BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 202/13 vom 19. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Re iter beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. April 2013 - 6 U 132/11 - Wiedereins etzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin, eine Bank, nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Treuhandauftrags bei der Abwicklung eines Vertrags über den Erwerb einer Eigentums wohnung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht den Beklagten zur Za h- - um - Zug gegen Abtretung von Darlehen s- rückzahlungsansprüchen und Forderungen aus einer Grundschuldbestellung verurteilt hat. Das Berufungsurteil wurde den Prozessbevollmächtigten des B e- klagten gegen Empfangsbekenntnis am 2 6. April 2013 zugestellt. Mit am 3. Juni 1 - 3 - 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zweiti n- stanzlichen Urteil eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we gen der versäumten Frist zur Vornahme dieser Prozesshandlung b e- antragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, am 26. April 2013 habe im Büro se i- ner zweitinstanzlichen Proze ssbevollmächtigten die sorgfältig ausgebildete und überwachte, bislang stets zuverlässig arbeitende Rechtsanwalts - und Nota r- fachangestellte M . S . zusammen mit einer Auszubildenden den Posteingang der Kanzlei bearb eitet. In diesem Büro sehe die allgemeine A n- weisung zur Behandlung von Fristen vor, dass diese an insgesamt vier Orten zu notieren seien, und zwar im Fristenbuch, im elektronischen Fristenkalender, auf dem Aktenvorblatt und auf dem in der Handa kte befindlichen Schriftstück selbst. Beiden Mitarbeiterinnen sei am 26. April 2013 der Fehler unter laufen, an a llen Orten statt des 27. Mai 2013 den 26. Juni 2013 als Datum des Ablaufs der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (je weils mit Vorfrist zum 19. Jun i 2013) zu notieren. Dies sei erst aufgefallen, als das Sekretariat die Akte am 29 . Mai 2013 zur anwal tlichen Bearbeitung vorgelegt habe . II. Das rechtzeitig angebrachte und begründete Wiedereinsetzungsgesuch bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte war nicht, wie es nach § 233 ZPO erforderlich ist, ohne Verschulden gehindert, die Frist z ur Einlegung der Nichtzulassung s- beschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) einzuhalten. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei ihrem eigenen 2 3 - 4 - gleich. Die Fristversäumnis beruht nicht lediglich auf einem dem Beklagten ni cht zuzurechnenden Verschulden der Kan zleiangestellten seiner Rechtsanwälte . Vielmehr haben diese die Versäu mung der Frist selbst schuldhaft mitveru r- sacht. 1. Zwar darf die Berechnung und Notierung einfacher Fristen grundsätzlich dem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen werden (vgl. st. Rsp r., z.B. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95 /08, NJW 2011, 1080 Rn. 9 mwN ). N ach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es aber, wenn - wi e regelmäßig und auch hier - eine gerichtliche Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis zug e- stellt wird, eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung erfolgt ist, da nicht der Eingangsstempel, sond ern das Datum, unter dem das Empfangsbekenn tnis unterzeichnet ist, für den Beginn einer Rechtsmittelfrist maßgeblich ist (B GH, Beschlüsse 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW - RR 2010, 417 Rn. 9 und vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782). Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk a ngefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Em p- fangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückg e- be n, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die s e im Fristenkalender notiert worden ist (z.B.: BGH aaO sowie B e- schl ü ss e vom 2. Febru ar 2010 - VI ZB 58/0 9 , NJW 2010, 1080 Rn. 6 und vom 26. März 1996 - VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900, 1901 jew. mwN ). Bescheinigt der Rechtsanwalt den Empfang eines ohne Handa kten vorgelegten Urteils, so erhöht s ich die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt oder unzutreffend ist 4 - 5 - und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermer k versehene Handakte nicht sogleich nachreichen lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. D e- zember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 7 a .E. und vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011 , 24117 Rn. 8 a.E. mwN ) oder er nicht selbst unve r- züglich die notwend igen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Notieru n- gen veranlassen. Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen (BG H, Beschluss vom 2. Februar 2010 aaO). Weiterhin hat der Rechtsanwalt, dem die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird, die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechts - mittelfristen einschließli ch deren Eintragung in den Fristenkalender eigenve r- antwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senat sbeschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 7 und vom 22. September 2011 aaO Rn. 8 ), die s aber auch erforde r- lich ist. 2. Auf der Grundlage der allein maßgeblichen Angaben in de r Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 20 12 aaO Rn. 9 und vom 24. Juni 20 10 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 14) hat der Beklagte ein für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausräumen können. Bei Beachtung der vorstehend dargestellt en Pflichten wären die von den Kanzleiangestell ten vo r- genommenen unrichtigen Fristeintragun gen rechtzeitig bemerkt und korrigiert wo r den . 5 6 - 6 - a) In Betracht kommt zunächst und vor allem, dass dem sachbearbeite n- den Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis von vornherein zusammen mit der Handakte vorgelegt wurde. Dann war er, da die Vorlage im Zusammen hang mit einer (künftigen) fristgebundenen Prozesshandlung stand, nach den oben zitie r- ten Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 7 und vom 22. September 2011 aaO) zur Überprüfung der Berechnung und Eintragung der Rechtsmittelfr ist verpflichtet. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte er hierbei bemerkt, dass diese unzutreffend ermittelt oder notiert war, und die Berichtigung veranlassen können. b) Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die Handakte des Verfa h- rens dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei Unterzeichnung des Empfang s- bekenntnisses für das Berufungsurteil nicht vorlag. Dann hätte er sie sich entweder sogleich nachreichen lassen müssen. In diesem Fall gilt das glei che wie bei der sofortigen Vorlage di eser A kte. Oder er hätte die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne Vorlage der Handakte selbst berechnen und anschließend an den entsprechenden Stellen selbst eintragen oder dies durch eine Einzelanweisung an sein Büropersona l sicherstellen müssen. In beiden Fällen wäre der vorang e- gangene Fristberechnungsfehler aufgefallen und korrigiert worden. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen. 7 8 9 10 - 7 - c) Ein anderer Geschehensablauf, bei dem die Fristversäumnis nicht auf einem Pflichtenverstoß der Prozessbevollmächtigten des Beklagten beruht e , ist nicht ersichtlich. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.0 7.2011 - 84 O 7/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2013 - 6 U 132/11 - 11
Full & Egal Universal Law Academy