ECLI:DE:BGH:2019:040719UIIIZR202.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 202/18 Verkündet am: 4. Juli 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 138 Abs. 1 Mit dem tatsächlichen Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen einer Partei ist unbeachtlich, wenn das Gericht das Hauptvorbringen seiner Entscheidung zu Grunde legt, dieses jedoch rechtlich nicht zum angestrebten Erfolg führt. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - III ZR 202/18 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 4. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Rich ter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt : Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. August 2018 wird zurückgewie- sen. Die Beschwerde des Klägers g egen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem vorbezeichneten Urteil in Bezug auf den Vorwurf einer nicht objektgerechten Beratung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs sowie des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwe rt e des Revision s - und des Beschwerdeverfahrens werden jeweils auf 95.000 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Erben des zwischenzeitlich verstorbene n vormaligen Kläger s (im Folgenden einheitlich : Kläger) nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusamme nhang mit der Beteiligung an ei nem Schiffsfonds in Anspruch. 1 - 3 - Mit Beitrittserklärung vom 10. November 2005 zeichnete d er Kläger eine Beteiligung in Höhe von 100.000 zuzüglich Agio an dem K . & C . S . T . F . 2 - Renditef onds 44. Er unterzeichnete neben der Beitrittser- klärung an diesem Tag einen persönlichen Beratungsbogen, in dem unter der Überschrift " Anlegermentalität/Anlagestrategie " das Kästchen " Risikobewusst (Ertragserwartung über Kapitalmarkt zins niveau, gesteigerte Risikobereitschaft) " angekreuzt war. Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Behauptung, e r sei weder anleger - noch objekt gerecht beraten worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat d ie hiergegen gerichtete Beruf ung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revisi- on im Entscheidungstenor unbeschränkt zugelassen und in den Gründen hierzu sinngemäß ausgeführt, es bestehe das Erfordernis einer Entscheidung des Re- visionsgerichts zur Klärung d er Frage, inwieweit eine Partei, die vorgetragen habe, sie habe kein Kapita lverlustrisiko eingehen wollen, sich hilfsweise darauf berufen könne, entsprechend dem Vorbringen der Beklagten risikobewusst ge- wesen zu sein. Mit seiner Revis ion und hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbe- schwer de verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. 2 3 4 5 - 4 - I. Die Revision des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig . Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision allerdings wirksam auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen des Vorwurfs einer nicht anleger- gerechten Beratung beschränkt , weshalb nur diesbezüglich e Rügen beachtlich sind . 1. Die Zulassung der Revision kann auf e inen selbst ändigen Teil des Ge- samtstreitstoffs beschränkt werden. Vorau ssetzung dafür ist eine Selbst ändig- keit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängi g von dem übrigen Pr ozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurück- verweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auf- treten kann. Es muss sich indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betrof fene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Beru- fungsinstanz teil - urteilsfähig sein (st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, NJW 2019, 215 Rn. 11, 13). Demgegenüber ist eine Be- schränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente nicht zulässig (z.B. Senat, aaO Rn. 11 mwN). Eine Beschränkung der Revisionszulassun g kann sich auch aus den Entscheidungs grü nden ergeben (z.B. Senatsurteil e vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, Bec k RS 2019, 11447 Rn. 7 und vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJW - RR 2019, 428 Rn. 14; jeweils mwN). Bezieht sich eine Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Entscheidung grundsätzlich so auszu- l egen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen 6 7 8 - 5 - Teil des Streitgegenstands zugelassen hat ( vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Mai 2019, aaO ). 2. Aus diesen Grundsätzen folgt hier eine wirksame Beschränkung der Zu- lassung auf den Vorwurf einer nicht anlegergerechten Beratung. Das Beru- fungsgericht hat die Zulassung damit begründet, dass sich in mehreren Fällen die Frage stelle, inwieweit sich eine Klagepartei, die zunächst behauptet, sie habe kein Kapitalverlustrisiko eingehen wolle n, mit prozessualer Beachtlichkeit hilfsweise darauf berufen könne, die von der Beklagten in Bezug genommene Eintragung im Beraterbogen, wonach sie "risikobewusst" war, sei entgegen ih- rem Hauptvorbringen zutreffend, weshalb sie die Verfehlung ihres Anlagez iels - anders als ein streng sicherheitsorientierter Anleger - nicht im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB anhand des Beraterbogens habe erkennen müssen. Diese Frage betrifft lediglich den Vorwurf der nicht anlegergerechten Beratung. Das Beru- fungsurteil ist deshal b so auszulegen, dass die Revision nur beschränkt hierauf zugelassen wurde. Eine solche Beschränkung ist zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2019 , aaO ). II. Die Revision ist un begründet. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger ha be sich zur Darle- gung einer nicht anlegergerechten Beratung nicht hilfsweise die Behauptung der Beklagten zu eigen machen dürfen, ein (im Sinne der im Beraterbogen vor- genommenen Klassifizierung) " risikobewusster " Anleger gewesen zu sein. Er sei sich sicher gewesen, kein risikobewusster Anleger gewesen zu sein, was er bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht ausdrücklich bestätigt 9 10 11 - 6 - habe. Seine Einlassung, wonach er mit der Anlage keine Risiken habe einge- hen wollen, sei eindeutig gewesen. Daher v erstoße die von seinem Prozessbe- vollmächtigten hilfsweise vorgetragene gegenteilige Behauptung gegen das Wahrheitsgebot u nd sei prozessual unbeachtlich. Sei allein das ursprünglich alternativlos vorgetragene Vorbringen des Klägers, wonach er keine Ris iken habe eingehen wollen, zu berücksichtigen, sei die empfohlene Anlage zwar nicht anlegergerecht, ein Anspruch wegen nicht anlegergerechter Beratung sei aber verjährt. Denn der Kläger habe diese Pflichtverletzung grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ge- kannt. Die grobe Fahrlässigkeit ergebe sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände des Falles. Insbesondere habe der Kläger die Beratungsdokumenta- tion gleichsam blind unterschrieben, obwohl diese knapp zusammengefasst und allgemeinverstän dlich wenige Risikohinweise enthalte n habe , die besonders hervorgehoben gewesen seien und in engem räumlichen Zusammenhang mit der vom Anleger zu l eistenden Unterschrift gestanden hätten . 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Erge bnis stand. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen auf sein Hauptvor- bringen gestützten Anspruch des Klägers wegen nicht anlegergerechter Bera- tung auf Grund von Verjährung abgelehnt und dabei das Vorliegen grob fahr- lässiger Unkenntnis im S inne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor- derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne vo n § 199 Abs. 12 13 14 15 - 7 - 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläub iger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufge- drängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsver- stoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von " Verschulden gegen sich selbst " vorgeworf en werden können. Sein Verhalten muss schlechthin " unverständlich " beziehungsweise " unentschuld- bar " sein. Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergeb nis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsge- richt nur dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvor- schriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Betracht gela ssen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, NJW 2017, 3367 Rn. 24 und Sena t, Versäumnisur- teil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, NJW 2017, 2187 Rn. 8; jeweils mwN). Ob grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungs- dokumentation ungel esen unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund ei ner umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen. Weder lässt sich allgemeingültig sagen, dass das ungelesene Unterzeichnen einer Beratungsdokumentation stets den Vorwurf grob f ahrlässiger Unkenntnis von hieraus ersichtlichen Pflichtverletzungen begründet, noch ist es zutreffend, allgemein grobe Fahrlässigkeit abzulehnen, wenn ein Anleger eine Beratungs- 16 - 8 - dokume ntation ungelesen unterschreibt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, NJW 2017, 3367 Rn. 25). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsät ze zutref- fend zu Grunde gelegt und die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung zu berücksi chtigenden Kriteri en er- kannt. Es ist in einer einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des vorlie- genden Falles ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften zu dem jedenfalls vertretbaren Ergebnis gekom- men, dass der Kläger hier gro b fahrlässig handelte. Es hat dabei ohne Rechts- fehler als wesentliches Kriterium berücksichtigt, dass die Risikohinweise hier grafisch besonders hervorgehoben waren, in einem Block mit drucktechnisch hervorgehobener Überschrift " Risiken der Beteiligung " st anden und die Unter- schrift in engem räumlichen Anschluss an die Risikohinweise zu leisten war (vgl. hierzu Senat, Vers äumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, NJW 2017, 2187 Rn. 11). Das Vorbringen der Revision gegen diese tatrichterliche Würdigung g reift nicht durch. Diese ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf das besondere persönliche Vertrauen zum Berater, eine fehlende Erörterung im Rahmen der Unterzeich- nung des Beratungsprotokolls sowie die Ta tsache, dass dieses nicht der Aufklä- rung dient, eingegangen ist. Das Berufungsgericht, das die zu berücksichtigen- den Kriterien erkannt hat, durfte sich bei seinen weiteren Ausführungen auf die Darlegung der für seine Entscheidung wesentlichen Umstände besc hränken . Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger die bereits vom Landgericht angenom- mene und vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2018 bestätigte Auffassung, bei Berücksichtigung lediglich des Hauptvorbringens lie- ge jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis und damit Verjährung des Anspruchs wegen nicht anlegergerechter Beratung vo r, weder in der Berufungsbegründung 17 - 9 - noch in der Stellungnahme zu m Hinweisbeschluss substantiiert angegriffen und hierzu auf die nunmehr in der Revision vorgeb rachten Umstände verwiesen hat. Das Berufungsgericht hatte auch deshalb keinen Anlass , hierauf einzugehen. b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das Hilfsvorbringen des Klägers für mit dem Hauptvorbringen unvereinbar und unbeachtlich geha l- ten . aa) Soweit das Berufungsgericht in tatrichterlicher, revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Würdigung das Hilfsvorbringen des Klägers für mit dem Hauptvorbringen un vereinbar gehalten hat, begegnet dies keinen Beden- ken. Zutreffen d hat das Berufungsgericht die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wonach er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn von Risiken geredet worden wäre, denn er sei über- haupt nicht risikofreudig, dahingehend gewürdigt, d ass der Kläger mit der Anla- ge keine Risiken eingehen wollte. Diese Aussage ist insoweit eindeutig und lässt keinen Spielraum für Interpretationen. Der Verweis der Revision darauf, dass es sich bei den Begr iffen "risikobewusst" und "risik ofreudig" um ausle- g ungsbedürftige Begriffe handele, ist unbehelflich. Denn diese Begrifflichkeiten sind für das Verständnis der Aussage des Klägers nicht maßgeblich. Entschei- dend ist vielmehr die nicht auslegungsbedürftige, sondern eindeutige Aussage des Klägers, dass er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn von Risiken geredet worden wäre. 18 19 20 - 10 - Auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger mi t seinem Hilfsvorbringen vortragen wollte, er sei tatsächlich risikobe- wusst gewesen, so dass auch eine zwar risikobehaftete, jedoch nicht eine spe- kulative Anlage seiner Anlegermentalität entsprochen habe, begegnet revisions- rechtlich keinen Bedenken. Diese ist vielmehr naheliegend, nachdem der Klä- ger hierzu vorgetragen hat, das Ankreuzen von "risikobewu sst" habe seine Zu- stimmung gefunden , allerdings sei er von dem Zeugen nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich tatsächlich um eine spekulative Anlage handele. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hierin ein mit dem Hauptv orbringen des Klägers logisch und empirisch unv ereinbares Vorbringen gesehen hat. Der Kläger kann nicht eine risikolose und zugleich ei- ne zwar risikobehaftete, nicht jedoch spekulative Anlage gewollt haben . Soweit die Revision geltend macht, auch eine m nicht risikofreudigen An- leger könnten bestimmte mit einer Kapitalanlage verbundene Risiken bewusst sein , und die Frage, ob er diese eingehen wolle, sei hiervon zu t rennen, trifft dies zwar zu , ist aber für die Entscheidung des Falles nicht relevant. Soll te der Hilfsvortrag des Klägers so zu vers tehen sein, dass ihm Risiken von Kapitalan- lage n allgemein oder solche der gegenständlichen Kapitalanlage bekannt ge- wesen sei e n, er diese aber nicht habe eingehen wollen, mag zwar der Wider- spruch zum Hauptvorbringen insoweit ausgeräumt sein. A ber nach den revisi- onsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts wäre eben falls im Hinblick auf die Unterzeichnung des Beratung sbogens Ver- jährung eingetreten. 21 22 23 - 11 - Ebenso unbehelflich i st das Vorbringen der Revision , dass der Kläger sich um einen Erklärungsversuch für die - seinen Angaben zufolge falsche - Einschätzung seiner Anlegermentalität durch die Beklagte bemüht und vorge- tragen habe, über ein Depot verfügt zu haben, in dem sich Aktienfonds befun- de n hätten. Dieser Vortrag entspricht seinem Hauptvorbringen und versucht, die Differenz zwischen diesem und der im Beratungsbogen angekreuzten Anleger- mentalität zu erklären. An der Unvereinbarkeit des Hauptvorbringens mit dem Hilfsvorbringen ändert dies nic hts. bb) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das Hilfsvorbringen des Klägers nicht als beachtlich angesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es auch wegen Verstoßes gegen das Wahrheitsgebot nach § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich wäre. Denn d ie Bedingung für die Berücksichtigung des Hilfsvor- bringens ist bereits nicht eingetreten. Hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags ist es das Prozessziel des Klä- gers, dass sein Hauptvorbringen berücksichtigt und der rechtlichen Würdigung zu Grunde gele gt wird. Hilfsvorbringen wird in den Prozess in der Regel für den Fall eingeführt , dass die Partei mit ihrem Hauptvorbringen in tatsächlicher Hin- sicht nicht durchdringt, das Gericht das Hauptvorbringen seiner rechtlichen Würdigung also nicht zu Grunde legt . Dementsprechend ist auch das dem Hauptvorbringen widersprechende Hilfsvorbringe n nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, wenn das Gericht das Hauptvor- bringen nicht für erwiesen erachtet. Denn es wäre widersprüchlich, würde das Gericht gleichzeitig das Hauptvorbringen als nicht erwiesen behandeln, ande- rerseits aber doch als der Wirklichkeit entsprechend, indem es das Hilfsvorbrin- gen wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht unbeachtet ließe (B GH, Urteil vom 25. Januar 1956 - V Z R 190/54, BGHZ 19, 387, 391). 24 25 26 - 12 - Mit dem Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen kann dagegen nicht für den Fall geltend gemacht werden, dass das Hauptvorbringen nur recht- lich nicht zum Erfolg führt. Wenn der tatsächliche Hauptvortrag des Klägers e r- wiesen ist oder als wahr unterstellt und damit vom Gericht zu Grunde gelegt wird, besteht kein Anlass, auf das Hilfsvorbringen zurückzugreifen. Der Partei steht es nich t frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit d em Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Sie unterliegt vielmehr der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO und hat den aus ihrer Sicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt vorzutragen. Wenn das Hilfsvorbringen des Klägers nur für de n Fall vorgetragen wur- de, dass das Gericht seinen Hauptvortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht zu Grunde legt , ist d iese Bedingung nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat die Klage - ohne dass dies aus revisionsrechtli cher Sicht zu beanstanden wäre - b ei Zugrundelegung des Hauptvortrags des Klägers wegen Verjährung für un- begründet gehalten. Für die Berücksichtigung des Hilfsvorbringens war deshalb von vornherein kein Raum. Etwas Anderes erg ibt sich auch dann nicht, wenn das Hilfsvorbringen unter di e Bedingung gestellt worden i st , dass die Klage auch unter rechtlichen Gesichtspunkten auf Grundlage des Hauptvorbringens keinen Erfolg hat. Denn wie ausgeführt ist eine solche Bedingung unzulässig und das Hilfsvorbringen auch in diesem Fall unbeachtlich. 27 28 29 - 13 - III. Wegen der beschränkten Zulassung der Revi sion sind die Rügen , die nicht den Vorwurf einer nicht anlegergerechte n Beratung betreffen, unbeacht- lich . Die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat insowei t weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch im Hinblick auf die Frage, ob bei einem Schiffsfon ds in Bezug auf Risiken wegen Schiffsgläubigerrechten sowie wegen der Anwendung ausländi- schen und internationalen Rechts aufzuklären ist, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder wegen Grundsatzbedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung noch zur Rechtsfortbildung erforderlich. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung verneint dies e Frage einhellig (vgl. z.B. OLG München, BeckRS 2018, 38255 Rn. 70; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2018, 40585 Rn. 34 ff.; Hanseatisches Oberlandesgerich t, BeckRS 2017, 147159 Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 - 34 U 231/15, juris Rn. 114; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 20 16 - 16 U 30/15, juris Rn. 42), weshalb s ie nicht klärungsbedürftig erscheint. 30 31 - 14 - Von einer weiteren Begründung wird gem äß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Reiter Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 06.09.2017 - 11 O 299/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.08.2018 - 11 U 140 /17 - 32
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