BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 203/08 Verk374ndet am: 22. M344rz 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 22. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Bender f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger beteiligte sich im Jahr 1995 mit 30.000,00 DM an der Grund-st374cksgesellschaft Go. GbR (G. -Fonds 15). Die Beklagte - damals noch firmierend unter G. G. -AG, dann umbe-nannt in G. AG und schlie337lich umgewandelt in die G. GmbH - ist Gr374ndungsgesellschafterin dieses und noch weiterer gleichartiger Fonds. Ihre Anteile wurden mehrheitlich vom Land Berlin gehalten. 1 Die Fonds waren gegr374ndet worden, um Wohnanlagen - gr366337tenteils im sozialen Wohnungsbau - zu errichten und zu vermieten. Die Differenz zwischen 2 - 3 - der Kostenmiete und der niedrigeren Sozialmiete wurde teilweise durch Auf-wendungshilfen des Landes Berlin ausgeglichen (sog. 1. F366rderungsweg). Die-se Hilfen wurden in einer ersten F366rderungsphase f374r 15 Jahre ab Bezugsfer-tigkeit bewilligt. 334blicherweise schloss sich daran eine ebenfalls 15-j344hrige "An-schlussf366rderung" an. 3 Abweichend von dieser Verwaltungs374bung beschloss der Berliner Senat am 4. Februar 2003 den Verzicht auf die Anschlussf366rderung f374r solche Bau-vorhaben, bei denen die Grundf366rderung nach dem 30. Dezember 2002 endete. Darunter fiel auch der G. -Fonds 15. Seither ist der Fonds sanierungsbe-d374rftig. Der Kl344ger hat wegen Prospektm344ngeln Ersatz seiner Einlage und Frei-stellung von allen Verbindlichkeiten, insbesondere der quotalen Haftung f374r das von der Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen, verlangt. Au337erdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz etwaiger weiterer Sch344-den verpflichtet sei. Nach Klageabweisung im ersten Rechtszug hat das Beru-fungsgericht die Beklagte zur Freistellung unter Anrechnung der erzielten Steu-ervorteile und erhaltenen Aussch374ttungen verurteilt, soweit diese den Zeich-nungsbetrag 374bersteigen, Zug um Zug gegen 334bertragung der Beteiligung des Kl344gers. Ferner hat es die Ersatzpflicht f374r zuk374nftige Sch344den festgestellt. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richten sich die vom erkennen-den Senat zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision und die Anschlussrevision haben Erfolg und f374hren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Dem Kl344ger stehe ein Schadensersatzanspruch nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Der Prospekt stelle die Anschluss-f366rderung unzutreffend als sicher dar, w344hrend tats344chlich kein Rechtsanspruch darauf bestanden habe. Anders als bei der Vielzahl der 374brigen Anleger werde hier die Kausalit344t des Fehlers f374r die Beitrittsentscheidung ausnahmsweise vermutet. Dem Kl344ger sei es in erster Linie um die Zeichnung einer langfristi-gen, sicheren und wertstabilen Anlage gegangen. Wegen der Einkommensver-h344ltnisse des Kl344gers h344tte er nicht in k374rzester Zeit Steuervorteile erzielen k366nnen, die faktisch zum R374ckfluss seiner Investition h344tten f374hren und ihm einen erheblichen Liquidit344tsgewinn h344tten verschaffen k366nnen. 7 Dennoch sei die Zahlungsklage abzuweisen, weil der Kl344ger nicht darge-legt habe, wie hoch seine Steuervorteile und die erhaltenen Aussch374ttungen gewesen seien. Auch der Freistellungsanspruch sei entsprechend einzuschr344n-ken. 8 II. Das Berufungsurteil ist schon deshalb hinsichtlich des Freistellungs-anspruchs aufzuheben, weil es an einem von Amts wegen zu ber374cksichtigen-den Verfahrensfehler leidet (vgl. BGHZ 45, 287 f.). 9 - 5 - Der tenorierte Freistellungsanspruch ist nicht vollstreckbar. Das Beru-fungsgericht hat zwar die Steuervorteile und die erhaltenen Aussch374ttungen - soweit sie die Einlage des Kl344gers 374bersteigen - f374r anrechenbar gehalten. Es hat sie aber nicht betragsm344337ig bestimmt. Ein Freistellungsanspruch muss je-doch - wie ein Zahlungsanspruch - nach Grund und H366he bestimmt sein. Kann der Gl344ubiger keine genauen Zahlen angeben, ist der Freistellungsantrag unzu-l344ssig. Stattdessen kann auf Feststellung der Freistellungspflicht geklagt wer-den (vgl. BGH, Urt. v. 18. M344rz 1980 - VI ZR 105/78, NJW 1980, 1450 = BGHZ 76, 249, insoweit dort nicht abgedruckt; BGHZ 79, 76, 77 f.; v. 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, ZIP 1996, 1395, 1396; v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 497 a.E.). 10 11 III. Auch im 334brigen h344lt das angefochtene Urteil den Angriffen der Revi-sion der Beklagten nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der Kl344ger von der Beklagten beim Vertragsschluss nicht zutreffend 374ber die Risi-ken der Anlage unterrichtet worden ist. 12 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger f374r seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild 374ber das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Anlageent-scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, insbesondere 374ber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verst344ndlich und vollst344ndig aufgekl344rt wer-den (BGHZ 79, 337, 344; BGH, Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 8). Das ist hier - wie das Berufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher W374r-digung festgestellt hat - durch den verwendeten Prospekt nicht geschehen. 13 - 6 - a) Ein Prospektfehler liegt danach noch nicht in der Angabe, die Gesell-schafter w374rden f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligungsquote haften. Damit wird nicht der Eindruck erweckt, der Umfang dieser quotalen Haftung werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsverm366-gen zwingend gemindert (vgl. BGH, Sen.Beschl. v. 30. M344rz 2009 - II ZR 67/08, juris). 14 Ob die Angabe von H366chstbetr344gen hinsichtlich der einzelnen Gesell-schafter in den abgeschlossenen Darlehensvertr344gen - anstelle der im Gesell-schaftsvertrag vereinbarten Haftungsquoten - zu einer Haftung wegen Ver-schuldens bei Vertragsschluss f374hren w374rde, kann dahinstehen. Der Kl344ger zeigt schon nicht auf, dass tats344chlich eine Haftung nach H366chstbetr344gen ver-einbart worden ist. Im 334brigen hat er nicht geltend gemacht, dass von vornher-ein geplant gewesen sei, die Haftung der Gesellschafter nicht auf ihre jeweilige Quote, sondern auf den dieser Quote entsprechenden absoluten Betrag von der jeweiligen Anfangsschuld zu begrenzen. 15 b) Der Prospekt ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend fest-gestellt hat - insoweit fehlerhaft, als darin der Eindruck erweckt wird, auf die Anschlussf366rderung bestehe ein Rechtsanspruch (vgl. BGH, Sen.Beschl. v. 30. M344rz 2009 - II ZR 49/08, juris). 16 Der Prospekthinweis 17 Nach Ablauf des ersten F366rderungszeitraumes von 15 Jahren ist eine An-schlussf366rderung gesichert. 205 Im Amtsblatt 205 sind die Richtlinien 205 ver-366ffentlicht. Damit wird eine Anschlussf366rderung fortgef374hrt 205 Die Richtli-nie entspricht dem Beschluss des Senats 205, der die Anschlussf366rderung 205 grunds344tzlich best344tigt. 205 - 7 - Schlussfolgerung: Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Mieten im 366ffentlich gef366rderten sozialen Wohnungsbau f374r breite Schichten der Bev366lkerung auf Dauer sozial tragbar bleiben. Der Bauherr soll wie bisher Einnahmen erzielen, die ihm erlauben, die Bewirtschaftungskosten, Zin-sen und Tilgung zu decken und die ihm dar374ber hinaus eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals erm366glichen. kann - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - so verstan-den werden, als sei die Anschlussf366rderung dem Grunde nach schon bewilligt und es m374sse nur noch 374ber das Wie der F366rderung entschieden werden. Dieser Eindruck wird durch die Angabe auf S. 19 des Prospekts 18 2011 endet der 1. F366rderungszeitraum. Gem344337 den Richtlinien 374ber die Anschlussf366rderung von Sozialwohnungen wird eine Anschlussf366rderung gew344hrt. Diese gew344hrleistet dauerhaft vertretbare Belastungen ... . noch verst344rkt. Das ist unzutreffend und wird durch den Hinweis auf S. 22 des Prospekts 19 Ein Wegfall der Mittel w344re bei Verletzung der F366rderungsbestimmungen denkbar bzw. bei Zahlungsunf344higkeit des Staates (vgl. Anschlussf366rde-rung). ebenso wenig richtig gestellt wie durch den allgemeinen Hinweis auf S. 35 des Prospekts: Auch k366nnen prospektierte Ergebnisse, z.B. [richtig: durch] 304nderungen von Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs- oder Verwaltungspraxis, beein-flusst werden. - 8 - Die Anschlussf366rderung war ein f374r die Rentabilit344t des Fonds wesentli-cher Umstand. Alle 80 Wohnungen sollten im sog. 1. F366rderungsweg errichtet werden. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass ohne Anschlussf366rderung "kein Investor dieser Welt" auch nur eine einzige Wohnung in Berlin in diesem Marktsegment gebaut h344tte, weil nach Ablauf der 15-j344hrigen Grundf366rderung die dann noch verbleibende Kostenmiete f374r Wohnungen dieses Marktseg-ments nicht zu erzielen gewesen w344re. 20 2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenom-men, dass die Kausalit344t des Prospektfehlers f374r die Beitrittsentscheidung des Kl344gers vermutet wird. 21 a) Eine fehlerhafte Aufkl344rung ist schon nach der Lebenserfahrung ur-s344chlich f374r die Anlageentscheidung (st. Rspr., BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; 177, 25 Tz. 19; BGH, Sen.Urt. v. 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 7. Dezember 2009 aaO Tz. 23). Diese Vermutung aufkl344rungs-richtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abw344gung des F374r und Wider dar374ber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (Senat, BGHZ 123, 106, 112 ff.). 22 Bei Immobilien, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilit344t und Inflationsschutz geht, ist das Bestehen von Handlungsvarianten nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet, die auf der Lebenserfahrung beruhende tats344chliche Vermutung der Urs344chlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen f374r die Anlageentscheidung zu entkr344ften. Von einem Immobilienfonds erwartet der durchschnittliche Anleger Werthaltig-keit. Deshalb verbietet sich bei einer derartigen Anlageform im Regelfall die An-nahme, eine geh366rige Aufkl344rung 374ber wichtige, f374r eine werthaltige Anlage ab-tr344gliche Umst344nde h344tte bei dem Anlageinteressenten allein schon deshalb, 23 - 9 - weil er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vern374nftigerweise mehrere Entscheidungsm366glichkeiten er366ffnet, also nur einen "Entscheidungs-konflikt" begr374ndet (BGH, Sen.Urt. v. 2. M344rz 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Tz. 6; Urt. v. 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Tz. 24). Viel-mehr ist regelm344337ig davon auszugehen, dass der Anleger bei richtiger Aufkl344-rung dem Fonds nicht beigetreten w344re. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Gesch344ften in Betracht (BGHZ 160, 58, 66 f. s. aber BGH, Urt. v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Tz. 22 zur grunds344tzlich geltenden Kausalit344tsvermutung), zu denen die Investition in einen Immobilienfonds jedoch in aller Regel nicht geh366rt (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 aaO Tz. 24). b) Danach wird hier die Kausalit344t des Prospektfehlers f374r die Anlageent-scheidung vermutet. Bei einem zutreffenden Hinweis auf die rechtliche Unge-wissheit der Anschlussf366rderung w344re es f374r einen durchschnittlichen Anlagein-teressenten durchaus vern374nftig gewesen, nicht in dieses Vorhaben zu investie-ren. Unabh344ngig von der Anschlussf366rderung konnte der Anleger mit der Anla-ge zwar Steuern sparen. Er riskierte aber, dass der Fonds bei Ausbleiben der Anschlussf366rderung nach 15 Jahren insolvent w374rde und damit das investierte Kapital verloren w344re. Dem standen keine ad344quaten Gewinnchancen gegen-374ber. Nach der "Liquidit344ts- und Prognoserechnung" des Prospektes konnte der Anleger bei normaler F366rderung j344hrlich mit einer Aussch374ttung i.H.v. 1,1 % des eingesetzten Kapitals rechnen. Er h344tte zwar unter Hinzurechnung der Steuer-vorteile m366glicherweise mehr als seine Einlage verdient gehabt. Von au337erge-w366hnlich hohen Gewinnchancen (vgl. BGHZ 160, 58, 66 f.) kann indes keine Rede sein. 24 Ob das Risiko, die Anschlussf366rderung werde nicht bewilligt, im Zeitpunkt der Anlageentscheidung als gering einzustufen war, wie das Berufungsgericht 25 - 10 - angenommen hat, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung. Der Umstand, dass auf die Anschlussf366rderung kein Rechtsanspruch bestand, stell-te die 334berlebensf344higkeit des Fonds grunds344tzlich in Frage. Das Recht des Anlegers, das F374r und Wider selbst abzuw344gen und seine Anlageentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen, wird in diesen F344llen auch durch unzutref-fende Informationen 374ber Umst344nde, f374r deren Eintritt eine nur geringe Wahr-scheinlichkeit besteht, beeintr344chtigt. Auf die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu der Absicht des Kl344gers, sein Geld langfristig, sicher und wertstabil anzulegen und nicht nur kurzfristig Steuervorteile zu erzielen, kommt es danach nicht an. Die Kausalit344tsvermu-tung gilt auch dann, wenn der Anleger ma337geblich Steuervorteile nutzen m366ch-te (BGH, Sen.Urt. v. 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 9. April 2009 - III ZR 89/08, juris Tz. 8). 26 3. Das angefochtene Urteil ist aber deshalb fehlerhaft, weil das Beru-fungsgericht hinsichtlich der Frage, ob die genannte Vermutung widerlegt ist, seine Aufkl344rungspflicht verletzt hat. 27 Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Beweisantritt der Beklagten f374r ihre Behauptung, der Prospektmangel sei nicht urs344chlich f374r die Anlageentscheidung des Kl344gers gewesen, nicht nachgegangen ist. Die Beklagte hat dazu die Vernehmung des Kl344gers als Partei beantragt. Da sie keine anderen Beweismittel vorgebracht hat, h344tte das Berufungsgericht den Kl344ger nach 247 445 Abs. 1 ZPO vernehmen m374ssen. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler. Es l344sst sich nicht ausschlie337en, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis durch die Parteivernehmung des Kl344gers h344tte f374h-ren k366nnen. 28 IV. Die Anschlussrevision des Kl344gers hat ebenfalls Erfolg. 29 - 11 - 1. Zu Unrecht r374gt die Anschlussrevision allerdings, dass das Berufungs-gericht dem Kl344ger die Darlegung der erzielten Steuervorteile aufgegeben hat. 30 31 Der Einwand der Anschlussrevision, die Darlegungs- und Beweislast f374r die anzurechnenden Steuervorteile treffe die Beklagte, ist zwar grunds344tzlich richtig, verkennt aber, dass den Kl344ger eine sekund344re Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 140, 156, 158; BGH, Sen.Urt. v. 3. Dezember 2008 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 27). Nur er verf374gt 374ber die insoweit erforderlichen Kenntnis-se. Deshalb ist er gehalten, die f374r die Berechnung der etwaigen Steuervorteile n366tigen Daten mitzuteilen. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass sowohl die Steuervorteile als auch die Aussch374ttungen grunds344tzlich auf den Schadensersatzanspruch des Kl344gers im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind, ist aber nicht frei von Rechtsfehlern. 32 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Be-r374cksichtigung von Steuervorteilen auf eine Pr374fung im Einzelfall an. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass der Gesch344digte seine Geldmittel in einer anderen steuerbeg374nstigten Form angelegt h344tte. Das kann aber aufgrund des Vortrags im Einzelfall anzunehmen sein (BGH, Sen.Urt. v. 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Tz. 20). 33 Die Anschlussrevision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht ent-sprechenden Vortrag des Kl344gers 374bergangen hat. Der Kl344ger hat lediglich vor-getragen, dass er auch in der Vergangenheit Kapitalanlagen gew344hlt habe, die ihm Steuervorteile gebracht h344tten. Wenn das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht als ausreichend angesehen hat, ist das nicht zu beanstanden. 34 - 12 - Das Berufungsgericht h344tte den Kl344ger aber - wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht - nach 247 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen m374ssen, dass es seinen Vortrag insoweit nicht f374r ausreichend h344lt. Zwar hat das Beru-fungsgericht den Kl344ger mit Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2008 zur Darle-gung seiner Steuervorteile aufgefordert. Es hat damit aber noch nicht ausrei-chend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Steuervorteile - und Aussch374t-tungen - nur dann anzurechnen sind, wenn der Kl344ger sie nicht auch anderwei-tig erzielt h344tte. 35 V. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gr374nden im Ergebnis richtig (247 561 ZPO). 36 1. Nach dem f374r das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach-verhalt trifft die Beklagte an der unrichtigen Darstellung in dem Prospekt ein Verschulden. 37 Das Verschulden wird in den F344llen der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nach 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Zu der Frage, ob die-se Vermutung widerlegt ist, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. 38 Dazu w374rde ein Rechtsirrtum der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten 374ber die Verbindlichkeit der Anschlussf366rderung nicht ausreichen. Denn ein Rechtsirrtum entschuldigt nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 46 Tz. 25 m.w.Nachw.). Insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 24. Juli 2003 (DVBl. 2003, 1333) dem Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung auf- 39 - 13 - gegeben hat, der Beklagten bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens 374ber die Anschlussf366rderung eine entsprechende finanzielle Hilfe zu gew344hren. Denn diese Entscheidung beruhte auf einer blo337 summarischen Pr374fung der Rechtslage. Demgegen374ber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 zu der streitigen Anschlussf366rderung ausgef374hrt, ein Subven-tionsempf344nger m374sse grunds344tzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundle-gender 304nderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gek374rzt w374rden oder ganz wegfielen (NVwZ 2008, 1184 Tz. 57 f.). 2. Der Anspruch ist auch nicht verj344hrt. 40 Die durch die Neufassung der 247247 195, 199 BGB zum 1. Januar 2002 auf drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners er-langt hat oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlangt h344tte, l344ngstens auf zehn Jah-re verk374rzte Verj344hrungsfrist ( Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB ) war bei Klageerhe-bung im Jahr 2005 nicht abgelaufen. Denn die Entscheidung des Berliner Se-nats, die Anschlussf366rderung einzustellen, datiert von Februar 2003. Anhalts-punkte f374r eine fr374here Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis des Kl344gers von dem Prospektfehler hat die Beklagte nicht dargetan. 41 - 14 - VI. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen. 42 Vorsitzender Richter am BGH Strohn Caliebe Prof. Dr. Goette ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert Strohn Reichart Bender Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2007 - 4a O 315/05 - KG, Entscheidung vom 30.07.2008 - 26 U 46/07 -
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