ECLI:DE:BGH:2016:280116UIZR202.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 202/14 Verkündet am: 28. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MarkenG § 5 Abs. 1, Abs . 3, § 15 Abs. 2, Abs. 4 a) Titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG können auch Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet sein. b) Der Bezeichnung "" kommt keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und Abs . 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidung s- kraft für eine App und eine Internetseite zu, auf der ortsspezifisch aufbere i- tete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Thema Wetter zum Abruf bereitgehalten werden. c) Die nach der Rechts prechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs - und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Untersche i- dungskraft von Werktiteln können auf Apps für Mobilgeräte und auf Inte r- netangebote, die nicht auch als Printversion erhältlich sind, nich t angewe n- det werden, weil es (bislang) an einer entsprechenden Verkehrsgewöhnung an die Benutzung von Gattungsbezeichnungen in diesen Bereichen fehlt. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil de s 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 5. September 2014 wird auf Kosten der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen " " eine Interne t- seite, auf der sie ortsspezifisch aufbere itete Wetterdaten und weitere Informat i- onen in Bezug auf das Thema Wetter zum A bruf bereithält . Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch über eine Appli kation (nachfolgend " App " ) für Mobil geräte ( Smartphones und Tablet - Compu ter) unter der Bez eichnung " " an. Die App wird direkt mit dem Mobilgerät in dem vom Betreiber des jeweiligen Betriebssystem s angebotenen Online - Shop erwo rben und auf das Gerät geladen. 1 - 3 - Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen " " und " wetter - deutschla " , unten denen sie im Internet ebenfalls Wetter dat en zur Ve r- fügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen " wetter DE " , " wetter - de " und " wetter - DE " . Die App wird in Online - Shops für Mobil geräte unter anderem wie folgt präse n- tiert: Auf dem Bildschirm eines Smartphone s erscheinen die vom Anwender heruntergeladenen Apps der Parteien beispielsweise wie folgt ( vgl. die vorletzte App - Reihe ): 2 3 - 4 - Die Klägerin beanstandet - soweit für das Revi sionsverfahren noch von Bedeutung - die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter - App als eine Ver letzung ihr er Titel schutz rechte an dem Domain namen " we t- " und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr ver triebenen App. Sie hat bea ntragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung " wetter DE " und/oder " wetter - de " und/oder " wetter - DE " zur Bezeichnung einer Anwe n- dungssoftware (App) mit Wett erinformationen kennzeichenmäßig zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. 4 5 - 5 - Weiter hat die Klägerin Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt . Die Beklagte ist de r Klage entgegen getreten. Sie ist der Ansicht , die B e- zeichnung " " sei wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht tite l- schutzfähig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen ( LG Köln, BeckRS 2 014, 17696) . Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg ( OLG Köln, GRUR 2014, 1111 = WRP 2014, 1355) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klagean träge weiter , soweit sie auf Werktitelrecht gestützt sind . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünde n gegen die Beklagte kei n e Ansprüche wegen Verletzung eines Werktitelrechts gemäß § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 , 4 und 5 MarkenG zu . Zur Begründung hat es ausg e- führt: Der Domainname einer Internetseite und die Bezeichnung einer App se i- en zwar grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich. Der Bezeichnung " we t- " als Werktitel für die Internetseite und für die App der Klägerin fehle j e- doch die er forde rliche originäre Unterscheid ungskraft. D er Begriff " W etter " sei glatt beschreibend und daher allgemein freihaltebedürftig. Der Zusatz " . de " 6 7 8 9 10 - 6 - werde vom Verkehr als bloße Länderzuweisung beziehungsweise als Abkü r- zung für Deuts chland verstanden. An die originäre Unterscheidungskraft von Titel n für Internetseiten und Apps seien keine abgesenkten Anforderungen zu stellen, wie sie der Bundesgerichtshof für Zeitungs - und Zeitschriften tit el aufg e- stellt habe. Es sei nicht festzustelle n, dass der Verkehr auf dem Gebiet der Vermarktung von Apps in vergleichbarer Weise bereits an rein beschreibende Titel gewöhnt sei. Die Bezeichnung " " sei auch nicht kraft Verkehrs gelt ung als Werktitel geschützt . Die Ergebnisse der von der Kl ägerin vorgelegten Me i- nungs umfrage belegten keine Verkehrs gelt ung der Bezeichnung " " als Werktitel innerhalb der angesprochenen Verkeh rskreise. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung sei ein 50% übersteigender Z u- ordnungsgra d erforderlich , der vorliegend nicht erreicht sei . Auch der von der Klägerin gehaltene Vortrag zur Beliebtheit ihrer App und zu den getätigten We r- be aufwendung en begründe nicht die Annahme einer Verkehrs durchsetzun g der Bezeichnung " " . B . Die ge gen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemacht en Unterlassungsanspruch sowie die Folgeansprüche rechtsfehlerfrei verneint. I . Der Klägerin steht gegen die Beklag te kein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG zu . Zwar können auch Apps titelschutzfäh ige Werke sein (dazu unter I. 1) . Die vorliegend in Rede stehende Bezeichnung " " genießt jedoch keinen Schutz a ls Werktitel, weil sie die erforderliche Unterscheidungskraft weder von Haus aus aufweist (dazu unter I. 2) noch durch Verkehrsgeltung erlangt hat (dazu unter I. 3 ) . 11 12 13 - 7 - 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch Apps für Mobilgerät e sowie Informationsangebote im Internet titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. a) Werktitel werden nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt. Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bez eichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Dabei gilt ein gegenüber dem Urhebe r- recht eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff. Werke im kennze i- chenrechtlichen Sinne sind alle immateriel len Arbeitsergebnisse, die als G e- genstand des Rechts - und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1997 - I ZR 44/95, BGHZ 135, 278, 280 - PowerPoint; Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/10, GRUR 2012, 1265 Rn. 13 = WR P 2012, 1526 - Stimmt' s?, mwN). Als solche bezeichnungsfähigen immateriellen Arbeitsergebnisse kommen auch Comp u- terprogramme in Betracht (vgl. BGHZ 135, 278, 280 f. - PowerPoint; BGH, Urteil vom 24. April 1997 - I Z R 233/94, WRP 1997, 1181 , 1182 - FTOS; Urteil vom 15. Januar 1998 - I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1011 f. = WRP 1998, 877 - WINCAD; Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 109/03 , GRUR 2006, 594 Rn. 16 SmartKey). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellt eine A pp ein Anwendungsprogramm für Mobilgeräte dar. Ebenso wie Computerprogramme auf herkömmlichen stationären oder mobilen Computern beinhaltet eine auf mobilen Kommunikationsgeräten installierte App eine schutzfähige immaterielle Leistung, die als Gegenstand des Rechts - und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist ( vgl. LG Hamburg, GRUR - RR 2014, 206; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 5 Rn. 97; We i ler in BeckOK Markenrecht, 4 . Edition, Stand: 1. November 2015, § 5 14 15 16 - 8 - Rn. 176; Zöllner/ Lehmann, GRUR 2014, 431, 435 ; Engels, ITRB 2014, 33, 34; Löffler, GRUR - Prax 2013, 540 ). Internetseiten kommen grundsätzlich ebenfalls als titelschutzfähige We r- ke in Betracht, wenn ihr Inhalt selbst eine für die Annahme eines Werkes hin re i- chende geistige Leistung beinhaltet , der Verkehr in ihrem Namen ein Zeichen zur Unterscheidung von anderen Internetseiten und nicht nur eine Adressb e- zeichnung sieht und die Internetseite weitgehend fertiggestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 41 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 20 = WRP 2010, 266 - EIFEL - ZEITUNG; Weiler in BeckOK Markenrecht aaO § 5 Rn. 179 bis 181; Thalmaier in BeckOK Markenrecht aaO § 15 Rn. 87; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rn. 97; Ingerl/Rohnke, M arkenG, 3. Aufl., Nach § 15 Rn. 53; Deutsch, GRUR 2013, 113, 114 ; Müller in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 5 MarkenG Rn. 38). Das Berufungsgericht hat festgeste llt, dass die Klägerin jedenfalls seit 2004 unter dem Domainnamen " " ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Wetter anbietet. Dies reicht für die Annahme aus, dass das I n- ternetangebot der Klägerin seinem Inhalt nach eine eigenständige und chara k- teristische sowie bezeichnungsfähige Leistung darstellt. Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. 2 . Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgericht s, d er Bezeich nung " " komme keine für einen Werktite l- schutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Untersche i- dungskraft zu . a ) Unterscheidungskraft bezeichnet die Eignung eines Titels, ein Werk als solches zu individualisieren und von einem and eren zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 = WRP 17 18 19 - 9 - 2003, 644 - Winnetous Rückkehr ; BGH, GRUR 2012, 1265 R n. 19 - Stimmt' s? ). Sie fehlt, wenn sich der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr z u- gemess ener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbe schreibung erschöpft (vgl. BGH , GRU R 2012, 1265 Rn. 19 - Stimmt' s?). b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Bezeic h- nung " " bei Anwendung dieser Maßstäbe in einer wer kbezogen en I n- haltsbeschreibung erschöpft und deshalb keinerlei Unterscheidungskraft au f- weist. Der Bezeichnung " " fehle sowohl als Domainname als auch im Zusammenhang mit seiner Benutzung für die App der Klägerin die originäre Kennzeichnungskraft. Der Begrif f " Wetter " sei für Informationen und Dienstlei s- tungen zum Thema " Wetter " rein beschreibend und allgemein freihaltebedürftig. Der Zusatz " .de " sei ebenfalls nicht individualisierend. In Bezug auf Domainn a- men im Internet verstehe der Verkehr darunter eine al s Top - Level - Domain a n- gehängte bloße Länderzuweisung bezogen auf Deutschland. Entsprechendes gelte für Apps. Zwar benötige eine App technisch keine Länderzuweisung. Der Verkehr beziehe die App der Klägerin aber in erster Linie auf die korrespondi e- rende Inte rnetseite unter dem gleichen Domainnamen und messe dem Zusatz " . de " daher im Zusammenhang mit der App ebenfalls keine kennzeichnende Funktion bei. Vielmehr werde der Verkehr auch bei der App davon ausgehen, dass der Zusatz eine Zuweisung oder Abkürzung für Deutschland darstelle. c) Die vom Berufungsgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zur rein beschreibenden Bedeutung der Bezeichnung " " für eine Inte r- netseite und eine App mit auf Deutschland bezogene n Wetterinformationen la s- sen k einen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen. 20 21 - 10 - d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei se i- ner Beurteilung auch keinen zu strengen Maßstab an das erforderliche Mi n- destmaß an Unterscheidungskraft an gelegt. aa) Maßgeblich für die Frage, ob ein Werktitel von Haus aus untersche i- dungskräftig ist, ist die Verkehrsauffassung. Daraus ergibt sich, dass der für einen Werktitelschutz erforderliche Grad an Unterscheidungskraft davon a b- hängt, ob dem Verkehr b ekannte Besonderheiten für bestimmte Werkarten b e- stehen . So sind an die Unterscheidungskraft eines Zeitungs - oder Zeitschrifte n- titels nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderungen zu ste l- len, da der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, das s Zeitschriften und Ze i- tungen mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich ko n- kr e tisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden, und er deshalb auf feinere Unterschiede achtet ( BGH, Urteil vom 8. Februar 1963 Ib ZR 76/61, GRUR 1963, 378, 379 = WRP 1963, 211 - Deutsche Zeitung; Urteil vom 27. Februar 1992 - I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 548 = WRP 1992, 759 - Morgenpost; Urteil vom 16. Juli 1998 I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 Wheels Magazine; BGH, Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/ 9 7, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000, 533 - FACTS; BGH, GRUR 2010, 156 Rn. 20 - EIFEL - ZEITUNG; GRUR 2012, 1265 Rn. 19 - Stimmt' s?, jeweils mwN). In ähnlicher Weise sind an die Unterscheidungskraft von Run d- funk - und von Nachrichtens endungen keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der Verkehr auch hier an Titel gewöhnt ist, die sich an beschreibende A n- gaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2001 I ZR 211/98 , BGHZ 147, 56, 6 1 f. - Tage s- schau). Ob e ine solche Gewöhnung des Verkehrs an titelmäßige Kennzeic h- nungen mit gattungsmäßig beschreibenden Begriffen vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund der konkreten Verhältnisse festzustellen. Dabei wird es regelmäßig auch auf Feststellu ngen zu den historisch entwickelten Gepflogenheiten a n- 22 23 - 11 - kommen (vgl. BGH, GRUR 1963, 378, 379 - Deutsche Zeitung; BGH, Urteil vom 27. September 1990 - I ZR 87/89, GRUR 1991, 153, 154 = WRP 1991, 151 - Pizza & Pasta). b b) Diese Grundsätze hat das Berufun gsgericht seiner Beurteilung z u- grunde gelegt. Es hat angenommen, die für Zeitungs - und Zeitschriftentitel ge l- tenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft könnten bei Apps für Mobilgeräte nicht angewendet werden. Es könne nicht davon ausgegange n werden, dass der Verkehr bereits an rein beschreibende Titel von Apps g e- wöhnt sei. Eine entsprechende Gewöhnung sei von der Klägerin nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt worden. Gegen eine bereits eingetretene Ve r- kehrsgewöhnung spreche, dass die App eine vergleichsweise neue Ersche i- nungsform von Anwendungsprogrammen für M obilgeräte sei . Zudem sei d er Markt hinsichtlich der Bezeichnungen von Apps u neinheitlich; es stünden reine Ph antasiebezeichnungen neben " sprechenden Zeichen " und beschreiben den Titel n . Hinzu komme, dass Apps vom Publikum nur einmal im entsprechenden App - Shop heruntergeladen würden, während der Käufer einer periodisch e r- scheinenden Zeitschrift immer wieder mit dem jeweiligen Titel konfrontiert we r- de. Diese wiederholte Konfr ont ation mit dem Titel trage aber wesentlich zur Gewöhnung des Verkehrs bei, auch auf schwächere Zusätze zu achten und verschiedene Werke auf diese Weise zu individualisieren . Zu berücksichtigen seien weitere - vom Landgericht zutreffend festgestellte - grund legende Unte r- schiede zwischen Zeitschriften und Apps. Anders als eine App, die in digitaler Form als Verknüpfung auf dem Display eines mobilen Endgeräts angezeigt werde, bleibe eine Zeitschrift als gegenständlich wahrgenommener Gegenstand eher im Gedächtni s. Zudem begegneten Zeitschriften dem Verkehr meist in Fachgeschäften oder Kiosken in einer unüberscha ubaren Vielzahl, so dass d e- ren Auswahl eine gesteige rte Aufmerksamkeit erfordere, während der Verbra u- cher Apps innerha lb der jeweiligen Verkaufsplattform regelmäßig gezielt nach 24 - 12 - ihrem jeweiligen Titel suche und meist direkt mit der gewünschten App oder einer nur begrenzten Auswahl von Apps konfrontiert werde . Bei der Auswahl einer App sei deshalb nur eine geringere Aufmerksamkeit als bei der Auswahl einer Z eitschrift nötig. Ferner würden Apps dem Verkehr im Rahmen der Mö g- lichkeit zum Download grundsätzlich mitsamt einer Beschreibung sowie weit e- ren Informationen, beispielsweise der Benennung des jeweiligen Anbieters , a n- gezeigt. Angesichts dieses " Mehr " an Inf ormationen sei bei dem Erwerb von Apps eine Entscheidung allein anhand des Titels nicht erforderlich. Eine hinreichende Unterscheidungskraft des Domainnamens " " sei ebenfalls zu verneinen. Zwar komme bei Domainnamen ähnlich wie bei Ze i- tungen un d Zeitschriften bereits eine gewisse Gewöhnung an in hohem Maße beschreibende Titel in Betracht. Dies könne aber allenfalls für Domainnamen angenommen werden, unter denen eine auch als Printversion erhältliche Ze i- tung angeboten werde. Dies treffe auf die I nternetseite der Klägerin nicht zu. c c) D ie se im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende und vom Revisionsgericht deshalb nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilung lässt ke i- nen Rechtsfehler erkennen. (1 ) Ohne Erfolg macht die Revision gelt end, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steh e ein Nebeneinander von Phantasiebezeichnungen und sprechenden Zeichen der Absenkung der Anforderungen an die Untersche i- dungskraft nicht entgegen, weil auch bei Sachbüchern sowie Zeitschriften ein solches Nebeneinander bestehe, ohne dass dieser Umstand dort die Annahme geringerer Anforderungen in Frage stelle . Mit dieser Rüge hat die Revision ke i- nen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, sondern versucht in unz u- lässiger Weise, ihre eigene Beurteilun g an die Stelle der tatrichterl ichen Würd i- gung zu setzen. Soweit die Revision ihre Rüge auf konkrete Beispiele im Zei t- schriftenbereich stützt, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es 25 26 27 - 13 - sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisions instanz grun d- sätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass die Klägerin entsprechenden Sachvortrag bereits in den Tatsacheninsta n- zen gehalten und das Berufungsgericht diesen Sachvortrag verfahrensor d- nungswidrig übergange n hat. (2 ) Keinen Erfolg hat die Revision außerdem mit ihrer Rüge, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei nicht auf das Verkehrsverständnis in B e- zug auf den gesamten Markt der Applikationen abzustellen, sondern lediglich die Sparte der Apps mit Wetterinformationen in den B lick zu nehmen. Allerdings ist bei der Bestimmung der für einen Werktitelschutz erforde r- lichen Unterscheidungskraft auf d ie Kennzeichnungsgewohnheiten auf Tei l- märkten abzustellen, wenn insoweit eine spezielle Verkehrsanschauu ng festg e- stellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 27/99, GRUR 2002, 176 = WRP 2002, 89 - Auto Magazin , für den Teilmarkt der Automobilzeitschriften; BGHZ 147, 56, 61 f. - Tagesschau , für Nachrichtensendungen; BGH, GRUR 1991, 153, 154 - Pizza & Pasta, für den Teil markt der Kochbücher). Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch keine Umstä nde festgestellt, die die Annahme einer besonderen Verkehrsauffassung in Bezug auf den Tei l- markt der Wetter - Apps rechtfertigen könnten. Das Berufungsger icht ist vielmehr - von der Revision nicht angegriffen - im Hinblick auf den gesamten Markt der Apps für Mobilgeräte davon ausgegangen, dass Apps eine vergleichsweise neue Erscheinungsform von Anwendungsprogrammen sind und deshalb (noch) nicht von einer hi storisch entwickelten Verkehrsgewöhnung an inhaltsbeschre i- bende Bezeichnungen ausgegangen werden kann . Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich über den Vortrag der Klägerin hinweggesetzt, wonach für den Bereich der We t- 28 29 30 31 - 14 - ter - Apps und der Internetseiten mit Wetterinformationen ein deutliches Übe r- wiegen von sprechende n Bezeichnungen festzustellen sei. Die Revision hat insoweit keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ist erforderlich, dass d er Inhalt eines etwaig gehaltenen Vortrags der Partei nebst Angabe der Blattzahlen der Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, WRP 2016, 7 3 Rn. 45 - Tauschbörse III ; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 55 1 Rn. 22; Zö l- ler/Heßler, ZPO, 31 . Aufl. , § 551 Rn. 14 ). Eine solche Angabe lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen. Die Revision gibt nicht den Inhalt des als übergangen gerügten Klägervortrags wieder, sondern verweist lediglich auf den Inhalt von diversen zur Akte gereichten Anlage n, ohne zugleich darzulegen, dass diese Anlagen auch zum Beleg der von d er Klägerin vorgetragenen Ve r- kehrsgewohnheiten auf dem Teilmarkt der Wetter - Apps eingereicht worden sind. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine Verfahren s rüge (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1956 - IV ZR 58/56, NJW 1956, 1878 ; Be schluss vom 27. Sept ember 2001 - V ZB 29/01, BGHReport 2002, 257; Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 257/13, juris Rn. 7 ; BAG, NJW 2014, 1261 Rn. 29; Stadler in Musielak/ Voit, § 130 Rn. 6 ; Wagner in MünchKomm.ZPO, 4. A ufl., § 131 Rn. 1 ; von Selle in BeckOK ZPO, 20 . Edition, Stand: 1. März 201 6 , § 131 Rn. 1 ). (3 ) Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht die Annahme des B e- rufungsgerichts nicht der Lebenserfahrung , eine Zeitschrift bleibe als gege n- ständlich wahrgenommene s Produkt eher im Gedächtnis des Nutzers als eine App, die in digitaler Form als Verknüpfung auf dem Display eines mo bilen En d- geräts angezeigt werde . Mit ihrem Vortrag, mobile Endgeräte würden durch g e- hend über Touchscreens verfügen, die ein " Durchblättern " in Form von " Anti p- 32 - 15 - pen " und " Wischen " und damit eine vergleichbare Haptik ermöglichten, au f- grund ihrer höheren Aktualität würden digitale Medien zudem gerade bei Sachthemen intensiver genutzt als di e ents prechenden Printmedien, stützt d ie Revision sich wiederum in unzulässiger Weise auf erstmals in der Revision s- instanz gehaltenen Vortrag und versucht zudem, ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigu ng vorgenomm e- nen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung zu setzen . Entspr e- chendes gilt , soweit die Revision geltend macht, Apps würden - ebenso wie Zeitschriften - in periodischen Abständen aktualisiert, Zeitschriften enthielten in den Impressu msangaben - ebenso wie Apps - Informationen zum jeweiligen Anbieter und auch Apps würden, wie Zeitschriften, nicht nur gezielt nach ihrem Titel, sondern auch mit beschreibenden Begriffen gesucht. Diese Rügen kö n- nen der Revision ferner auch deshalb nicht zu m Erfolg verhelfen, weil sie sich insoweit gegen einzelne Gesichtspunkte richten, auf die sich das Berufungsg e- richt unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landg e- richts lediglich ergänzend zu den übrigen, für sich allein tragenden Festst ellu n- gen zu den Verkehrsgewohnheiten gestützt hat . (4 ) Eine Verkehrsgewöhnung an generische Bezeichnungen und eine daraus folgende Absenkung der Anforderungen an die Annahme einer origin ä- ren Unterscheidungskraft ergibt sich im Streitfall auch nicht aus Besonderheiten bei der Bezeichnung von Internetseiten und der Präsent ation von Apps für M o- bilgeräte. Allerdings ist bei der Prüfung, ob der Verkehr seit langem an eine Ken n- zeichnung von Werken mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räum lich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gewöhnt ist und er deshalb auf feinere Unterschiede achtet , den Besonderheiten des fraglichen Marktse g- ments Rechnung zu tragen. So ist im Bereich der regional verbreiteten Zeitu n- gen der Verkehr seit Jahrzehnten da ran gewöhnt, sich insbesondere an regi o- 33 34 - 16 - nal unterscheidenden Titelbestandteilen zu orientieren ( " Berliner Zeitung " , " Stuttgarter Zeitung ") . Zudem wird für die Frage, welcher Zeitraum für die Fes t- stellung von Verkehrsgepflogenheiten zu betrachten ist, zu ber ücksichtigen sein, ob es um ein sich sehr dynamisch entwickelndes Marktsegment geht oder um einen sich eher langsam entwickelnden Bereich . Im Streitfall hat das Ber u- fungsgericht die Besonderheiten bei der Bezeichnung von Internetseiten und der Präsentation von Apps für Mobilgeräte hinreichend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht gerügt, dass es den Zeitraum, der für die Annahme einer Verkehrsgewöhnung an die Benu t- zung von Gattungsbezeichnungen erforderlich ist, z u lang bemessen hat. Ohne Erfolg macht die Revision zudem geltend, der Verbraucher wisse, dass auch generische Domainnamen von bestimmten Anbietern kommerziell genutzt würden. Er werde deshalb - wovon der Senat in der Entscheidung " we t- " (Ur teil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 41 = WRP 20 14, 424) ausgegangen sei - beim Aufsuchen einer solchen Internetseite in Rechnung stellen, zum Angebot eines bestimmten Anbieters zu gelangen. Danach sei davon auszugehen , dass für die Domain " " von einem großzügigen Maßstab zur Bestimmung der erforderlichen Kennzeic h- nungskraft auszugehen sei. Nicht s anderes könne für die App " " ge l- ten. Damit dringt die Revision nicht durch. Der Umstand, dass der Verbraucher in Rechnung stellt , dass einige Anbieter für ihr im Internet präsentiertes Ang e- bot generische Domainnamen verwe nden, rechtfertigt nicht die Ann ahme, es bestehe deshal b eine Verkehrsgewohnheit, generell generische Domainnamen besonders genau anhand kleinster Abweichun gen zu unterscheiden. Das Berufungsgericht hat außerdem zu Recht angenommen, dass der streitgegenständlichen Bezeichnung nicht durch den Zusatz " .de " eine individ u- alisierende Wirkung zukommt. Seine Annahme, der Verkehr fasse den Zusatz 35 36 37 - 17 - " .de " nicht nur b ei dem Domainnamen " " , sondern auch im Zusa m- menhang mit der Bezeichnung der App der Klägerin als Länderzuweisung oder Abkürzung für Deutschland au f , erweist sich nicht als denkgesetz - oder erfa h- rungswidrig. Soweit die Revision in diesem Zusammenha ng erneut geltend macht, der Markt von Online - Wetterinformationen und Apps sei durch Angebote mit be schreibenden Bezeichnungen geprägt, so dass der Verkehr in der Praxis gar keine andere Möglichkeit habe, als die unterschiedlichen Domains und Apps anhand d er geringfügigen Abweichungen, insbesondere im Bereich der Top - Level - Domains und gleichlautender Zusätze , zu unterscheiden, stützt sie sich wiederum auf neuen , erst in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag . Die Revision macht nicht geltend, dass die Kläg erin diese Umstände zur Begrü n- dung einer Verkehrsgewöhnung bereits in den Tatsacheninstanzen gehalten und das Berufungsgericht ihn verfahren s fehlerhaft übergangen hat. (5 ) Eine hinreichende Unterscheidungskraft des Domainnamen s " we t- " hat das Beruf ungsgericht eben falls rechtsfehlerfrei verneint, indem es angenommen hat, dass ähnlich wie bei Zeitungen und Zeitschriften eine gewi s- se Gewöhnung an in hohem Maße beschreibende Titel allenfalls für Domai n- namen in Betracht komme , unter denen eine auch als P rintversion erhältlich e Zeitung angeboten werde , was aber auf die Internetseite der Klägerin nicht z u- treffe . Entgegen der Annahme der Revision hat d as Berufungsgericht damit g e- rade nicht festgestellt, dass eine entsprechende Gewöhnung des Verkehrs bei Doma innamen, unter denen Wetterinformationen im Internet bereitgehalten werden, besteht. Hierfür ist bezogen auf den - allerdings vom Berufungsgericht nicht näher festgestellten - Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Internetseite der Klägerin , auf den es für die Frage der originären Unterscheidungskraft ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - Szene) , auch nichts ersichtlich. 38 - 18 - 3. Die Bezeichnung " " genießt keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtsp unkt der Verkehrsgeltung. D as Berufungsgericht hat zu Recht ang e- nommen , di e Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass die originär nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehr s- kreise durchgesetzt sei . a ) Das Beruf ungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine bei Benutzungsaufnahme fehlende Unterscheidungskraft infolge einer Durc h- setzung der Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise übe r- wunden werden kann ( vgl. BGHZ 147, 56, 62 - Tagesschau; BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 205/98, GRUR 2001 , 1054, 1056 = WRP 2001, 1193 Tagesreport; vgl. zu § 16 Abs. 1 UWG aF auch BGH, Urteil vom 8. Januar 1957 - I ZR 58/55, GRUR 1957, 275, 276 - Star Revue; Urteil vom 12. Nove m- ber 1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638 f. - Hauer ' s Auto - Zeitung; Ingerl/ Rohnke aaO § 5 Rn. 101; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rn. 100; Weiler in BeckO K MarkenR aaO § 5 Rn. 198; Schalk in Büscher/ Dittmer/ Schiwy , Gewer b- licher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 5 MarkenG Rn. 47). b ) Die von der Klägerin vorgelegte Verkehrsbefragung vom Februar 2013 kann eine Verkehrs gelt ung nicht begründen. Soweit die Revision geltend macht, die Werte der Meinungsumfrage reichten zum Beleg ein er Verkehrs ge l- t ung der Bezeichnung " " aus, kann sie damit keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist zu Recht - und insoweit von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, dass für die glatt beschreibende Bezeichnung " " jedenfalls ein 50 % übersteigender Zuordnungsg rad erforderlich ist. Ein solcher Zuordnungsgrad ist in der von der Klägerin eingereichten Verkehrsbefragung nicht dokumentiert. aa ) Der Senat geht bei der Beurteilung, ob eine originär nicht untersche i- dungskräftige Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr im Sinne des § 8 39 40 41 42 - 19 - Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es e ntscheidend darauf ankommt, ob ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht mehr nur als beschreibende oder übliche A n- gabe o der als dekoratives Element, sondern zumindest auch als Herkunftshi n- weis ansieht. Deshalb kann - sofern nicht besondere Umstände eine abwe i- chende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung anhand eines Meinungs forschungsgutachtens nicht u n- terhalb von 50% angesetzt werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 41 = WRP 2010, 260 - ROCHER - Kugel; B e- schluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13 , GRUR 2015, 581 Rn. 42 = WRP 2015, 726 - Langenscheidt - Gelb, jeweils mwN ) . Handelt es sich um einen B e- griff, der die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommt eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem höheren Durc h- setzungsgrad in Betracht (vgl. BGH, Beschl uss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Rn. 25 = WRP 2009, 815 - POST II ; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12 , GRUR 2014, 483 Rn. 34 = WRP 201 4, 438 - t est ) . Deme ntsprechend wird angenommen, dass eine Verkehrs durchsetzung von glatt b eschreibenden Unter nehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG anhand eines Meinungsforschungsgutachtens nur angenommen werden kann, wenn ein Zuordnungsgrad von min destens 50 % erreicht wird (vgl. OLG Dre s- den, MMR 2015, 193, 194; Weiler in BeckOK MarkenR aaO § 5 Rn. 96, 97; H a- cker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rn. 54; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Rn. 19 = WR P 2007, 1193 - Euro Tel e- kom: 60 % ausreichend). Diese Grundsätze lassen sich auf die Verkehrsdurc h- setzung von Werktit el n mit der Maßgabe übertragen , dass es beim Werktite l- schutz nicht um die Zuordnung des Unternehmens zu einem bestimmten Inh a- ber , sondern um die Unterscheidung des konkreten Werks von anderen Werken geht (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rn. 101; Hacker in Ströb ele/Hacker aa O § 5 Rn. 100; Weiler in BeckOK MarkenR aaO § 5 Rn. 198; Schalk in - 20 - Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 5 MarkenG Rn. 47; Ossing, GRUR 1992, 85, 91) . bb ) Danach ist im Streitfall ein für die Annahme einer Verkehrs gelt ung eines von Haus aus nicht u nterscheidungskräftigen Werktitels ausreichender Durchsetzungsgrad nicht festzustellen . Nach der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung haben bei einer ungestützte n Abfrage der Bekanntheit von Wetterseiten im Internet 33% aller Befragten und 41 % al ler Internetnutzer a n- gegeben, ihnen sei die Internetseite " " bekannt . Dies genügt nach den vorstehenden Maßstäben nicht für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung. Die Frage, ob dem Verkehrsgutachten außerdem - wie von der Revisionserw i- derung gelt end gemacht wird - eine fehlerhafte Stichprobengröße und eine u n- taugliche E rhebungsmethode zugrunde lieg en , kann offenbleiben. c) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerin zu den von ihr betriebenen Wer beaufwendungen und zur Beliebtheit des Angebots der Klägerin im Rahmen der gebotenen Gesam t- schau (vgl. zu § 8 Abs. 3 MarkenG etwa BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 38 - ROCHER - Kugel, mwN) ebenfalls nicht die Verkehrsdurchsetzung der B e- zeichnung " " als Werktitel für ihre Internetseite beziehungsweise für ihre App begründet. Die Revision nimmt diese Beurteilung hin. II . Da die Beklagte keine Werkt itel rechte der Klägerin verletzt hat, hat das Berufungsgericht auch die Folgeansprüche auf Auskunftser teilung, Schaden s- ersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu Recht verneint . 43 44 45 - 21 - C . Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vo rinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.12.2013 - 33 O 83/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.09.2014 - 6 U 205/13 - 46
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