BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 203/02 vom13. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2003 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:I. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durchdas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hammvom 18. Juni 2002 auf mindestens 100.000 nrwird abgelehnt.II.Der Wert des Beschwerdegegenstands und der Beschwer-dewert werden auf 10.225,84 DM) festgesetzt.Das Berufungsgericht hat den Streitwert in Übereinstimmung mit derStreitwertangabe der Klägerin und der Streitwertfestsetzung des Landge-richts auf 15.338,76 DM) festgesetzt. Ausweislich der Kosten-quote des Berufungsurteils ist der Beklagte im Berufungsverfahren nur zu2/3 unterlegen. Der Beklagte hat der Streitwertfestsetzung in den Vorin-stanzen nicht widersprochen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht,daß der Wert der Beschwer 20.000 rsteigt (vgl. dazu auch BGH,Beschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Die Verurteilungdes Beklagten zur Unterlassung betrifft allein dessen Interessen undbezieht sich nur auf Anzeigen wie diejenige in der WAZ vom 21. Februar2001, die mit der Klage konkret angegriffen worden ist. Dies folgt nicht nuraus der Fassung des Urteilsausspruchs, sondern auch daraus, daß der - 3 -weitergehende Klageantrag abgewiesen worden ist. Auf die Frage, welcheBedeutung die Entscheidung des Berufungsgerichts für die Immobilien-branche insgesamt hat, kommt es für die Beurteilung der Beschwer nichtan.Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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