BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 203/08 vom 12. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 11. M344rz 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 11. M344rz 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin in vol-lem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat un-ter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und den die Beschwerde verwerfenden Beschluss mit einer Begr374n-dung versehen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen mit der Anh366rungsr374ge nur neue und eigenst344ndige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmit-telgericht ger374gt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5.5. 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Der-artige Verst366337e liegen ersichtlich nicht vor; die Kl344gerin wiederholt mit ihrer An- 1 - 3 - h366rungsr374ge lediglich vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbe-schwerde zu den dort erhobenen Geh366rsr374gen. 2 Im 334brigen l344sst sich der Begr374ndung des Senatsbeschlusses mit hinrei-chender Deutlichkeit entnehmen, dass das Berufungsgericht nach Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei ein bestimmtes Verkehrsverst344ndnis festgestellt hat. Dass die Kl344gerin ein gegenteiliges Verkehrsverst344ndnis geltend gemacht hat-te, gen374gt f374r die Darlegung, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht ber374cksichtigt, nicht. Das Berufungsge-richt durfte auch ohne rechtlichen Hinweis aus eigener Sachkunde entscheiden (BGHZ 156, 250, 255 - Marktf374hrerschaft); die Kl344gerin hatte nur f374r den Fall um einen Hinweis gebeten, dass das Berufungsgericht der Ansicht sein sollte, es verf374ge nicht 374ber die erforderliche Sachkunde. Hinsichtlich der Bekanntheit der Ausstattungen kann aus dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hr-ten Vortrag der Kl344gerin zu den mit den Marken erzielten Ums344tzen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die in Rede stehenden Ausstattungen der Produkte 374ber eine entsprechende Bekanntheit verf374gten. Das Berufungs- - 4 - gericht hat vielmehr - insoweit von der Beschwerde unbeanstandet - festge-stellt, dass es sich um nicht besonders unterscheidungskr344ftige Ausstattungen handelt. Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 25.02.2005 - 81 O 42/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 U 63/05 -
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