem344337 der Anlage K 10 begehrt. Insoweit ist die Wiederholungsgefahr durch die w344hrend des erstinstanzlichen Rechtsstreits abgegebene Unterwerfungser-kl344rung der Beklagten entfallen. 46 - 24 - 47 III. Nach allem ist das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision des Kl344gers im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - mit Ausnahme der Abweisung dieses Antrags hinsichtlich der Werbung f374r das Arzneimittel "F. 256" gem344337 der Anlage K 10 - zum Nachteil des Kl344gers erkannt hat. In diesem Umfang ist der Klage unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben. Im 334brigen ist die Revision zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO . Dabei wurde ber374cksichtigt, dass die konkrete Verletzungsform, die Gegenstand des zweiten Hilfsantrags ist, bereits im Hauptantrag als Minus enthalten war. 48 Bergmann B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.09.2006 - 1 HKO 1513/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.10.2007 - 6 U 4725/06 -
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