BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 202/10 Verkündet am: 8. März 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Marktführer Sport UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 N r. 3 Bei dem Verständnis des für die Spitzenstellung maßgeblichen Vergleich s- markts zieht der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfahrung s- gemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht, als sie ihm in ta t- sächlicher Hinsicht mit dem die Spitzenstellung beanspruchenden Markttei l- nehmer vergleichbar erscheinen. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhan d- lung vom 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Be klagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts München vom 24. Juli 200 8 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte , die Karstadt Warenhaus GmbH, betreibt in Deutschland Warenhäuser. Ihre Interne tseite enthielt im August 2007 unter der Rubrik Das Unternehmen die Angabe: Karstadt ist Marktführer in den Sortimentsfeldern Mode und Sport . Die Klägerin , die deutsche Organisation der international tätigen INTE R- SPORT - Gruppe, hat die Angabe zum Sort imentsfeld Sport als irreführend b e- anstandet. Die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT - Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 zusammen einen Jahre s- umsatz von 1 Mrd. bei 440 Mio. 1 2 - 3 - Die Klägerin hat mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbi e- ten, im Wettbewerb handelnd mit folgender Aussage zu werben: Karstadt ist Marktführ er im Sortimentsfeld Sport. Ferner hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Die Beklagte hat die beanstandete Angabe als zutreffend verteidigt, weil sie das umsatzstärkst e Einzelunternehmen auf dem Sportartikelmarkt in Deutschland sei . Die in der Klägerin zusammengefassten Sportfachhändler würden nicht als einheitlicher Marktteilnehmer angesehen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen geri chtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den ge ltend gemachten Unterlassungsa n- spruch als nach §§ 8, 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG begründet erachtet und der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: Die beanstandete Werbeaussag e sei irreführend und damit unlauter. Ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs könne sie d a- hingehend verstehen, dass die Beklagte mehr Umsätze mache als jede andere Gruppierung von Unternehmen, die gemeinsam auf diesem Markt aufträten . In 3 4 5 6 7 8 - 4 - dieser Bedeutungsvariante sei die Aussage nach dem unstreitigen Parteivo r- bringen unrichtig, weil die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unterne h- men gemeinsam einen höheren Gesamtumsatz mit Sportartikeln erzielten als die Beklagte. II. Die gegen d iese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. Die bislang getroffenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annah me, die Aussage der B e- klagten über ihre Marktführerschaft im Sortimentsfeld Sport sei irreführend. 1. Der auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtete Unterla s- sungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidu ng geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Z u- dem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung - vorliegend im August 2007 - wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederh o- lungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 12 = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis, mwN). Demg e- genüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 201 0 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis, mwN). Im Streitfall ist es nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden. Die von der Kl ä- gerin beanstandete Angab e der Beklagten erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diej e- nigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der jetzt ge l- tenden Fassung. Der hier allein in Betracht kommende Un lauterkeitstatbestand 9 10 11 - 5 - der irreführenden unternehmensbezogenen Werbung hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG ebenfalls keine Änderung erfahren. Sowohl § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 als auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nennen als Be i- spiele für eine I rreführung insbesondere irreführende Angaben über die Eige n- schaften oder die Befähigung des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 10 = WRP 2010, 636 - Hier spiegelt sich Erfahrung). 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist. Die Klägerin betreibt zwar selbst kein Einzelhandelsunternehmen für Sportart i- kel. Sie fördert aber als Verbundgruppe von Sportfachgeschäf ten die berufl i- chen Interessen ihrer Mitglieder und bemüht sich damit indirekt um dieselben Abnehmerkreise wie die Beklagte. Damit besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 201 2 , 74 Rn. 20 = WRP 2012, 77 - Coaching - News - letter; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 2 Rn. 96d mwN). 3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die angesprochenen Verkehrskreise würde n durch die bea n- standete Werbeaussage, die Beklagte sei Marktführerin im Sortimentsfeld Sport , in unlauterer Weise irregeführt. a) Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einer Spitzen oder Alleinste l- lungsbehauptung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG 2008 ist entscheidend, ob das, was in der Werbeaussage nach der Au f- fassung des Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.150). Mit der Eigendarstellung in ihrem an die Allgem einheit gerichteten Internetauftritt wirbt die Beklagte für ihr Unternehmen 12 13 14 - 6 - im Bereich des Einzelhandels mit Sportartikeln. Die Werbung richtet sich mithin an das allgemeine Publikum, das solche Waren regelmäßig nachfragt. b) Das Berufungsgericht hat an genommen, die Angabe zur Marktführe r- schaft der Beklagten sei mehrdeutig. S ie könne in einer ihrer Bedeutungsvar i- anten von einem nicht unmaßg e blichen Teil des angesprochenen Verkehrs d a- hin verstanden werden, dass die Beklagte mehr Umsätze mache als jede and e- re Gruppierung von Unternehmen, die gemeinsam auf diesem Markt aufträten. In dieser Bedeutungsvariante sei die Aussage falsch. Dies rechtfertige die A n- nahme einer wettbewerbswidrigen Irreführung, weil es ausreiche, dass ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die Angabe in einem nicht den objektiven Gegebenheiten entsprechenden Sinn verstehe. c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen , dass der Werbende im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die ve r- schiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 438 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.111 mwN). bb) Entgegen d er Ansicht des Berufungsgerichts genügt es für eine wettbewerblich relevante Irreführung aber nicht, dass die Werbung nur von e i- nem nicht ganz unbeachtlichen Teil des angesprochenen Ve rkehrs in unricht i- ger Weise verstanden wird. Der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung Königl. - Bayerische Weisse (Urteil vom 21. Februar 1991 - I ZR 106/89, GRUR 1992, 66 = WRP 1991, 473) angelegte Maßstab entstammt einem überh olten 15 16 17 18 19 - 7 - Verbraucherleitbild, wie es in der bis Anfang der 1990er Jahre verwendeten Formel vom oberflächlichen, flüchtigen Verbraucher zum Ausdruck gebracht wurde . Maßstab ist jedoch - worauf der Senat seit 1999 in ständiger Rechtspr e- chung hinweist - der durc hschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der ein er Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgege n- bringt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient - Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft; Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg). Infolge dessen hat sich der für eine wettbewerblich relevante Irreführung erforderli che Anteil des angesprochenen Verkehrs, der aufgrund der Werbung einer Fehlvorstellung unterliegt , nach oben verschoben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umwo r- benen Verkehrskreise irrige Vorstellu ngen über die Eigenschaften oder die B e- fähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschli e- ßung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen ( vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 2 25 - Mi n- destverzinsung; Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 38 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei ; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; Bor n- kamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 R n. 2.20 f. und 2.169). d) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, dass es davon ausgegangen ist, die beanstandete Werbeaussage der Beklagten werde von einem erheblichen Teil der durchschnittlich informierten, verständ i- gen und sit uationsadäquat aufmerksamen Verbraucher dahingehend versta n- den, die Beklagte mache mehr Umsätze als jede andere Gruppierung von U n- ternehmen, die gemeinsam auf dem hier in Rede stehenden Markt auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, wann ein erheblicher T eil des angesprochenen 20 - 8 - Verkehrs einer Irreführung unterliegt, ist zwar nicht von festen Prozentsätzen auszugehen, da die hier für erforderliche normative Bewertung maßgeblich von der Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängt (vgl. Bor n- kamm i n Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.105; MünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rn. 174). Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung jedoch ersichtlich eine zu geringe Irreführungsquote zugrunde gelegt, weil es darauf abgestellt hat, dass lediglich ein nicht ganz unmaßgebl icher Teil des angesprochenen Ve r- kehrs die hier in Rede stehende Angabe in einem nicht den objektiven Geg e- benheiten entsprechenden Sinn versteht. Das reicht für die Annahme einer wettbewerblich relevanten Irreführung nicht aus. 4. Das angefochtene Urtei l stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann die b e- anstandete Werbebehauptung der Beklagten nicht wegen Irrefü hrung des a n- gesprochenen Verkehrs gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG 2008 untersagt werden. a) Da sich die Werbung der Beklagten an das allgemeine Publikum ric h- tet und das Berufungsgericht seine Würdigung unter Heranziehung der L e- benserfahrung vorgenommen hat, kann der Senat selbst beurteilen, wie die b e- anstandete Werbebehauptung von den in Betracht kommenden Verkehrskre i- sen aufgefasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Allein oder Spitzenstellung beansprucht, wird dabei gewöhnlich auch von einem erhebl i- chen Teil der angesprochenen Verkehrskreise entsprechend diesem W ortsinn verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 110/96, GRUR 1998, 951, 952 f. = WRP 1998, 861 - Die große deutsche Tages - und Wirtschaftsze i- 21 22 - 9 - tung). Dabei ist der Gesamteindruck maßgeblich, den die werbliche Darstellung vermittelt (vgl. BGH , GRUR 2010, 352 Rn. 11 - Hier spiegelt sich Erfahrung). b) Im Streitfall wird ein erheblicher Teil des Verkehrs die Berühmung als Marktführer im Sortimentsfeld Sport nach dem Wortsinn der Angabe so ve r- stehen, dass die Beklagte unter allen Marktteilne hmern den größten Marktanteil einnimmt. Bezeichnet der Werbende sein Unternehmen als führend in der Branche, so erwartet der Verkehr zwar oftmals weniger eine quantitative als e i- ne qualitative Alleinstellung (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 5.83; Fezer/P f eifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 389). Bei der hier in Rede st e- henden Werbung wird der angesprochene Verkehr die behauptete Marktführe r- schaft allerdings nicht vorrangig in qualitativer Hinsicht - etwa im Hinblick auf das breiteste Warenangebot - verstehen. Der Verkehr wird - wie auch vom B e- rufungsgericht angenommen - darin vielmehr die quantitative Angabe sehen, dass die Beklagte den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Wie sich aus der Anlage K 2 ergibt, auf die sowohl das Landge richt als auch das Berufungsgericht Bezug genommen haben, hat die Beklagte in ihrem Internetauftritt unter der Rubrik Das Unternehmen in erster Linie quantitative Merkmale ihres Unternehmens dargestellt. Sie hat unmittelbar vor der Angabe zur Marktführer schaft auf den von ihr im Jahr 2006 insgesamt erwirtschafteten Umsatz von 4,9 Mrd. e- sprochenen Verkehr den Eindruck, dass die Beklagte ihre Spitzenstellungsb e- hauptung auf den von ihr im Sortimentsfeld Spor t erwirtschafteten Umsatz b e- zogen hat. c) Bei dem Verständnis des für die Spitzenstellung maßgeblichen Ve r- gleichsmarkts wird der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfa h- rungsgemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht ziehen, als 23 24 25 - 10 - sie ihm in tatsächlicher Hinsicht mit der Beklagten vergleichbar erscheinen, um ihnen das beworbene Leistungsmerkmal in gleicher Weise wie der Beklagten zuordnen zu können. Dass hierzu die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen insgesamt zä hlen, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. aa) Die Beklagte präsentiert sich in ihrem Internetauftritt als ein Einze l- handelsunternehmen, das 90 große Warenhäuser und 32 Sporthäuser betreibt, einen Marktanteil am deutschen Kauf - und Warenhausgeschäft von 38% hat und etwa 32.000 Mitarbeiter beschäftigt. Der Verkehr wird demzufolge als ve r- gleichbare Marktteilnehmer nur die auf dem Sportartikelmarkt in Deutschland t ä tigen Einzelunternehmen ansehen. Da sich die Beklagte nur als ein Ei nze l- handelsunternehmen darstellt, wird der Verkehr den Vergleich lediglich mit so l- chen Unternehmen vornehmen, die ihren Umsatz ebenfalls als einzelnes U n- ternehmen erzielen. Erfahrungsgemäß verfügt das von der Werbung angespr o- chene allgemeine Publikum aller dings nicht über Kenntnisse hinsichtlich der rechtlichen Organisation solcher Unternehmen, die mit mehreren Verkaufsstä t- ten am Markt vertreten sind. Dementsprechend werden die hier angesproch e- nen Verkehrskreise in den Vergleichsmarkt - neben Unternehmen, d ie unsel b- ständige Zweigniederlassungen betreiben - auch solche rechtlich selbständigen Marktteilnehmer einbeziehen, die gemeinsam wie eine wirtschaftliche Einheit am Markt auftreten und so auch wahrgenommen werden. Dagegen wird der angesprochene Verkehr be i Unternehmen, die sich zwar in Teilbereichen zum gemeinsamen Handeln zusammengeschlossen haben, dem Publikum aber we i- terhin als individuelle Marktteilnehmer erscheinen, bei der hier in Rede stehe n- den Umsatzerzielung nur das wirtschaftliche Handeln jedes e inzelnen Unte r- nehmens und nicht das der gesamten Gruppe in den Blick nehmen. 26 - 11 - bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Verkehr nehme bei der Beurteilung der Marktanteile an, bei den in der Klägerin zusammeng e- schlossenen Unternehmen handele e s sich um einen einheitlichen Anbieter. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht auch insoweit nur auf das Verständnis eines nicht ganz unmaßgeblichen Teils des angesprochenen Verkehrs abgestel lt hat. Da eine Werbung aber nur dann als irreführend verboten werden kann, wenn sie bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs zu einer Fehlvorste l- lung führt, ist es auch für die Frage, wie der Vergleichsmarkt zu bewerten ist, nicht ausreichen d, allein auf die Sicht eines nicht ganz unmaßgeblichen Teils des Verkehrs abzustellen. cc) Die Revision rügt zudem mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zur Beurteilung des Verkehrsverständnisses hinsichtlich des Marktauftritts der in der Klägerin zus ammengeschlossenen Einzelunternehmen drei Publikationen zum Sportartikelmarkt herangezogen hat. Das Verständnis des Verkehrs vom Marktauftritt der in der Klägerin gruppierten Einzelunternehmen wird erfa h- rungsgemäß nicht dadurch maßgeblich bestimmt, wie ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe in einzelnen Presseberichten dargestellt wird, weil die jeweilige Darstellung vom Kenntnisstand des Berichtenden und der Zielric h- tung der Berichterstattung abhängt. Dies muss nicht mit dem Verständnis des durchschn ittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitt s- verbrauchers übereinstimmen, an den sich die - wie im Streitfall - allgemeine Publikumswerbung richtet. Maßgeblich dafür, wie ein Zusammenschluss von Einzelunternehmen vom Verkehr angesehen w ird, ist vielmehr der Umstand, wie die einzelnen Unternehmen dem Verkehr auf dem Markt tatsächlich entg e- gentreten. 27 28 - 12 - d) Legt man dies zugrunde, kann die Unrichtigkeit der Spitzenstellung s- behauptung bislang nicht an genommen werden . Denn nach den Feststell ungen des Berufungsgerichts war die Beklagte zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung umsatzstärker als jedes andere Einzelunternehmen auf dem Sporta r- tikelmarkt . D as Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen , ob eine sonstige Unternehmensgrup pe, die am Markt als wirtschaftliche Einheit wahrgenommen wird, zum maßgeblichen Zeitpunkt umsatzstärker war als die Beklagte. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufz u- heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei dung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil Feststellungen dazu zu treffen sind , wie das von der Werbung angespr o- chene allge meine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen U n- ternehmen wahrnimmt . IV. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht auch zu beachten habe n , wie die in dem von der Klägerin als Anlage K 1 vorg e- leg ten INTER SPORT - Handbuch e nthaltenen Vorgaben von den angeschloss e- nen Unternehmen umgesetzt w e rden . 1. Nach den Vorgaben im INTERSPORT - Handbuch ist vorgesehen, dass die einzel nen INTER SPORT - Geschäfte nicht allein unter der gemeinsamen Geschäftsbezeich nung INTER SPORT auf t reten , s ondern dass d ieser Bezeic h- nung sowohl in der Werbung als auch bei der Fassadengestaltung und in der Geschäftskorrespondenz jeweils die individuelle Bezeichnung des Einzelunte r- nehmens bei ge füg t wird . Diese Vorgaben sind in soweit allerdings nicht auf eine be stimmte Gestaltungsform be schränkt, sondern geben dem jeweiligen Unte r- 29 30 31 32 - 13 - nehmen in gewissem Umfang einen Gestaltungsspielraum in der optisch stärker hervorgehobenen oder aber mehr zurückgenommenen Verwendung der indiv i- duellen Unternehmensbezeichnung gegen über der INTER SPORT - Bezeich - nung. 2. Bei der Beurteilung, ob ein erheblicher Teil des angesprochenen Ve r- kehr s die IN TERSPORT - Geschäfte als wirtschaftliche Einheit oder als eige n- ständig betrachtet , ist ferner zu berücksichtigen , wie die individuelle Unterne h- mensbezeich nung der INTER SPORT - Geschäfte gegenüber dem Verkehr ve r- wendet wird . Der Umstand, dass die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unte r- nehmen im Rahmen des ihnen eröffneten Gestaltungsspielraums überhaupt ihr individuelles Unternehmenskennzei chen ne ben der INTER SPORT - Bezeich - nung verwenden, ließe für sich genommen allerdings noch nicht die Annahme zu, dass diese Unternehmen generell nur als selbständige Einzelunternehmen wahr genom men würden . Dem Verkehr ist zwar bekannt, dass sich auch klein e- r e, unabhängige Unternehmen unter Verwendung einer gemeinsamen B e- zeichnung zum gemeinsamen Einkauf oder zur gemeinsamen Werbung z u- sammenschließen, um ihre individuelle Wettbewerbsfähigkeit gerade gege n- über den marktstärkeren Unternehmen zu bewahren. Solange diese Unterne h- men gegenüber dem allgemeinen Publikum ihre Eigenständigkeit hervorheben, wird der Verkehr daher eher auf die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Unte r- nehmens für sein wirtschaftliches Handeln schließen und dementsprechend auch den in der Umsatzerzielung zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen E r- folg dem Einzelunternehmen und nicht dem Verbund zuordnen. Das Publikum wird die Individualisierung und die i hm dadurch vermittelte wirtschaftliche E i- genständigkeit jedes Einzelunternehmens aber nur dann in den Blick nehmen , 33 34 - 14 - wenn die individuelle Unternehmensbezeichnung nicht nur untergeordnet im Hintergrund verbleibt. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch V orinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.01.2008 - 4 HKO 18422/07 - OLG München, Entscheidung vom 24.07.2008 - 29 U 2293/08 -
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